Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Art. 48 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB; Bemessung der Busse bei gewerbsmässiger Begehung. Gewerbsmässigkeit setzt wiederholte Tatbegehung in der Absicht voraus, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und die Bereitschaft, sich an eine unbestimmte Zahl von Personen zu wenden; auf die Höhe des tatsächlich erzielten Gewinns kommt es dafür nicht an. Gewinnsucht ist gegeben, wenn der Täter die Tat aus profitstrebenden Motiven zur Sicherung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen Stellung begeht. Die Busse dient als Strafe und darf nicht als unmittelbare Abschöpfung des Deliktsertrages konstruiert werden; der unrechtmässige Vermögensvorteil ist jedoch bei der Verschuldens- und Vermögensbeurteilung mitzuberücksichtigen. Massgebend ist der Reingewinn nach Abzug der wirklichen, dem strafbaren Geschäftszweig zurechenbaren Unkosten; eine blosse Gleichsetzung von Busse und Bruttogewinn ist unzulässig (consid. 2-5).
Stra.fgesetzbv.ch. No 36. Täters stützen und dem Sinn und Geist des Gesetzes, dem Grundgedanken der Einrichtung des bedingten Straf- vollzuges nicht widersprechen, der dahin geht, den Täter schon durch die in der ausgesprochenen Strafe liegende Warnung zu bessern, wenn dafür begründete Aussicht besteht und er diese Behandlung nach seiner Persönlich- keit verdient (BGE 73 IV 77, 84). 2. -Die fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs und die fahrlässige Tötung sind im vorliegenden Falle darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer in einem Zustande, der als starke Angetrunkenheit, wenn nicht sogar als leichte Rausch zu bezeichnen ist, ein Motorfahrzeug geführt hat. Dieses Verhalten zeugt von einer solchen Hemmungs-und Skrupellosigkeit des Be- schwerdeführers, dass er den bedingten Aufschub der Strafe nicht verdient. Wohl hat gerade der Alkohol die Hemmungen vermindert. Das wusste der Beschwerde- führer aber, wie ihm auch selbstverständlich bekannt war, dass ein Angetrunkener seine Fähigkeiten zur Beherr- schung des Fahrzeuges überschätzt, anders ausgedrückt, dass das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande die anderen Strassenbenützer in hohem Masse gefährdet. Er hätte, wenn er nicht auf die Führung seines Wagens verzichten wollte, weniger oder keinen Alkohol trinken sollen. Durch sein Verhalten haj; er auf Leben und Gesundheit anderer so wenig Rücksicht genommen dass es dem Sinn und Geiste des Gesetzes nicht wider- spricht, ihn durch eine unbedingt vollziehbare Strafe an . seine Pflicht zu erinnern, zumal eine solche Strafe, was nebenbei mitberücksichtigt werden darf (BGE 73 IV 80), durch Abschreckung auch allgemein das Verantwortungs- gefühl der Motorfahrzeugführer stärken kann. 3. -Bleibt die Verweigerung des bedingten Strafvoll- zuges somit im Rahmen des Ermessens, das dem Richter nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zusteht, so kommt nichts darauf an, ob die Vorinstanz den zweiten Absatz von Art. 41 Ziff. 1 richtig ausgelegt hat, d. h. ob Vorleben und Strafgesetzbuch. No 37.
Charakter des Beschwerdeführers, wie sie sich aus der Vorstrafe wegen Drohung, dem Verhalten im Prozesse N. und im vorliegenden Prozesse sowie aus dem Fahren in angetrunkenem Zustande ergeben, die Erwartung nicht rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Vergehen und Verbrechen abhalten liesse. Demnach erkennt der Kassationslwf : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Oktober UM8 i. S. Cottinelll gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.
Art. 48 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewinnsucht (Erw. 3). . 3. Art. 48 Ziff. 2 StGB. Wie ist die Busse für eine gewerbsmässig begangene Tat zu bemessen? (Erw. 4). Grundsätze für die Berechnung des aus dem Vergehen gezogenen Gewinnes (Erw. 5). 4. Art. 269 Abs. 1 BStP. In dubio 'fYl'O reo ist kein Satz des eidgenössischen Rechts (Erw. 5 Abs. 1).
