BGE 75 II 144
BGE 75 II 144Bge27.10.1936Originalquelle öffnen →
144 Obligationenrecht. N0 24.
ist. Neben den wenigen positivrechtlichen Sonderbestim-
mungen gibt es
nur die zwei genannten Ausnahmen von
dem
in Art. 69 OR niedergelegten Grundsatz. Weder die
eine noch die andere
ist hier verwirklicht. Um der Kauf-
sache
an sich oder ihres Umfanges willen drängte sich eine
Teilung
der Lieferung keineswegs auf. Und ebensowenig
handelt es sich
bei den nicht gelieferten Stücken um eine
im Verhältnis zur Gesamtleistung geringfügige Differenz.
Mit den erhaltenen 1200 Schienen konnte die Klägerin nur
20 statt 50. also nicht einmal die Hälfte der vorgesehenen
Eisenbahnsortimente bilden. Das
ist ohne Zwifel ein sehr
beträchtlicher Unterschied. Die
Klägerin war daher be-
rechtigt, die unzulässige Teilsendung abzulehnen, d. h. auf
die ganze Lieferung zu verzichten und Schadenersatz zu
fordern.
24. Auszug aus dem UrteU der I. Zivilabteflung vom 30. Mai
1949
i. S. ZDger gegen lurt.
Liegenschaftakauf, FormgüUiglceit (Art. 216, H, 12, Ho OR).
Eine in ihrem möglichen Maximalumfang beurkundete Verpflich.
, tung kann zum voraus formlos beschränkt werden (z. B. durch
Bedingung) (Erw. 1 a).
Beurkundungsbedürftig sind nur die objektiv und subjektiv-we-
sentlichen Vertragsabreden (Erw. 1 b und e).
Vente d'immeublea, ccmditiona de forme (an. 216, 11, 12, 115 CO).
D n'est besoin d'aucune forme pour reduire (par ex. par une con-
dition) une obligation que les parties ont fait constate'r par acte
authentique dans l'etendue maximum qu'eUe pouvait avoir
(consid. 1 litt. a).
Sont seules soumises a, l'observation de la forme authentique les
clauses objectivement et subjectivement essentielles (oonsid. 1
litt. b et c).
Vendita d'immobili, condizioni di forma (an. 216, H, 12, Ho CO).
Non occorre uns forma per ridurre (p. es. mediante uns condizione)
l'obbligazione che le pani hamio definita neUa sua massima
estensione possibile in un atto pubbIico (oonsid. 1 lett. a).
Sono assoggettate all'osservanza deUa forma deU'atto pubbIioo
soltanto le elausole oggettivamente e soggettivamente essen-
ziaIi (consid. 1 lett. b e cl.
Walter Züger, Wirt und Liegenschaftenhä.ndler, ver-
kaufte am 17. Juli 19"3 seine Liegenschaft Gasthof «Du
Obligationenreoht. N0 24. 144
Lac» in Lachen (SZ) an den Betreibungsbeamten Jurt.
Anlass hiezu gab der Umstand, dass gegen Züger und seine
Ehefrau am 15. JUli 1943 eine Strafuntersuchung wegen
Kuppelei angehoben worden
war utld Züger am Nach-
mittag des 17. Juli die amtliche Mitteilung erhalten hatte,
die Wirtschaft werde noch am gleicheIi. Tage polizeilich
geschlossen. Züger, der seit dem 15. Juli Anstrengungen
gemacht hatte, die Liegenschaft zu verlmufen, um die
Schliessung zu vermeiden, traf am 17. Juli ca. um 22 Uhr
nlit Jurt im Verandastübli des «Du Lac » eine schriftliche
Vereinbarung (den sog.
«Verandavertrag »), wonach er
Jurt das « Du Lac» samt allem Inventar mit sofortigem
Antritt zum Preis von Fr. 75,500.":'-verlmufte; falls die
Wirtschaftskonzession
nicht entzogen Werden sollte, hatte
Jurt weitere Fr. 5000.-in bar zu bezahlen. Bei einem
all:fälligen Wiederverkauf der Liegenschaft durch Jurt
sollte der Gewinn zwischen den Parteien geteilt werden .
. Im Anschluss an die Unterzeichnung dieser Verein-
barung wurde
in der Wohnung des Jurtoo.. um 23 Uhr
durch den Notar-Stellvertreter Bruhin in Anwesenheit
der Parteien und der Frau des Kä.ufers der Kaufvertrag
,
notariell verurkundet. In der Kaufsurkunde wurde der
Kaufpreis mit Fr. 80,500.-angegeben, zahlbar dh
Uebemahme der Hypotheken von Fr. 75,500.-und durch
Barzahlung des Restes von Fr. 5000.-, wofür der Ver-
käufer gleichzeitig
mit der Vertragsunterzeichnung quit-
tierte.
