BGE 74 IV 108
BGE 74 IV 108Bge03.11.1942Originalquelle öffnen →
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26. l.Jrtell des Kaasatlonshofes vom 14. .JnH UM.8 i. S. BiiebU
gegen StaatsanwaltSehaft des Kantons Sekwyz.
.Art. 335 Zifl. 1 ·Ab8. 1 StGB, .Art. 13 lit. e UWG.
Die Kantone sind . Anmassung und Missbrauch aJmdemi-
scher Titel als Obertretung mit Strafe zu bedrohen, soweit
darin nicht unlauterer Wettbewerb im Sinne des UWG liegt
A.rl. 335 eh. 1 aJ,, 1 OP et 13 Utt. e LOD.
Les ~tons ont le pouvoir de punir oomme oontr&vention l'UBUl'-
pation et l'abus de titres universitaires, lorsque la loi sur Ja
concurrence deloya.le ne s'a.pplique pas. ·
.Art. 335 cifra 1 &p. 1 OP e art. 13 lett. e LOS.
I cantoni possono punire come contravvenzione l'usurpa.zione e
J'abuso di titoli universitari, in qwmto la legge S1Jlla. oonoorrenza.
sleale
non sie. applicabile.
A. : Nach § 40 Abs. 1 des schwyz. EG zum StGB wird
mit BU886 bestraft, wer sich ohne Berechtigung als Inhaber
eines akademischen Grades bezeichnet· oder wer den
akademischen Grad einer Anstalt fllhrl, deren Grade denen
der schweizeriSchen Hochschulen nicht gleichwertig sind.
Auf Grund dieser Bestimmung wurde der Beschwer-
deführer
Ernst Bäohli, der durch Vermittlung des Agenten
Demole in Genf den Titel eines Dr. phil. der Universi'"8
atw:Uorum Friderieia in Saite-Lake City (USA) erworben
hatte,
vo;m Bezirksamrilann von Schwyz am 12. März 1947
wegen Führung des Doktortitels mit Fr. ()0.-gebüsst.
Das Bezirksgericht Schwyz und das Kantoßsgericht,
dieses durch Urteil vom 27. Januar 1948, bestätigten die '
BU886. . .
B. -Bäohli führt gegen das kantonsgerichtliche Urteil
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag_ a.uf Aufhebung
des
Urteils und Rückweisung der Sache a.n die Vorinstanz
zur Freisprechung. Zur Begründung wird Verletzung von
Art.
335 Ziff. 1 StGB sowie Art. 13 lit. c UWG geltend
gemacht. Wie sich aus den Gesetzesmateria.lien ergebe,
habe man einen Stra.fta.tbestand der Titelanma.ssung
absichtlich nicht in das StGB angenommen, womit auch
die Befugnis der Kantone, diesen Tatbestand unter Strafe
zu stellen, habe ausgeschlossen werden wollen. Auf a.lle
Btrafgesetzbuoh. NO 16. 108
Fälle seien kantonale Strafbestimmungen durch Art. 13
lit. c ·uwG verdrängt worden„.
Der KaBBatiomhof zieht in. Erwägung :
110 Strafgeset.zbuch. No 26. kom.mission die Aufnahme einer Bestimmung' über den Titelmissbrauch diskutiert und mit 12 gegen 6 Stimmen abgelehnt, u. a. mit der Begründung, die Bestimmung würde lediglich unschädliche Aeusserungen der menschli- chen Eitelkeit treffen, man kQIDme mit der Betrugsnorm alis, es handle ·sich nur um ein Mittel zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes, wofür man die kantonalen Strafvorschriften habe (Protokoll 7 S. 228 ff.). Dass auch die Kantone nicht befugt sein sollten, den Titelmissbrauch unter Strafe zu stellen, war also nicht die Meinung der Expertenkommission. Selbst wenn übrigens diese Meinung bestanden hätte, so wäre sie nicht massgebend. Die Gesetzgebungsbefugnis der Kantone wird nicht schon dadurch eingeschränkt, dass in einer Expertenkommission oder in ein.er parlamentarischen Kom.Inission die Ansicht vorherrschte, gewisse -Handlungen sollten straflos bleiben. Das8 aber in den eidgenössischen Räten selber der Wille, den Titelmissbrauch jeder, auch der kantonalen Bestrafung zu· entziehen, irgendwie verbindlich zum Ausdruck gekommen sei, wird· in der Beschwerde mit Recht nicht geltend gemacht ; der Titelmissbrauch kam, soweit ersicht- lich, überhaupt nicht zur Sprache. 2. -Teilweise geändert hat sich die Rechtslage mit dem am 1. März 1945 in Kraft getretenen UWG. Nach dessen Art. 1 Abs. 1 lit. c begeht unlauteren Wettbewerb, wer · unzutreffende. Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die bestimmt oder geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken, und nach Art. 13 lit. c wird, auf Antrag von Personen oder Ver- bänden, die zur Zivilklage berechtigt sind (Art. 2), mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, um den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken. Damit ist auch der Missbrauch von akademischen Titeln im Umfange des unlauteren Wettbewerbs, nach eidgenös- sischem Recht strafbar geworden, und d3.S kantonale Recht ist insoweit nicht mehr anwendbar. Dagegen sind ,1 Strafgesetzbuch. No 26. 