BGE 75 II 196
BGE 75 II 196Bge02.10.1924Originalquelle öffnen →
196 Erbrecht. N° 31. 31. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 2 • .Juni 1949 i. S. Hf gegen Hermann-B6siger. Bäuerliche8 Erbrecht, Art. 620 ff. ZGB. Stirbt vor der Teilung ein Miterbe, so sind dessen Erben (Erbes- , erben) gleich wie direkte Erben und neben diesen berechtigt, das bäuerliche Erbrecht anzurufen (Erw. 2). Art und Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser sowie quotaler Anteil der Bewerber an der Erbschaft können eventuel unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse (Art. 621 Abs. 1) berücksichtigt werdn (Erw. 3). Droit 8UCCe88oral paY8f1!n, arte 620 sv. CC. Si un coheritier meurt avant le partage, ses heritiers (heritiers de l'heritier) sont en droit, comme les heritiers directs et A cöte d'eux, d'invoquer les regles du droit successoral paysan (oon- sid. 2). . La genre et le degre de la parente avec le defunt, ainsi que la part de succession qui revient au candidat peuvent eventuellement etre prises en consideration du point de vue de Ja situation personnelle des heritiers (art. 621 al. 1). Consid. 3. Diritto 8UCCe88orW rurale (art. 620 e seg. CC). Se un coerede muore prima della divisione, i di lui eredi Ii suben- trano nel diritto d'invocare le norme deI diritto successorio rurale (coilllid. 2). TI genere e il grado di parentela col defunto come pure Ja quota ereditaria spettante al singolo candida.to possono eventual- mente essere presi in considerazione per quanto concerne 1a situazione personale degIi eredi (art. 621 cp. 1). Consid. 3. A. -Am 8. Dezember 1932 starb Gottlieb Bösiger-Iff, Landwirt in Ufhusen. Als Erben hinterliess er einerseits seine Ehefrau, anderseits Geschwister und Geschwister- kinder. Die Erbmasse umfasste u. a. das landwirtschaft- Jiche Heimwesen «Neuhof » in Ufhusen. In der Erbenver- handlung vor der Teilungsbehörde wurde eine Zuschreibung des Heimwesens zu % an die Witwe und zu % an die übrigen Erben vorgesehen, im Schlussprotokoll vom 12. August 1938 dann aber bestimmt: c ••• 3. Die im Nachlass sich befindende Liegenschaft «Neuhof .. in Ufhusen wurde den Erben als Gesamteigentum amtlich zuge- schrieben. 4. Das reine Nachlassguthaben fällt zu %, an Erbin Frau.Anna. Bösiger-Iff und zu %. an die übrigen Erben. Letztere %. sind mit lebenslänglicher Nutzniessung zu Gunsten der erstgenannten Erbin belastet. . Erbrecht. N0 31. 197 5. Gemäss Erbsverhandlung vom 2. März 1933 bleibt das Nachlassguthaben unverteilt ..• » Am 7. Dezember 1947 starb auch die Wwe. Bösiger-Iff, die von den Kindern ihrer beiden vorverstorbenen Brüder beerbt wurde. An einer Erbenverhandlung vom 2. Februar 1948, an welcher auch die Erben des Gottlieb Bösiger teil- nahmen, verlangten dessen Bruder Adolf Bösiger sowie dessen Nichte, Frau· Rosette Hermann-Bösiger, anderseits Fritz Iff, ein Neffe der verstorbenen Witwe Bösiger-Iff, je für sich die ungeteilte Zuweisung der Liegenschaft zum Ertragswert nach bäuerlichem Erbrecht. Die gemäss §. 84 Zill. 2 EG/ZGB zur Entscheidung angerufene Schatzungs- kommission des Amtes Willisau setzte mit Entscheid vom 16. März 1948 den Anrechnungswert des Heimwesens auf Fr. 47,300_-fest und wies die Liegenschaft mit einem von Frau Rosette Hermann-Bösiger angebotenen Zuschlag von Fr. 4000.-, also um Fr. 51,300.