Der Besitzantritt wurde auf den 18. Juli angesetzt.
Zur Beilegung von Differenzen, die sich anlä.sslich der
Inventaraufnahme ergaben, schlossen die Parteien unter
. Mitwirkung des Notar-Stellvertreters Brnhin am 24. Juli
1943 eine neue privatschriftliche Vereinbarung, in der
festgestellt wurde, dass alle zwischen den Parteien beste-
henden mündlichen
und schriftlichen privaten Abmachun-
gen aufgehoben seien
und Gültigkeit lediglich der am
17. Juli öffentlich verurkundete und bereits vollzogene
Kaufvertrag
habe; danach sei also Jurt Eigentümer des
Hotels
« Du Lac» ohne jede Nebenabrede odel' Neben-
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verpflichtung. Für die Aufhebung der privaten Abmachung
vom 17. Juli sollte Juxt an Züger unter allen Titeln eine
einmalige
Entschädigungssumme von Fr. 5000.-leisten,
zahlbar in bar, sobald die Konzessionsfrage geordnet sei.
Am 14. Juni 1944 focht Züger den Kauf an und reichte
am 14. Juli 1944 gegen Juxt die vorliegende Klage ein,
mit der er die Feststellung der Nichtigkeit des Kauf-
vertrages verlangte, weil der verurkundete Kaufvertrag
in verschiedenen Punkten mit dem wirklichen Willen der
Parteien nicht im Eink1a.ng gestanden habe. Das Bundes-
gericht" weist die Klage in Bestätigung des. Urteils des
Kantonsgerichts Schwyz ab.
A. 11,8 dem Erwägungen:
(1. -) Der Kläger macht zur Begründung der von
ihm behaupteten Nichtigkeit des Kaufvertrages geltend,
nicht dieser, sondern der sog. Verandavertrag habe dem
wirklichen Willen der Parteien entsprochen; es sei also
das Verurkundete nicht gewollt, das Gewollte nicht verur-
kundet worden.
a) Das soll nach den Darlegungen des Klägers einmal
der Fall sein beim Kaufpreis. Nach dem Verandavertrag
hätte der Beklagte über die Uebernahme der Hypotheken
von Fr. 75,500.-hinaus noch Fr. 5000.-zu bezahlen
gehabt unter der Bedingung, dass die Wirtschaftskonzes-
sion
nicht entzogen werde; im notariellen Kaufvertrag
sei dagegen ein unbedingter Kaufpreis von Fr. 80,500.-
verurkundet worden.
Wenn die Parteien eines Kaufvertrages eine vor dessen
Verurkundung vereinbarte Nebenabrede nicht verur-
kunden lassen, spricht die Vermutung für den Verzicht
auf diese Abrede. Im vorliegenden Fall ist diese Vermutung
jedoch entkräftet, weil die Parteien darüber einig sind,
dass die Barzahlungsverpflichtung an die Bedingung des
Weiterbestehens
der Wirtschaftskonzession geknüpft blei-
ben sollte. Die Nichtverurkundung dieser Bedingung macht
aber den Kaufvertrag nicht upgültig. Denn eine Abrede,
"
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die eine verurkundungsbedürftige Verpflichtung lediglich
mindert -und das trifit auf die in Frage stehende Bedin-
gung zu -, ist überhaupt nicht formpflichtig. Das folgt aus
analoger Anwendung von Art. 115 OR, wonach auch eine
formbedürftige Verbindlichkeit formlos aufgehoben
oder
reduziert werden kann. Ist eine nachträgliche Einschrän-
kung oder Herabsetzung einer formbedürftigen Verpflich-
tung formlos möglich, so muss es auch zulässig sein, eine
in ihrem möglichen Maximalumfang verurkundete Ver-
pflichtung
zum voraus formlos zu beschränken. Dies gilt
auf alle Fälle dort, wo die Beschränkung nur die Qualität
der Verpflichtung (die Bedingtheit derselben) betrifit, die
Verpflichtung aber mit dem für den Schuldner im schlimm-
sten Falle möglichen Maximalumfang richtig angegeben
wird.
b) Durch Unterzeichnung der Kaufsurkunde quittierte
der Kläger gleichzeitig den Empfang der Kaufpreisrestanz
von Fr. 5000.-, obschon diese Zahlung damals tatsäch-
lich nicht erfolgte. Der Kläger betrachtet auch dies als
unrichtige
Kaufsverurkundung, welche die Nichtigkeit
des Geschäftes nach sich ziehe.
