Cassation complaint inadmissible against procedural order

BGE 74 IV 127Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV09.11.1944Inadmissible

Zusammenfassung

Dr. Frick and Kurt Keller attacked before the federal Cassation Court a Zurich decision that had set aside an investigating judge’s order requiring the newspaper company to produce the manuscript of an allegedly defamatory article. The Court held that the complaint was inadmissible because Art. 268(2) BStP allows nullity complaints only against judgments, not against procedural orders about the course of the proceedings or evidentiary measures. The complaint was therefore not entered upon.

Regest

Art. 268 Abs. 2 BStP; Nichtigkeitsbeschwerde gegen prozessleitende Verfügungen und Beweisverfügungen unzulässig. Unter dem Urteil im Sinne von Art. 268 Abs. 2 BStP ist nur der Endentscheid über Schuld, Strafe oder eine für den Ausgang präjudizielle Frage zu verstehen; Verfügungen, welche lediglich den Gang des Verfahrens oder einzelne Beweismassnahmen ordnen, sind nicht anfechtbar. Die Beschwerde kann nicht dazu dienen, eine solche Verfahrensanordnung als Bundesrechtsverletzung überprüfen zu lassen, solange dadurch nicht unmittelbar über eine materiellrechtlich präjudizielle Frage entschieden wird (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Verfahren. No 32. interkantonale Zuständigkeit in Strafsachen kann nämlich nicht bloss durch Spruch der Anklagekammer (Art. 262/ 263 BStP), sondern auch durch Vereinbarung unter den Kantonen (vgl. BGE 69 IV 39) anders als gemäss den Regeln des StGB bestimmt werden, wenn die strikte Anwendung dieser Regeln ihrem Zweck zuwiderliefe, der darin besteht, eine richtige und rasche Anwendung des materiellen Strafrechts zu ermöglichen. Der Entscheid darüber, wann diese Voraussetzung für ein Abweichen von der gesetzlichen Gerichtsstandsregelung im einzelnen Falle erfüllt sei, ist naturgemäss weitgehend Ermessens- sache. Bleiben die Kantone bei ihren Vereinbarungen im Rahmen des Ermessens, das ihnen hienach zuerkannt werden muss, so kann die Anklagekammer in die Gerichts- standsfra.ge nicht eingreifen. Der Beschuldigte und die andern zur Anrufung der Anklagekamm.er legitimierten Parteien können den Gerichtsstand, den die beteiligten Kantone in Abweichung vom StGB vereinbart haben, nur dann mit Erfolg bestreiten, wenn eine Ermessensüber- schreitung und damit eine Rechtsverletzung vorliegt. Der Anklagekamm.er kommt in dieser Hinsicht keine andere Stellung als dem Kassationshofe zu, der mit der Nichtig- keitsbeschwerde ebenfalls nur wegen Rechtsverletzung angerufen werden kann (Art. 269 Abs. l BStP). Es liegt im Interesse einer rasch und richtig funktionierenden Strafrechtspflege, dass über interkantonale Verständigun- gen in Gerichtsstandssachen nicht ohne Not hinwegge- schritten wird. Im vorliegenden Falle konnten die in Frage stehenden Kantone angesichts der Zahl und der Bedeu- tung der im Kanton Bern begangenen Straftaten ohne Ermessensüberschreitung annehmen, die Verlegung des Gerichtsstandes in diesen Kanton werde dadurch gerecht- fertigt, dass dort ausgesprochenermassen das Schwer- gewicht der strafbaren Tätigkeit des Gesuchstellers liege. Demnach erkennt die Anklagekammer: Das Gesuch. wird abgewiesen. Verfahren. No 33.

  1. Urteil des Kassationshofes vom t. Oktober 1948 i. S. Friek und Keller gegen A. G. ftlr die Neue Zürcher Zeitung. Art. 268 A . 2 BStP. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die N1chtigke1tsbeschwerde nicht gegeben. Art. 268 . 2 PPF. e poun:oi en nullite n'est pas ouvert contre des dOOlSIOilS rel t1ves a l'mstruction. Art. 268 cpv. 2 PPF. Il ricorso per cassazione non e proponibile contro le decisioni concernenti l'istruzione del processo. A. -Dr. Wilhelm Frick und Kurt Keller reichten am
  2. November 1946 wegen eines am 5. November 1946 in der Neuen Zürcher Zeitung erschienenen angeblich ehr- verletzenden Artikels gegen den Chefredaktor Bretscher und Gerichtsberichterstatter Dr. Grabemann Strafklage ein. Im Verlaufe der Untersuchung anerkannte Dr. Gra- bemann, den Artikel :verfasst zu haben. Am 30. April