-dieser zu. Diese Zuweisung focht Fritz Iff mit Klage beim Amts- gericht Willisau an mit dem Begehren, das Heimwesen sei zu dem festgesetzten Werte ihm zuzuweisen. Das den Ent- scheid der Schatzungskommission bestätigende Urteil des Amtsgerichts zog Iff an das Obergericht weiter. Dieses hat mit Urteil vom 23. Februar 1949 die Appellation des Klä- gers teilweise begründet erklärt, den Prozess gegenüber den 12 mitbeklagten Miterben vom Stamme Bösiger, die sich dem Zuweisungsurteil zum voraus unterzogen hatten, als gegenstandslos abgeschrieben, den Entscheid der Schatzungskommission aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Im vorliegenden Falle sei für die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts kein Raum. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei Art. 620 ZGB nur auf Heimwesen an- wendbar, die im Alleineigentum des Erblassers standen. Nun habe aber die vom Kläger Iff beerbte Witwe Bösiger-Iff am « Neuhof » nicht das Alleineigentum, sondern nur einen Gesamteigentumsanteil besessen. Nachlassaktivum der Erbmasse der Witwe Bösiger-Iff sei daher nicht die Liegen-
198 schaft Neuhof, sondern lediglich d&s Anteilsreoht der Erbla.sserin an diesem Heimwesen. Die Auflösung des Gesamteigentumsverhältnisses zWisohen den Erben der Witwe Bösiger-Iff und denjenigen des GottIieb Bösiger-Ift an der Liegensohaft habe naoh den Bestimmungen über das Miteigentum zu erfolgen (Art. 654 Abs. 2 ZGB). In Betracht komme somit gemäss Art. 651 ZGB körperliche Teilung, Verkauf aus freier Hand oder duroh Versteigerung. keineswegs aber Zuweisung an einen Erben naoh bäuer- liohem Erbrecht. Daraus, dass die Witwe Bösiger-Iff als überlebende Ehefrau des Gottlieb Bösiger sioh auf das bäuerliohe Erbreoht hätte berufen können, lasse sioh niohts zu Gunsten des Klägers ableiten. Ihr AnsprUoh als Erbin ihres Mannes auf Übernahme des Heimwesens gemäss Art. 620 ZGB habe siohnämlioh, wie das Bundesgerioht entsohieden habe (BGE 72 TI 346), nioht vererbt; der Klä- ger sei daher nach dieser Riohtung nicht in die RechtssteI- lung der Erblasserin eingetreten. B. -Gegen dieses Urteil legte der Kläger die vorliegende Berufung ans Bundesgericht ein mit dem Antrag auf Auf- hebung desselben und Zuweisung des Heimwesens an ihn nach bäuerlichem Erbrecht, eventuell Rüokweisung der Saohe an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entsoheidung. Mit ihrer Ansohlussberufung bean- tragt die Beklagte Frau Rosette Hermann-Bösiger ebe~ falls Aufhebung des Urteils und Bestätigung des Zuwel- sungsentsoheides der Sohatzungskommission und des Amts- gerichts Willisau zu ihren Gunsten, eventuell Rüokweisung an die Vorinstanz. Das Bu:ndesgerieht zieht in Erwäg'Ung:
a) Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit des Erb- rechts der Art. 620 ff. ZGB in erster Linie unter Berufung auf den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsatz ver- neint, wonach die ungeteilte Zuweisung eines Heimwesens dann nicht verlangt werden kann, wenn schon vor dem Erbfall die Rechte des Erblassers an demselben nicht genügten, die Fortdauer der Bewirtschaftungseinheit zu sichern, weil schon der Erblasser selber nur Mit-oder Gesamteigentümer war oder an einem unausgeschiedenen Teil des Heimwesens ein Kaufs-oder Rückkaufsrecht bestand (BGE 45 II 633, 53 TI 398 Erw. 5). Richtig ist nun allerdings, dass die Erblasserin Witwe Bösiger-Iff nicht Alleineigentümerin des Heimwesens, sondern nur Zusam- men mit den übrigen Erben ihres· vorversto:rbenen Ehe- mannes Gesamteigentümerin (zu einem Anteil von %) gewesen war. Dieses Gesamthandverhältnis rührte aber gerade