BGE 75 I 206
BGE 75 I 206Bge21.06.1926Originalquelle öffnen →
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Enteignungsrecht. N° 32.
C. ENTEIGNUNGSRECHT
EXPROPRIATION
32. Auszug aus dem Ul'teU vom 7. h.Ii 1949 i. S. Schweiz. Eid-
genoSsenschaft gegen Erben Michel.
Art. 13 EntG. Voraussetzungen der Ausdehnung bei Teilenteig-
nung.
Art. 13 LEx. Conditions de l'extension.
Art. 13 LFEspr. Condizioni dell'ampliamento dell'espropriazione.
Den Erben Michel ist ein Teil eines Grundstückes ent-
eignet worden. Der grössere ihnen verbleibende Rest der
Parzelle besteht aus WJ.esland und einem nördlich des
ganzen Grundstückes sich hinziehenden Wald. Die
Be-
wirtschaftung des hinter der enteigneten Parzelle liegenden
Teils dieses Waldgrundstückes wird infolge der Enteignung
erschwert. Die Enteignerin bestreitet die Höhe
der be-
haupteten Entwertung und verlangt eventuell die Aus-
dehnung
der Enteignung auf diesen Teil des Waldes.
Das Bundesgericht weist das Eventualbegehren ab.
.Li us den Erwägungen:
5. -Nach Art. 13 EntG kann der Enteigner die Ent-
eignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung
die
Entschädigung für die Wertverminderung des Restes
mehr als einen Drittel-seines Wertes ausmacht. Unter
({ Enteignung des Ganzen» (exproprfu.tion totale) ist das
gesamte
von der Enteignung betroffene Grundstück, unter
« Wertverminderung des Restes» (depreciation de 1a
partie restante ) die ganze, dem Enteigneten (ohne AQ.s-
Enteignungsrecht. N° 83.
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dehnung der Enteignung) verbleibende Parzelle, nicht
blOBS ein von der Wertverminderung betroffener kleinerer
Teil derselben verstanden.
Schon das frühere Enteignungs~
gesetz liess die Ausdehnung, gänzliche Abtretung zu, wenn
für die Abtretung dem hiezu Verpflichteten wegen dahe-
riger Verminderung des Wertes seiner übrigen,
mit diesem
Rechte zusammenhängenden Vermögensstücke (<< a raison
. de la. diminution de valeur des biens dont ce droit a et6
detacM ») mehr als em Viertel· des Wertes der letztem
g.egeben werden 'müsste. Damit war bereits gesagt, dass
der Viertel des Wertes Bezug hat auf das ganze niht in
die Enteignung einbezogene Grundstück (BGE 25 II 741),
also nicht bloss auf einen kleinem durch die Enteignung
in seinem Werte betroffenen Teil. Die Revision des Ge-
setzes hat daran nichts geändert, abgesehen von der
redaktionellen Neufassung und von der Erschwerung, die
. darju liegt, dass es nicht mehr bloss eines Viertels, son-
dern eines Drittels des Wertes des Ganzen bedarf (vgl.
dazu
den Motivenbericht Jaeger S. 17 und die Botschaft
des Bundesrates
vom 21. Juni 1926 S. 19). Dem Enteigner
sollte also die Möglichkeit gelassen werden, die übernahme
des Ganzen zu verlangen, wenn dies für ihn vorteilhafter
ist als die Teilenteignung.
33. Auszug aus dem Ul'teD vom 19. Hai 1949 i. S. Hefe-
fabriken
A.-G. gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
Enteignung8ent8chädigung. Bei Anlass der Enteignung erhobene
Wertzuwacbssteuem sind dem Enteigneten nicht zu vergüten
(Art. 19 lit. c EntG).
Indemnit6 tl'expropriation. TI n'y a pas lieu de compr:m.dre, da.ns
l'indemniM versee 8. l'exproprie, le montan des unpöts . que
celui-ci doit acquitter BUr 1a plus·value rffilisee (art. 19 lit. c
LEx).
Intlennitd tl'e8pf'opriazione. Nell'indennita versata. a.ll'espropriato
non si deve comprendere l'ammontare delle imposte eh'egli
deve pagare sul plusvalore (an. 19 lett. c LEspr.).
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