Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 13 lit. e UWG; cantonal competence to punish misuse of academic titles. The federal reservation of cantonal power in overstepping offences is not excluded by the mere fact that the StGB does not contain a specific offence. Only a qualified silence or a closed federal system would bar cantonal criminalisation. The UWG occupies the field only where title misuse is used in the context of economic competition and thus constitutes unfair competition. Outside that sphere, academic title misuse may still be sanctioned by cantonal law as a police offence (consid. 1-2).
Strafgeset.zbuch. No 26. kom.mission die Aufnahme einer Bestimmung' über den Titelmissbrauch diskutiert und mit 12 gegen 6 Stimmen abgelehnt, u. a. mit der Begründung, die Bestimmung würde lediglich unschädliche Aeusserungen der menschli- chen Eitelkeit treffen, man kQIDme mit der Betrugsnorm alis, es handle sich nur um ein Mittel zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes, wofür man die kantonalen Strafvorschriften habe (Protokoll 7 S. 228 ff.). Dass auch die Kantone nicht befugt sein sollten, den Titelmissbrauch unter Strafe zu stellen, war also nicht die Meinung der Expertenkommission. Selbst wenn übrigens diese Meinung bestanden hätte, so wäre sie nicht massgebend. Die Gesetzgebungsbefugnis der Kantone wird nicht schon dadurch eingeschränkt, dass in einer Expertenkommission oder in ein.er parlamentarischen Kom.Inission die Ansicht vorherrschte, gewisse -Handlungen sollten straflos bleiben. Das8 aber in den eidgenössischen Räten selber der Wille, den Titelmissbrauch jeder, auch der kantonalen Bestrafung zu entziehen, irgendwie verbindlich zum Ausdruck gekommen sei, wird in der Beschwerde mit Recht nicht geltend gemacht ; der Titelmissbrauch kam, soweit ersicht- lich, überhaupt nicht zur Sprache. 2. -Teilweise geändert hat sich die Rechtslage mit dem am 1. März 1945 in Kraft getretenen UWG. Nach dessen Art. 1 Abs. 1 lit. c begeht unlauteren Wettbewerb, wer unzutreffende. Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die bestimmt oder geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken, und nach Art. 13 lit. c wird, auf Antrag von Personen oder Ver- bänden, die zur Zivilklage berechtigt sind (Art. 2), mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, um den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken. Damit ist auch der Missbrauch von akademischen Titeln im Umfange des unlauteren Wettbewerbs, nach eidgenös- sischem Recht strafbar geworden, und d3.S kantonale Recht ist insoweit nicht mehr anwendbar. Dagegen sind ,1 Strafgesetzbuch. No 26.
die Kantone nach wie vor befugt, den Titelmissbrauch als Uebertretung unter Strafe zu stellen, soweit er nicht unlauteren Wettbewerb im Sinne des UWG dantellt. Etwas anderes ergibt sich auch hier weder aus dem Gesetz noch aus seiner Entstehungsgeschichte. Die Bedeutung von akademischen Titeln erschöpft sich nicht in ihrem Werte für den wirtschaftlichen Wettbewerb, sondern erstreckt sich, ihrem Wesen nach, auch und sogar in erster Linie auf geistiges und gesellschaftliches Gebiet. Wer sich f"älschlich den Anschein gibt, einen akademischen Grad erworben zu haben, verschafft sich damit eine ihm nicht zukommende gesellschaftliche Geltung. Sodann schadet die unberechtigte Führung akademischer Titel dem Anse- hen der schweizerischen Universitäten und der von ihnen verliehenen Grade. Aber auch, soweit es sich um die Erwerbstätigkeit des Titelträgers haU:delt, können neben den durch das UWG geschützten Rechtsgütern polizei- liche Interessen allgemeiner Art das Verbot des Titel- missbrauchs rechtfertigen : wer z. B. in einem Kanton, in dem die Ausübung des ärztlichen Berufes frei ist, sich als. Doktor oder Dr. med. bezeichnet, gefä.hrdet durch Vortäuschung wissenschaftlicher Kenntnisse gesundheits- polizeiliche Interessen. Es haben denn auch nicht nur, wie der Beschwerde- führer behauptet, die Kantone Schwyz und St. Gallen, - sondern auch Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell 'I.