Art. 29 StGB; criminal complaint in cantonal procedures requiring prior conciliation: the complaint period is preserved if, before expiry, the injured party files the criminal claim with the competent authority and simultaneously submits the request for conciliation. The federal complaint period is not reduced by the time needed for the conciliation procedure before the justice of the peace. Cantonal rules may validly require timely filing of the claim, but they may not make admissibility depend on the contemporaneous production of the warning sheet, since this would effectively curtail the statutory three-month period (consid. 1).
8 Strafgesetzbuch. N 4. au sens de l'art. 28 CP, 8. :raison de sa responsabilite civile envers le bailleur. Par ces molif s, le Tribunal, f MbaZ Rejette le pourvoi, en tant qu'il est recevable. 4. Urteil des Kassationshofes vom 23 .Januar 1948 i. S. Huber gegen Kuhn. Arl. 29 StGB. Im Verfa.bren: in welchem nach aarga.uischem Recht Ehrverletzungen verfolgt werden, ist die Antragsfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf beim Bezirksgerichtspräsi- denten die Klage und zugleich beim Friedensrichter das Be- gehren um Abhaltung des Sühneversuches eingereicht wird. Arl. 29 OP. En cas d'atteinte a l'honneur, le lese n'observe le delai de plainte, dans la proc6dure argovienne, que si, avant son xpnti?n, il ouvre sction dent le pr0si !ent du tribunal de distnct et, en outre, adresse au Juge de pwx la reqnte en conciliation. Arl. 29 OP. In ca.so di delitto contro l'onore, il leso ossequia. il termine di querela nella procedura argoviese soltanto se, prima deJla scadenza. di esso, promuove azione davanti al presidente del tribunale distrettuale e presenta inoltre al guidice di pace 1a domanda procedere all esperimento di con- ciliazione. A. -Nach 38 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, in der durch 16 EG zum StGB abgeänderten Fassung, sind Anzeigen wegen Kreditschädigung (.Art. 160 StGB) und Ehrverletzung (.Art. 173 ff. StGB) beim Gerichts- präsidenten anzubringen und im Privatstrafverfahren zu erledigen ; sie dürfen nur an die Hand genommen werden wenn sie von einem gültigen Ausweis über einen erfolglosen amtlichen Sühneversuch begleitet sind . Zu- ständig für den Sühneversuch ist der Friedensrichter des Begehungsortes; das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über Aufstellung und Verfahren der Friedens- richter ( 28 EG). 29 EG bestimm,t : Das Tagfahrts.: begehren ist innerhalb von drei Monaten, seitdem der Antragsberechtigte vom Täter Kenntnis erhalten hat (.Art. 29 StGB), beim zuständigen Friedensrichter und Strafgesetzbuch. No 4. 9 binnen zwei Monaten seit Zustellung des Weisungsscheines dem Gerichtspräsidenten-zuhänden des Bezirksgerichts einzureichen. -Bei Nichteinhaltung dieser Fristen ist das Antragsrecht verwirkt .. )) Indessen hat das Oberge;. richt des Kantons Aargau mit Kreisschreiben an die Bezirksgerichte vom 28. April 1944 Vierteljahresschrift für aarg. Rechtsprechung 1944, S. 95) unter Hinweis auf BGE 69 IV 195 ff. angeordnet, dass die Antragsfrist (Art. 29 StGB) nur gewahrt sei, wenn vor ihrem Ablauf die Klage mit dem Weisungsschein beim Bezirksgerichts- präsidenten eingereicht werde. B. -Am 31. Januar 1947 reichte Frau Huber beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden gegen Frau Kuhn Strafklage ein, weil sich die Beklagte am 1. November
