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BGE 74 IV 79 ΓÇó Burden of proof for expungement of criminal record entry
BGE 74 IV 79Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV05.05.1948Modified
Häberle applied for deletion of an old conviction from the criminal record under Art. a Abs. 1 StGB. The Obergericht of Thurgau rejected the request for lack of proof of good conduct. The Federal Court held that, although the applicant may be asked to substantiate the prerequisite of good conduct with documents and certificates, the evidentiary burden lies with him because expungement is granted only upon request and not ex officio. The court therefore allowed the nullity complaint and remanded the case for a new decision.
Art. a Abs. 1 StGB; Löschung eines Strafregistereintrags; Beweislast für das seitherige Wohlverhalten. Wird die Löschung eines Urteils nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch des Verurteilten hin angeordnet, so obliegt es nach allgemeinen Grundsätzen dem Gesuchsteller, die gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsfolge zu belegen. Dies gilt auch für das Wohlverhalten als Löschungsvoraussetzung; der Richter darf vom Gesuchsteller geeignete Unterlagen, Zeugnisse und Bescheinigungen verlangen, jedoch keine praktisch unerfüllbaren Nachweise. Das Gericht bleibt frei, ob es sich mit einer Aktenlage begnügt, die nichts Nachteiliges ergibt, oder ergänzende Erhebungen anstellt (consid. 1).
BGE 74 IV 79 - Strafregister Häberle
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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher
vom 5. Mai 1948 i.S. Häberle gegen Obergericht des Kantons Thurgau.
Art. a Abs. 1 StGB, Löschung des Urteils im Strafregister. Beweispflicht für das Wohlverhalten des Verurteilten als Voraussetzung für die Löschung eines Urteils im Strafregister.
Sachverhalt:
Häberle ist vom Obergericht des Kantons Thurgau am 29. Juni 1912 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er verlangte gestützt auf Art. a StGB die Löschung dieses Urteils im Strafregister. Das Obergericht wies das Gesuch ab, weil es an der Voraussetzung des seitherigen Wohlverhaltens fehle. Der Kassationshof hat die Nichtigkeitsbeschwerde des Gesuchstellers gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an den kantonalen Richter zurückgewiesen, weil die vom Obergericht angerufenen Tatsachen für den daraus gezogenen Schluss nicht in Betracht kommen könnten. Zur Frage des weiteren Verfahren sprach er sich folgendermassen aus: 1
Erwägungen:
Dem Obergericht muss anheimgestellt bleiben, ob es sich bei der neuen Entscheidung mit der Feststellung begnügen will, dass aus den vorliegenden Akten, abgesehen von den nach dem Gesagten ausser Betracht fallenden Tatsachen, etwas Nachteiliges über den Beschwerdeführer nicht hervorgeht, oder ob es der Frage des übrigen Verhaltens des Beschwerdeführers noch näher nachgehen will. Entschliesst es sich für das zweite, so ist es nicht darauf beschränkt, von Amtes wegen hierüber noch Erhebungen anzustellen. Es darf vom Beschwerdeführer verlangen, dass er den Beweis für die in Frage stehende gesetzliche Voraussetzung der Löschung, im Rahmen des Möglichen, durch Beibringung der dazu geeigneten Unterlagen, Zeugnisse und Bescheinigungen selbst antritt. Das folgt, obwohl das StGB keine dem Art. 229 MStG entsprechende ausdrückliche Vorschrift enthält, schon daraus, dass die Löschung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch des Verurteilten hin zu verfügen ist. Wo das Gesetz den Eintritt einer Rechtsfolge derart an ein besonderes Gesuch knüpft und für die Anordnung dieser Folge bestimmte sachliche Voraussetzungen aufstellt, liegt es nach allgemeinen Grundsätzen dem Gesuchsteller auch ob, diese Voraussetzungen zu belegen. Immerhin sollen die Anforderungen in dieser Beziehung nicht zu weit gehen, und es darf dem Gesuchsteller nicht praktisch Unerfüllbares zugemutet werden. (s. auch Entscheidungen des Militärkassationsgerichts III Nr. 18 und S. 162). 2
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).