BGE 75 I 277
BGE 75 I 277Bge01.01.1941Originalquelle öffnen →
276 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. der Deckung seiner Forderung aus dem Gesellschaftsver- mögen verlustig zu gehen. Diese Gefahr besteht jedoch nicht wenn das Geschäft durch den verbleibenden Gesell- , schafter fortgesetzt wird und das Unternehmen infolge- dessen in der Hand des letzteren beisammen bleibt. Die Umwandlung des bisherigen Gesellschaftsvermö- gens in Alleinvermögen des verbleibenden Teilhabers hat allerdings zur Folge, dass die alten Gesellschaftsgläubiger in einem allfälligen Konkurs des nunmehrigen Einzel- inhabers mit dessen Privatgläubigern konkurrieren, wäh- rend bei einer Gesellschaftsliquidation das Vermögen der bisherigen Kollektivgesellschaft ausschliesslich jenen ge- haftet hätte. Allein das ist eine notwendige Folge der vom Gesetz für den Fall des Ausscheidens des einen von zwei Gesellschaftern vorgesehenen Ordnung. Eine untrag- bare Benachteiligung der davon betroffenen Gesellschafts- gläubiger kann darin um so weniger erblickt werden, als sie ja im Falle der Konkurseröffnung über den nunmehri- gen Geschäftsinhaber die Möglichkeit haben, den Aus- geschiedenen persönlich zu belangen, sofern dem die Vor- schriften über die Verjährung nicht entgegenstehen. Haben danach die bisherigen Gesellschaftsgläubiger ihren ausschliesslichen Anspruch auf das vormalige GeseU- schaftsvermögen eingebüsst, so entfällt auch die Möglich- keit, ihnen wenigstens das bisherige Betreibungsforum der Gesellschaft zu sichern. Dass der nunmehrige Geschäfts- inhaber Müssgens nicht mehr am Sitz der aufgelösten Gesellschaft in Sarnen belangt werden kann, sondern nur noch an seinem Wohnort im Kanton Zürich, vermag daher die Wiedereintragung ebenfalls nicht zu recht- fertigen. Demnadt erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Anweisung des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 11. Mai 1949 an das Handelsregisteramt Obwalden, die Kollektiv- t I 'I 1 I i ! I I I, i Sozialversicherung. N° 47. 277 gesellschaft Ovo-Chemie Samen, Müssgens und Stockmann, wieder in das Handelsregister einzutragen, wird aufge- hoben. III. SOZIALVERSICHERUNG ASSURANCES SOCIALES 47. Urteil vom 15. Juli IM9 i. S. Ka-We-De. Kunsteisbahn und Wellenbad Dählhölzli Bern A.-G. gegen Bundesamt fUr Sozial- versicherung. Obligatorische UnfalJMerBickerung: Der Betrieb eines Wellenbades und einer Kunsteisbahn fällt nicht unter die obligatorische Unfallversicherung, wenn er sich unter Verwendung fertiger Anlagen vollzieht und keine' erheblichen ba.~ewerblichen Ar- beiten damit verbunden sind. A88Urance obligatoire contre leB acci..dentB: L'exp1oitation d'une piscine avec vagues artificielles et d'une patinoire n'est pas soumise al'asaurance obligatoire contre les accidents lorsqu'elle consiste dans l'utilisation d'installations terminees et n'exige pas des travaux de bätiment considerables. A88icurazione obbligatoria contro gl'infortuni: L'esercizio di una piscina e di un pattinatoio non e sottoposto alI'assi<:u;azione obbligatoria contro gl'infortuni, purche avvenga utdizzando degl'impianti ultimati e non neoossiti dei lavori di costruzione considerevoli. Ä. -Die Beschwerdeführerin betreibt seit 15 Jahren ein Schwimmbad und eine Kunsteisbahn. Das Bad wird jeweils Mitte Mai eröffnet und Mitte September geschlos- sen; die Eisbahn steht etwa 4 Monate in Betrieb. Die Anlage besteht in zwei Wasserbecken, dem nur im Sommer betriebenen Wellenbad und einem Schwimmbas- sin, das im Winter als Kunsteisbahn eingerichtet wird. Dazu gehören sodann Garderoberäume, Ankleidekabinen. Liege- und Spielplätze, ferner Administrativräume für Kasse, Verwaltung und Personal; Maschinenräume für die Pumpanlagen, Wasserreinigung, Kühlanlage (für die Eis- bahn) und Wellenmaschine ; Magazine für die nur saison-
