Federal Council may prescribe dam type for alpine reservoir

BGE 75 I 119Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I14.03.1946Dismissed

Zusammenfassung

The Valais cantonal government disputed a Federal Council directive in the context of a hydroelectric reservoir planned in high mountain terrain. The court held that the Federal Council, relying on the federal waterway and hydraulic-power statutes, was competent to require a specific dam type for safety reasons. The cantonal challenge was therefore rejected.

Regest

Federal Act of 22 June 1877 on waterway policing in high mountains; Federal Act of 22 December 1916 on the use of hydraulic forces; competence of the Federal Council to impose technical conditions on an alpine reservoir dam. The Confederation may, in the interest of downstream safety, prescribe the construction type of a dam for a hydroelectric project in high mountain terrain. The review of the Federal Tribunal is limited to examining whether the federal authority acted within the competence conferred by statute; where such competence exists, the cantonal objection fails.

Gesamter Gesetzestext

fahren verbundenen Aufwendungen stehen in einem offen- baren Missverhältnis zu der für die Bewilligung erhobenen Abgabe von Fr. 130.-, auch dann, wenn der Bedeutung der Bewilligung Rechnung getragen wird und berück- sichtigt wird, dass sich zwei Kollegialbehörden, worunter das Obergericht, mit dem Gesuche zu befassen haben. Die Möglichkeit weiterer Erhebungen rechtfertigt es nicht, dem Gesuchsteller in allen Fällen eine Abgabe von Fr. 130.- aufzuerlegen, zumal da ja die Kanzleikosten gesondert berechnet werden. Der Beschluss vom 16. April 1948 ist daher jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als er Bewilli- gungen betrifft, die ohne weitere Erhebungen, lediglich gestützt auf eine Prüfung der vorgeschriebenen Zeugnisse erteilt werden. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn wei- tere Erhebungen die Regel bilden würden, braucht nicht geprüft zu werden, da nicht geltend gemacht ist, dass diese Voraussetzung für den KantonUri zutreffe. Ein Anzeichen dafür, dass die im Kanton Uri erhobene Gebühr von Fr. 130.-in keinem angemessenen Ver- hältnis zur Leistung des Staates steht, sind auch die von andern Kantonen erhobenen Taxen. Diese sind von wenigen Ausnahmen abgesehen -wo möglicherweise besondere Verhältnisse vorliegen, weil regelmässig Erhe- bungen vorgenommen werden -ganz wesentlich ge- ringer. Mit der ungewöhnlich hohen Abgabe, die das Ober- gericht Uri beschlossen hat, scheint bezweckt zu sein, das Auftreten ausserkantonaler Anwälte im Kanton Uri zu erschweren. Für diese Auffassung spricht jedenfalls, dass die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Anwalts- berufes im Kanton Uri, wenn sie mit einer Prüfung ver- bunden ist, also zum mindesten die Prüfungskommission unvergleichlich stärker belastet, nur Fr. 100.-kostet. Anzeichen dafür, dass diese Gebühr besonders niedrig angesetzt wurde und die dem Staate erwachsenden Kosten nicht deckt, fehlen. 5. -Das Obergericht macht tricht geltend, dass im Be- willigungsverfahren des Beschwerdeführers besondere Er- Doppelbesteuerung. N0 18.

hebungen angestellt wurden. Unter diesen Umständen war die von ihm geforderte Abgabe von Fr. 130.-, mit den Kanzleikosten von Fr. 134.-, offensichtlich übersetzt und keine Gebühr mehr, sondern zum Teil eine Steuer. Der Beschluss des Obergerichtes vom 25. November 1948 ist daher als verfassungswidrig aufzuheben. Das Obergericht hat die Abgabe angemessen zu ermässigen und dem Be- schwerdeführer das zuviel Bezahlte zurückzuerstatten. Gebührencharakter hätte im Falle des Beschwerde- führers eine Abgabe von etwa Fr. 50.--70.-. Eine Gebühr in dieser Höhe entspricht einigermassen den An- sätzen, die in Kantonen mit ähnlichen Verhältnissen üblich sind. Sie steht auch im Einklang' mit der bisherigen Recht- sprechung des Bundesgerichtes, das beispielsweise in BGE 23 I 480 ausführte, dass der Bezug einer mässigen Kanzleigebühr zulässig sei, und in BGE 51 I 16 ff. erklärte, die Gebühr für die Erteilung der. Bewilligung zur Aus- übung des Arztberufes dürfe höchstens Fr. 20.-betragen. Bei einem Anwalte liegen die Verhältnisse nicht wesentlich anders als bei einem Arzt, jedenfalls trägt ein Ansatz von Fr. 50.--70.-den Besonderheiten der Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes sowie der Eigenart des urnerischen Verfahrens und der, seitherigen Teuerung genügend Rechnung. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 18. Auszug aus dem Urteil vom 12. Mai 1949 i. S. FiSeiier gegen Kantone Zfhich und Zug. Doppelbesteuerung. Das sekundäre Steuerdomizil des Sommerwohn- sitzes setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige ununterbrQchen oder doch ohne wesentliche Unterbrechungen wenigstens 90 Tage auf eigener Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitz- kantons aufhält.

