Art. 16 Ziff. 3 WStB; Steuerbefreiung nur bei ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken. Eine Bürgschaftsgenossenschaft, welche der berufstätigen Bevölkerung eines Gebietes Kreditbeschaffung erleichtert, zugleich aber den Genossenschaftern und beteiligten Körperschaften wirtschaftliche Vorteile verschafft, ist als Vereinigung wirtschaftlicher Art zu qualifizieren. Dass sie keinen Gewinn anstrebt und auch öffentliche Körperschaften beteiligt sind, genügt nicht; entscheidend ist, dass ihre Wirksamkeit nicht ausschliesslich gemeinnützig ist (consid. 1-2).
Schuldanerkennung ; sie bewirkte keine Neuerung der Kaufpreisschuld, sondern legte nur die Modalitäten für deren Erfüllung fest. Die eidg. Steuerverwaltung hat auf einen Novations- willen der Vertragspartner zuerst daraus geschlossen, dass diese ursprünglich einen Schuldbrief häpten errichten wollen, der gemäss Art. 855 Aha. 1 ZGB die Tilgung des zugrunde liegenden Schuldverhältnisses durch Neuerung bewirkt hätte. Allein gerade der Umstand, dass sie auf die Grundpfandsicherung vorläufig verzichteten , spricht dafür, dass sie einstweilen die zugrunde liegende Kauf- preisschuld beibehalten und erst später, mit der Errichtung des Schuldbriefes, -die Novation vornehmen wollten; er bestätigt ihre Absicht, die Tilgung der Kaufpreisschuld zu verschieben bis nach der Erstellung der beabsichtigten Bauten, wovon die Neuschätzung der Liegenschaften und die Höhe der darauf zu errichtenden Hypotheken abhing. ......: Da die Errichtung der Schuldbriefe von Anfang an beabsichtigt war, kann nicht angenommen werden, dass sie nachträglich erfolgt sei, um die Stempelpßicht zu UIitgehen. Unrichtig ist auch, dass die Beschwerdelührerin in der BundesrechtIiche Abgaben. N° 25.
Einsprache den Darlehenscharakter der Vertrage aner- kannt habe. Sie hat sich darin auf die Stempelfreiheit von grundpfändIich gesicherten Guthaben berufen und zur Begründung dieses neuen Standpunktes ausgeführt, es handle sich um Hypothekar-Darlehen. Das bezog sich ein- deutig auf den neuen Zustand, der am 15. Dezember 1948 durch die Errichtung von Schuldbriefen geschaffen wurde, nicht aber auf die vorher bestandene Sachlage, die dadurch noviert wurde. Mit Bezug auf diese wurde auch in der Ein- sprache ausdrücklich geltend gemacht, die Imverhag habe für die Bezahlung des Kaufpreises eine Frist von drei Jah- ren eingeräumt -also Stundung des Kaufpreises, nicht Gewährung eines Darlehens. Die Konstruktion, wonach durch Ziffer 2 der Kaufbe- stimmungen die Kaufpreisschuld getilgt und durch Dar- lehen ersetzt worden sei, ist gekünstelt und wird den tat- sächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Wenn auch jene Bestimmung unklar abgefasst ist, so ergibt sich doch aus der ganzen Sachlage, dass die Vertragsparteien damit lediglich den Kaufpreis stunden wollten und nicht an eine Novation und an die Begründung von Darlehen dachten. Aus den Verträgen vom 22. Februar 1947 und vom 5. Au- gust 1947 lässt sich keine Stempelpßicht herleiten; die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 25. Auszug aus dem Urteil vom 25. März 1949 i. S. Appenzell- Ausserrhodisehe BÜl'gsehaftsgenossensehaft gegen eidg. Steuer- verwaltung. Wehr8teuer: Eine Bürgschaftsgenossensohaft, welohe der berufs- tätigen Bevölkerung eines bestimmten Gebietes dient, und an deren Wirksamkeit die Mitglieder zumeist ein eigenes wirt- schaftliches Interesse haben, hat keinen Anspruch auf Steuer- befreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 16 Ziff. 3 WStB). Imp8t da defense nationale: Lorsqu'une sooiet8 cooperative de cautionnement, dont le but est de venir en aide a la population d'uncertain territoire, accorde a ses membres UD avantage 000- nomique, elle ne peut pretendre al'exoneration de l'impöt pour cause d'utiIite publique (art. 16 ch. 3 Am).