Auch diese Auffassung ist unhaltbar. Die Quittung
hatte mit dem Kaufvertrag und seinem verurkundungs-
bedürftigen Inhalt überhaupt nichts zu tun, weshalb die
Richtigkeit oder Unrichtigkeit oder die Bedingtheit der
zufallig auf den Kaufvertrag gesetzten oder mit <lessen
Unterzeichnung erklärten Quittung die Formgültigkeit des
Kaufvertrages nicht berührt.
e) Unrichtige Kaufsbeurkundung soll schliesslich auch
deshalb noch vorliegen, weil der Kaufvertrag die im
Verandavertrag für den Weiterverkaufsfall vorgesehene
Gewinnbeteiligungsabrede
zu Gunsten des Klägers nicht
enthält. Diese Gewinnzusicherung war aber, wie die
Vorinstanzfeststellt, für den Kläger keine conditio sine
qua non des Vertragsschlusses. Er hätte in Anbetracht der
konkreten Sachlage zweifellos die Liegenschaft dem
Beklagten auch ohne dieses GewinnOOteiligungsversprechen
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verkauft. Zudem war völlig ungewiss, ob und wann und
mit welchem Ergebnis sich diese Zusicherung je verwirk-
lichen werde, so dasS sie zuin vorneherein als wirtschaftlich
fr,agwürdig und im Hinblick auf den übrigen Vertragsin-
halt als nebensächliches Element erscheinen musste. Es
handelte sich somit um eine weder objektiv noch subjektiv
wesentliche Vertragsbestimmung, die ihrem Inhalte nach
zu den Verpflichtungen nebensächlicher .i..~ gehörte und
nach dem Zweck der Vertragsform nicht formbedürftig
war; denn es ist nicht die lückenlose Beurkundung des
gesamten Vertragsinhaltes erforderlich, sOndern zu beur-
kunden sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung
nur die objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragsabre-
den (BGE 68 II 233 und dort zitierte Literatur).
Abgesehen
hievon könnte die Ungültigkeitseinrede des
Klägers wegen Rechtsmissbrauchs nicht gehört werden,
weil
der Kläger in der schriftlichen Abmachung vom 24.
Juli 1943 auf die Gewinnbeteiligungsklausel verzichtete
und sich dafür eine Entschädigungssumme von Fr. 5000.-,
«zahlbar in bar sobald die Konzession für den Gasthof
«Du LaC» geordnet ist )),' versprechen' liess. Bei dieser
Sachlage nachträglich die Ungültigkeit des Kaufes wegen
Nichtverurkundung der nachher aufgehobenen Gewinn-
beteiligungsklausel geltend zu machen, verstösst gegen
Treu und Glauben.
Die
Rüge des Formmangels ist somit in allen TeUen
unbegründet.
l4.9.
%5. AlTM de la Ire Cour eivDe du t 7 mal lo.D dans la cause
Girod contre Etablissements Barhel'ot S. A.
Booiet6 anonyme. Droit aua: tantiemeB.
1, Valeur litigieuse da l'action en annulation d'une decision de
l'assemblee gen6nwle (m. 706 CO).
2. L'adminjstra.teur d'1Ule soci6te a.nonyme n'a pas besoin, pour
faire valoir son droit s des ta.ntiemes, d'tCJ.U.er. en ta.nt
q~'actionnaire. la decision da l'assembl6e genera.te qm les lui
• refuse.
QualM de 1 'administrateur-actionna.ire pour intenter 1Ule teUe
action. Conclusions qu'il peut p:rendre. .
3. Interpretation d'1Ule disposition sta.tutaire qui subordonne la.
distribution de tantiemes au versement aux actionna.ires d'un
dividende « jusqu's concmrence du 6 % du monta.nt de leurs
actions •. Art. 630 a.ncien CO et 677 CO revise.
-AktienY88eUBChaft. AnBpmCh auf Tantiemen.
Per far vaJere il suo diritto a dei « tantiemes », l'amministratore d'una. societs a.nonima non e tenuto a contesta.re. qua.Ie azio- nista., la decisione delI 'assemblee. generale che glieli nege.. Veste dell'amministratore-azionista. per proporre una siffatta. azione; oonclusioni ammissibili. 3. Interpretazione d'una dis:p,osizione statutaria che fa dipendare il pa.ga.mento d'un « ta.ntleme II daJ1a distribuzione d'un divi· dendo agli azionisti «fino a concorrenza. deI 6 % dell'a.mmon· ta.re delle loro azioni 11. Art. 630 dell'a.nteriore CO e 677 deI l'attuaJe CO. A. -La SocieM anonyme Les Eta.bliss~ents R. Bar- berot, dont le siege est a. Geneve, a eM fond6e sous l'empire des anoiennes dispositions du Code des obligations Bur las sooie'tes anonymes. Ses statuts ont subi une revision par- tielle le 27 octobre 1936. La capital sooial est actuellement
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