Sham cooperative registration was not false certification

BGE 74 IV 161Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV24.06.1948Dismissed

Zusammenfassung

The prosecution challenged the acquittal of Schmid and Höltschi for obtaining false certification by deception. They had caused a cooperative to be entered in the commercial register using a fictitious founding protocol. The Federal Court held that Art. 253 StGB applies only where a legally relevant fact is actually certified incorrectly. The commercial register entry did not certify the existence of the constitutive meeting or the legal creation of the cooperative; it only recorded the prescribed registration data. The nullity complaint was therefore dismissed insofar as it was admissible.

Regest

Art. 253 StGB; false certification by deception requires an objectively incorrect attestation of a legally relevant fact. The provision does not apply where deception merely induces a registrar to make an entry that is legally unwarranted but does not itself attest to the nonexistent fact; the commercial register certifies only the facts it is designed to record, not the legal consequences of registration. Legal effects arising from registration cannot themselves be the object of certification, since only facts, not legal conclusions, are capable of proof by the register (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

StrNgesetzbuoh. No 40. Verhältnisse oft eine Verteilung der Unterhaltslast, wes- halb das Gesetz den Richter anweise, diese Verhältnisse während des Prozesses zu ordnen. Mit Rücksicht darauf sei Art. JU 7 StGB nur anwendbar, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge durch den Zivilrichter oder durch eine Vereinbarung der Gatten festgelegt worden sei (BGE 70 IV 167 f. ; 74 IV 52). Darnach durfte der Strafrichter im vorliegenden Falle von sich aus beurteilen, ob die vom. Beschwerdeführer bezahlten Unterhaltsgelder ungenügend waren ; dieser brauchte nicht zuvor durch den Zivilrichter zu bestimmten Leistungen verpfilchtet zu werden ; denn er stand während der in Betracht fallenden Zeit, Januar bis Oktober 1947, nicht in Scheidung. Die analoge Anwendung der f den Fall der Scheid dem Art. 217 StGB gegebenen Auslegung auf alle Ehe- gatten, die nicht mehr zusammenleben, wäre nicht gerecht- fertigt. Sie ist jedenfalls dann nicht am Platze, wenn die häusliche Gemeinschaft, wie hier, ohne Zustimmung des Richters aufgelöst wurde. In diesem Falle liegen die Ver- hältnisse wesentlich anders als im Scheidungsverfahren, wo der Richter von Amtes wegen die für de Unterhalt der Gatten und der Kinder erforderlichen Anordnungen zu treffen hat. Die vom Ernährer im Stiche gelassene Familie genösse den Schutz des Art. 217 StGB nur, wenn sie zuvor in einem besondern Verfahren den Zivilrichter angerufen hätte, uhd auch dann erst von dem Augenblicke an, wo ihr ein bestimmtes Unterhaltsgeld zugesprochen worden wäre. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein. Dem Gatten, der ohne richterliche Bewilligung Frau und Kinder verlässt, muss Bestand und Umfang der Leistungs- .pflicht nicht erst deutlich gemacht werden. Er weiss, dass er für den Unterhalt der Seinen aufzukommen hat. Strafgesetzbuch. N° 41.

  1. Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1948 i. S. Staats- anwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Schn:rld und HöltschL Art. 253 StGB, Erschleichung einer fal,schen Beurkundung. Ist die Eintragung einer Genossenschaft in das Handelsregister ohne vorausgegangene konstituierende Versammlung eine falsche Beurkundung ? Art. 253 OP, obtention frauduleuse d'une oonstatati m fausse. L'ins- cription d'une societe cooperative au registre du commeroo saus assemblee constitutive prealable est-elle une fausse consta- tation da.ns un titre authentique ? Art. 253 OP, conseguimento fraudolemo di una fa"8a auestaz . L 'iscrizione di una societa coopera.tiva nel registro d1 commerc10 senza una precedente assemblea costitutiva e una falsa attesta- zione ? A. -Schmid und Höltschi kamen überein, unter der Firma Interna-Gesellschaft eine Genossenschaft zu gründen. Auf Ersuchen des ersteren schrieb letzterer einen Statutenentwurf, ein Protokoll über eine Gründungsver- sammlung, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden hatte, und die Anmeldung an das Handelsregisteramt. Schmid oder in dessen Auftrag Höltschi reichte die drei Urkunden dem Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt ein. Gestützt darauf trug dieses die Genossenschaft am 24. Juli 1945 in das Handelsregister ein. B. -Schmid und Höltschi wurden angeklagt, sie hätten eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet und in ein öffentliches Register eintragen lassen. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach sie von der Anklage der Urkundenfälschung, begangen durch Abfassung des Protokolls, aus subjektiven Gründen frei, verurteilte sie dagegen wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen dadurch, dass sie den Handelsregisterführer durch Täu- schung mittels des falschen Protokolls und der Anmeldung veranlassten, die Genossenschaft einzutragen. Auf Appellation der Verurteilten sprach das Appella- tionsgericht des Kantons Basel-Stadt am 30. Juli 1948 beide auch von der Erschleichung einer falschen Beur- 11 AS 74 IV -1948