Art. 269 al. 1 PPF. Le principe in dubio pro reo ne constitue pas une regle du droit fäderal (consid. 5 al. 1).
Art. 48 cifra 2 OP. Commisurazione della. ul quanno l tore fa mestiere dell'infrazione (consid. 4). Princ1p1 apphcabih pe1 caJcolo del profitto procurato dall'infrazione (consid. 5). . 4. Art. 269 cp. 1 PPF. Il principio in dubio. 'JYl'O reo non cost1- tuisce una regola del diritto federale (cons1d. 5 cp. 1). A. -Da während des zweiten Weltkrieges die Einfuhr von Veltliner Wein immer schwieriger wurde, mischte Paul Cottinelli als kaufmännischer und technischer Leiter der A.-G. J. Cottinelli in Chur solchen Wein mit billigeren
140 Strafgeeetzllucb. No 37. anderen Sorten, namentlich italienischen, spanischen und französischen Ursprungs, und brachte das Gemisch a1s erstklassigen Veltliner in den Handel. Er wollte dadurch nicht nur den Rückgang des Geschäftsumsatzes vermeiden sondern den Kundenkreis unter Ausnützung der Lage, der sich die Konkurrenten befanden, dauernd vergrössern. Wenn man die am l. Juli 1941 vorhanden gewesenen 24 8 1, die im Inventar als Veltliner venichnet, in Wll'klichkeit aber bereits verschnitten waren. als Veltliner in die Rechnung einsetzt, hat Cottinelli in der Zeit vom I. Juli 1941 bis .26. März 1946 insgesamt 935 852 l Veltli- ner (46, 76 %) mit l 228 075 1 anderen Weinen (53,24 %) gellll8cht und das Gemisch a1s Veltliner verkauft. Im Ge- schäftsjahr vom 1. Juli 1941bis30.Juni 194.2 setzte er dem Veltliner, gen Eingangsbestand an verschnittenem Wein inbegriffen, 26,47 % anderen Wein zu, im Geschäftsjahr 1942/43 45,06 %, im Geschäftsjahr 1943/44 58,02 o/c, im Geschäftsjahr 1944/45 58,53 % und vom 1. Juli 194 bis 26. März 1946 86,48 %. Den Veltliner kaufte Cottinelli durchschnittlich für Fr. 2,504 je Liter ein, den anderen Wein durchschnittlich für Fr. 1,633. Aus dem Gemisch löste er durchschnittlich Fr. 2,214 je Liter. Sein Vorgehen erlaubte ihm, den Kundenkreis tatsächlich erheblich zu erweitern und den Geschäftsumsatz um mehr als das Dop- pel zu steigern. Aufgedeckt .wurden die Fälschungen im März l 946 durch die Betriebskontrolle der eidgenössischen Weinhandelskommission v.nd des kantonalen chemischen Laboratoriums. B. -Das Kreisgericht Chur sprach Cottinelli am 17. Januar 1948 des gewerbsmässigen Inverkehrbringens gefälscnter .Ware (Art. 154 Ziff. l Abs. 2 StGB schuldig, verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren' sone zu einer Busse von Fr. 50 000.-und verfügte di Veröffentlichung des Urteilsspruchs auf Kosten des Ange- klagten im Amtsblatt des Kantons Graubünden. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde an den Aus- c . , Strafgesetzbuch. No 37, schuss des Kantonsgerichtes mit dem Antrag, die Busse sei angemessen zu erhöhen. Der Angeklagte schloss sfoh der Beschwerde an, in.dem er beantragte, die Tat sei nicht a1s gewerbsmässige zu würdigen, Freiheitsstrafe und Busse seien angemessen herabzusetzen, die Bewährungsfrist auf zwei Jahre zu bemessen und von der Veröffentlichung des Urteils Umgang zu nehmen. Der Anchuss des Kantonsgerichtes hiess durch Urteil vom 30. April 1948 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft dahin gut, dass er die Busse auf Fr. 200 000.