Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 7.
7. Auszug aus dem Entseheld vom 19. Mai 1M3 i. S.
Hengärtner.
VerluBtBckein. FortBetzung der Betreibung ohne tl6U6n ZaldUng8-
befehl (Art. 149 Abs. 3 SchKG).
Gläubiger und Schuldner können sich jederzeit darauf berufen,
dass die im Verlustschein enthaltene Angabe über die Weiter-
führung der Betreibung unrichtig sei. Das .Amt, das mit einem
Begehren um Fortsetzung der Betreibung im Sinne von Art.
149 Abs. 3 SchKG befasst ist, darf auf jene Angabe auoh dann
nioht abstellen, wenn es ihre Unriohtigkeit selber entdeckt.
Acre de defaut de bienB. Oontiwuation de La powrBWite Bans notifi-
cation
ti'un nOtWea'U commandement de pa'IJ6'I' (art. 149801. 3 LP).
Le creancier et le debiteur peuvent se prevaJoir en tout temps
de l'inexaotitude des indications figurant Bur l'acte de defaut
de biens au sujet de la oontinuation de Ja poursuite. L'offioe
qui est sa.isi d'une requisition de continuer la poursuite dans
le sens de l'art. 149 81. 3 LP n'a pas le droit de tabler sur oes
indioations, meme si o'est lui qui en a oonstate l'inexaotitude.
AUestato d;i, carenza -d;i, beni. Proseguimento delZ' 8enzG
notifi,ca d'oo ntwtJO 'P"'ecetto eseeutitw (art. 149, cp. 3 LEF).
Tanto il creditore, quanto iI debitore possono invocare in ogni
tempo 1'inesa.ttezza. delle indicazioni figuranti nell'attesta.to di
carenza. di beni in merito al proseguimento dell'eseouzione.
L'ufficio, ehe ha ricevuto una domanda di proseguimento
dell'esecuzione a'sensi dell'art. 149 cp. 3 LEF, non ha il diritto
di basarsi su queste indicazioni, anche s'esso medesimo ne ha
costatata l'inesa.ttezza,.
- -Die Vorinstanz nimmt auf Grund von BGE 69
III 70 zutreffend an, das Betreibungsamt hätte den Ver-
lustschein vom 24. Juli 1947 nicht als Ersatz des frühem
vom Jahre 1940, sondern als erstmals ausgestellten
bezeichnen sollen,
da der Rekurrent das Pfändungsbe-
gehren nicht einfach auf den frühem Verlustschein,
sondern auf einen neuen Zahlungsbefehl für die dort
verurkundete Forderung gestützt hatte. Sie begründet
die Abweisung
der Beschwerde in erster Linie mit der
Tatsache, dass der Rekurrent es unterlassen hat, jene
unrichtige Bezeichnung
innert 10 Tagen nach Zustellung
des Verlustscheins
durch Beschwerde anzufechten. Diese
Unterlassung kann ihm jedoch nicht schaden. Die Wirkun-
gen eines Verlustscheins werden nicht durch das Betrei-
bungsamt, sondern unmittelbar durch das Gesetz geordnet.
Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 8.
Die Angabe über die Weiterführung der Betreibung, die
das Betreibungsamt durch Streichung des einen der
beiden wahlweise vorgedruckten Vermerke auf dem Ver-
lustschein anzubringen hat, bedeutet darum nicht eine
Verfügung, sondern
nur eine Rechtsbelehrung, die die
gesetzlichen Wirkungen
des Verlustscheins nicht zu
beeinflussen vermag. Gläubiger und Schuldner können
sich
also jederzeit darauf berufen, dass sich das Betrei-
bungsamt in diesem Punkte zu ihrem Nachteil geirrt
habe,
und das Amt, das mit einem Begehren um Fort-
setzung der Betreibung im Sinne von Art. 149 Abs. a'
SchKG befasst ist, darf auf die fragliche Angabe auch
dann nicht abstellen, wenn es ihre Unrichtigkeit selber
entdeckt. Diese Angabe mangels Anfechtung innert der
Beschwerdefrist als rechtsverbindlich zu behandeln, geht
umsoweniger an, 'als sie für die Beteiligten nicht schon
bei
der Zustellung des Verlustscheins, sondern erst dann
von praktischem Interesse ist, wenn der Gläubiger sich
zur Weiterführung der Betreibung entschliesst. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz hätte also das Betreibungs-
amt Wettingen dem während der Frist des Art. 149 Aha.
a SchKG gestellten Fortsetzungsbegehren des Rekurren-
ten Folge geben sollen, trotzdem er sich gegen die unrich-
tige Fassung des Verlustscheins nicht beschwert hatte.
8. EDtseheld vom 29. Mal 1948 i. S. BnehmlUlD.
FaWJtpfandbetreibung.
