BGE 75 I 228
BGE 75 I 228Bge16.05.1924Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
teten Rügen des Beschwerdeführers ist zur Zeit nicht ein-
zutreten. Dem Beschwerdeführer bleibt das Recht ge-
wahrt, sie gegen den neuen Entscheid des Verwaltungs-
gerichts
zu erheben.
3'7. Auszug aus dem Urteil vom 14. Juli 1949 i. S. AHred-
Sehindler-Fonds gegen Graubünden, Staat und Steuerrelrurs-
kommission.
Kantonales Steuerrecht. Willkür.
Sofe:r;n ein Ste.uergesetz e , muss es genügen, wenn es mitte'lbar,
Illlt semem Ertrag, diesem Zwecke dient.
Arbitraire. Exoneration de l'impOt cantonal en javeur des jondations
dont le but est de porter secours au personnel d'une entreprise.
Lorsque la ,loi cale cantm:a:1e ne subordonne pas expressement
cette exoneratlOn a la conditlOn que la fortune serve immediate-
ment, . c'est-a-dire pa: l'utilisation du capital lui-mama, a
secounr ]e personnel, Il suffit que la fortune y serve mediate-
ment, par l'utiIisation de son produit.
Diritta tributario cantonale. Arbitria.
Se la legge fiscale non subordina espressamente l'esonero delle
jondazioni
di previdenza pd personale alla condizione ehe il
trimonio della fondazione serva in modo immediato, vale a
illre
teuerbefreiung von Personal fürsorge-
stiftungen
mcht ausdruc!dlCh davon abhängig macht, dass das
Stütungsvermögen ununttelbar, also mit seiner Substanz der
Prson!1'lfürsorge dienon la sostanza, a soceorrere il personale, basta ehe il patri-
momo serva a questo scopo in modo mediato, ossia eol reddito.
A. -Nach Art. 6 Ziff. 7 des bündnerischen Steuerge-
satzes
vom 16. Dezem,ber 1945 (StG) sind von der Be-
steuerung ausgenommen:
« die nach Art. 80 ff. ZGB errichteten Stiftungen, deren Vermö-
ge daue:r;nd für Zwecke der Wohlfahrt von Angestellten und Ar-
beItern emer oder mehrerer Unternehmungen gewidmet ist und
deren Einkommen au.sschliesslich für solche Zwecke verwendet
wird.» '
B. -Im Jahre 1931 errichtete die Aufzüge-und Elek-
tromotorenfabrik Schindler & Cie. A.G. Luzern die Stif-
tung « Alfred-Schindler-Fonds » mit Sitz in Luzern mit dem
Zweck der Fürsorge für das Personal der Stifterin im Falle
von Krankheit, Alter, Invalidität und Tod. Das Vermögen
Rechtsgleichheit (j:everweigerung). N° 37. .229
der Stiftung setzt sich zur Hauptsache aus Wertschriften,
Schuldbriefen und Liegenschaften zusammen. Unter letz-
teren befindet sich ein Chalet in Davos-Dorf im Steuer-
wert von Fr. 18,000.-, das für einen jährlichen Mietzins
von Fr. 960.-an den dort wohnenden Liftkontrolleur der
Firma Schindler vermietet ist.
Am 15. Mai 1948 veranlagte die Steuerverwaltung des
Kantons Graubünden die Stiftung für die Jahre 1945/48
mit Fr. 18,000.-Vermögen. Die Stiftung erhob Einsprache
mit dem Begehren um Steuerbefreiung gemäss Axt. 6
Ziff. 7 StG, wurde aber abgewiesen, von der kantonalen
Steuerrekurskommission mit der Begründung:
Eine Fürsorgeeinrichtung zugunsten dr Arbeitnehmer
liege nicht mehr vor, wenn eine individuell bestinlmte
Minderzahl von Personen oder· ein engerer Kreis von
Berechtigten vorhanden sei. So verhalte es sich hier, deID,l
das Chalet sei nur zur Aufnahme des Platzkontrolleurs be-
stimmt. Diese Vorsorge stehe in keinem Zusammenhang
mit dem in der Stiftungsurkunde vorgesehenen Fürsorge-
zweck.
Wie die Stiftung ausführe, werde das Chalet mit
Rücksicht auf die herrschende Wohnungsnot zur Verfü-
gung des Platzkontrolleurs gestellt. bgesehen davon
werde diese Wohnung nicht unentgeltlich, sonde « zu
günstigen Bedingungen» dem Arbeitnehmer überlassen.
Im einen wie im andem Fall handle es sich demnach nicht
um die Erfüllung eines in der Stiftungsurkunde vorge-
sehenen Wohlfahrtszweckes, sondern um die Erfüllung
eines Teiles des Anstellungsvertrages mit dem Platzkon-:-
trolleur. Stelle dies auoh eine « sozial wohlmeinende Wohl-
fahrtseinrichtung zugunsten des betroffenen Angestellten»
dar, so bilde diese Begünstigung keinesfalls die Erfüllung
.einer Wohlfahrtsaufgabe, wie sie Art. 6 Ziff. 7 StG vorsehe.