daher, dass die Erbschaft des Ehemannes Bösiger noch nicht geteilt worden war. Dessen Erben bildeten wei- terhin eine Erbengemeinschaft, in deren Gesamteigentum das Heimwesen stand. Mit dem Tode der Miterbin Witwe Bösiger-Iff traten ihre Erben an ihrer Stelle in jene Erben- gemeinschaft des Gottlieb Bösiger ein. Der Teilung der Erbschaft der Witwe hat also, wie die Vorinstanz zutref- fend ausführt, die Auflösung dieses vom ersten Erbfall herrührenden Gesamthandverhältnisses vorauszugehem Aber diese Auflösung ist eben nichts anderes als eine Erb- teilung, nämlich die Teilung der Erbschaft des Gottlieb Bösiger. Da dieser Erblasser Alleineigentümer des Heim- wesens und ·dessen Einheit auch durch keinerlei Kaufs-
Erbrecht. No 31. oder Rückkaufsrecht entkräftet war, kann die Anwendbar- keit des bäuerlichen Erbrechts nicht unter Berufung auf den in den zitierten Entscheiden aufgestellten Grundsatz verneint werden, jedenfalls nicht die Anwendbarkeit zu Gunsten der Beklagten Rosette Hermann-Bösiger, die eine direkte Erbin des Gottlieb Bösiger ist und der die Schatz- ungskommission und das Amtsgericht ·das Heimwesen zugewiesen hatten. Der gänzliche Ausschluss der Anwen- dung des Art. 620 ZGB auch mit Bezug auf die Beklagte liefe in Wirklichkeit darauf hinaus, dass der durch diese Bestimmung den Erben gegebene Anspruch dahinfällt, sobald zufolge Todes eines Mitgliedes der Erbengemein- schaft der zur Teilnahme an der Erbteilung berufene Per- sonenkreis nicht mehr mit demjenigen identisch ist, unter welchem die Teilung 'Vor diesem zweiten Todesfall statt- gefunden hätte. Diese Konsequenz aber ist zweifellos unan- nehmbar und übrigens vom Bundesgericht bereits implicite abgelehnt worden. Im Falle Rychen c. Bolinger (BGE 69 II 385 ff.) war nach Eröffnung des Erbgangs eine Tochter des Erblassers gestorben, worauf sich um die Zuteilung des Heimwesens neben einem Sohn des Erblassers ein Sohn dieser vor der Teilung verstorbenen Tochter bewarb. Das Bundesgericht hat die grundsätzliche Frage, ob dieser als blosser Erbeserbe sich überhaupt auf Art. 620 ZGB berufen könne, offen gelassen, weil das Vorzugsrecht der Söhne gemäss Art. 621 Abs. 3 den Enkel ohnehin ausschloss (S. 388 f.). Es hat aber die Zuweisung an den Sohn des Erblassers nach bäuerlichem Erbrecht ausgesprochen und damit anerkannt, dass eine zwischen dem Tode des Erb- iassers und der Teilung eingetretene Veränderung im per- sonellen Bestand der Erbengemeinschaft das Recht der ursprünglichen Miterben zur Anrufung von Art. 620 ZGB nicht hinfallig macht, selbst wenn die neu hinzugekomme- nen Gesamthänder von der Bewerbung ausgeschlossen sind. Die gegenteilige Lösung würde gegen den klaren Wortlaut des Art. 620 verstossen, der den Anspruch auf ungeteilte Zuweisung al1en Erben schlechthin zugesteht, sobald sie Erbrecht. N" 31. 201 die gestellten Anforderungen betreffend Eignung erfüllen. Sie würde zudem die Anwendung des bäuerlichen Erb- rechts aus einem rein zmalligen Grunde in vielen Fällen einschränken, wo vom Gesichtspunkt der ratio legis dessen Platzgreifen durchaus gegeben ist. Somit kann sich jeden- falls die direkte Erbin Frau Hermann-Bösiger, welcher Schatzungskommission und Amtsgericht das Heimwesen zugewiesen haben, auf das bäuerliche Erbrecht berufen. b) Zu prüfen bleibt die im zitierten Entscheid (BGE 69 II 388 ff.) offen gelassene Frage, ob dies auch für den Erbeserben zutrifft. Es möchte zunächst eingewendet werden, der Erbes- erbe könne