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Strafgesetzbuch. No 23.
23. Urteil des Kassationshofes vom IG. April 1948 i. S. K.
gegen H.
Beschimpjwng, Art. 1'11 StGB. -
- Echte Formalbeleidigung oder Werturteil ? (Erw. 1).
- Der Wahrheitsbeweis im Rahmen von Art. 173 Abs. _2 StG~
ist auch bei der Beschimpfung zuzulassen, sofern diese em
auf bestimmten Tatsachen beruhendes Werturteil darstellt.
Umfang des Wa.hrhei.tsbeweises. (Ez:w. 2).
- Voraussetzung für die Strafl.OSigkeit nach Art. 177 Abs. 2
StGB (Erw. 3).
lnjure, art. 177 OP. .
- Injure formelle ou jugement de va.leur 't (cons1i;i. 1) . .
- La. preuve de 1a verite (a.rt. 173 a.
. 2 OP) est a.uss1 _adm1ss1ble en
ca.s d'injure consista.nt dans un Jugement de vleur fonde sur
des fa.its proois. Etendue de cette preuve (cons1d. 2). .
ConditioW! de l'impunite prevue pa.r l'a.rt. 177 a.l. 2 OP (cons1d. 3).
Ingiuria, art. 17'1 OP. . . .
- Ingiuria. formale o a.pprezzamento di fa.tt1 t (cons1d. ).
2 E ammessa. 1a prova. della. verita, conformemente all e.rt. 1 73
· cifra. 2 CP a.nche in ca.so d'ingiuria. ehe esprima. un a.pprezza.-
mento ato su fa.tti determina.ti. Portata di questa prova.
(consid. 2). , 2
CP'
- Oondizione per l'esenzione da pena. secondo l a.rt. 177 cp. ·
(consid. 3).
A. -Im Jahre 1937 knüpfte der damals 49-jährige,
in Zollikon/ZH wohnhafte verheiratete K. mit der 21-jäh-
rigen H. aus Klosters. Beziehungen an, aus denen in
der Folge ein Liebesverhältnis entstand. K. liess die H. zu-
erst nach Zollikon kommen, wo er ihr ein Zimmer besorgte,
und brachte .sie dann im Jahre 1939, nachdem sie mittler-
weile schwanger geworden war, in ein ihm gehörendes
Chalet in Leysin. Dort gebar die H. am 5. August 1939
eine aussereheliche Tochter, als
deren Vater sie K. be-
zeichnet. Ohne das Kind anzuerkennen, und ohne dass
innert nützlicher Frist eine Vaterschaftsklage eingeleitet
worden wäre,
kam K. während beinahe vier Jahren für
den Unterhalt seiner Geliebten und deren Tochter auf.
Auch wurde er im Jahre 1943 mit seinem Einverständnis
zum Vormund des Kindes ernannt.
Mit der Zeit stellten sich zwischen K. und der H.
Strafgesetzbuch, No 23. 99
Meinungsverschiedenheiten ein, und letztere· zog, um
ihre Unabhängigkeit zurückzugewinnen, im Mai 1943 mit
ihrem Kinde von Leysin nach Schönenwerd zu einer ihr
bekannten Familie. K., der damit nicht einverstanden
war, versuchte auf jede erdenkliche Art, die Rückkehr der
H, und ihres Kindes zu erwirken. Da er sich dabei auch
an letzteres hielt, um auf diesem Wege dessen Mutter.
zurückzugewinnen, zog er durch seine Annäherungsver-
suche
auch die Interessen des Kindes in Mitleidenschaft.
Sein Verhalten
führte in den Jahren 1943 bis 1945 zu
verschiedenen Auftritten, mit denen sich die Behörden,
namentlich die Polizei und der Strafrichter zu befassen
hatten .. Auch musste K. das Amt des Vormundes e~tzogen
werden.
Nachdem er erfahren hatte, dass ·die H. mit einem
Fabrikangestellten
aus Schönenwerd ein Bekanntschafts-
verhältnis
mit ernsthaften Heiratsabsichten unterhielt,
sprach er nach vorheriger telephonischer Anmeldung am
- Oktober 1946 beim protestantischen Pfarrer M. in_
Schönenwerd vor, von dem er wusste; dass er das ansser-
eheliche Kind der H. getauft hatte. Unter der Vorgabe,
er komme im Interesse des Kindes und wolle aufklären,
was die H. für eine Person sei, sprach er von deren angeb-
lichen Beziehungen zu andern Männern. Im Verlaufe der
Unterredung kam es zu einer Auseinandersetzung, und
:M. fragte K:, ob er glaube, ein Ehrenmann zu sein. Als
- dies bejahte, erwiderte ihm M., er sei kein Ehrenmann.
- -Diese Ausserung machte K. zum Gegenstand
einer Ehrbeleidigungsklage. Das in zweiter Instanz ur-
teilende Obergericht des Kantons Solothurn hob am 5.