Strafgesetzbuch. N° 41. kundung frei, weil die Interna-Gesellschaft durch den Eintrag trotz der gegenüber dem Handelsregisterführer begangenen Täuschung die Rechtspersönlichkeit erlangt habe, der Eintrag somit objektiv richtig gewesen sei. Es führte aus, Art. 253 StGB treffe den Fall der inhaltlich richtigen aber auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgten Beurkundung nicht. Zudem wären auch die subjektiven Voraussetzungen zur Anwendung dieser Be- stimmung kaum gegeben. 0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt führt gegen das Urteil des Appellationsgerichtes Niohtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zur Anwendung von Art. 253 an die Vor- instanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, der Handels- registerführer sei durch Täuschung veranlasst worden, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig zu beurkun- den; unrichtig sei die Beurkundung, weil die Interna- Geselliichaft keine Genossenschaft gewesen, sondern es nur durch . Täuschung geworden sei. Die Beschwerdeführerin hält auch die subjektiven Voraussetzungen der Anwen- dung von Art. 253 StGB für erfüllt. D. -Schmid und Höltschi beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: l. -Nach Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer durch Täuscnung. bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine fälsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt . Diese Bestimmung trifft also nicht schon dann zu, wenn jemand einen Beamten durch Täuschung veranlasst, eine Urkunde zu erstellen, die er sonst nicht erstellen dürfte, sondern die Täuschung muss dazu führen, dass der Be- amte etwas unrichtig beurkundet . Beurkunden ( consta- ter dans un titre, attestare in un documento) aber heisst eine Urkunde (titre, documento ), d. h. eine zum Beweis Stra.fgeaetzbuch. N° 41.

einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmte oder geeignete Schrift herstellen (Art. llO Ziff. 5 StGB). Be- urkundet sind nur Tatsachen, welche die Schrift zu beweisen bestimmt oder geeignet ist (BGE 72 IV 72, 139, 73 IV 50). 2. -Das Appellationsgericht verneint die unrichtige Beurkundung, weil der Eintrag in das Handelsregister der Interna-Gesellschaft trotz der mangelhaften Anmeldung die Rechtspersönlichkeit verliehen habe, also objektiv nicht falsch gewesen sei. Es verkennt, dass im Handels- register nicht die Entstehung der Genossenschaft beur- kundet wird. Nach Art. 830 OR ist die Entstehung die Folge der Eintragung, kann also nicht ihr Gegenstand sein, und zudem können Rechtsfolgen überhaupt nicht beurkundet werden, sondern nur Tatsachen, was sich nicht nur aus Art. 253, sondern namentlich auch aus Art. II 0 Ziff. 5 StGB ergibt, da nur Tatsachen, nicht auch Rechts- folgen bewiesen werden können. Dennoch ist in der Tat nichts unrichtig beurkundet worden. Wenn auch eine Genossenschaft nicht in das Handelsregiste.r eingetragen werden darf, ohne dass die konstituierende Versammlung stattgefunden und die Sta- tuten genehmigt hat (Art. 830, 940 OR, Art. 21 HRegV), stellt doch die Eintragung keine Urkunde über diese Tat- sachen dar. Das Handelsregister erwähnt sie gar nicht, wie es überhaupt über die Vorgänge an der konstituieren- den Versammlung (Zeit, Ort, Teilnehmer usw.) schweigt. Eingetragen (in Tagebuch, Hauptregister, Firmenverzeich- nis) werden nur die Ordnungsnummer und das Datum der Anmeldung (Art. 19 Abs. 2 HRegV), die Verweisung auf die Publikation im Handelsamtsblatt (Art. 12 Abs. 2 HRegV), das Datum und die vom Gesetz vorgeschriebenen Bestimmungen der Statuten (Firma, Sitz, Zweck usw., Art. 836 OR, Art. 93 HRegV) und Namen, Wohnort und Staatsangehörigkeit der mit der Verwaltung und Vertretung der Genossenschaft beauftragten Personen (Art. 836 OR, Art. 40, 93 HRegV). Für Genossenschaften