-Rh., Wallis und Neuenburg Strafvorschriften über Titelanmassmig und Titelmissbrauch erlassen, wozu in einzelnen Kantonen noch Schutzbestimmungen für die Bezeichnungen derjenigen Berufe kommen, zu deren Ausübung es einer staatlichen Bewilligung bedarf, wie des Arzt- und Anwaltsberufes. 40 des schwyz. EG zum StGB hält demnach, soweit dadurch nicht der unlautere Wettbewerb betroffen wird, schon nach Art. 335 Ziff. 1 Abs. l StGB auch heute noch vor dem Bundesrecht stand, sodass offen bleiben kann, ob es sich nicht um Verwaltungsstrafrecht handelt, für das
112 Unlauterer Wettbewerb. N" 27. Abs. 2 ebenda die kantonale Kompetenz noch besonders vorbehält. 3. -... Demnach erlcennt der Kaasationahof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. UNLAUTERER WETTBEWERB CONCURRENCE DELOYALE 27. UrteU des KBS8atlomhofes v m 9 .Juli UMS i. S. Zimmerll gegen Christlleher Metallarbeiterverband der Sehweiz. Das Bundesgesetz über den unlautem Wettbewerb vom 30. September 1943 ordnet die Konkurrenz im Geschäftsleben, in der auf Erwerb gerichteten Tätigkeit ; Berufsverbände geniessen seinen Schutz nicht. La. loi fMera.le sur le. ooncurrenoo deloya.Ie regle le. ooncurrence da.ns 1 vie des e.ffaires, c'est- .dire da.ns las activites lucrir tives ; elle ne protßge pa.s les associe.tions professionnelles. La. legge federa.le sulle. oonoorrenza slea.Ie discipline. le. oonoorrenze. nella. vite. degli a.ffari, osaia. nelle a.ttivita lucrative ; non pro tegge le associa.zioni professiona.li. A. -Hans Zimm.erli ist Sekretär des Metall-und Uhrenarbeiterverbandes in Luzern: Am 26. Januar 1947 bemerkte er an einer Grll.pnnversammlung seines Verban- des in Egolzwil, das Sekretariat des Christlichen Metall- arbeiterverbandes der Schweiz sei von Zug nach Luzern verlegt worden, weil sie nömme beige chönne zeise . Auf Klage d Christlichen Metallarbeiterverbandes verur- teilte das Amtsgericht Willisau Hans Zimmerli in Anwen- dung von Art. 13 lit. a. UWG wegen unlautern Wettbe- werbes zu Fr. 20.-Busse. B. -Mit Nichtigkeitsbeschwerde ersucht Hans Zim- merli um Aufhebung des Urteils des Amtsgerichtes. Er Unlauierer Wettbewwb. N° 27. 113 macht geltend, das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb sei nicht anwendbar. Es beziehe sich nur auf den wirtschaftlichen Konkurrenzkampf, nicht auf den Wettbewerb zwischen Gewerkschaften. Eventuell sei der Christliche Metallarbeiterverband nicht zur Klage legitimiert. Dieser und das Stattha.lteramt Willisau bean- tragen die Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
hier grundsätzlich die Konkurrenz im Geschäftsleben, in der auf Erwerb gerichteten Tätigkeit zu verstehen. Dafür sprechen schon die in Art. 1 UWG aufgeführten Beispiele, wo von Waren, Marken, Leistungen oder Geschäftsverhältnissen, von Geschäftsbetrieben, Fabri- kations-oder Geschäftsgeheimnissen die Rede ist. Ein- deutig ist sodann der französische Wortlaut der Bestim- mung, der den für den geschäftlichen Wettbewerb gebräuchlichen Ausdruck concuxrence (nicht etwa. com- petition ) verwendet. Die Entstehungsgeschichte des Erlasses bestätigt, dass dieser auf Handel und Gewerbe zugeschnitten ist (vergl. Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1942, BBl 1942 S. 668 ff.). Die hier vertretene Auslegung herrscht auch in der Lehre vor (vergl. z. B. GERMANN : Unlauterer Wettbewerb, S. 247, 256 ; VON BÜREN : Komm. zum UWG, S. 57 ff.). 2. -Die Aeusserung des Beschwerdeführers hatte nicht den Wettbewerb im eben geschilderten Sinne zum Gegen- stand. Der Christliche Metallarbeiterverband als solcher verfolgt keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit. Er erstrebt zwar u: a.. auch die wirtschaftliche Hebung semer Mit- glieder, betreibt aber als Berufsverband kein Geschäft 8 AS 7' IV -1948