November 1947 das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen
vom 27. März 1947 auf, durch-welches M. wegen Be-
schimpfung mit Fr. 10.-gebüsst worden war, und sprach
ihn frei.
- -Gegen das Urteil des Obergerichts führt K. Nich·
tigkeitsbeschwerde. Er beantragt, es sei aufzuheben und
die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners an die
100 S~uoh. ·N• 13.
Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die an Um
gerichtete Ä1lsserung « Sie sind kein Ehrenmann » enthaJte
gemäss
Art. 177 Abs. 1 StGB eine Beschimpfung in Form.
einer echten · Form.albeleidigung ; die Vorinstanz habe
deshalb
den Beschwerdegegner trotz der ihrem Entscheid
zu Gmnde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht
freisprechen dürfen.
Der Kassationshof zieht in .Erwägung:
- -Das Obergericht des Kantons Solothurn ha.t als
erwiesen
angenommen,. dass Pfarrer M. aus den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers den druck gewonnen
ha.be, dieser wolle die Verehelichung· der H. hinter-
treiben.
Da er über die ganze Vorgeschichte unterrichtet
gewesen sei und die Rolle des K. gekannt habe, der darauf
ausgegangen sei, seine frühere Geliebte wieder in seine
Gewalt
zu bringen und weiterhin sexuell auszunützen,
ha.be er sich hauptsächlich darüber aufgehalten, dass der
Beschwerdeführer
von Beziehungen der H. zu andern
Männern gesprochen habe. Durch die Äusserung, K. sei
kein Ehrenmann und sein Vorgehen entspreche nieht
demjenigen eines solchen, habe M. den Beschwerdeführer
auf seine ungerechtfertigte Handlung8weise aufmerksam
machen und ihn veranlassen wollen, die H, und ihr Kind
künftig in Ruhe zu lassen. Diese . ta.tsächlic4en Fest-
stellungen der Vorinstanz sind für en Kas.sa.tionshof
verbindlich (Art. 277 bis Abs. l BStP).
Der Ausdruck « Sie sind kein Ehrenmann » darf danach
nicht losgelöst vom übrigen Gesprächsinhalt :frlr sich ·
betrachtet werden·; er ist im · Zusammenhang mit der
ganzen Unterredm;ig zu würdigen, in welcher das Ver-
halten des K. einen Hauptgegenstand bildete. So betrachtet,
ist die Äusserung, entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers,
keine Form.a.lbeleidigung, sondern ein Werturteil,
das sich auf das Verhalten des Beschwerdeführers gegen-
. über
der H. und ihrem Kinde bezieht, und als solohes die
Schlussfolgerung aus einer Ta.tsa.ohenbeha.uptung.
8trafpaet.ebuoh. N° ,U, 101
- -: Art. 177 StGB erwähnt im Geg~tz zu Art.
173 StGB die Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises nicht
ausdrücklich. Da.raus ist· aber nicht zu folgern, dass er
ausgeschlossen sei. Wenn schon bei gegenüber Dritten
geäusserten ehren.rührigen Behauptungen unter Umständen
Straflosigkeit
eintritt, so ist nicht einzusehen, warum dies
anders
sein soll, fa.lls die Äussetungen gegenüber dem
Verletzten selbst getan werden. Der Wahrheitsbeweis muss
daher im Rahmen von Art. · 173 Zifi. · 2 StGB auch bei
der Beschimpfung zugelassen werden, sofern diese, wie
hier, ein
auf bestimmten Tatsachen bernhende8 Werturteil
darstellt. Dass M. den Ausdruck. nicht vorwiegend in der
Absicht gebraucht ha.t, dem Beschwerdeführer Übles vor-
zuwerfen,
hat die Vorinstanz bereits verbindlich fest-,
gestellt.
Dabei kann, um den Wahrheitsbeweis als erbracht zu
betrachten,
nicht gefordert werden, dass das Urteil, d. h.
die
bewertende Folgerung, die an bestimmte Tatsachen
geknüpft wurde, begründet war ; es· muss genügen, dass
die als erwiesen a.ngenommenen · Tatsachen dazu Anla.ss
geben konnten, ihre Bewertung. sich im Rahmen des
sachlich Vertretbaren hielt. Das trifit aber hier augenp
scheinlich zu. ·
- -Der Beschwerdegegner hätte übrigens auch des-
halb von Strafe befreit werden dürfen, weil der Beschwerde-
. führer zu der beanstandeten Äusserung unmittelbar An-
lass gegeben hat (Art. 177 Abs. 2 StGB). Es war dem
Beschwerdegegner bekannt, dass der -verheiratete -K.,
nachdem er die H. zu seiner Geliebten gemacht und von
ihr ein Kind erhalten hatte, obwohl er dem Alter nach
eher ihr Vater hätte sein können, nicht aufgehört hatte,
Mutter und Kind zu verfolgen. Indem der Beschwerde-
führer dann angeblich im Interesse des Kindes, das er
nicht anerkannt hatte, und dessen Vormund er nicht
mehr war, bei M. erschien, um in Wirklichkeit die H. in
Misskredit zu bringen und damit die Heiratsabsichten der
jungen Frau zu hintertreiben, hat er durch sein verwerfil-
10!
che8 Verhalten den Beschwerdegegner zu der beanstan-
deten Äusserung geradezu gereizt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
24. Urteil des Kassationshofes vom 21. Juni 1948. i. S. . .
Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt gegen Peneberek.