-erhöhte. Die Anschlussbeschwerde wies er ab. 0. -Cottinelli ficht das Urteil .der oberen Instanz mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei auf- zuheben und die Vorinstanz zu verhalten, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen und seine Anschluss- beschwerde gutzuheissen. D. -Die, Staatsanwaltschaft beantragt, die Nichtig- keitsbeschwerde sei abzuweisen. Der Ka8sati Yrfslwf zieht in Erwägung : l. - 2. -Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Hand- lungen das Merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aufweisen. Zu Unrecht ; ge- werbsmä.ssig vergeht sich, wer die Tat wiederholt begeht in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt viele zu han- deln (BGE 70 IV 135, 71 IV 85, 115, 72 IV 109). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Auffassung des Be- schwerdeführers, Gewerbsmässigkeit läge nur vor, wenn er aus seiner Tat übermässige Gewinne gezogen und das Inverkehrbringen gefälschten Weines geradezu zur Exi- stenzgrundlage gemacht hätte, hält nicht stand. Auf den tatsächlich erzielten Gewinn kommt überhaupt nichts an, sondern nur darauf, ob der Täter es auf ein Erwerbsein- kommen abgesehen hatte. Auch ist gleichgültig, wie hoch dieses nach seiner Absicht sein sollte (BGE 72 IV. 110)
Strafgesetzbuch. No 37. und ob er es als Haupt-oder als Nebeneinkommen und als regelmässigen oder als bloss gelegentlichen Erwerb an- sah (BGE 71 IV 85, 115). Übrigens stellt die Vorinstanz verbindlich fest, dass die hauptsächlichsten Einnahmen der A.-G. J. Cottinelli und damit des Beschwerdeführers aus dem Verkauf des gefälschten Weines herrührten. Dem Beschwerdeführer wäre somit selbst dann nicht geholfen, wenn in der erwähnten Richng strengere Anforderungen an den Begriff der Gewerbsmässigkeit gestellt würden. Ebensowenig ist dieser Begriff dahin auszulegen, dass sich der Täter dem ehrlichen Leben entfremdet haben müsse, nicht mehr ernsthaft beabsichtige, je wieder einem ehr- lichen Erwerbe nachzugehen ; ein Gewerbe übt auch aus, wer zum vornherein die Absicht hat, es nach bestimmter Zeit oder nach dem Wegfall bestimmter Voraussetzungen wieder aufzugeben. Auch kommt für den Begriff der Ge- werbsmässigkeit nichts' darauf an, ob der Täter aus Not oder aus Gewinnsucht das Vergehen zum Gewerbe macht. 3. -Ob der Beschwerdeführer sich aus Gewinnsucht vergangen hat, ist dagegen insofern von Bedeutung, als nur unter dieser Voraussetzung die Busse zwanzigtausend Franken übersteigen darf (Art. 48 Ziff. l StGB). Die Vorinstanz hat die Gewinnsucht bejaht. Der Be- schwerdeführer verneint sie, weil er den gefälschten Velt- liner zu Preisen abgegeben habe, die unter den Einstands- preisen des echten VeltJiners standen, und weil die Ge- schäftsergebnisse des Betriebes während der kritischen Kriegsjahre unbefriedigend gewesen seien. Allein mit die- sen Argumenten vermag er sein Gewinnstreben weder voll- ständig zu widerlegen, noch als so geringfügig hinzustellen, dass es nicht als Ausfluss einer Sucht im Sinne der zitierten Bestimmung erschiene. Denn wie gross oder klein auch immer der Reinertrag aus dem Verkaufe des gefälschten Weines gewesen sein mag, bleibt doch die verbindliche Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer durch sein Vergehen nicht nur den gewinnbringenden Hauptzweig des Geschäftes in eine bessere Zeit hat hin- Strafgesetzbuch. No 37. 143 überretten wollen, sondern auf Erweiterung des Kunden- kreises ausgegangen ist und in diesem Streben binnen kurzer Zeit den Umsatz des Geschäftes verdoppelt hat. Indem er die schwierige Lage, in der sich alle Importeure von Veltliner Wein befanden, zum Nachteil der Konkur- renten so hemmungslos ausnützte, um dem Geschäft auf strafbare Weise für die Zukunft eine Vorzugsstellung zu sichern, offenbarte er Gewinnsucht. 