111 die Kantone nach wie vor befugt, den Titelmissbrauch als Uebertretung unter Strafe zu stellen, soweit er nicht unlauteren Wettbewerb im Sinne des UWG da~tellt. Etwas anderes ergibt sich auch hier weder aus dem Gesetz noch aus seiner Entstehungsgeschichte. Die Bedeutung von akademischen Titeln erschöpft sich nicht in ihrem Werte für den wirtschaftlichen Wettbewerb, sondern erstreckt sich, ihrem Wesen nach, auch und sogar in erster Linie auf geistiges und gesellschaftliches Gebiet. Wer sich f"älschlich den Anschein gibt, einen akademischen Grad erworben zu haben, verschafft sich damit eine ihm nicht zukommende gesellschaftliche Geltung. Sodann schadet die unberechtigte Führung akademischer Titel dem Anse- hen der schweizerischen Universitäten und der von ihnen verliehenen Grade. Aber auch, soweit es sich um die Erwerbstätigkeit des Titelträgers haU:delt, können neben den durch das UWG geschützten Rechtsgütern polizei- liche Interessen allgemeiner Art das Verbot des Titel- missbrauchs rechtfertigen : wer z. B. in einem Kanton, in dem die Ausübung des ärztlichen Berufes frei ist, sich als. «Doktor» oder «Dr. med. » bezeichnet, gefä.hrdet durch Vortäuschung wissenschaftlicher Kenntnisse gesundheits- polizeiliche Interessen. Es haben denn auch nicht nur, wie der Beschwerde- führer behauptet, die Kantone Schwyz und St. Gallen, - sondern auch Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell 'I.-Rh., Wallis und Neuenburg Strafvorschriften über Titelanmassmig und Titelmissbrauch erlassen, wozu in einzelnen Kantonen noch Schutzbestimmungen für die Bezeichnungen derjenigen Berufe kommen, zu deren Ausübung es einer staatlichen Bewilligung bedarf, wie des Arzt- und Anwaltsberufes. § 40 des schwyz. EG zum StGB hält demnach, soweit dadurch nicht der unlautere Wettbewerb betroffen wird, schon nach Art. 335 Ziff. 1 Abs. l StGB auch heute noch vor dem Bundesrecht stand, sodass offen bleiben kann, ob es sich nicht um Verwaltungsstrafrecht handelt, für das
112 Unlauterer Wettbewerb. N" 27.
Abs. 2 ebenda die kantonale Kompetenz noch besonders
vorbehält.
3. -...
Demnach erlcennt der Kaasationahof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
II. UNLAUTERER WETTBEWERB
CONCURRENCE DELOYALE
27. UrteU des KBS8atlomhofes v&m 9 • .Juli UMS i. S. Zimmerll
gegen Christlleher Metallarbeiterverband der Sehweiz.
Das Bundesgesetz über den unlautem Wettbewerb vom 30.
September 1943 ordnet die Konkurrenz im Geschäftsleben, in
der auf Erwerb gerichteten Tätigkeit ; Berufsverbände geniessen
seinen Schutz nicht.
La. loi fMera.le sur le. ooncurrenoo deloya.Ie regle le. ooncurrence
da.ns 1& vie des e.ffaires, c'est-&.dire da.ns las activites lucrir
tives ; elle ne protßge pa.s les associe.tions professionnelles.
La. legge federa.le sulle. oonoorrenza slea.Ie discipline. le. oonoorrenze.
nella. vite. degli a.ffari, osaia. nelle a.ttivita lucrative ; non pro·
tegge le associa.zioni professiona.li.
A. -Hans Zimm.erli ist Sekretär des Metall-und
Uhrenarbeiterverbandes in Luzern: Am 26. Januar 1947
bemerkte
er an einer Grll.pnversammlung seines Verban-
des
in Egolzwil, das Sekretariat des Christlichen Metall-
arbeiterverbandes der Schweiz sei von Zug nach Luzern
verlegt worden, weil « sie nömme beige chönne zeise ».
Auf Klage d Christlichen Metallarbeiterverbandes verur-
teilte
das Amtsgericht Willisau Hans Zimmerli in Anwen-
dung von Art. 13 lit. a. UWG wegen unlautern Wettbe-
werbes zu Fr. 20.-Busse.
B. -Mit Nichtigkeitsbeschwerde ersucht Hans Zim-
merli um Aufhebung des Urteils des Amtsgerichtes. Er
Unlauierer Wettbewwb. N° 27. 113
macht geltend, das Bundesgesetz über den unlauteren
Wettbewerb sei nicht anwendbar. Es beziehe sich nur
auf den wirtschaftlichen Konkurrenzkampf, nicht auf
·den Wettbewerb zwischen Gewerkschaften. Eventuell sei
der Christliche Metallarbeiterverband nicht zur Klage
legitimiert. Dieser und das Stattha.lteramt Willisau bean-
tragen die Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
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