170 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Imposta per la difesa nazionale: Se una sooiet8. eooperativa di fideiussione, il oui soopo e di venire in aiuto aHa popolazione d'un oerto territorio, aocorda ai suoi soci un vantaggio eoono- mioo, non ha diritto all'esenzione dall'imposta per motivi d'utilit8. pu1; blioa (an. 16, cifra 3, DIN). A. -Die im Jahre 1942 gegründete Appenzell-Ausser- rhodische Bürgschaftsgenossenschaft bezweckt nach Art. 2 Abs. 1 ihrer Statuten, der berufstätigen Bevölkerung des Kantons Appenzell-Ausserrhoden die Befriedigung ihrer Kreditbedürfnisse zu erleichtern, indem sie allein oder neben Mitbürgen fiir Hypotheken, Darlehen und Betriebs- kredite die Bürgschaft übernimmt. Ausnahmsweise kann sie auch Hypothenen auf landwirtschaftliche Heimwesen in der Umgebung des Kantons verbiirgen. Sie kann gemäss Art. 2 Abs. 2 der Statuten die Bürgschaftsnehmer bei der Führung eines Geschäftsbetriebes beraten. Die Bürgschafts- nehmer dürfen nicht Genossenschafter sein (Art. 3 Abs. 3). Sie haben 2 % der verbürgten Summe vor deren Auszah- lung an das Stammkapital der Genossenschaft zu leisten, unter Verzicht auf Verzinsung und Rückzahlung, und eine vorauszahlbare jährliche Prämie von % % der gleichen Summe zu zahlen (Art. 22). Das Vermögen der Genossenschaft wird 'gebildet aus dem Anteilscheinkapital, dem Stammkapital und dem Reservefonds (Art. 25 der Statuten). Das Stammkapital besteht aus Zuwendungen a. fonds perdu. Das Anteilschein- kapital ist zum grÖBsten Teil vom Kanton Appenzell- Ausserrhoden und von dessen Kantonalbank aufgebracht worden; ferner sind daran die kantonale Bauernhilfskasse, landwirtschaftliche und gewerbliche Genossenschaften, ein Industrieverein, Firmen verschiedener Branchen, sowie Privatpersonen beteiligt. Vom Reinertrag der Genossenschaft sind zunächst 50 % dem Reservefonds zuzuweisen. Hierauf wird das Anteil- schein-und das Stammkapital bis zu höchstens 3 %% verzinst, wobei der Zins auf dem Stammkapital zu diesem geschlagen wird. Ein allIälliger Überschuss fällt dem Reservefonds zu (Art. 29 der Statuten). Bundesrechtliche Abgaben. No 25.
