Art. 181 CO; notice of assumption of a business with assets and liabilities to creditors. The statutory communication need not be directed to all creditors or made in a commercially customary form. It is sufficient that the transferee, by words or conduct, gives notice that he has taken the place of the former business owner; no express declaration that liabilities are assumed is required, absent a reservation to the contrary. Any form of notice that reaches the creditor is effective, including oral or written communication to a single creditor or successive individual notices. Public announcement merely creates a presumption of knowledge vis-à-vis all creditors. Notice may also be given by the transferor if attributable to the transferee (consid. 1b).
mit der Kundgabe der Geschäftsübernahme auf den Er- werber über, soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt wird. Ein derartiger Vorbehalt ist hier aber weder intern noch nachaussen gemacht worden, speziell auch nicht gegenüber dem Kläger. Der Beklagte geht sodann auch fehl, wenn er meint, dass Art. 181 OR eine Bekanntmachung der Geschäfts- übernahme in handelsüblicher Weise verlange, was nur durch Auskündung in öffentlichen Blättern oder durch Zirkularschreiben geschehen' könne, während eine Erklä- rung oder Mitteilung bloss an einen einzelnen Gläubiger nicht genüge. Eine Bekanntmachung der Geschäftsübernahme in han- delsüblicher Weise verlangt das deutsche Recht in 25 HGB. Art. 181 OR hat nun zwar vom deutschen Recht den Grundgedanken übernommen, dass es bei Übernahme eines ganzen Geschäftes zum Übergang der Geschäfts- schulden auf den Übernehmer, anders als bei der gewöhn- lichen Schuldübernahme, der Zustimmung des Gläubigers nicht bedürfe, sondern dass die blosse Kundgabe des Übernahmewillens durch den neuen Geschäftsinhaber gegenüber den Gläubigern genügt. Im. Gegensatz zum deutschen Recht verlangt aber Art. 181 OR nicht eine handelsübliche Kundgabe, sondern er lässt nach seinem Sinn und Zweck jede Art der Mitteilung an dne Gläubiger zu ; diese kann erfolgen durch Auskündung in öffentlichen Blättern, durch Anschlag, durch Zirkular an alle Gläu- biger, durch münd1iche oder schriftliche Mitteilung an einen oder mehrerer Gläubiger. Die Besonderheit der öffentlichen Auskündigung besteht nur darin, dass sie die Vermutung begründet, sie sei allen Gläubigern zur Kennt- nis gekommen, so dass der neue Inhaber sie unter allen Umständen sich muss entgegenhalten lassen. Die übrigen Mitteilungsformen dagegen setzen zu ihrer Wirksamkeit das Zugehen an die Gläubiger voraus. Unter dieser Voraus- setzung hat aber auch eine bloss einem einzigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kundgabe Bedeutung. Freilich wirkt
Obligationemecht. N0 44. sie naturgemäss nur gegenüber dem betreffenden Gläu- biger, nicht auch gegenüber den andern. Das verhält sich aber auch so bei Mitteilung durch Zirkularschreiben, soweit es einzelnen Gläubigern nicht zugegangen ist; auch bei Zirkularschreiben handelt es sich um Einzelmitteilun- gen, die im Gegensatz zur öffentlichen Auskündung keine Vermutung der Kenntnis zu begründen vermögen. So ist auch der vom Beklagten zu Unrecht kritisierte BGE 60 II 105, Erw. 1 am Ende, zu verstehen. Es ist in der Tat nicht einzusehen, warum die besondere Mitteilung der Geschäftsübernahme bloss an einen einzelnen Gläubiger oder die je nach Anlass und Gelegenheit sukzessive an mehrere Gläubiger ergehende Mitteilung für die betref- fenden Gläubiger nicht die Wirkung gemäss Art. 181 OR haben sollte. Schliesslich bestreitet der Beklagte das Vorliegen einer rechtswirksamen Mitteilung im Sinne von Art. 181 OR noch mit der Behauptung, diese Mitteilung sei nicht vom Geschäftsübernehmer selber