BGE 74 II 91
BGE 74 II 91Bge11.10.1941Originalquelle öffnen →
Non pub essera assimilato alla eonoscenza effettiva deI diritto derivante dall'assicnrazione (art. 38 WAl il fatto ehe
92 Versicherungsvertrag. N° 20.
l'avente diritto avrebbe dovuto conoscere il suo diritto (con-
sid. 4). -Quando e scusabile l'ignoranza delle condizioni di
assicurazione ? (consid. 5).
A. -Die Eheleute Karl und Berta Kuch waren als
Abonnenten
der Zeitschrift « In Freien Stunden » bei der
Beklagten mit je Fr. 5000.-im Todesfalle gegen Unfall
versichert. Am 3. Juni 1939 wurden sie beide bei einem
Automobilunfall
in Deutschland tödlich verletzt. Die
Ehefrau starb, wie festgestellt ist, vor' dem Manne, so
dass dieser sie beerbte. Die Erben des Mannes wohnten
in Deutsc:Qland und Amerika. Einer von ihnen, sein
Bruder Emil Kuch, kam am 3. Juni abends nach Züiich
in das Domizil der Verunfallten. Er durchsuchte die
vorhandenen
Papiere, um Ausweise zuhanden der deut-
schen
Behörq,en für die Bestattung zu erheben. Einen Teil
der übrigen vorgefundenen Papiere" darunter die in
Frage stehende. Versicherungspolice,' verpackte er in sechs
grössere Briefumschläge
und übergab diese, ehe er am
4. Juni um. 11 Uhr wieder verreiste, der Gattin des Haus-
meisters zur Aufbewahrung. Eine Unfallanzeige machte er
weder dem Verlag noch der Versicherungsgesellschaft.
Der Unfall wurde erst am 6. Juni 1939, d. h. am Tage
nach der Beerdigung der verunfallten Eheleute Kuch,
durch einen Onkel der verstorbenen Frau Kuch ange-
zeigt. ,
B. -Dem von
den vier Geschwistern des verstorbenen
KarlKuch erhobenen Anspruch auf die Versicherungs-
summen
von insgesamt Fr. 10,000.-hält die Beklagte
entgegen, dieser Anspruch sei wegen Versäumung
der
Anzeige des Versicherungsfalles verwirkt. Sie beruft sich
auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, insbe-
sondere:
§ 14. «Hat ein Unfall stattgefunden, für den eine Entschädi-
gung beansprucht wird, so ist der Vecherte bzw. der Anspruchs-
berechtigte verpflichtet : . .
... 0) Todesfälle infolge Unfalles sofort telegraphisch dem
Verlage oder der Helvetia. anzuzeigen; »
§ 15. « ••• Verweigert der Anspruchsbrechtigte c!ie yornahme
der Sektion, so fällt, ohne Ansetzung emer Nachfrist, Jeder An-
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spruch auf die Versicherungsleistungen dahin. Das gleiche ist
der Fa.ll bei schuldhafter Übertretung der in § 14 lit. 0., b, c und
e enthaltenen Vorschriften. »
O. -Die kantonalen Gerichte verwarfen in Vorent-
scheiden die Einrede der Anspruchsverwirkung, das Ober-
gericht des Standes Zürich am 25. Februar 1948. Mit
der vorliegenden Berufung hält die Beklagte daran fest,
dass die Klage ohne materielle Prüfung abzuweisen sei.
