BGE 75 I 315
BGE 75 I 315Bge13.10.1937Originalquelle öffnen →
314 Staatsrecht. für die Gemeinde geltenden Vorschriften festgestellt wer- den. Unter solchen Umständen durfte sich die Beschwerde- führerin auf die Feststellung der Gemeindekanzlei ver- lassen. Sie 'YllI'de ihr durch die zuständige Kanzlei der Einschätzungsbehörde bei Anlass· der Vermögenseinschät- zung für das Steuerjahr 1939 erteilt, und es bestand für die Beschwerdeführerin kein Anlass zur Annahme,dass die Auskunft unrichtig sein könnte. Sie durfte vielmehr davon ausgehen, der Entscheid sei nicht ohne vorherige genaue Prüfung der Zulässigkeit des Schuldenabzuges ergangen; dies umso mehr, als darin noch besonders unter- strichen wird, ({ das alte Formular)) sei in der Frage des Schuldenabzuges überholt. Das musste den Eindruck noch verstärken, die Entscheidung beruhe auf näherer Prüfung der gesetzlichen Grundlage. Bei Einsicht bloss in das von der Gemeindekanzlei handschriftlich berichtigte Exemplar des Reglementes hätte übrigens die Gefahr bestanden, dass die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der ihr erteilten Auskunft nicht hätte feststellen können. Der angefochtene Entscheid stellt selbst fest, dass auch dem. Regierungsrat von der Gemeindeverwaltung Reglemente zugestellt worden sind, die in der Weise mit Tinte ({ berich- tigt)) waren, dass in Abs. 2 von § 6 das Wort ({ ganz» durch die Worte ({ bis zu Fr. 40,000.-» ersetzt war. Damit war aber der Inhalt der Abänderung unrichtig wieder- gegeben, da diese sich nicht auf Absatz 2, sondern nur auf lit. a von Absatz 1 bezieht. Dass auch eine wiederholte Anfrage die erforderliche Abklärung voraussichtlich nicht gebracht hätte, beweist schliesslich die Auskunft vom 2. Juni 1945, mit der die Gemeindekanzlei die Bestimmung von § 6 zwar wörtlich, im entscheidenden Punkt aber unrichtig wiedergab, wieder mit der beruhigenden Be- hauptung, der Regierungsrat habe diese Fassung durch ;seinen Beschluss vom 26. Oktober 1932 genehmigt. 5. -Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre 1940-1944 unter dem Einfluss der unrichtigen Auskunft der Gemeinde- Bundearechtliche Abgaben. N° 52. 311S behörde über den Inhalt von § 6 des Reglementes gehandelt hat. Die Revision der bezüglichen Entscheide und die sich daraus ergebende SteueITÜckerstattung darf ihr daher nicht .verweigert werden .... Demnach erkennt das Bundesgericht: Die staatsrechtliche Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Rückerstattung zuviel bezahlter Steuern für die Steuerjahre 1940-1944 verweigert wurde, und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel- Landschaft insoweit aufgehoben. B. VERWALTUNGS. UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 52. Auszug aus dem Urteil vom 18. November 1949 i. S. Eidgen. Steuerverwaltuug gegen S. und Webropfer-ReImrskommission des Kantons Zfirieh. Wehropfer II : Anwartschaftliche Anspruche, die nich auf ib renten oder andere wiec;lerkehrende Leistungen genchtet smd, unterliegen dem Wehropfer nicht. Nouveau 800'f"i,fice pour Ja defense nationale,: Les droits d'expoota- tive qui ne portent pas sur des rentes Vl8.geres ou sur des pres- tations periodiques ne sont pas imposables.
316 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. Nuooo sacri{icio per la difesa nazionale: I diritti futuri ehe non hanno per oggetto rendite vitalizie 0 altre prestazioni neorrenti non sono imponibili. A. -Am-31. Dezember 1913 hat der Vater des Beschwerdegegners, J. F. S. einen Trust errichtet. Die Trusturkunde bestimmt im wesentlichen : J. F_ S. überträgt zugunsten seiner beiden Söhne H. und E., sowie ihrer Nachfolger, bestimmte Werttitelals « Trust» auf die amerikanische X.-Bank (Trustee). Der Trust soll auf keinen Fall länger dauern als bis zum Tode des Über- lebenden zweier Kinder eines Vetters. Der Trustee wurde verpflichtet, das Trustvermögen zu verwalten und die Net- toerträgnisse zunächst an H. und, nach dessen Tod, an E. auszurichten. Jeder der beiden Begünstigten ist ausserdem berechtigt, für den Fall, dass er den andern überlebt, eine oder mehrere Personen zu bezeichnen, an die nach seinem Tode die Kapitalerträgnisse zu überweisen sind, solange der Trust dauert. Die auf Grund dieses Rechtes erfolgte Einsetzung des Nachfolgers kann von den Begünstigten widerrufen werden. Machen die beiden Begünstigten von diesem Rechte keinen Gebrauch oder haben sie die Bezeich- nung eines Nachfolgers widerrufen, so ist der Ertrag des Vermögens nach ihrem Tode bis zur Beendigung des Trusts an die Erben des Treugebers nach Stämmen zu verteilen. Im Zeitpunkt der Auflösung des Trusts hat der Trustee das Trustvermögen der oder den Personen auszuhändigen, die in diesem Zeitpunkt Anspruch auf den Vermögensertrag haben_ B. -Bei der Veranlagung zum neuen Wehropfer wurde den beiden Brüdern S. je die Hälfte dieses in Amerika ver- walteten Trustvermögens angerechnet. Die Beschwerde- gegner haben die Zurechnung dieses Trustanteils ange- fochten, und die Wehropferrekurskommission hat die Be- schwerden mit Entscheiden vom 28. Dezember 1948 und 6. Juli 1949 gutgeheissen, im wesentlichen mit der Begrün- dung, dass die Rekurrenten nicht über das Trustvermögen verfügen und deshalb nicht einem Eigentümer gleichge- Bundesrechtliche Abgaben. N° 62. 