das bäuerliche Erbrecht deshalb nicht anrufen, weil Art. 620 ZGB dieses Recht den Erben gibt, jener aber nicht direkter Erbe ist. Es erweist sich jedoch als irrtüm- lich, die Anwendung der Bestimmung auf diese zu be- schränken. « Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbfall erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben» (Art. 542 Abs. 2 ZGB). Dieses « sein Recht an der Erbschaft}) umfasst namentlich die Rechte des Erben als Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Erbeserbe wird gemäss der zitierten Bestimmung ipso iure seinerseits Mitglied der Erbengemeinschaft mit genau denselben Rech- ten, wie sie sein Rechtsvorgänger besass. Mehrere Erbes- erben werden mithin jeder einzeln GesamteigentÜIDer der Erbschaft mit der einzigen Einschränkung ihres quotalen Anteils (vgl. TuOR, Art. 602 N. 4; ESCHER, Art. 602 N. 9 ; FELBER, Aufgeschobene und partielle Erbteilung, S. 25 f. und 36 f.). Der Erbeserbe, und im Falle mehrerer solcher jeder derselben, ist als Mitglied der Erbengemeinschaft berechtigt, die Teilung zu verlangen und hat grundsätzlich in derselben -gegebenenfalls natürlich unter Vorbehalt des quotalen Anteils -die gleichen Rechte wie die direkten Erben. In diesem Zusammenhang ist nun von Bedeutung, dass die Institution des bäuerlichen Erbrechts im Gesetze einen Bestandteil der Vorschriften über die Teilung der Erbschaft bildet und im Abschnitt über die Teilungsart
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Erbrecht. N0 31.
geregelt ist. Es ist nicht einzusehen, wieso der Erbeserbe,
der durch einen neuen Erbfall von Gesetzes wegen Mitglied
der Erbengemeinschaft und Gesam:teigentümer des Erb-
schaftsvermögens geworden und als solcher wie jeder
andere
Erbe berechtigt ist, die Teilung zu verlangen, von
der Anrufung dieser besonderen Teilungsvorschrift sollte
ausgeschlossen sein, wenn
er die Erfordernisse bezüglich
Eignung erfüllt
und ihm nicht ein Vorzugsrecht eines
andern Bewerbers gemäss Art. 621 Abs. 3 im Wege steht
(ebenso BOREL, Le droit successoral paysan, S. 63 f.).
Angesichts des Systems des Art. 620; der ausschliesslich
auf die Teilnahme an der Erbschaft abstellt, ohne irgend-
welche
Bedingungen bezüglich Art und Grad der Verwandt-
schaft zu stellen, und auch einen bloss eingesetzten Erben
nicht ausschliesst (BGE 40 TI 188; nicht publlzierte Er-
wägung 1 des Urteils i. S. Ineichen 65 II 218; TuoR,
Art. 620 N. 14; ESCHER, Art. 620 N. 13; BOREL, a.a.O.
S.
37), ist auch nicht ersichtlich, warum ein Unterschied
zu machen
wäre, je nachdem der Erbeserbe mit dem Erb-
lasser blutsverwandt ist oder nicht. Gegen die Zulassung
des Erbeserben zum Anspruch gemäss bäuerlichem Erb-
recht vermag -ausser den in BGE 69 II 388 angedeuteten
Bedenken -
auch der Umstand nicht den AuSschlag zu
geben, dass allerdings
nach dieser Auslegung ein direkter
Erbe, der z. B. aus Pietät oder Rücksicht auf die Miterben
mit der Ge1tendmachung seines Anspruches aus Art. 620
zuwartet und während Jahren die Tilung nicht verlangt,
Gefahr läuft,
von einem inzwischen neu hinzugekommenen
Erbeserben
in Ansehung seines derweilen vorgerückten
Alters
und daheriger geringerer Eignung als Bewerber auS
dem Felde geschlagen zu werden. Diese Möglichkeit muss
in Kauf genommen werden im Interesse einer Rechtsan-
wendung, die dem
Sinn und Zweck des bäuerlichen Erb-
rechts, in möglichst vie1en Fällen die Zerstückelung eines
landwirtschaftJichen Heimwesens zu
vermeiden,am besten
gerecht
wird.