278 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. weise benützten Geräte und Einrichtungen, sowie eine Werkstatt mit Hobelbank, zwei Schraubstöcken, Schmir- gelscheibe und Schleifstein. Ein in die Anlage eingebautes Restaurant wird verpachtet, lallt daher hier nicht in Betracht. An beweglichen Einrichtungen sind vorhanden beim. untern Becken zwei Sprungbretter, beim obern Becken eine Rutschbahn, eine Schaukel, ferner zwei Einsteigtreppen, bei beiden Becken Pritschen. Für die beiden Bäder im Sommer wie für die Eisbahn im. Winter wird Grundwasser verwendet, das in einem Pump- werk gefördert und in der Anlage filtriert wird. Im Somnier wird sodann das Wasser mit einem Chlor-und Kupferzu- satz desinfiziert und auf die Becken verteilt. Alles geschieht maschinell, ebenso die Erzeugung der Wellen im. untern Bassin. Die Eisfläche wird erzeugt mit einer Kälteanlage : Kältemaschine mit zwei Kompressoren für Ammoniak zur Kühlung von Sole, verbunden mit einem im Boden des Beckens verlegten Rohrsystem zur Durchleitung der· ge- kühlten Sole. Die hier in Betracht fallenden Arbeiten bestehen:
280 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. ihrer Erstellung bedürfe es umfangreicher Bauarbeiten_ Gegenstand der angefochtenen Unterstellungsverfügung seien diejenigen Arbeiten, welche die Bauten dem Ge- schäftszweck der Rekurrentin dienstbar machen, bezw.· sie gebrauchsf"ähig erhalten, also ihrem Unterhalt dienen. Zu diesen Arbeiten seien aber, entgegen der Auffassung der Rekurrentin, nicht nur die Arbeiten zu rechnen, die der Umstellung vom Sommer auf den Winterbetrieb und umgekehrt dienen, sondern auch der Unterhalt und die Pflege des Eisfeldes. Ohne diese könne die ganze Anlage nicht sinngemäss benützt werden. Gleich verhalte es sich mit der Aufstellung und Abmontierung der Spielgeräte, Sprungbretter, Springbrunnen, Douchen, der Bassinreini- gung und dem Nachstreichen der Geländer . . O. -Die Aktiengesellschaft Ka-We-De, Kunsteisbahn und Wellenbad Dählhölzli erhebt die Verwaltungsgerichts- beschwerde und beantragt, die Unterstellungsverfügung der SUV AL vom 28. September 1948 unter Kostenfolge aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen ausge- führt, die Unterstellung sei verfügt worden unter Berufung auf Vorschriften über die Versicherungspflicht des Bauge- werbes. Der Betrieb eines Wellenbades und einer Kunst- eisbahn habe aber mit dem Baugewerbe nichts zu tun. Das Baugewerbe befasse sich mit der Erstellung und dem Un- terhalt von Bauwerken. Hier handle es sich jedoch um die bestimmungsgemässe Verwendung von Bauwerken. Der angefochtene Entscheid behandle die Verwendung eines fertigen Bauwerkes zu Unrecht als Unterhalt. Auch das Aufstellen der Spielgeräte und Einrichtungen :im Frühjahr und das Abmontieren im Herbst habe mit Ge- bäudeunterhalt nichts zu tun. Die Voraussetzungen für die Unterstellung nach Art. 60 KUVG und Art. 13 VO I seien nicht erfüllt. Aber auch Art. 23 VO I treffe nicht zu, wenn man sich auf die geringfügigen Arbeiten beschränke, die wirklich Gebäudeunterhalt sind, und nicht auch Ar- beiten mit in Betracht ziehe, denen dieser Charakter fehle. D. -Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt , ;; " :i 'I " • Sozialversicherung. N0 47. 281 Abweisung der Beschwerde. Es betrachtet als versiche- rungspflichtig zunächst die im Winterbetrieb vorkommen- den Arbeiten, bei denen während 4 Monaten 5 Eisleute beschäftigt werden; weiterhin dann auch die Umstellungs- arbeiten im Frühjahr und Herbst. Die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf den ganzen Betrieb ergebe sich daraus, dass das im Sommer beschäftigte Personal nicht vom Personal des Winterbetriebes ausgeschieden werde. Das Bundesgericht hat die Unterstellungsverfügullg auf- gehoben in Erwägung:
282 VerWaltungs-und Disziplina.rrecht. voraussichtlich während eines Monats regelmässig mindes- tens fünf Personen beschäftigt werden oder die Arbeit wenigstens hundert Arbeitstage erfordert» (Art. 23 VO I). Die letztere Bestimmung dient der gesetzlichen Beschrän- kung auf Arbeiten « erheblichen Umfangs» (Art. 60bis, Ziff. l·lit. f KUVG). Im übrigen müssen Betätigungen, die nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 13, Ziff. I VO I in die Versicherung einbezogen werden, Arbeiten sein, die ordent- licherweise in den Geschäftskreis von Hoch-oder Tiefbau- unternehmungen fallen, wobei die Reinigung von Gebäu- den, Strassen, öffentlichen Plätzen und Anlagen mitein- zubeziehen ist. Betätigungen, die dem Geschäftskreis anderer Gewerbe angehören, unterliegen der obligatori- schen Versicherung nicht, sofern die Versicherungspflicht nicht sonstwie begriindetist. Hier ist nur Art. 13, Ziff. I angerufen worden. 2. - Der Betrieb eines Schwimmbades und einer Knnst- eisbahn lällt jedenfalls dann nicht in den Bereich des Baugewerbes, wenn er sich unter Verwendung fertiger An- lagen und Einrichtgen vollzieht. Denn in diesem Falle werden damit ordentlicherweise keine oder jedenfalls keine wesentlichen Arbeiten verbunden sein, die irgendwie als Hoch- oder Tiefbau (Art. 13 Ziff. I VO I) zu charakteri- sieren wären. Auch die dabei vorkommenden Reinigungs- arbeiten dürften in der Regel nicht ({ Reinigung von Ge- bäuden» im Sinne der Verordnung betreffen, sondern viel- mehr lediglich oder hauptsächlich in der laufenden Reini- gung der Anlagen und Einrichtungen für den Betrieb be- stehen, wie sie notwendig mit jeder Geschäftsführung ver- bunden ist und nirgends als Grund für eine Unterstellung unter die obligatorische Unfallversicherung angesehen wird. Im übrigen ist die Versicherungspflicht vorgesehen für die « Reinigung von Strassen, öffentlichen Plätzen und Anlagen». Die Reinigung privater, geschlossener Plätze und Anlagen durch den Eigentümer oder den Betriebs- führer fällt nicht unter die obligatorische Versicherung. 3. -Die Beschwerdeführerin betreibt in einer privaten Sozialversicherung. N° 47. 283 und geschlossenen Anlage ein Schwimmbad im Sommer und eine Kunsteisbahn im Winter. Der Betrieb vollzieht sich in fertigen Bauten, an welchen die Beschwerdeführerin selbst, ausser geringfügigen Unterhaltsarbeiten (Erneue- rung des starker Abnutzung unterworfenen Geländeran- striches und laufende kleine Instandhaltung) keine Arbei- ten ausführt, die als Arbeiten des Baugewerbes charak- terisiert werden könnten. Die Reparaturen werden heraus-. gegeben, soweit sie über die kleinen Instandhaltungen hinausgehen, die Hauseigentümer meist selbst auszuführen pflegen. Der Betrieb, sowohl des Bades wie der Kunsteis- bahn, erfordert allerdings fortlaufende Reinigungsarbeiten. Sie sind aber offenbar keine « Reinigung von Gebäuden» im Sinne von Art. 13, Ziff. I VO I, sondern die Sauberhal- tung der Einrichtungen für Zwecke der Betriebsführung. Sie fallen daher für die Frage, ob die Unterstellung anzu- ordnen ist, nicht in Betracht. Auch die Umstellungsarbeiteh im Frühjahr und im Herbst sind keine Bauarbeiten .. Sie bestehen im wesentlichen im Aufstellen und Bergen be- weglicher Betriebseinrichtungen ; Veränderungen an. den baulichen Anlagen der Beschwerdeführerin sind' damit offenbar nicht verbunden. Ob allenfalls das Aufstellen d Entfernen der festen Springtfume beim untern Schwimm- bassin (Wellenbad) « als Montieren und Abbruch von Maschinen» (Art. 13, Ziff. 2 VO I) charakterisiert werden könnte, kann dahingestellt bleiben, da die dafür erforder- liche Arbeit die nach Art. 60bis Ziff. I lit. f des Gesetzes und Art. 23 VO I erforderliche Erheblichkeit nicht auf- weist. Fragen könnte sich höchstens, ob der Unterhalt der Eis-" bahn im Winter der ({ Reinigung von Plätzen» (Art. 13, Ziff. I VO I) gleichzustellen wäre. Indessen beschränkt die' Verordnung die Versicherungspflicht auf die Reinigung « öffentlicher Plätze», wozu das von der Beschwerdefüh- rerin in ihrem Schwimmbassin! in geschlossener Anlage betriebene Eisfeld zweifellos nicht gehört. Als Arbeiten, die sachlich unter Art. 13, Ziff. I VO I
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Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
fallen würden, käme hier offenbar nur die laufende kleine
Instandhaltung in Betracht. Diese erreicht aber den in
Art. 23 VO I für die Versicherungspflicht erforderlichen
Umfang nicht:
IV. SCHWEIZERBÜRGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
48. UrteU vom 23. September 1949 i. S. Schaufelberger gegen
eidg.