317 stellt werden könnten. Sie befänden sich wirtschaftlich betrachtet vielmehr in der Stellung eines Nutzniessers und hätten deshalb von dem Vermögen kein Wehropfer zu ent- richten. Wäre zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Zieles eine FamilienstUtung errichtet worden, so könnte das der Stiftung übertragene Vermögen auch nicht bei einem StUtungsberechtigten besteuert werden. O. -Die eidg. Steuerverwaltung hat in beiden Fällen rechtzeitig verwaltungsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
318 Verwaltungl!-und DiBZiplinarrooht. die dem Zuwachs an Vermögenssubstanz gegenüber steht und ihn unter Umständen ausgleicht. Anderseits kann ein solches Recht beim Berechtigten einen Vermögenswert dar- stellen, der auch bei der Besteuerung mitzuberncksichtigen ist (BGE 72 I S. 338). 3. - Im vorliegenden Falle fehlt es z. Z. an einem Rechte, das als Bestandteil des unter das Wehropfer fal- lenden V, ermögens des Beschwerdegegners in Frage kommen könnte. Der Beschwerdegegner ist nicht Besteller der Treu- hand, sondern ausschliesslich Benefiziant, GeniesseI' der Erträgnisse des Vermögens einerseits und Anwärter auf einen späteren Anfall des Vermögens anderseits. Nach den Bestimmungen der Trusturkunde kann er damit rechnen, ,dass das Vermögen des Trusts später und unter näher festgelegten Voraussetzungen ihm, seinen Nachkommen oder von ihm bezeichneten Personen zum Teil -unter Umständen auch ganz -zufallen wird. Der Wehropfer- beschluss erfasst aber anwartschaftlicheRechte nur, so- weit sie auf Leibrenten und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind, die hier nicht in Frage stehen (vgl. Art_ 5, Abs 1 WOB II). Es ist deshalb richtig, dass die kantonale Rekurskommission die Anrechnung des Vermögens beim Wehropfer abgelehnt hat ... 53. Sentenza 19 dicembre 1949 nelIa causa S. contro Commis- slone di ricorso deI Cantone Ticino in materia d'imposta per la difesa nazionale. Art. 27 cp. 2 DIN.
L'imposta complementare sulla sostanza colpisce l'usufruttuario personaJmente e non quale sostituto deI proprietario. Art. 27 Ab8. 2 WStB.
L'impöt compIementaire sur 10. fortune fra.ppe l'usufruitier per- sonnelIement et non pas en tant que personne substituee au proprietaire. A. -I coniugi R., domiciliati in Ftancia, hanno depo- sitato presso una banca svizzera delle obbligazioni 3% % della «Gotthardbahn», sulle quali hanno costituito un usufrutto a favore deI 10ro padre e suocero, residente ad Asoona. Agli effetti dell'imposta per la difesa nazionale (IV periodo), l'autorita. di tassazione computava questi capi- tali e illoro reddito all'usufruttuario, il quale si adagiava aU'imposizione deI reddito, ma insorgeva contro quella della sostanza. TI reclamo era respinto. La Commissione cantonale di ricorso, adita dal contri- buente, confermava la tassazione querelata Perche con- forme al disposto dell'art. 27 cp. 2 DIN, ehe pone a carico dell'usufruttuario la sostanza gravata da usufrutto. B. -Questa decisione 26 agosto 1949 e stata deferita dal ricorrente al Tribunale federale. Egli ripropone 10 stralcio della sostanza, essenzialmente per i seguenti moti- vi:D giudizio impugnato viola il diritto federale e la convenzione 13 ottobre 1937/1 0 febbraio 1939 conchi~ tra la Confederazione svizzera e la Repubblica francese per evitare la doppia imposizione in materia d'imposte dirette (abbI'. convenzione franco-svizzera). L'usufrutto e stato costituito unicamente per garantire il sostentamento deI ricorrente edella sua consorte. Le obbligazioni, oggetto deI deposito, appartengono apersone domiciliate in Fran- cia, le quali non soggiaeciono alla potesta. tributaria della Svizzera a norma dell'art. 3 DIN e deg1i art. 9 e 1 () deUa convenzione franco-svizzera. Orbene, se i1 proprietario deDa sostanza non e tenuto a pagare l'imposta per la difesa nazionale, non puo esserio logicamente l'usufruttuario, suo sostituto agli effetti fiseali. La norma deU'art. 27 cp. 2
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