c) Zu Unrecht beruft sich die Vorinstanz für den Aus-
Erbrecht. N0 31.
schluss des Erbeserben vom Anspruch gemäss Art. 620 auf
den Entscheid des Bundesgerichts i. S. Felder c. Schnider
(BGE
72 II 345). In jenem Falle war während des zwischen
einem
Bruder und einer Schwester der Erblaeserin laufen
den Zuweisungsprozesses der Beklagte, dem die kanto-
nalen Instanzen das Heimwesen zugewiesen hatten, ge~
storben, worauf die Klägerin Berufung an das Bundes-
gericht
eiruegte und die Erben des Beklagten in den Pro-
zess eintreten wollten. Das Bundesgericht hat dies als
unzulässig und den Prozess als gegenstandslos erklärt, weil
der Zuweisungsanspruch von der persönlichen Eignung und
den persöruichen Verhältnissen des Ansprechers abhänge
und daher beim Tode desselben nicht auf seine Erben
übergehe, weshalb diese den Prozess nicht fortsetzen könn-
ten. Dabei handelte es sich natürlich um den -allein im
Streite liegenden und bereits vorinstanzlich geschützten -
Anspruch des verstorbenen Beklagten. Dami~ ist aber nicht
gesagt, dass die Erben der verstorbenen Proz~sspartei nicht
-in einem neuen Verfahren -eigene Ansprüche gestützt
auf ihre eigene Eignung geltend machen können. Mit die-
sem Entscheid ist mithin der in BGE 69 II 388 offen gelas-
senen
Frage der Legitimation des . Erbeserben in keiner
Weise negativ präjudiziert worden.
3. -
Sind mithin vorliegend beide Prozessparteien
berechtigt, den Art. 620 ZGB anzurufen, so ist das ange--
fochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
damit sie . die beiden Bewerbungen im
Hinblick auf die von Art. 620 und 621 ZGB aufgestellten
Erfordernisse prüfe
und über die Zuweisung befinde
(Art. 64 Abs. lOG). Eine Vervollständigung des Tatbe-
standes und die Fällung eines Sachentscheides durch das
Bundesgericht selbst gemäss Art. 64 Abs. 2 OG kommt nicht
in Frage, da es sich nicht um bloss nebensächliche Punkte
des Tatbestandes handelt und die Ergänzung auf Grund
der vorliegenden Akten nicht möglich ist. Fa1ls dann die
Vorinstanz bei genügender Eignung beider Parteien zur
lJbernahme (vgl. BGE 74 TI 219 Erw. 2, beB. lit. a) und
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Obligationenrecht. N° 32.
mangels eines Ortsgebrauchs in die Lage kommt, auf
Grund der persönlichen Verhältnisse der Bewerber ent-
scheiden zu müssen (Art. 621 Abs. 1), so wird sie unter
diesem Gesichtspunkte neben andern Umständen auch
berücksichtigen können, dass einerseits der Kläger mit
einer grössern Quote an der Erbschaft beteiligt ist als die
Beklagte, anderseits diese eine direkte Erbin und Bluts-
verwandte des Erblassers Bösiger ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Sowohl die Haupt-als die Anschlussberufung werden
in dem Sinne gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung des Tat-
bestandes und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
V gl.
auch Nr. 38. -Voir aussi n° 38.
IH. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
32. Auet de la Ie Cour eivUe du 25 oetobre 1949 dans la cause
Autobus Lausaunols S. A. contre Soeietb des Tramways
Lausannols S. A.
A.ction en dommages-interts d'une entreprise de tranIf'Porls au Mne-
{ice d'une conceasion postale pour le transport ,!eguler de. voyageu.
rs
contre une entreprise concurrente ayant organ'UJe un S6nnce regulter
sur le 'Parcours concßssionne. ., q
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