Art. 27 Abs. 1 WStB; Art. 30 WStB; steuerliche Qualifikation von Atelierbildern eines Malers. Vermögen setzt eine privatrechtlich verselbständigte Sache oder ein solches Recht voraus. Bilder, die sich noch im Arbeitsbereich des Künstlers befinden und von ihm jederzeit weiterbearbeitet, verändert oder vernichtet werden können, sind steuerrechtlich noch nicht als selbständige Vermögensobjekte zu behandeln. Erst mit der Loslösung vom schöpferischen Prozess, namentlich durch Veräusserung oder sonstige Ausscheidung aus den noch zu bearbeitenden Werken, entsteht steuerbares Vermögen. Gehören Bilder dagegen zur privaten Sammlung des Künstlers, sind sie als gewöhnliches Vermögen zum Verkehrswert zu erfassen (consid. 1).
V 6rWaltungs-und Disziplin8lTecht. 42. Anszng ans dem Urteil vom 21. Oktober 1949 i. S. Fischer gegen Kantonale Reknrskommission Aargan. Wehr8teuer : Die Atelierbilder eines Malers sind nicht als steuer- bares Vermögen anzurechnen; Bilder, die als ein Bestandteil seiner privaten Bildersammlung erscheinen, sind zum Verkehrs- wert zu besteuern. Impot pour la dlfen8e nationale: Les reuvres d'un peintre qui se trouven dans son atelier ne doivent pas etre comptees dans sa fortune unposable. En revanche, les tableaux qui apparaissent comme faisant partie de sa col1ection particuliere seront imposes pour leur valeur venale. ImpOBta per la difesa nazionale: I quadri di un pittore, ehe si tro- vano nel suo studio, non sono imputati nella sostanza soggetta aU'imposta. I quadri, ehe fanno invece parte della BUa colle- zione privata, debbono essere imposti per il loro valore venale. A. -Der Beschwerdeführer ist Kunstmaler. Bei der Wehrsteuer IV sind ihm unter dem Titel Gewerbefonds die unverkauften Bilder mit 10 % des Brandversicherungs- wertes als Vermögen angerechnet worden. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, es sei mit grosser Wahrscheinlich- keit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Veräusserung am Stichtag mindestens diesen Betrag erzielt hätte. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass den Gemälden jeglicher Verkehrswert abgehe. Es bestehe denn auch hier kein Anlass, im Sinne der Zürcher Praxis (LEEMANN-STADELMANN, Praxis zum Zürcher StG, Nr. 45 zu 16; Rechenschaftsbericht der zürch. Oberrekurskom- mission 1931 Nr. 3; Blätter für zürch. Rechtsprechung 31, S. 97 f., Zentralblatt für Staats-und Gemeindeverwaltung 32, S. 474) auszusprechen, dass die unverkauften Bilder eines wenig bekannten Malers überhaupt kein zu dessen Vermögen gehörendes Aktivum darstellen. Mit der be- trächtlichen Reduktion des Steuerwertes der Sammlung des Pflichtigen sei den massgebenden Verhältnissen ange- messen Rechnung getragen worden. B. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bean- tragt, das wehrsteuerpflichtige Vermögen um den Betrag des Postens Gewerbefonds herabzusetzen. Zur Begrün- Bundesrechtliche Abgaben. N° 42.
dung wird ausgeführt, die kantonale Rekurskommission anerkenne, dass Bilder im Eigenbesitz eines Künstlers . nicht als Warenlager im gewerblichen Sinn anzusehen seien, dagegen erblicke sie in ihnen eine Art Kunstsammlung, die nach Art. 30 WStB zum Verkehrswert zu besteuern sei. Charakteristisch für eine private Kunstsammlung sei, dass sie von einem Kunstfreund angelegt werde und aus abgeschlossenen Werken verschiedener Künstler bestehe. Zum mindesten seien die Bilder dem schöpferischen Ein- fluss des Künstlers entzogen. Bilder im Eigenbesitz des Künstlers könnten nicht als Sammlung bezeichnet werden. Es handle sich nur zum Teil um abgeschlossene Werke. Der Künstler werde sie jederzeit überarbeiten und ver- ändern, wenn das dargestellte Problem ihn zu erneuter Gestaltung verlocke und das vorliegende Resultat nicht befriedige. Es könne sich nicht darum handeln, bei grund- sätzlicher Bejahung der Steuerpflicht Zugeständnisse an den Künstler zu machen, je nachdem man seinen Namen einschätze. Für solche Bewertungen seien die Steuer- behörden offensichtlich nicht kompetent: Es werde nie- mandem einfallen, die Manuskripte von Schriftstellern oder Musikern als Steuerobjekte zu betrachten. Der Unter- schied von diesen zu den Bildern eines Malers aber bestehe allein in der Verschiedenheit des materiellen Aufwandes, der übrigens eine absolut nebensächliche Rolle spiele. In beiden Fällen seien es geistige Werte, die erst mit ihrer Weggabe existent würden. Die Interessen des Fiskus seien in der Erfassung durch die Einkommenssteuer gewahrt. Das Bundesgericht hat die Besteuerung aufgehoben in Erwägung:
Verwa.ltungs-und Disziplinarrecht. STEIN: Steuerrecht, Seite 172). Zwar werden nach der heute herrschenden Lehre die geistigen Urheberrechte als Immaterialgüter betrachtet, die einer sachenrechtlichen Beherrschung nicht zugänglich sind (vgl. HAAB: Sachen- recht, Einleitung, N. (8). Am Original jedoch besteht unbestrittenermassen das Eigentum des Schöpfers, also ein Sachenrecht (vgl. KOERFER: Der sachenrechtliehe Charakter der sog. immateriellen Güter, S. 9). Dennoch stellt sich die Frage, ob das nicht verkaufte Bild eines Malers gleich wie das nicht veröffentlichte Manuskript eines Schriftstellers oder Musikers nach dem positiven Recht den Gegenstand einer Besteuerung als Vermögens- objekt bilden kann. Kunstwerke im Werden erscheinen zunächst als Material in der Hand des gestaltenden Künst- lers. Dieser bestimmt darüber, wann der Gestaltungspro- zess abgeschlossen ist, das Ergebnis seiner schöpferischen Tätigkeit als Kunstwerk frei wird. Es kommt zu einer gewissen Loslösung von der Person des Schöpfers. Solange sie nicht eingetreten ist, fehlt Kunstwerken die Selbstän- digkeit, die Voraussetzung für eine Charakterisierung der Werke als Vermögensobjekt ist. Die Loslösung des Werkes vom Künstler findet entweder dadurch statt, dass sich der Künstler der Verfügullgsmacht über das Werk begibt, es z. B. verkauft, oder dass er es sonstwie von den Werken ausscheidet, die er noch bearbeiten will oder wenigstens weiter bedenken möchte ; eine solche Ausscheidung kann z. B. in einer Überführung in seine private Sammlung zum Ausdruck kommen. Anderseits kann das Werk auch durch Ereignisse von seinem Schöpfer losgelöst werden, die unab- hängig von dessen Willen eintreten (z. B. Tod des Künst- lers). Bei Bildern, die sich im Arbeitsbereiche des Künstlers vorfinden, vor allem bei Atelierbildern, wird die U;slösung im angegebenen Sinne in der Regel nicht anzunehmen sein. Sie befinden sich mindestens im Bedenkbereiche des Künstlers. Der Künstler kann seine Atelierbilder, auch wenn er sie bereits zum Verkauf bestimmt hat, jederzeit Bund68l'echtliehe Abgaben. N0 43. 255 überarbeiten, wenn sie ihm nicht oder nicht mehr gefallen, er kann sie verändern, ja vernichten (sog. droit de repentir der französischen . Rechtsprechung, vgl. das Urteil des Trib. de la Seine vom 1. Juli 1946 i. S. Rouault gegen Vollart, Rec. Sirey 1947 II S. 3 ff.). Die Atelierbilder eines Malers sind daher steuerrechtlich nicht'als Vermögen zu betrachten. Um solche Bilder handelt es sich hier. Sind Bilder ini Eigentum eines Künstlers nicht zum Verkauf bestimmt, sondern bilden sie einen Bestandteil seiner privaten Bildersammlung, dann handelt es sich um steuerpflichtiges Vermögen, das nach der allgemeinen Regel nach Art. 30 WStB zu bewerten ist. 43. Urteil vom 15. JuH 1949 i. S. Kantonale Steuerverwaltung St. Gallen gegen Brauerei L. und Steuer-BeJrurskommission St. Gallen. Wehrsteuer : Steuerhare und steuerfreie Rückstellungen bei Be- rechnung des Reingewinns von Aktiengesellschaften. ImpOt POU'l' la delens6 nationale,: Beserves d'amortissement impo- sables et non imposables dans le calcul du benefice net de societes anonymes. Imposta pe'l' la dil68a nazional6 : Riserve d'ammortamento impo- nibili e non imponibili nel calcolo dell'utile netto delle societ8. anonime. . A. -Die Aktiengesellschaft Brauerei L. gewährt ihrer Wirtekundschaft langfristige Darlehen, hauptsächlich auf nachstehende Hypotheken auf G,tsthäusern in dem Raum, der von Banken nur gegen zusätzliche Sicherung oder überhaupt nicht mehr belehnt würde. Die Darlehen sind in der Bilanz mit ihrem Nominalbetrag aufgenommen; anderseits besteht unter den Passiven ein Konto Amor- tisationsfonds , das als Rückstellung für die mit dieser Darlehensgewährung verbundenen Risiken bezeichnet wird. Das Konto belief sich 1942 auf Fr. 520,000.-, 1943 auf Fr. 482,000.-, und 1944 auf Fr. 485,000.-. Es hat sich