Jnstiz-und Polizeidepartement.
Schweierbürgerrecht: Ztändigkeit der kantonalen und eidg.
Behorden zur EntscheIdung, wenn fraglich ist, ob eine Person
das Schweizerbfugerrecht besitzt. Rechtskraft eines kantonalen
Feststellungsentscheides.
N ationalite _isse: Comptence des autorites cantonales et fede-
res pour decider si une 'personne possede ou non la nationalite
SUlsse. Force de chose jugOO d'une decision cantonaIe portant
une teIle constatation.
aittarlA~nza BVizzera : Competenza a decidere delle autorita. CaD-
tonall e federaIi ~~o esistono dei dubbi se una persona
p?SSIeda 0 .n? Ia Clttadinanza svizzera. Forza di cosa giudicata
di una deCIslOne cantonale accertante la cittadinanza svizzera.
A. -Die Beschwerdeführerin Bertha Schaufelberger,
geboren 1896 in Deutschland, hält sich seit Jahrzehnten
als Hausangestellte in der Schweiz auf. Ihr Vorfahr Hans
Ulrich Schaufelberger, geboren 1686, Bürger von Wila
(Zürich),
wanderte in jungen Jahren nach Deutschland
aus. Seine Nachkommen blieben dort. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass Hans Ulrich Schaufelberger
oder einer seiner Nachfahren Schritte zum Verzicht auf
das angestammte Bürgerrecht oder zu dessen Erhaltung
unternommen hätte.
Zu Beginn des Jahres 1939 gelangte Bertha Schaufel-
berger an die Gemeinde Wila mit dem Begehren, alS deren
Bürgerin und damit als Schweizerbürgerin anerkannt zu
werden. Die Gemeinde
unterbreitete den Fall der Direk-
tion des Innern des Kantons Zürich, welche am 24. Februar
t
t
(1
Schweizerbürgerrecht. N° 48.
285
1939, durch Vermerk auf den von der Gesuchstellerin zum
Nachweis ihrer zürcherischen Abstammung beigebrachten
deutschen kirchlichen
und standesamtlichen Urkunden,
folgende Verfügung traf: « Die Eintragung in das Familien-
register
wird bewilligt. » Auf Grund der Eintragung wurde
der Beschwerdeführerin ein Heimatschein ausgestellt.
B. -Jedoch entschied das eidgenössische Justiz-und
Polizeidepartement am 25. August 1948, dass Bertha
Schaufelberger das Schweizerbürgerrecht und die Bürger-
rechte des
Kantons Zürich und der Gemeinde Wila nicht
besitze. Zur Begründung führte es aus, die Nachfahren des
Hans lTIrich Schaufelberger hätten das angestammte Bür-
gerrecht im Kanton Zürich und in der Gemeinde Wila
mangels Erneuerung verloren, wenn nicht schon im 'Laufe
des 18.
Jahrhunderts, so doch auf jeden Fall nach Massgabe
einer Verordnung des Kleinen
Rates des Kantons Zürich
vom 15. Oktober 1812. Demzufolge habe die Beschwerde-
führerin
durch ihre Abstammung diese Bürgerrechte und
damit das Schweizerbürgerrecht nicht erworben.
O. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, ihn aufzuheben
und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Bürgerin
der Gemeinde Wila sei und somit das Bürgerrecht des Kan-
tons Zürich und das Schweizerbürgerrecht besitze.
Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement bean-
tragt Abweisung der Beschwerde.
D. -Im Instruktionsverfahren vor Bundesgericht ist
ein Bericht des zürcherischen Regierungsrates eingeholt
worden, worin dargelegt ist, wie
im Kanton Zürich im
Jahre 1939 die Zuständigkeit zur Entscheidung von Bür-
gerrechtsfragen geordnet war.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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