Suitability for agricultural inheritance under Art. 620 ZGB

BGE 75 II 30Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II20.01.1945Dismissed

Zusammenfassung

The plaintiff sought allocation of his deceased father’s 9-hectare farm under the agricultural inheritance rules. Although he had helped on the farm and had the required technical background, the cantonal courts found that he lived beyond his means and would not be able to adapt to the frugal living and financial constraints required for taking over the holding. The Federal Supreme Court held that suitability under Art. 620 ZGB depends not only on professional skills but also on other relevant personal qualities, including financial reliability where the takeover conditions are tight. Since the decisive findings were factual and binding, the claim was dismissed.

Regest

Art. 620 Abs. 1 ZGB; Begriff der Eignung zur Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes: Die Eignung setzt nicht nur die fachliche Befähigung, sondern auch jene persönlichen Eigenschaften voraus, die für die Betriebsführung erheblich sind. Massgebend ist, ob der Bewerber unter den gegebenen Übernahmebedingungen voraussichtlich bestehen kann; je schwieriger die wirtschaftlichen Verhältnisse, desto strengere Anforderungen sind zu stellen. Fällt dem Bewerber eine neigung zu übermässigem Aufwand oder die Fähigkeit zur notwendigen sparsamen Lebensführung ab, darf die Eignung verneint werden. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über die Lebensführung und wirtschaftliche Tragfähigkeit sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG).

Gesamter Gesetzestext

Untersuchungshaft -auch ohne Berücksichtigung einer inzwischen eingetretenen bedingten Entlassung -Unter einem Jahr bleibt, der Bevormundungsgrund des Art. 371 ZGB nicht gegeben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid sowie die Entmündigung aufgehoben. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 5. Urteil der H. ZivilabteUung vom 4. Mir 1949 i. S. Z. gegen Z. und Konnorten. Bäuerliches . Erbrecht. Begriff der Eignung zur Übernahme des Gewerbes (Art. 620 Abs. 1 ZGB). Droit 8UCCeIJ8oral payaan. Aptitude a se charger de l'exploitation (art. 620 sI. 1 00). Diritto 8U00688oNO rurale.. Idoneita ad assumere l'esercizio delI's- zienda agricols (art. 620 cp. 1 00). Z., der eine Mittelschule besucht und die Rechte stu- diert, daneben aber von jeher im landwirtschaftlichen Be- triebe seines Vaters mitgearbeitet hatte, verlangte nach dessen Tode, dass ihm der väterliche Hof (im Umfange von 9 Hektaren) nach bäuerlichem Erbrecht zum Ertragswert zugewiesen werde. Das Bundesgericht weist seine Klage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ab. Erwägungen:

  1. -Beim streitigen Bauernhofe handelt es sich unbe- strittenermassen um ein landwirtschaftliches Gewerbe, das eine wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet. Von den Erben ist

allein der Kläger bereit, das Gewerbe zu übernehmen. Nach Art. 620 ZGB ist es ihm daher zum Ertragswert auf An- rechnung zuzuweisen, wenn er als zur Übernahme geeignet erscheint. 2. - Die Eignung im Sinne von Art. 620 ZGB hängt in erster Linie davon ab, ob der Bewerber die beruflichen Fähigkeiten besitzt, die notwendig sind, um das in Be- tracht kommende Gewerbe zu fü . Wer über diese Fähigkeiten verfügt, ist deswegen jedoch nicht ohne wei- teres zur Übernahme des Gewerbes geeignet. Vielmehr kommen bei der Beurteilung der Eignung auch die übrigen persönlichen Eigenschaften in Betracht, soweit anzuneh- men ist, dass sie sich auf die Betriebsführung auswirken (vgl. BGE 47 II 261). Das Mass der Anforderungen, die der Bewerber erfüllen muss, richtet sich nicht bloss nach Art und Umfang des in Frage stehenden Gewerbes, sondern auch darnach, unter welchen Bedingungen es zu übernehmen wäre. Schon unter dem bisherigen Rechte hat das Bundesgericht erklärt, dass an den Bewerber umso grössere Anforderungen gestellt werden müssen, je grösser die finanziellen Schwierigkeiten sind, denen er bei der übernahme des Heimwesens be- gegnet (BGE 71 TI 24 ; vgl. 66 II 98 f.). Mit der Revision der Bestimmungen über das bäuerliche Erbrecht hat dieser Gesichtspunkt an Bedeutung gewonnen, weil der neue Gesetzestext noch deutlicher als der alte erkennen lässt,

dass das bäuerliche Erbrecht dazu beitragen soll, einen lebensIähigen Bauernstand zu erhalten. Die Eignung eines Bewerbers ist also nur zu bejahen, wenn seine beruflichen Fähigkeiten und seine sonstigen Eigenschaften so beschaf- fen sind, dass angenommen werden darf, er werde sich bei Übernahme unter den gegebenen Bedingungen auf dem Heimwesen behaupten können. Im vorliegenden Falle ist die berufliche Eignung des Bewerbers unbestritten. Dagegen stellen die kantonalen Instanzen fest, der Kläger habe bisher einen Aufwand ge- trieben, der erheblich über seine Verhältnisse hinausgehe.