4. -Die Vorinstanz hat die Busse auf Fr. 200 000.- bemessen, weil sie den Gewinn, den der Beschwerdeführer aus seiner strafbaren Handlung gezogen hat, auf mindes- tens diesen Betrag beziffert. Sie ist der Auffassung, die für die gewerbsmässige Tat in Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 vorgese- hene Busse habe vor allem das Vergehen nachträglich un- wirtschaftlich zu machen. Bei der Bemessung der Busse seien in Betracht zu ziehen der Umfang der Verfehlungen, der Grad des Verschuldens sowie der vom Täter beabsich- tigte und der tatsächlich eingetretene Vermögensvorteil. Nach letzterem bestimme sich das Mindestmass der Busse. Die Busse, auch die in Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 vorgese- hene, ist Strafe. Sie soll wie jede solche den Rechtsbruch sühnen, den Täter bessern und allgemein abschreckend wirken. Dass sie auch oder sogar in erster Linie den Zweck habe, die Tat nachträglich unwirtschaftlich zu machen, ist nirgends zu ersehen. Dieser Zweck müsste notwendig dazu führen, die Busse nach dem Umfang der Bereiche- rung zu bemessen. Art. 48 Ziff. 2 ordnet die Bemessung a,ber allgemein und ohne Vorbehalt im Sinne des Straf- charakters. Der Betrag soll je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt werden, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden entspricht. Etwas anderes ist auch für Bereicherungsdelikte nicht vorgesehen. Gegen ihre Sonderbehandlung spricht Art. 48 Ziff. 3. Gehörte es zum Zwecke der Busse, die Bereicherung wegzuschöpfen, so wäre nicht zu verstehen, wieso diese beim Tode des Ver- urteilten seinen Erben zu belassen wäre. Dem Täter oder den sonstigen Nutzniessem der Tat den unrechtmässigen
144 Strafgfl!l6tzbuoh. N° 37. Vorteil zu entziehen, wäre Sache der Konfiskation, nicht der Strafe ; jene aber ist nach Art. 58 und 59 auch nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Nichts. hindert .. jedoch den Richter, dem ethischen Grundsatze, wonach dem Täter die Früchte des Verbre- chens nicht zu belassen sind (vgl. BGE 71 IV 148, 72 IV 104, 74 IV 22), insofern Rechnung zu tragen, als er bei der Abwägung des Verschuldens und der Würdi- gung der Verhältnisse des Täters (Einkommen, Vermögen usw.) den aus dem Verbrechen gezogenen Gewinn mitbe- rücksichtigt. Je grösser dieser, desto grösser ist das Ver- schulden und desto grösser in der Regel auch die finan- zielle Leistungsfä.higkeit des Schuldigen. Damit wird der Gewinn tatsächlich von der Busse erfasst, nicht unmittel- bar und absolut, aber im Rahmen der Stra:ffunktion der Busse und eingeordnet in die Bemessungsnormen des Art. 48 Ziff. 2. Daraus folgt auch, dass die Auffassung der Vorinstanz, das Mindestmass der Busse bestimme sich nach dem tatsächlich erzielten Vermögensvorteil, nicht schlecht- hin zutrifft. Die Busse wird in der Regel mindestens auf den Betrag dieses Vorteils festgesetzt werden können ; sie kann aber auch darunter bleiben oder darüber hinaus gehen, je nach dem gesamten Verschulden und den ge- samten Verhältnissen des Täters. So ist z.B. auf dessen Unterhaltspßicht gegenüber seiner Familie Rücksicht zu nehmen. Deren materielle Existenz darf auf einen be- scheidenen Sta,nd herabgesetzt, aber nicht gefährdet oder sogar zugrunde gerichtet werden. 