Von dem bei der Auflösung der Genossenschaft vorhan- denen Reinvermögen wird vorerst das Stammkapital dem Kanton Appenzell-Ausserrhoden zur Förderung einer dem Zwecke der Genossenschaft verwandten Aufgabe zur Ver- fügung gestellt. Aus dem Rest wird den Mitgliedern das Anteilscheinkapital zurückbezahlt. Ein hernach bleibender Überschuss ist wie das Stammkapital zu verwenden (Art. 33 der Statuten). B. -Die Genossenschaft hat mit Eingabe vom 24. Mai 1943 gestützt auf Art. 147 Abs 1 WStB die Rückerstattung der auf sie überwälzten Quellenwehrsteuern verlangt, da sie gemeinnützige Zwecke verfolge und deshalb nach Art. 16 Ziff. 3 WStB Anspruch auf Steuerfreiheit habe. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat gemäss Art. 147 Abs. 2 und Art. 148 Abs. llit. b WStB (in der Fassung vom 9. Dezember 1940) die Rückerstattung von 95 % der. Steuern verfügt, dagegen das weitergehende Begehren abgewiesen, weil die Tätigkeit der Genossenschaft nicht ausschliesslich gemeinnützig im Sinne von Art. 16 Ziff. 3 sei (Einspracheentscheid vom 12. Juli 1948). O. -Gegen diesen Entscheid führt die Genossenschaft Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Rückerstattung der Quellenwehrsteuern im vollen Um- fange anzuordnen. Sie hält daran fest, dass sie sich aus- schliesslich gemeinnützig betätige, da sie zugunsten aller berufstätigen Einwohner des Kantons Appenzell-Ausser- rhoden, und zwar namentlich der wirtschaftlich schwachen, Bürgschaften übernehme. Die Biirgschaftsnehmer müssten nicht einmal einer der Körperschaften angehören, welche der Beschwerdeführerin angeschlossen sind. Massgebend sei, dass die Beschwerdeführerin selbst keine eigenen Son- derinteressen verfolge. Dagegen komme nichts darauf an, ob ihre Mitglieder an ihrer Tätigkeit ein Interesse hätten. Dass dies der Fall sei, werde übrigens bestritten. Der Kanton und die Kantonalbank hätten sich nicht deshalb beteiligt, um deren Geschäftskreis zu erweitern, sondern um der Genossenschaft ein solides Fundament zu geben.
1" Verwaltungs-und DillZiplinarrooht. Wenn die Darlehen der Bank wegen der Bürgschaft der Genossenschaft besser gesichert seien, so sei dies eine Ne- benwirkung, die unerheblich sei. Die Beteiligung gewisser Körperschafnn" begründe ebenfalls kein eigenes Interesse dieser juristischen Personen selbst, sondern höchstens ein mittelbares Interesse ihrer Mitglieder, welches aber unwe- sentlich sei, da ja überhaupt jeder berufstätige appen- zellische Volksgenosse die Bürgschaft der Beschwerde- führerin in Anspruch nehmen könne. Die Verzinsung des Anteilscheinkapitals habe bisher 0,8 % p. a. nie über- schritten. Die KantonaIbank habe auf den Zins verzichtet ; auch habe sie für" die Beschwerdeführerin unentgeltlich gewisse Verwaltungsarbeiten besorgt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Januar 1949 zum EntWurf eines Bundesbeschlusses " über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossen- schaften, BBl 1949 I S. 241). Bundesreohtliche Abgaben. N° 25.
Nichtsdestoweniger ist die Beschwerdeführerin eine Vereinigung wirtschaftlicher Art; denn sie fördert die begünstigten Kreise (Landwirte, Gewerbetreibende, un- selbständig erwerbende Hausbesitzer) in ihrer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit, überhaupt in ihrer wirtschaftlichen Stellung. Dazu kommt, dass das Anteilscheinkapital jähr- lich bis zu 3 % verzinst werden kann und im Falle der Auflösung der Genossenschaft an die Mitglieder zur freien Verfügung zurückzuzahlen ist, sofern und soweit das dann- zumal vorhandene Reinvermögen das Stammkapital über- steigt. Wer sein Kapital zu solchen Bedingungen zur Ver- fügung stellt, kann dies zwar zu einem gemeinnützige Zwecke tun, aber ganz uneigennützig handelt er dabeI nicht. Tatsächlich ist denn auch bisher stets Zins bezahlt worden. Wenn er 0,8 % p. a. nicht Überschritten hat, so ist dies unerheblich; er hat dadurch den Charakter eines Entgelts nicht verloren. Übrigens ist es sehr wohl möglich, dass er in künftigen Jahren bis auf 3 % anSteigt. Das wird vom Geschäftsergebnis abhängen. In