der Ehrverletzung oder Kreditschädigung schuldig gemacht habe. Gleichzeitig stellte die Klägerin beim zuständigen Friedensrichter das Begehren, den Sühne- versuch abzuhalten. Dieser fand am .22. 1'ebruar 1947 statt ; er hatte keinen Erfolg. Die Klägerin liess deshalb dem Bezirksgerichtspräsidenten am 3. März 194 7 den Weisungsschein zugehen. Die ihr hiefür' mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf die Klage nicht eingetreten würde, gesetzte Frist war dadurch gewahrt. Das Bezirksgericht wies die Klage am 3. Juli 1947 angebrachtermassen ab. Auf Beschwerde der Klägerin bestätigte das Obergericht am lO. Oktober 194 7 diesen Entscheid. Es f gestützt auf den abgeänderten 38 des Zuchtpolizeigesetzes und das Kreisschreiben vom 28. April 1944 aus, die dreimonatige Antragsfrist sei nicht gewahrt, da am letzten Tage (31. Januar 1947) wohl die Klage, nicht aber zugleich auch der Weisungsschein ein- gereicht worden sei. Da jene Vorschrift zwingend sei, müsse der Richter das Fehlen des Weisungsscheins von Amtes wegen und in jeder Instanz berücksichtigen, auch wenn der Gerichtspräsident den Mangel übersehen und der Beklagte keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt habe. Die Klage müsse nach der Praxis auch dann von
Strafgesetzbuch. N° 4. der Hand gewiesen werden, werni der Weisungsschein nachträglich noch beigebracht werde. 0. -Gegen diesen Entscheid führt die Klägerin Nich- tigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, ihn aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, die gegen das Erkenntnis der ersten Instanz erhobene Beschwerde gutzuheissen. Es wird geltend gemacht, das Obergericht verkenne das Wesen der Frist des Art. 29 StGB, indem es sie um die für das Sühneverfahren vor dem Friedensrichter erfor- derliche Zeit verkürze. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Der Klägerin ist der Täter nach der Feststellung der Vorinstanz, die für den Kassationshof verbindlich ist (Art. 277 bis BStP), schon am 1. November 1946 bekannt geworden. Der Strafantrag war daher bis spätestens am 31. Januar 1947 zu stellen (Art. 29, llO Ziff. 6 StGB). Streitig ist, ob die Klägerin dadurch, dass sie am letzten Tage die Klage und gleichzeitig das Sühnebegehren einge- reicht hat, die Frist gewahrt hat. Die Willenserklärung des Verletzten, dass die Straf- verfolgung stattfinden solle, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dann Strafantrag im Sinne des Art. 28 StGB, wenn sie nach dem anwendbaren Prozessrecht die Strafverfolgung in Gang bringt U.nd das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt. Daher wird ein Sühnebegehren als Straf- antrag nur anerkannt, wenn die Strafverfolgung nach fruchtlosem Verlauf des Sühneversuches von Amtes wegen fortzusetzen ist ; findet die Strafverfolgung im Zivil- prozess statt, so gilt in der Regel die Klage als Strafantrag, das Sühnebegehren nur, sofern es den Streit rechtshängig macht (BGE 69 IV 198; 71 IV 66, 227). Nach diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, muss im aargaui- schen Recht als Strafantrag in Ehrverletzungssachen nicht das Sühne begehren, sonder die Klage beim Bezirksgerichts- präsidenten angesehen werden, was nicht bestritten ist. . .f't Strafgesetzbuch. No 4. ll Daher ist die kantonale Ordnung, wie sie im Kreisschreiben des Obergerichtes vom 28. April 1944 Ausdruck findet, insoweit nicht zu beanstanden, als sie das Antragsrecht für erloschen erklärt, wenn erst nach Ablauf der drei- monatigen Frist des Art. 29 StGB Klage eingereicht wird. Dagegen verträgt sich die weitere Vorschrift des Kreis- schreibens, wonach die Klage immer vom Wei,,sungs schein begleitet sein muss, nicht