Zahlt der Sohuldner an das Betreibungsamt unter der Bedingung,
dass der Gläubiger der Herausgabe des Pfandes an ihn zustimme,
so ist er vor die Wahl zu stellen, entwede:r auf die Bedingung
zu verzichten oder die Betreibung weitergehen zu lassen.
Was hat nach Erledigung der Betreibung durch bedingungslose
Zahlung mit dem Pfande zu geschehen, wenn der Gläubiger
daran weitere Anspruche geltend macht ,
PO'U'I'B'UUe en realisation d'un gage mobilier.
Si le debiteur paye en mains de l'offioe en subordonnant le paye-
ment la condition que le oreancier consente Iui remettre
Sohuldbetreibungs und Konkmsrecht. N0 8.
le gage, l'of6ce doit l'inviter a choisir entre las deu panis
suivants: ou de renoncer a cette condition ou de Jaisser la
urSuite se continuer.
Qu advient-iI du gage une fois 1 poursuite terminee par un paye-
ment incouditionnel lorsque le ereaneier eleve d'autres pre.
ten.tions sur le gage 1
E8eCuzWne in via di reaUzzazion6 d'un p6gno manua18.
Se, iI debitore paga aJl'uffieio subordinando iI pa.gamento aJla
eondizione ehe iI ereditore eonsen.ta a consegna.rgli il peno,
l'uffieio deve invitarlo a scegliere tra queste due soluzioru : 0
rinuuciare a. questa eondizione 0 Iaseiar proseguirel'esecuzione.
ehe amene deI pegno dopo termina.ta. l'esecuzione mediante
un pag mento incondizionato, se iI creditore solleva altre
pretese sul pegno f.
Der Rekurrent führte gegen Frau Marie Gutmann beim
Betreibungsamte Basel-Stadt drei Betreibungen auf Ver-
wertung eines ihm verpfändeten Schuldbriefes. Diesen
lieferte das Betreibungsamt
Thun am 10. September 1947
auf sein Ersuchen dem Betreibungsamte Basel-Stadt ab
mit dem Bemerken, dass es ihn eventuell zwecks Verwer-
tung in den in Thun anhängigen Faustpfandbetreinungen
gegen die Schuldnerin zurückverlangen müsse.
Um die vom Betreibungsamte Basel-Stadt wegen Aus-
bleibens der versprochenen Abschlagszahlungen angeord-
nete Steigerung zu verhüten, zahlte die Schuldnerin an
dieses Amt am 10. Februar 1948 die mit den Basler Be-
treibungen geforderten Summen samt Zins und Kosten,
machte jedoch die
Überweisung des Geldes an den Re-
kurrenten
davon abhängig, dass dieser das Amt ermäch-
tige,
ihr den verpf'ändeten Schuldbrief auszuhändigen. Der
Rekurrent liess sich hierauf nicht ein, sondern führte
Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei
anzuweisen, ihm das eingegangene Geld unverzüglich
auszuzahlen. Die kantonale Aufsichtsbehörde schrieb ihm,
falls
er nicht damit einverstanden sei, dass das Pfand
naoh erfolgter Zahlung der Schuldnerin herausgegeben
werde,
müsse das Betreibungsamt sowohl den bezahlten
Betrag als auch das Pfand geriohtlioh hinterlegen. Da der
Rekurrent auf seinem Standpunkte beharrte, wies sie
die
Beschwerde ab.
8chuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 8.
Das Bundesgericht schützt den hiegegen gerichteten
Rekurs im Sinne folgender
Erwägungen :
Die Zahlung der Betreibungssumme samt Zins und
Kosten an das Betreibungsamt vermag die drohende
Verwertung
nur dann abzuwenden, wenn sie bedingungs-
los
geleistet wird; J1ur eine solche Zahlung bringt die
: treibung zum Erlöschen. Das Betreibungsamt Basel-
Stadt hätte daher die unter der. erwähnten Bedingung
angebotene
Zahlung nicht annehmen, sondern die Schuld-
nerin
vor die Wahl stellen sollen, ohne Bedingung zu
zahlen oder die
Verwertung über sich ergehen zu lassen.
Nachdem
es sich auf das Ansinnen der Schuldnerin ein-
gelassen
hat, was angesichts der damaligen Umstände
(Zeitknappheit ) begreiflich ist, darf es. nun freilich weder
einfach das Geld dem
Rekurrenten überweisen, noch ohne
weiteres die
Verwertung durchführen. Es geht aber auch.
nicht an, den Rekurrenten zwischen der Annahme der
von der Schuldnerin unzulässigerweise gestellten Bedin-
gung
und der Hinterlegung von Geld und Pfand wählen
zu lassen.