5. -Soweit die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit den Fälschungen einen Gewinn von Fr. 200 000.-erzielte, von dem für die Bemessung der Busse massgebenden Begriff des unrechtmässigen Vermö- gensvorteils ausgeht, ist sie tatl'.lächlicher Natur und des- halb für den Kassationshof verbindlich (Art. 277 bis Abs. 1 BStP). Der Beschwerdeführer kann ihr daher nicht die Buchhaltung und die Gutachten entgegenhalten, aus denen sich ein viel kleinerer Gewinn ergebe. Ob der Buch- Strafges tzbuoh. No 37. 14Q haltung, auf welche die Gutachten abstellen, Glauben zu schenken sei, war eine Frage der Beweiswürdigung, auf der die Tatsachenfeststellung beruht und die deshalb vom Kas- sationshof nicht zu überprüfen ist. Der Einwand des Be- schwerdeführers, es liege ein Verstoss gegen den hundes- rechtlichen Grundsatz vor, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Strafhandlungen nachgewiesen sein müssen, geht fehl; denn die Vorinstanz nimmt eben einen Gewinn von Fr. 200 000.-als bewiesen an. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung mit der Be- hauptung anfechten, sie verstosse gegen den Grundsatz in dubio pro reo ; das ist kein Grundsatz des eidgenössi- schen Rechts (BGE 69 IV 152). Rechtsfrage des eidgenössischen Rechts ist es dagegen, ob die Vorinstanz den für die Abwägung des Verschuldens und der Verhältnisse des Beschwerdeführers massgeben- den Begriff des Gewinnes angewendet hat. . . . . . . . . . . . . . . . Der Gewinn, den der Beschwerdeführer aus seinem Ver- gehen gezogen hat, ntspricht nicht dem Unterschiede zwischen dem Einkaufs-und dem Weiterverkaufspreise des Weines, sondern nur dem, was ihm nach Abzug der Unkosten als Reingewinn geblieben ist. Denn auf den Unterschied zwischen dem Stand, den das Vermögen des Beschwerdeführers ohne die strafbare Handlung gehabt hätte, und dem Stand, auf den er es durch diese gebracht hat, kommt es an. Mit der Begründung, dass die Buch- haltung unzuverlässig sei, darf über die Unkosten des straf- baren Weinhandels nicht hinweggegangen werden. Will das Gericht nicht auf die Angaben der Buchhaltung abstellen, so muss es die wirklichen Unkosten auf anderem Wege ennitteln, wenn nötig mit Hilfe von Sa.chverstnndigen. Gemeint sind nicht die Gesohä,ff!sunkosten schlechthin, son dem nur die Unkosten aus dem strafbaren Zweig des Ge- schäft.es, wobei jene Aufwendungen, die auch dann ötig gewesen wären, wenn der Beschwerdeführer diesen Zweig nicht eingeführt hätte, z. B. Zinsen und .Abschreibungßn 10 AS H IV -1948
146 Stra.fgesetzbueh. No 38.
auf den schon vorhandenen Betriebseinrichtungen, nicht
berücksichtigt zu werden brauchen.
(Ausführungen,
dass die Berechnungen, auf Grund deren
die Vorin.Btanz zur Annahme eines der Festsetzung der
Busse zu Grunde zu legenden Gewinns (unrechtmässigen
Vermögensvorteils)
von mindestens Fr. 200 000.-gekom-
men sei, diesem Grundsatze widersprächen.)
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, ßas Ur-
teil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom
30. April 1948 aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
38. Auszug aus dem Urteii des Kassationshofes vom 12. No-
vember 1948 i. S. Levy c. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt und Flad.
Art. 148 Abs. 1 StGB, Betrog.
Darlehensvertrages schädigt den getäuschten Darleiher am
Vermögen (Erw. 2).