ausgegangen, sondern es sei die Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven dem Kläger im Anschluss an die Übernahmeverhandlungen durch den bisherigen Gesellschafter Laubbacher an gezeigt worden. Nach der für das Bundesgericht massgebenden Tat- bestandsfeststellung der Vorlnstanz hat aber der Kläger, der als Buchhalter im Geschäft tätig war und bei allen den in Frage stehenden Transaktionen mitzuwirken hatte, selbstverständlich von den vom Beklagten vorgenommenen Rechtshandlungen Kenntnis erhalten. Das genügt aber, wie schon in BGE 60 II 105 angenommen wurde, für den Schuldübergang. Übrigens hätte auch die Bekanntgabe durch Laubbacher ausgereicht; denn die Mitteilung kann wie bei der gewöhnlichen Schuldübernahme (Art. 176 Aha. 2 OR) auch vom Schuldner -oder von einem von mehreren Solidarschuldnern -in Vertretung des Über- nehmers vorgenommen werden, was hier anzunehmen wäre. l Obligationenreoht. N0 4li. 45. Urteil der L Zivllabtellonu vom 13. September UMS L S. Müller und Landesverband Freier Sehwelzer Arbeiter gegen Zfireher Autogewerbeverband und Sehwelz. Metall-und Uhren- . arbelte:rverband. Geaamtarbeit8vertrog; Verletztmg de8 Persönlich . Ver8t088 gegen die guten Sitten. Art. 322, 20 OB, 28 ZGB. Aktivlegitimation zur Anfechtung von Besti m IJll1118lID eines GAV ; Anforderungen an den Na.ohweis (Erw. 3). . . Vorliegen einer Klageänderung f (Erw. 4). Die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherldä.rtm.g eines GA V schliesst eine andere Ordnung durch die Beteiligten (vertrag liches System von Anschl1l!!SZwang) nicht aus (Erw. 5). Zulässigkeit der sog. Verpflichtung zur Vertragatr6U8, d. h. der gagenseitigenVarpflichtung von Arbeitgebern und Arbeit- nehmern, Arbeitsverträge nur abzuschliessen mit Arbeitern und Unternehmern, die den GAV anerkennen (Erw. 6, 7 a und b). Zulässigkeit der Erhebung von SoUdaritätabeitrtJgen ; bende Gesichtspunkte für die Bemessung von deren Höhe (Äiiderung der Rechtsprechung) (Erw. 7 cl. Zulässigkeit der Kombination des Prinzips der Vertragstreue mit der Erhebung von Solidaritätsbeiträgen (Erw. 8). . Frage der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes eines Aussen- seiterverbandes durch die Nichtzuziehung zum Vertra.gsa.b- schluss und die Erhebung von Solidaritätsbeiträgen (sog. Dif- ferenzbeiträgen) von seinen Mitgliedern selbst bei Anerkennung des GAV durch den Verband (Erw. 9). Oontrat ooUectif de fR'avai1,; protection de la peraonmUit6; eonven- ticm eontraire a malUrs. Art. 322,20 CO. 28 00. . Qucilite pour attaquer les clauses d'un contrat collectif de trava.il ; exigenQ6S relatives EI. 1a. preuve (consid. 3). Modi ication de la demande? (consid. 4). La. possibilite de conf6rer force obligatoire generale un contrat collectif de tmva.il n'em.p lhe p8 les interess6s de convenir d'user d'autres moyens (pression' sur les dissidents pour lElS faire adMrer au contrat) en vue d'atteindre le m ne resultat (consid. 5). Admissibilite de l'engagemenJ dit de fi U1,it6, o'est-a.-dire de l'obli- gation r6ciproque a.ssumee par les employeurs et las employes de ne conclure des contrats de trava.il qu'avec des ouvriers on des entreprises qui ont a.dh6r6 au contrat collectif (consid. 6, 7 a et b). Admissibilite de 1a. perception de oontribmi0n8 ditea de solidarit6 ; criteres applica.bles pour fixer leur montant (modifica.tion de 1a. jurisprudence). Consid. 7 c. Admissibilite d'un systeme coinbinant le prinoipe de l'6ngageIPent da fid6lite avec la perception de contnöutions de solidarite (consid. 8). Une association de dissidents subit-elle une atteinte illioite dans ses inter ts personnels du fait qu'elle n'est pas appelee la conclusion du Qontrat collectif et qua des contnöutWns da 20 AB '15 TI -1949