Da 'der Rekurrent nicht bereit ist, das Pfand
gegen Zahlung der drei in Basel in Betreibung gesetzten
Forderungen freizugeben, ist vielmehr nachzuholen, was
richtigerweise schon gleich Zl1 Anfang geschehen wäre :
die Schuldnerin
ist zu einer Erklärung darüber aufzu-
fordern, ob sie an ihrer Bedingung festhalten oder darauf
verzichten wolle. Äussert sie sich im ersten Sinne, oder
sohweigt sie still, so
ist ihr der benhlte Betrag zurück-
zugeben und die Verwertung durchzuführen, wie wenn
keine Zahlung erfolgt wäre.
Lässt sie dagegen die Bedin-
gung fallen, so ist das Geld dem Rekurrenten abzuliefern,
wie wenn die Zahlung von Anfang
an bedingungslos erfolgt
wäre. Der Schuldbriefist in diesem Falle weder der Schuld-
nerin auszuhändigen noch zu hinterlegen, sondern dem
Betreibungsamte Thun zurüokzugeben, das ihn dem
Betreibungsamte
Basel-Stadt auf Ersuchen des Rekur-
26 8chuldbetreibungs-und Konkurarecht (Zivilabteilungen). N° 9.
renten zugesandt hatte. Aus dem Schreiben des Betrei-
bungsamtes
Thun vom 10. September 1947 ergibt sich
nämlich, dass
der Rekurrent gegen die Schuldnerin in
Thun weitere Betreibungen auf Verwertung dieses Schuld-
briefs
führt, und dass dort schon vor dem 10. September
das Verwertungsbegehren gestellt worden war. Die
Akten bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese
Betreibungen
inzwischen erloschen ",ären. Der Rekurrent
hat also Anspruch darauf, dass der Schuldbrief dem
Betreibungsamte Thun, dem
er nach Stellung des Vei'-
wertungsbegehrens abgeliefert worden war, zu allIalliger
Verwertung wieder zur Verfügung gestellt wird, sobald das
Betreibungsamt Basel-Stadt ihn nicht mehr benötigt.-
Was mit dem Schuldbrief nach Erledigung der Basler
Betreibungen
durch bedingungslose Zahlung geschehen
müsste, wenn weitere Ansprüche des Rekurrenten auf
diesen Titel nicht duroh reohtskräftige Betreibungen
nachgewiesen,
'sondern nur behauptet wären, braucht
heute nioht entschieden zu werden.
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR:mTS DES COURS CIVILES
9. Extralt de I'arrft de la He Cour e1vße du 2G femel' 1MB
dans Ia cause Sm10rlns c. Masse en falUite de la sueeessfon
de Pierre-Augnste Golay.
RbJooation de c01l.COfVlal: La. decision d'une autoriM cantonale
oomettant ou refusant Ja revocation d'un concordat ne peut
faire l'objet d'un recours en reforme au Tribunal f :teral.
Widerruf eines Nackla881J6'1'tragu: Der Widerruf und ebenso die
Ablehnung des Widerrufs eines Nachla.ssvertrages durch eine
kantonale Behörde unterliegt nicht der Berufung an das Bun-
desgericht.
Schuldbetreibungs-und Konkursrooht (Zivilabteilungen). N° 9. 27
Remoca del conoordato : La decisione d'un autorita. cantonale che
ammette 0 rifiuta Ja revoca d'un concordato non pub essere
impugnata mediante un ricorso per riforma al Tribüne.le fede-
raIe.
Les juridictions cantonales ayant statue en quallte
d'autorites oonoordataires sur la revooation du ooncordat,
un reoours en rMorme, dans le mesure Oll il est dirige
contre cette partie du jugement, n'est pas recevable. En
effet, aux termes de la jurisprudence du Tribunal federal,
les litiges relatjfs a. l'homologation ou a. Ja revocation
de conoordats ne constituent pas des oontestations civiles,
mais presentent plutöt le caractere de difficultes relevant
de la juridiction non-oontentieuse (of. RO 24 II 934;
cf. egalement les arrnts publies au RO 40 I 431 et 42
II 527). Cette jurisprudence, rendue sous l'empire de la
loi d'organisation judiciaire du 22 mars 1893, garde
toute sa valeur depuis l'entree en vigueur de Ja nouvelle
loi
du 16 'd6cembre 1943. L'autorite competente pour
statuer sur un tel litige est une juridiction speciale, et
non Ja juridiction civile ordinaire. En oonsequence, la
question a. juger n'est pas une affaire civile contentieuse,
mais offre bien plutöt le caraotere d'un incident de pro-
cedure. Comme teIle, elle ne rentre pas dans les previsions
des art. 43 a. 45 OJ, en sorte que Ja Cour de ceans n'äst
pas competente pour en connaitre.