dieser Bezie- hung unterscheidet sich die Beschwerdeführerin nicht we- sentlich von Erwerbsgesellschaften. Es mag sodann zu- treffen dass einer der Hauptbeteiligten, die Kantonalbank von Ansserrhoden, bis jetzt keinen Zins und auch keine Vergütung für ihre Mithilfe bei der V rwaltung r B schwerdeführerin beansprucht hat. Die Beschwerdefuhrerm kann aber nicht mit Sicherheit damit rechnen, dass es auch fernerhin so bleiben wird. Hievon abgesehen ist die Kan- tonalbank an der Tätigkeit der Beschwerdeführerin jeden- falls insofern materiell interessiert, als deren Bürgschaft die Sicherheit für den Gläubiger erhöht. Und hinsichtlich der beteiligten Verbände Iällt noch in Betracht, dass ihre berufstätigen Mitglieder die Dienste der Beschwerd führerin ebenfalls in Anspruch nehmen können, sofern SIe dieser nicht persönlich angehören. Auch insoweit haben also die Verbände ein wirtschaftliches Interesse am Unter- nehmen der Beschwerdeführerin. All das schliesst es aus, dass die Wirksamkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Mitglieder als ausschliesslich gemeinnützig im Sinne des
17 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Gesetzes und der Praxis bezeichnet werden kann. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie helfe wirt- schaftlich Bedrängten, geht schon deshalb fehl, weil eine solide Geschäftsführung verlangt, dass neben den schlech- ten auch gute Risiken einbezogen werden. Die Beschwerde- führerin hält sich ebenfalls an diesen Grundsatz, was sie nicht bestreitet. Das zeigt wiederum, dass ihre Tätigkeit nicht ausschliesslich gemeinnützig ist. Ebensowenig kann darauf etwas ankommen, dass am Kapital der Beschwerdeführerin auch das Gemeinwesen beteiligt ist. Es liegt kein Widerspruch darin, dass einer Unternehmung, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird, die Steuerfreiheit versagt wird (BGE 73 I 320). .. .. . . . .. . .. .. . .. .. . Demnach erkennt das Bunde8gericht : Die Beschwerde wii-d abgewiesen. 26. Urteß vom 3. .Juni 1949 i. S. Bobusta A.-G. gegenWehrsteuel'-BekurskOmmission Basel-Stadt. Wekrsteuer :
Berechnung der für die erste Veranlagungsperiode ge- schuldeten Wehrsteuem zugestellt. Die endgültige, auf einen höheren Betrag lautende Veranlagung wurde ihr am 12. Januar 1948 eröfinet. Die Pflichtige machte geltend, die Mehrforderung sei verjährt, da sie nicht binnen fünf Jahren seit den allgemeinen Fälligkeitsterminen (1. Juli 1942 für das Steuerjahr 1941, 15. November 1942 für das Steuerjahr 19(2) erhoben worden sei. Die Veranlagungs- behörde wies die Einsprache ab, weil die Zustellung der vorläufigen Steuerberechnung eine Einforderungshandlung darstelle, welche die Verjährung unterbrochen habe. Ihr Entscheid wurde von der kantonalen Rekurskommission am 19. Novnmber 1948 bestätigt. B. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Rekursentscheid hält die Robusta A.-G. an ihrem Stand- punkte fest. Sie führt aus, sie habe, nachdem sie die durch die provisorische Einschätzung erhobene Steuerforderung im Jahre 1943 beglichen habe und nachdem sodann die Wehrsteuem für drei weitere Perioden eingefordert und definitiv erledigt worden seien, annehmen dürfen, dass die Steuerbehörde auch jene provisorische Veranlagung still- schweigend als definitiv anerkannt habe. Um eine die Verjährung unterbrechende Einforderungshandlung auch in bezug auf den streitigen Difierenzbetrag zu sein, hätte die vorläufige Einschätzung zum mindesten die Tatbe- stände bezeichnen müssen, auf welche sich die Mehrfor- derung bezieht. Das sei aber nicht geschehen. Es wäre stossend, wenn sechs Jahre nach der Fälligkeit, in einem Zeitpunkt, in welchem die Steuerpflichtige nicht mehr über alle Unterlagen für eine Bestreitung verfügt habe, noch eine Nachforderung zulässig gewesen wäre. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung: I. -Die Wehrsteuerforderungen verjähren in fünf Jahren, von der Fälligkeit an gerechnet (Art. 128 WStB). Die Fälligkeit ist in Art. 114 WStB geordnet. Es sind all- gemeine und besondere Fälligkeitstermine vorgesehen. Die