Double imposition. Une residence d'ete situee en dehors du canton de domicile ne peut constituer un domicile fiscal secondaire que si 1e contriöuable y sejourne sans interruption approoiable pendant 90 jours au moins. Doppia impoata. Una residenza estiva fuori deI cantone di domicilio puo costituire un domicilio fiscale secondario soltanto se il contnbuente vi soggiorna senza rilevanti interruzioni durante almeno 90 giorni all'anno. Der Beschwerdeführer Karl Fischer, Verwaltungsrat und Direktor zweier industrieller Unternehmungen in Zürich, besitzt in Zürich eine Villa und in Risch (Kanton Zug) ein Herrschaftsgut. Da sich an beiden Orten ständig Dienstboten befinden, sind der Beschwerdeführer und seine Angehörigen, zumal ihnen mehrere Automobile zur Ver- fügung stehen, jederzeit in der Lage, den Aufenthaltsort auch nur für ganz kurze Zeit zu wechseln. Nachdem der Beschwerdeführer früher, von der liegen- schaft in Risch abgesehen, nur in Zürich besteuert worde'h war, schätzten ihn für 1947 auch der Kanton Zug und die Gemeinde Risch ein, und zwar für die Hälfte des Erwerbs- einkommens sowie des beweglichen Vermögens und dessen Ertrages, indem sie davon ausgingen, dass er und seine Familie sich 1947 insgesamt mindestens 6 Monate in Risch aufgehalten hätten. Darauf ersuchte Fischer, das Bundesgericht um Abgren- zung der Steuerhoheit zwischen den Kantonen Zürich und Zug. Die Beschwerde ist gegenüber dem Kanton Zug gutge- heissen worden. Aus den Erwägungen: (Es wird zunächst festgestellt, dass sowohl der Be- schwerdeführer als auch seine Angehörigen sich im Jahre 1947 vorwiegend in Zürich aufgehalten haben, sodass dieser Ort auch abgesehen davon, dass der Beschwerde- führer dort in zwei nicht unbedeutenden industriellen Unternehmungen eine leitende Stellung versieht, als sein zivilrechtlicher Wohnsitz und damit als sein allgemeines Steuerdomizil zu gelten hat.) , I I , :1 Doppelbesteuerung. N0 18.

  1. -Bei dieser Sachlage kann es sich nur noch fragen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie in Risch im Jahre 1947 dort ein sekundäres Steuer- domizil des Sommerwohnsitzes begründete, an welchem er für das bewegliche Vermögen und dessen Ertrag pro raJ.a temporis besteuert werden dürfte. Die eine Voraus- setzung, das Wohnen im eigenen Hause, ist gegeben. Auch erreichte der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Risch, wie der Regierunsrat des Kantons Zürich ausdrücklich anerkennt, im Jahre 1947 das Mini- mum von 90 Tagen. Das genügt jedoch noch nicht. Erfor- derlich wäre weiter, dass der Aufenthalt von 90 Tagen ununter'!Jrochen oder doch ohne wesentliche Unterbre- chungen dauerte. Dieses Erfordernis ist zwar im Urteil BGE 65 I 92, das die zeitliche Grenze von mindestens 90 Tagen einführte, nicht ausdrücklich aufgestellt, ergibt sich aber aus dem in diesem Urteil enthaltenen Hinweis auf die Entwürfe zu einem Bundesgesetz über die Doppel- besteuerung, die einen ununterbrochenen Aufenthalt von 90 Tagen verlangen, sowie daraus, dass das Bundesgericht einen Sommerwohnsitz stets nur dann ,ausnahmsweise angenommen hat, wenn so feste Beziehungen zum Aufent- haltsort bestanden, dass der Zusammenhang mit dem ordentlichen Wohnsitz vorübergehend in den Hintergrund trat (vgl. BGE 65 I 92). Das ist aber nur der Fall, wenn jemand sich ununterbrochen oder doch ohne wesentliche Unterbrechungen an einem Orte aufhält, nicht schon bei mehreren kürzeren Aufenthalten, die zusammengerechnet 90 Tage ausmachen (nicht veröffentlichtes Urteil vom
  2. Mai 1934 i. S. Stauffer S. 11). Im vorliegenden Fall haben die zugerischen Steuerbehörden und auch der Beschwerdeführer nicht behauptet und noch weniger dar- zutun versucht, dass dieser oder seine Ehefrau sich im Jahre 1947 ununterbrochen oder doch ohne wesentliche Unterbrechungen 90 Tage in Risch aufgehalten hätten; die Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Einver- nahme durch das Steueramt Zürich sprechen vielmehr für