Art. 148 al. 1 OP, escroquerie.
a) Astuce (consid. 1).
b) La. signature d'un contrat de pret suffit 8. leser Ja victime dans
ses interets pOOuniaires, meme s'il n'est pas execute (consid. 2).
Art. 148 cp. 1 OP, trofja.
a) Astuzia (consid. 1).
b) Giä. la sottoscrizione di un contratto di mutuo e non soltanto
la sua esecuzione lede il mutuante nei suoi interessi patrimo-
niali (consid. 2).
A. -Die Hawag A.G. in Basel handelte mit Weinen
und Spirituosen und stellte Liköre her. Im Juli 1942 beauf-
tragte ihr Geschäftsführer Henri Levy die Immobilien-
und Kapital A.G. in Zürich, ihr einen Geldgeber zu suchen.
Er übergab der Beauftragten ein das Datum des 30. Juli
1942 tragendes Expose folgenden Inhalts :
-..
Strafgesetzbuch. No 38.
Seit Jahren bestehende, gut eingeführte Wein-und Spi- rituosenfirma in bedeutender Stadt der Nordostschweiz sucht zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes und zur -Vermehrwig der Umlaufmittel einen Mitarbeiter mit einer Kapitaleinlage von Fr. 30/50 000.-. Das Geschäft besteht in Form einer Aktiengesellschaft, und zwar seit ca. 8 Jahren. Das Aktienkapital beträgt Fr. 50 000.-und ist voll einbezahlt. Das Kapital ist in wenigen Händen. Die Leitung besorgen tüchtige und anerkannte Fachleute. Die Umsätze der Firma betragen jährlich ca. Fr. 300 000.-. Der Umsatz iSt stets im Steigen begriffen, was vermehrtes Kapital erfordert. Die Reisetätigkeit wird von 3 Reisenden besorgt. Alte, gute und zahlungsfähige Krmdschaft ist vorhanden. Die Kund- schaft vergrössert sich ständig, da die Firma dazu übergegangen ist, die Grossisten zu beliefern. Es werden sehr viele Schweizer Weine und Spirituosen geführt und auch verschiedene ausländische Spezialitäten, welche man dank der guten Beziehwigen noch immer hereinbringen kann. Gesucht wird ein aktiver und tüchtiger Kaufmann für den Innen-und teilweise auch für den Aussendienst ; gute Salarierung und Beteiligung am Reingewinn wird zugesichert. Auch stilles Kapital würde hereingenommen, bei guter Verzinsung und Betei- ligung am Reingewinn ev. Umsatzbonifikation. Bilanzen und Angaben über die Umsätze stehen ernsthaften Herren jederzeit zur Verfügung. Schulden hat die Firma ausser den üblichen Warenkreditoren keine. Als der aus Rumänien zurückgekehrte Kaufmann Bruno Flad im Jahre 1944 durch ein Zeitungsinserat die nutz- bringende Anlage seines Geldes anbot, meldete sich die Immobilien- und Kapital A.G., gab ihm eine Abschrift des Exposes, unter Weglassung des Datums, und benach- richtigte die Hawag A.G. In deren Namen schrieb Henri Levy dem Flad am 12. Juni 1944, die Immobilien-und Kapital A.G. teile mit, dass sich Flad an einer gut einge- führten, seriösen Firma aktiv zu beteiligen wünsche. Levy schlug eine Besprechung vor. Eine solche kam noch im Juni zustande, und am 5. Juli 1944 trafen sich Levy und Flad zum zweitenmal. Letzterer nahm auf die Abschrift des Exposes Bezug, die er zur Hand hatte. Levy erklärte, es stimme, weil es älteren Datums sei, nicht mehr in allen Teilen, der Jahresumsatz der Hawag A.G. sei nämlich auf Fr. 600 000.-bis 700 000."'-ange- stiegen. Obschon ihm der übrige Inhalt des Schriftstückes im wesentlichen noch gegenwärtig war, verschwieg er