32 Erbrecht. N° 5. Auf gleichem Fusse weiterzuleben, könnte er sich, wie die kantonalen Instanzen annehmen, im Falle der Übernahme des väterlichen Hofes nicht gestatten. Die Bedingungen, zu denen er diesen Hof, einen kleinem Mittelbetrieb, über- nehmen müsste, sind freilich nicht näher abgeklärt. Na- mentlich steht nicht fest, dass er ihn über den Ertragswert hinaus belasten müsste. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse wären aber gemäss der Würdigung der ersten Instanz bei Übernahme des Hofes auf jeden Fall nicht rosig . Die Nebenbeschäftigung auf juristischem Gebiet, die er in Aus- sicht nimmt, brächte nach der Auffassung der kantonalen Instanzen mindestens vorerst noch keine nennenswerten Einnahmen ; die Vorinstanz erwartet beim Kläger von der Verbindung landwirtschaftlicher mit juristischer Tätigkeit überhaupt nur ungünstige Folgen. Um auf dem Hofe be- stehen zu können, wäre also, wie beide kantonalen Instan- zen betonen, eine bescheidene und sparsame Lebensführung unerlässlich. Im. Gegensatz zur ersten Instanz traut die Vorinstanz dem Kläger die zur Umstellung auf eine solche Lebensweise nötige Energie nicht zu. Sie schliesst vielmehr aus seinem Verhalten seit Anhebung der Klage, dass er sich ( von seinen bisherigen angenehmen Lebensgewohnheiten selbst unter zwingenden Verumständungen nicht lösen könne. Alle diese Feststellungen betreffen Tatfragen und sind daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Auf Grund der Annahme, dass der Kläger wegen seiner Neigung zu übermässigem Aufwand auf dem Hofe sein Auskommen nicht fände, konnte die Vorinstanz seine Eignung zur Übernahme dieses Gewerbes ohne Ver- letzung von Bundesrecht verneinen. t IU. SACHENRECHT DROITS REELS

  1. Urteil der H. Zivllabtellung vom 3. Februar 1949 i. S. Dreylus gegen Grimmer. Eigentumsvorbehalt Abrechnung nach Art. 716 ZGB.
  2. Der Mietzins ist in angemessener Weise auf Grund des wahren . Wertes der Sache zu bestimmen (Erw. 2). .
  3. Die Abrechnung ist auf den Zeitpunkt der Rückgabe vorzu- nehmen -so auch im Konkurse des Käufers (Erw. 3).
  4. Entschädigung für Abnützung (Wertverminderung) (Erw. 4). Reaerv8 ik pr , reglf!/ment ik C01I'I:Pte. selon l'art. 716 00. I. Le loyer doit Mre fixe de fnn 6qmtable sur la ba.se de la. valeur reelle de la. chose (consid. 2). . .

Le compte doit se rapporter a la. date de la restItutIon de la chose mame en cas de faillite de l'a.cheteur (consid. 3). 3. Indent6 d'usure (diminution de valeur) (consid. 4). Riserva deUa proprietd, Uquitlazione del conto a ncrma dell'arl. 716 aa. I. TI nolo dev'essere :6ssa.to equamente in ba.se. sI reale valore della cosa. (consid. 2). . . . 2. La. liquidazione del conto deve essere fa.tta. riport:and aJla. data della restituzione della. C088., anche in ca.so di fa.llimento deI compratore (consid. 3). 3. IndennitA pe! deprezza.mento (diminuzione di valore) (consid. 4). A. -Der Kläger Dreyfus hatte dem am 20. Januar 1945 in Konkurs geratenen Annaheim im März 1944 Maschinen zum Preise von Fr. 9568.-verkauft und sie ihm im fol- genden Monat unter eingetragenem Eigentumsvorbehalt geliefert, gegen eine Anzahlung von Fr. 4000.-. Im Kon- kurs machte er das vorbehaltene Eigentum geltend und stellte als Mietzins und Abnützungsentschädigung im Sinne von Art. 716 ZGB Fr. 4600.-in Rechnung, so dass zu seinen Gunsten noch Fr. 600.-in 5. Klasse zu kollozieren seien. Die Konkursverwaltung wollte ihm aber im Mai 1945 unter den erwähnten Rechtstiteln nur Fr. 1500.-zubilli- gen und verlangte demgemäss von der Anzahlung einen Teilbetrag von Fr. 2500.-zurück. Es kam nicht zur Eini- 3 AS 75 II -1949

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