das Gegenteil, nämlich dafür, dass er und seine Angehöri- gen sich nur über das Wochenende, in den Schulferien und gelegentlich sonst für kürzere Zeit in Risch aufgehalten haben. Daher ist auch die Annahme eines sekundären Steuerdomizils des Sommerwohnsitzes in Risch abzu- lehnen. V. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BUND UND KANTONEN CONFLIT DE COMPETENCE ENTRE LA CONFE- DERATION ET UN CANTON 19. Arrnt du 19 mal 1949 dans la cause Conseß d'Etat du Valais contre Conseß fed6raL Oon lit de competence entre la Oonfederation et le8 OantonB (art. 83 lettre a OJ). Etendue de la competence du Tribunal federal. QualiM reconnue au Conseil federa!, en vertu des loiB federale8 sur la police des ea , du 22 juin 1877, et sur l'utilisation des forces hydrauliques, du 22 decembre 1916, pour imposer un certain type de barrage a une entreprise eIectrique se proposant de creer un bassin d'accumulation en baute montagne. KO' l)lpetenzkon likt zwischen Bund und Kantonen (Art. 83 lit. a OG). ttberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Der Bundesrat ist auf Grund der Bundesgesetze vom 22. Juni 1877 über die Was8erbaupolizei im Hochgebirge und vom 22. Dezem- ber 1916 über die Nutzba'l"fflßClvung der Was8erkräjte befugt, einem Elektrizitätswerk, das im Hochgebirge ein Staubecken anlegen will, Vorschriften über die Bauweise der Staumauer zu machen. Oon litto di competenza tra la Oonfederazione e i Oantoni (art. 83 lett. a OG). Estensione deI sindacato deI Tribunale federale. In vll-ttJ. delle leggi federali 22 giugno 1877 sulla polizia delle aeque e 22 dieembre 1916 sull'utilizzazione delle forze idrau- liehe, il Consiglio federale e eompetente per imporre un certo tipo di diga ad un'impresa elettriea che intende creare un bacino d'accumulazione in alta montagna. A. -La Societe anonyme L'Energie de l'Ouest-Suisse (designoo ci-dessous en abrege: EOS), ayant son siege a. L8.usanne:" apresente au Departement federal'de 1'1nM- rieur en 1945 le projet d'un barrage d'un bassin d'accu- Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. N° 19.

mulation qu'elle se proposait de construire au debouche du Val de Cleuson. TI s'agissait d'un barrage evide du type N oetzli. La 14 mars 1946, le Service federal des eaux, apres avoir pris contact avec les autres services federaux inte- resses, adresse un rapport contenant le passage suivant : L'Inspection federale des travaux publies subordonne l'approbation du projet aux conditions suivantes : 1) .... 2) .... En vertu de l'article 21 de la loi federale sur l'uti- lisation des forces hydrauliques, les plans de detail du barrage, accompagnes des calculs statiques et des rapports goologiques necessaires, seront soumis en temps utile, avant le commencement des travaux, au Departement federal de l'interieur pour approbation. .... Le Departe- ment militaire federal .... ajoute que le fait de prevoir un barrage evide, analogue a. celui de Lucendro, donne lieu a. des objections. Ce type de barrage n'offre pas une securite suffisante pour Ja region d'aval. .... Des lors, le type de barrage prevu ne saurait etre approuve. Le Depar- tement militaire admet que le demandeur en concession tiendra compte de ces objections lors de l'elaboration des plans de construction. La 4 septembre 1946, le Departement des travaux publies du Canton du Valais a envoye au Departement federal de l'lnterieur les plans dresses par EOS. Comme ces plans se rapportaient a. la construction d'un barrage evide et qu'aucune allusion n'etait faite de la part d'EOS aux observations du Departement militaire federal tou- chant Ie type du barrage Emvisage, le Departement federal de l'lnterieur a prie le Departement des travaux publics du Canton du Valais de faire savoir a. la societe qu'illui etait interdit d'entreprendre les travaux avant d'y etre autorisee par Iui et de l'inviter a. dresser un projet general prevoyant un type de barrage offrant une plus grande resistance a. la destruction . Ce pro jet devait, dans l'idee du Departement federal, servir de base aux pourparlers futurs.

Schlagwörter

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