Anstellu:ngsv6l'hältniB der Hande1sreisenden. N° 53.
VI. ANSTELLUNGSVERHALTNIS DER
. HANDELSREISENDEN
CONDITIONS D'ENGAGEMENT
DES VOYAGEURS DE COMMERCE
53. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabteilung vom 17. No-
vember
1949 i. S. Kaspar Co. gegen Baur.
Anstellung8verhältnis der Handelsreisenden.
Roohttmatur
und Verjährung8frist der bei Nichtigkeit der getrof-
fenen Vereinbarungen (Art. 19 Abs. 2 HRAG) dem Reisenden
zustehenden Ansprüche auf angemessenes Arbeitsentgelt und
Auslagenersatz ..
Oonditions d'engagement des voyageur8 de commerce.
Nature juridique
et prescription des pretentions du voyageur de
commerce 8. une remuneration convenable de ses services et
au remboursement de ses frais lorsque 1es accords conclus 8. ce
sujet SOllt nuls en vertu de l'art. 19 aI. 2 LEVC.
Oondizioni d'im;pi,ego dei viaggiatori di commercio.
Natura giuridica e prescrizione delle pretese deI commesso viag-
giatore ad una rimunerazione adeguata dei suoi servizi e al
rimborso delle sue spese, allorche gli accordi conclusi a questo
riguardo sono nulli in virtu dell'art. 19 cp. 2 LICV.
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger Baur war von 1942-1944 a s Reisender für
die Beklagte Kaspar Co. tätig. Im Herbst 1945 belangte
er die Beklagte auf Nachzahlung von Arbeitsentgelt und
Spesenersatz im Betrage von rund Fr. 7400.-, weil die
vertraglich vereinbarten und tatsächlich ausgerichteten
Ansätze an Fixum und Provision kein angemessenes Ent-
gelt ergeben und der gewährte Spesenersatz zur Deckung
der notwendigen Auslagen nicht ausgereicht habe (Art. 9
und 13 HRAG). Das Obergericht Zürich schützte die
Klage im Betrage von rund Fr. 4900.-. Das Bundesgericht
weist die von der Beklagten gegen die Nachforderung
erhobene Verjährungseinrede
ab auf Grund der folgenden
AnstellungBverhältnis der Handelsreisenden. N° 53.
Erwägung:
2. -Sodann erhebt die Beklagte die Verjährungsein-
rede. Wenn nämlich das vertraglich abgemachte und vom
Kläger auch tatsächlich, vorwiegend unter dem Titel einer
Provision, bezogene Entgelt als ungenügend erscheine, sei
die betreffende Vertragsbestimmung nach Massgabe von
Art. 19 Abs. 2 HRAG nichtig. Und da die Festsetzung des
Lohnes einen Hauptbestandteil des Dienstvertrages bilde,
müsse
nach Art. 20 Aha. 2 OR vermutet werden, dass der
Vertrag von der Dienstherrin nicht abgeschlossen worden
wäre,
wenn der Kläger eine Lohn-oder Einkommens-
garantie in der ihm von der Vorinstanz zugesprochenen
Höhe ausbedungen hätte. Somit sei der ganze Vertrag
nichtig. Alsdann beruhe die Nachforderung auf der An-
nahme einer gewissermassen hypothetischen Bereicherung,
bestehend
in der Differenz zwischen dem effektiv ausbe-
zahlten und dem angemessenen Lohn. Ein solcher An-
spruch verjähre aber gemäss Art. 67 OR binnen Jahres-
frist.
Diese Argumentation hält der näheren Prüfung nicht
stand. Nach Art. 9 Abs. 2 HRAG ist eine Abrede, wonach
das Entgelt ausschliesslich oder vorwiegend in einer Pro-
vision bestehen soll, nur zulässig, wenn sie schriftlich
erfolgt
und die Provision ein angemessenes Entgelt für
die Dienstleistung des Reisenden ergibt. Fehlt solche An-
gemessenheit, so ist auf Grund von Art. 19 Abs. 2 HRAG
die bezügliche Vereinbarung nichtig und es liegt eine Ver-
tragslücke vor, die in Anwendung von. Art. 3 Aha. 2 in
Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 HRAG ausgefüllt werden
muss (vg1. BGE 74 11 62 f.). Und da die Nichtigkeit
X tune eintritt, muss, wenn nicht der durch das HRAG
beabsichtigte Schutz illusorisch sein soll, auch die Lücken-
ausfüllung zurückwirken. Damit ist aber folgerichtig auch
gesagt, dass die richterliche Korrektur vertragliche Lei-
stungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 HRAG festlegt, welche
der Verjährungsfrist des Art. 128 Ziff. 3 OR unterliegen.
372 Beriohtigungen.
Für die von der Beldagten befürwortete Heranziehung
von Art. 20 Aha. 2 OR ist bei der dargelegten spezialrecht-
lichen Regelung kein Raum. Sie wäre auch sonst nicht
angängig. Denn die Beklagte, wie jeder Dienstherr, der
Reisende beschäftigt, ist zwingend auf die Gewährung
angemessenen Entgeltes verpflichtet. Wollte sie unter die-
ser Bedingung keinen Vertrag schliessen, so könnte sie
überhaupt keinen Reisenden einstellen. Das wäre jedoch
mit ihren eigenen Geschäftsinteressen schlechterdings un-
vereinbar, weshalb sich eine derartige Annahme von selbst
verbietet.
BERICHTIGUNGEN -ERRATA
Seite 38 Zeile 3 von unten, 39 Zeile 8 und 19 von oben:
939 statt 931.
Seite 210 Zeile 5 von unten: 15 aoiit 1939 statt 8 juin
1925.
Seite 278 Zeile 10 von oben: ehelichen statt ehemaligen.
PERSONENVERZEICHNIS
N. B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite.
bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
und Eidg. Postverwaltung c. Häusermann
Amstutz
c. Ackermann . . . . . . . .
-c. Remhard. . . . . . . . . . . .
Andalpin A.G. c. Givaudan Oie. A.G.
Andina
c. Clemente . . . . . . . .
.
.
- April
- Mai
- Nov.
- Nov.
- Nov.
ll. Febr.
März
5. April
17.
Sept.
24:. Januar
12. April
23. Dez.
24:. Januar
9. Juni
12. Januar
. 1
31. Okt.
21. Juni
6. Dez.
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Mai
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Nov.
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Januar
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