Art. 273 StGB. Wer ausländischen Stellen Scbmugge1geschäfte
anzeigt, macht sich des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes
schuldig.
. Art •. 273 OP. Celui qui signale des affuires de contrebande 8. des
organismes etmngers se rend coupa.ble de service de renseigne-
ments eoonomiques.
Art. 273 OP. Colui ehe i!egnala ad un organistno stmniero degli
affari di contrabbando si rende colpevole di spionaggio eoo-
nomico. ·
A. -Am 24. Juli 1947 meldete der in Base] wohnhafte
Simon Pencherek
den französischen Zollbehörden, der
ebenfalls in Basel wohnende Ariste Heim habe für Fr. 500."'
goldene Uhren gekauft und diese nach Frankreich ge-
schmuggelt. Die
Anzeige war falsch und wurde aus Ra.ehe
.
erstattet,
Am 9. April 1948 teilte die Staatsanwaltschaft Basel
Simon Pencherek mit, sie beabsichtige wegen wirtschaft-
lichen Nachrichtendienstes Anklage gegen ihn Zu erheben.
Pencherek erhob Einsprache, worauf die
Ueberweisungs-
behörde am 14. Mai 1948 beschloss, das angehobene
Strafverfahren wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes
einzustellen.
Zur Begründung wird ausgeführt : Art. 273
StGB habe die Bekämpfung der sogenannten Wirtschafts-
spionage zum
Gegenstand. Darunter falle an sich jeder
Vorgang des Wirtschaftslebens,
an dessen Geheimhaltung
eine
·sich in der Schweiz aufhaltende Person ein schutz-
würdiges Interesse habe. Im vorliegenden Fall beziehe
sich· die Meldung indessen auf gewöhnliche Schmuggel-
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Strafgeeetzbueh. N<> 24.
103
tätigkeit. Darin die Verletzung schweizerischer Wirt-
chaftsinteressen zu erblicken, gehe zu weit. Es lasse sich
nicht mehr mit dem Zweck der Vorschrift vereinbaren,
die Missachtung ausländischer
Handelsschutzgesetze Wie
von Zolleinfuhrvorschriften zu sichern. Die auf Wahrheit
beruhende Anzeige von Schmuggel bei auswärtigen Behör-
den sei nach dem geltenden Recht strafrechtlich nicht
fassbar. Da der Beschwerdeführer eine unrichtige Mittei-
lung gemacht habe, sei der Tatbestand-der falschen An-
schuldigung gemäss Art. 303 StGB in Betracht zu ziehen.
Ariste Heim stehe überdies der Weg der Privatklage
wegen Ehrverletzung
nach Art. 173 ff StGB offen.
B. -Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staats-
anwaltschaft Basel-Stadt, die Ueberweisungsbehörde anzu-
halten, die Anklage wegen wirtschaftlichen Nachrichten-
dienstes
zuulassen. Sie macht· geltend, es bestehe ein
schutzwürdiges Interesse, dass die Verletzung ausländi-
scher zollrechtlicher Bestimmungen geheimgehalten werde.
Simon Pencherek ersucht um Abweisung der Be-
schwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Gemäss. Art. 273 Abs. 2 StGB macht sich strafbar,
<< wer ein Fabrikations-oder Geschäftsgeheimnis einer
fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Orga-
nisation oder
privaten Unternehmung oder ihren Agenten
zugänglich
macht >>. Die Bestimmung deckt sich mit Art. 4
des Bundesbeschlusses betreffend
den Schutz der Sicher-
heit der Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1935 (sogenanntes
Spitzelgesetz). Die Vorinstanz anerkennt mit der bisheri-
gen Rechtsprechung des Bundesgerichtes
zu diesen Vor-
schriften, dass
der Ausdruck « Geschäftsgeheimnis » grund-
sätzlich alle
Tatsachen des Wirtschaftslebens umfasst,
an· deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse
besteht, ohne Rücksicht darauf, ob die Meldung.
wahr
ist oder nicht (BGE 65 I 49 ff, 333 ff; 71 IV 218 f.). Sie
hält aber dafür, dass Art. 273 StGB nicht auch die-Anzeige