mit Art. 29 StGB. Sie läuft darauf hinaus, die dreimonatige Antragsfrist um die ganze Dauer des Sühneverfahrens vor dem Friedens- richter zu verkürzen. Dieses Verfahren kann recht lange dauern, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, wo der Sühneversuch erst am 22. Februar 1947, rund drei Wochen nach dem Sühnebegehren, abgehalten worden ist; Freilich soll gemäss 17 ff. des Gesetzes über Aufstellung und. Verfahren der .Friedensrichter der Sühneversuch nach Massgabe des Wohnortes der Parteien binnen bestimmter kurzer Fristen oder doch so bald als möglich stattfinden, es wäre denn, der Kläger würde einem Aufschub zustim- men -was er im allgemeinen nicht täte, wenn der Verlust des Antragsrechtes drohte. Die Verhandlung vor dem Friedensrichter kann aber auch aus andern Gründen ver- zögert werden, etwa infolge Verhinderung des Friedens- richters (z.B. in den Fällen des Ausstands oder der Ab- lehnung, 12 ff. des gleichen Gesetzes) oder infolge Nichterscheinens des Beklagten zur ersten Tagfahrt ( 30 ff. daselbst). Auch kann es vorkommen, dass dem Kläger trotz seinem Verlangen (vgl. 36, 52 des näm- lichen Gesetzes) der Weisungsschein nicht sofort aus- gestellt wird. So kann von der Einreichung des Sühne- begehrens bis zur Ausstellung des Weisungsscheins noch längere Zeit als im vorliegenden Falle verstreichen. Es ist nicht einmal ausgeschlossen, dass das Sühneverfahren unter besonderen Umständen sogar mehr als drei Monate beanspruchen könnte, so dass der Verlust des Antrags- rechtes überhaupt nicht zu vermeiden. wäre. Jedenfalls wird der Verletzte in der Ausnützung der ihm in Art. 29
1'2 Strafgeeet booh. NO G. StGB gewährleisteren dreimonatigen Frist in einer Weise eingeengt, die mit dieser Bestimmung nicht vereinbar ist. Kraft Bundesrechts muss es genügen, dass er mit der Klage zugleich das Sühnebegehren anhängig macht und da.durch bereits in diesem Zeitpunkt vorkehrt, was not- wendig ist, um zum Weisungsschein zu gelangen, ohne den nach dem kantonalen Recht die Klage nicht zuge- lassen wird. Eine solche Lösung ist denn in BGE 71 IV 67 f. auch vorbehalten worden. Das Bezirksgericht wird dann das Verfahren aussetzen, bis der Sühneversuch stattgefunden hat. Führt er zum Erfolg, so fällt die Klage dahin; andernfalls nimmt der Prozess vor dem Bezirks- gericht seinen Fortgang. Auf diese Weise kann das Sühne- verfahren nach wie vor seinen Zwook erreichen. Der Unzukömmlichkeit, dass der Verletzte die Einreichung des Weisungsscheins ohne zureichenden Grund hinaus- schieben könnte, ist leicht zu begegnen, etwa durch An- setzen einer Frist mit der Androhung von Versäumnis- folgen (vgl. 29 EG), wie es im vorliegenden Falle ge- schehen ist. Das Bundesrecht schliesst dies nicht aus. Diesen Anforderungen hat die Klägerin genügt; denn sie hat am letzten Tage der Antragsfrist die Klage und zugleich das Sühnebegehren eingereicht und später recht zeitig auch den' Weisungsschein beigebracht. Ihrer Klage ist somit Folge zu geben. Demnach erkennt der KatJeaflionshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sa ihe zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5. Urteil des Kassationshofes vom 20. Februar 1948 i. S. Lereh gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Vollaug der bedingt aujgeackobenen Strafe, Art. 41 Zilf. 3 StGB.
Le Jne qm statue ;:iur la. rmse a execut1on de Ja peine n'a. pa.s 8. !-'8voir au f ?nd le JUgement, passe en force, rela.tif au nouvea.u crune ou deht (consid. 3). Eaoouznone deUa B08f68a eorfdizionalmente (arl. 41, cijra 3 OP ).