verfügte der Untersuchungsrichter, dass die verant- wortlichen Organe der Aktiengesells !haft für die Neue Zürcher Zeitung das Manuskript des Artikels einzureichen hätten, damit. festgestellt werden könne, ob und welche Aenderungen daran eventuell vom Chefredaktor vorge- nommen worden seien. Die Strafkläger behaupten nämlich, dass Bretscher als Mitverfasser des Artikels strafbar sei. Auf Rekurs der A.G. für die Neue Zürcher Zeitung hob das Obergericht des Kantons Zürich am 29. Juni 1948 die Verfügung des Untersuchungsrichters auf, mit der Begründung, dass sie gegen Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2 StßB verstosse. Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Straf- kläger gegen diesen Entscheid führten, wurde vom Kassa- tionsgericht des Kantons Zürich am 25. August 1948 mit der gleichen Begründung abgewiesen. B. -Dr. Frick und Keller führen gegen den Entscheid des Kassationsgerichtes beim Bundesgericht Nichtigkeits- beschwerde mit dem Antrage, er sei aufzuheben und die Verfügung des Untersuchungsrichters zu bestätigen. Die A.G. für die Neue Zürcher Zeitung beantragt,

V erfahren. No 33. auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Das J .aSsationsgencht des Kantons Zürich hat die Frage, ob der Entscheid des Obergerichts Art. 27 Zifi. 3 Abs. 2 StGB verletze, frei überprüft. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb, ihre Zulässigkeit vorausgesetzt, mit Recht gegen den Entscheid des Kassa- tionsgerichts, nicht gegen jenen des Obergerichts ergriffen worden. Nach Art. 268 Abs. 2 BStP ist sie indessen nur gegen Urteile gegeben. Unter einem Urteil ist bloss der (endgül- tige) Entscheid des erkennenden Richters über den Ausgang der Sache (Freisprechu:rig, Strafe, Widerruf des bedingten Strafvollzugs usw.) oder über eine für ihren Ausgang präjudizielle Frage (Strafantrag, Vmjährung, Z11!6chnungs- f"ahigkeit des Angeklagten usw.) zu verstehen, nicht auch eine Verfügung über den Gang des Verfahrens (prozess- leitende Verfügung), z.B. über die Zulassung der Anklage (Kassationshof 5. Dezember 194 7 i. S. Conti) oder die Anordnung oder Nichtanordnung einer psychiatrischen Begutachtung (Kassationshof 9. November 1944 i. S. Thrier). Eine solche Verfügung aber liegt hier vor, wo einzig über die Frage entschieden worden ist, ob der Untersuchungsrichter die am Prozesse nicht beteiligte A.G. für die Neue Zürcher Zeitung verhalten dürfe, das Manuskript zu dem angeblich ehrverletzenden Artikel herauszugeben. Gegenstand dieser Verfügung ist die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer bestimmten Beweis- massnahme. Über die Frage, ob Bretscher als Mitverfasser des Artikels strafbar sei, wird damit nicht entschieden, auch nicht bloss dem Grundsatze nach. Demnach erkennt der Ka88ationshof : Auf die Nichtiglreitsbeschwerde wird nicht eingetreten. nn RIMEIUES REUNIBS S. A., LAUSANNE '.! I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL

  1. Auszug aus dem UrteH des KassatlonShofes vom 24. Sep- tember 1948 i. S. Mathleu und Staatsanwaltsehaft des Kantons WaWs gegen Wllla und Pfammatter. Art. 27 StGB. Vorantzungen der Anwendbarkeit dieser Be- stimmung. Art. 27 OP. Conditions d'applica.tion. An. 27 OP. Presupposti dell'applicazione di questa norme.. A. -Jules Willa und Walter ffammatter stellten im August 1944 mit Hilfe einer mit der Schreibmaschine beschriebenen Matrize rund zweihundert Exemplare einer 47 Seiten starken Broschüre her, die ein im Auftrage des Walliser Staatsrates. abgegebenes Gutachten zweier Sach- verständiger aus dem Jahre 1942 über die Gemeinde- .rechnungen von Leuk wiedergibt, auf Seite 6 in einem von Willa und Pfammatter beigefügten Satze die Be- hauptung aufstellt, gemäss Bericht der Treuhand Revision in Luzern für die Jahre 1924 bis 1938 seien in den Ge- meinderechnungen Differenzen von Fr. 88,346.64 vor- handen, und auf den Seiten 46 und 47 einige ebenfalls von Willa und Pfammatter verfasste kritische Bemer- kungen zur Finanzverwattung der Gemeinde Leuk ent- hält. Willa, Pfammatter und andere Personen verteilten die Broschüre vor Ende 1944 in Leuk und Umgebung als Mittel in einem Wahlkampf, wobei sie den Empf"angern erklärten, wenn sie als Gegenleistung Fr. 2.-für die Parteikasse geben wollten, sei es recht. B. -Am s. März 1945 verlangte Othmar Mathieu, Gemeindepräsident von Leuk, die Best Willas und Pfammatters wegen Ehrverletzung. Nach seinem Ableben hielten seine Erben die Klage aufrecht. 9 AS '14 IV -1948

Schlagwörter

cassation complaintprocedural orderadmissibilityevidencecriminal proceduredefamation