Strafgesetzbuch. No 42. mit persönlicher Haftung oder Nachschusspfiicht der Genossenschafter kommt dazu die Mitgliederliste, die der Handelsregisterführer anzulegen und nachzuführen hat (Art. 94 HRegV). Keine jener Tatsachen ist im vorliegen- den Falle unrichtig beurkundet worden, und eine Mit- gliederliste hat der Registerführer mangels der Voraus- setzungen nicht angelegt, sodass auch in dieser Richtung eine unrichtige Beurkundung ausscheidet. Die Beschwerdegegner sind somit schon aus objektiven Gründen mit Recht von der Anklage der Erschleichung einer falschen Beurkundung freigesprochen worden. Auf die Frage des subjektiven Tatbestandes braucht nicht eingetreten zu werden. 3. - Die Bestrafung der Beschwerdegegner wegen Anfertigung des fälschen Protokolls über die angebliche Gründungsversammlung ist nach der rechtskräftigen Frei- sprechung durch das Strafgericht nicht mehr möglich. Dagegen bleibt den kantonalen Behörden der Entscheid vorbehalten, ob die gegenüber dem Handelsregisterführer begangene Täuschung nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister-und Firmenrecht zu verfolgen ist. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 42. Urteil des KassaUonshofes 11om 22. Oktober 1948 i. S. Steiner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 305 StGB, Begünstigung. . a) Unterlassung der Strafanzeige durch einen zur Anzeige ver- pflichteten Jagdaufseher ist nach Art. 305 StGB zu bestrafen 56 luzern. EG StGB betreffend vorsätzliche A.mtspfüchtver: letzung ist nicht anzuwenden. b) Im Falle des Art. 305 Abs. 2 StGB hat der Richter die Wahl Gefängnis auszusprechen, die Strafe nach freiem Ermessen miUern oder von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Strafgesetzbuch. No 42. IM Af't. 305 OP, entrave a l'action penak. a) Le garde-chasse qui, oontrairement 8. ses obliga.tions de ser- vice, neglige de denoncer une infrsction est punissa.ble en vertu de l'art. 305 CP; Ie 56 de la. loi lucernoise d'introduc- tion au CP -viola.tion intentionnelle des devoirs de fonction - ne s'applique pas. . b) Dans le ca.s de l'art. 305 al. 2, le juge peut '80it prononcer l'emprisonnement, soit reduire la. peine, soit liberer le pre- venu. Af't. 305 OP. Favoreggiamento. a) II guardaoa.ccia ehe, contra.riamente agli obblighi di servizio

omette di denunzia.re un'infra.zione e punibile in virtu delPart. 305 CP ; il 56 della legge lucemese di a.pplicazione del CP -viola.zione intellzionale dei doveri d'uflicio -non e a.ppli- cabile. b) Nel ca.so dell'art. 305 cp. 2 CP, il giudice puo, a. sua scelta., pro1;mnciare la. detenzione, ridurre Ia pena o prescindere da ogm pena. A. -Robert Steiner war beeidigter Jagdaufseher und daher nach 59 des luzernischen Gesetzes vom 14. Juli 1930 über Jagd und Vogelschutz und 60 der Vollziehungs- verordnung vom 31. August 1936 verpfiichtet, ihm zur Kenntnis gelangende Jagdvergehen dem Statthalteramt anzuzeigen. Obschon er wusste, dass sein Bruder Hermann am 23. Oktober 1947 widerrechtlich eine Rehgeiss ge- schossen hatte, unterliess er es, gegen ihn Anzeige Zu erstatten. B. -Am 24. Juni 1948 erklärte das Obergericht des Kantons Luzern Robert Steiner der Amtspfiichtverletzung nach Art. 56 EG z. StGB schuldig, biisste ihn mit Fr. 50.-, entsetzte ihn seines Amtes, erklärte ihn für drei Jahre als nicht wieder wählbar und schloss ihn für die gleiche Dauer von der Jagdberechtigung aus .. Zur Begründung führte es aus, an und für sich sei der Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB er- füllt, doch umfasse diese Bestimmung den Fall nicht nach allen Seiten, denn sie schliesse das Merkmal nicht -ein, dass der Beklagte als Beamter gehandelt habe. Daher müsse 56 EG z. StGB angewendet werden. Die Anzeige- pfiicht habe bestanden. Das Gesetz sehe nicht vor, dass Polizeibeamte ihre Funktionen gegenüber Angehörigen

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