G. -Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt der
Alfred-Schindler-Fonds, diesen Entscheid der bündneri-
schen Steuerrekurskommission wegen Willkür aufzuheben.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Staatsrecht.
.Aus den Erwärfunge:n,:
3. -Nach Art. 6 Ziff. 7 StG ist die Steuerbefreiung von
Personalfrgestiftungen an zwei Voraussetzungen ge-
knüpft. Einmal muss das Vermögen der Stiftung dauernd
für Zwecke der Wohlfahrt von Angestellten und Arbeitern
gewidmet sein,
und ferner muss das Einkommen der Stif-
tung ausschliess1ich für solche Zwecke verwendet werden.
Dass der in Art. 2 der Stiftungsurkunde umschriebene
Stiftungszweck diesen Anforderungen
nicht entspreche,
wird im angefochtenen Entscheid mit Recht nicht be-
hauptet. Dagegen nimmt die Steuerrekurskommission an,
dass der im Knton Graubünden steuerbare Teil des Stif-
tungsvermögens, das dem Platzkontrolleur vermietete
ChaJet in Davos, hinsichtlich seiner Verwendung nicht dem
Stiftungszweck und damit auch nicht dem in Art. 6 Ziff. 7
StG vorgesehenen Wohlfahrtszweck diene. Sie stellt dabei
darauf ab, dass das Chalet zur Aufnahme eines einzelnen
Angestellten
bestimmt sei und diesem nicht unentgeltlich
überlassen werde. Massgebend für die Steuerekurskom -
mission
ist also der Zweck, dem das Chalet unmittelbar
dient.
Nach Art. 6 Ziff. 7 StG setzt aber die Steuerbefreiung
einer Personalfürsorgestiftung
nicht voraus, dass ihr Ver-
mögen unmittelbar, also nlit seiner Substanz, der Personal-
fürsorge diene. Dies
wird IUr eine solche Stiftung kaum je
und höchstens für einen kleinen Teil ihres Vermögens,
z. B. für ein ihr gehörendes Altersheim für frühere Ange-
stellte und Arbeiter, der Fall sein. In der Regel wird das
Vermögen vielmehr in verzinslichen Guthaben, Wert-
schriften und Liegenschaften angelegt sein und bloss
mittelbar;
mit seinem Ertrag, dem Stiftungszwecke dienen.
Sofern
ein Steuergesetz nicht ausdrücklich bestimmt, dass
das Stiftungsvermögen unmittelbar dem Wohlfahrtszweck
dienen
müsse, muss angenommen werden, es genüge für
die Begründung der Steuerfreiheit, dass es mittelbar, mit
seinem Ertrag, dem Wohlfahrtszweck dient (vgl. I. BLU-
Roohtsgleichheit (Roohtsverweigerung). N° 37. 231
MENSTEIN, Komm. z. bern. StG, N. 15 c und 34 zu Art. 23;
8cHmIACHER, Luzerner StG N. 5 a. E. zu § 3; MBVR 32
S. 349 ff. und 38 S. 174 ff.). Das bernische Verwaltungs-
gericht hat seinerzeit die Steuerfreiheit von Gemeindever-
mögen verneint, weil es
nicht unmittelbar öffentlichen
Zwecken gewidmet sei, doch
hat das Bundesgericht diese
Auffassung, für welche die anwendbare, Bestimmung
(Art. 7 Ziff. 2 bern. StG von 1918) keine Anhaltspunkte bot,
als willkürlich erklärt (nicht veröffentlichte Urteile vom
16. Mai 1924 i. S. Burgergemeinde Thun und vom 31. Ok-
tober 1924 i. S. Gemeinde Sigriswil). Nun erlaubt weder
der Wortlaut noch der Sinn von Art. 6 Ziff. 7 bündner. StG
den Schluss, dass eine Stiftung nur dann von der Steuer
befreit sei, wenn ihr (ganzes) Vermögen unmittelbar dem
Wohlfahrtszweck diene; der Wortlaut spricht vielmehr
eindeutig
für das Gegenteil, wird doch nicht verlangt, dass
das Vermögen als solches dem Wohlfahrtszweck diene,
sondern lediglich,
dass das Einkommen der Stiftung aus-
schliesslich
für diesen Zweck verwendet werde. Die Steuer-
rekurskommission hat aber nicht in Abrede gestellt, dass
der Ertrag des Vermögens des Beschwerdeführers, wozu
auch der Ertrag des im Kanton Graubünden steuerbaren
Teils seines
Vermögens, der Mietzins des Chalets in Davos,
gehört, ausschliesslich
für Zwecke der Wohlfahrt von An-
gestellten und Arbeitern verwendet werde; sie hat die
Steuerbefreiung einzig deshalb abgelehnt, weil
das Chalet
als solches nicht diesem Zweck diene. Da ein solches
unmittelbares Dienen ganz o:ffensichtlich
nicht Voraus-
setzung der Steuerbefreiung ist, erweist sich der ange-
fochtene Entscheid
als willkürlich und ist wegen Verletzung
von Art. 4 BV aufzuheben.
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