Das Bundesgericht zieht in ErwägUng:
94 Versicherungsvertrag. N0 20. der betreffenden Gebote knüpft, hält er sich an die nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des An- spmchsberechtigten abänderliche Regel des Art. 45 Abs. 1 VVG. 3. -Hier ist die Anzeige nicht « sofort telegraphisch » erfolgt, sondern erst drei Tage nach dem Unfall, und zwar durch einen nicht Anspmchsberechtigten. Dem letztern Umstande kommt jedoch keine Bedeutung zu, nachdem die Beklagte die Anzeige gleichwohl entgegen- genommen hat. Es frägt sich sogar, ob nicht die ihr da- durch zugekommene sichere Kenntnis vom Unfallereignis auf alle Fälle eine weitere Anzeige überflüssig machte (vgl. ROELLI, zu Art. 38 Anm. 9 S. 470 unten; OSTERTAG- HIESTAND, zu Art. 38 Nr. 7 und 8, mit Hinweis auf § 33 des deutschen VVG). Zu entscheiden bleibt, ob der An- spmch verwirkt sei, weil die Anzeige nicht vor dem 6. Juni 1939 erfolgt ist. . 4. -Nach den Feststellungen des Obergerichtes hat Emil Kuch die unter andern Papieren im Domizil der beiden Verunfallten vorgefundene Vericherungspolice nicht gelesen. Die Beklagte hält ihm aber vor, er habe aus dem Charakter des Papieres als einer Versicherungspolice ohne weiteres schliessen müssen, er selbst sei neben seinen Geschwistern anspmchsberechtigt; daher hätte er auch Veranlassung gehabt, die Versicherungsbedingungen, na- mentlich diejenigen betreffend Anzeige des Versicherungs- falles, zur Kenntnis zu. nehmen; die Vernachlässigung dieser sich nach den Umständen aufdrängenden Obliegen- heit sei schuldhaft. Dieser Betrachtungsweise ist jedoch nicht beizustimmen. Weder Art. 38 VVG noch die erwähn- ten Versichemngsbedingungen stellen der tatsächlichen Kenntnis des eigenen Anspruches blosses Kennenmüssen gleich, im Unterschied etwa zu Art. 4-6 VVG betreffend die Pflicht zur Anzeige von Gefahrstatsachen beim Vertrags- abschlusse. Die Ordnung der letztern Anzeigepflicht erklärt sich daraus, dass dem Antragsteller zuzumuten ist, sich über Tatsachen, die er allenfalls nicht genau Versicherungsvertrag. N° 20. 95 kennt, über die er sich aber verständigerweise Rechen- schaft zu geben hat llnd vermag, auf eine dahingehende Frage des Versicherers nicht einfach auszuschweigen. Dem Fragerecht des Versicherers entspricht eine den Umständen nach gebotene Orientierungspflicht des An- tragstellers, auch wenn diesem nicht geradezu Nachfor- schungen obliegen (vgl. ROELLI zu Art. 4 Anm. 6, c, S. 79). Diese Überlegungen lassen sich auf die Anzeigepflicht nach Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht über- tragen. 5. - Es steht dahin, ob Emil Kuch, ohne die Police durchzulesen, sich Gedanken über die Person der An- spmchsberechtigten machte, und ob er sich allenfalls sagte, der Versicherungsanspmch möchte nicht nur dem Uberlebenden Ehegatten und allfälligen Nachkommen, sondern auch entfernteren Verwandten als Erben zu- stehen. Wie das auch sein mag, durfte er diese Police mit den andern Papieren, die nicht dem Zwecke seines Besuches, sich Personalausweise für die Bestattung in Deutschland zu beschaffen, dienten, vorderhand zur Aufbewahrung beiseite legen. Er war nicht nach Zürich gekommen, um den Nachlass zu ordnen, und an sich bestand keine Pflicht, die Papiere bei diesem kurzen Besuch im einzelnen durch- zusehen; man empfindet es eher als unkorrekt, wenn sich ein Erbe schon auf den Nachlass stürzt, ehe die Leiche bestattet ist. Dass sich diese Police mit andern Urkunden gerade in der Wohnung statt etwa in einem Bankfach vorfand, war ein Zufall. Jedenfalls ist das Nichtlesen der Police durch die Umstände hinreichend entschuldigt. DassEmil Kuch nicht daran dachte, er könnte zu unverzüglicher Anzeige verpflichtet sein, ist ihm nicht als Verschulden anzurechnen. Die Aufregung über das Unfallereignis, die Reisemüdigkeit, der begrenzte Zweck seiner Nachforschungen und die verhältnismässig kurze Zeit des Aufenthaltes sind ihm zugute zu halten. Der formelle Standpunkt, Unkenntnis der Versicherungs- bedingungen sei grundsätzlich keine Entschuldigung
96 Versicherungsvertrag. No 20.
(ROELLI, ZU Art. 45 Anm. 5, d, S. 538), dringt demgegen-
über nicht durch. Eine solche Regel ist nur unter Vorbe-
halt der Umstände des einzelnen Falles anzuerkennen, wie
denn Art: 45 Abs. I VVG die Umstände ausdrücklich
berücksichtigt
wissen will und damit eine Entscheidung
nach Recht und Billigkeit verlangt. Ist gegenüber dem
Versicherungsnehmer, dem die Police beim Vertragschluss
ausgehändigt wurde (Art. 11, VVG), im allgemeinen
grössere Strenge
am Platze, so darf ein Dritter, dem ein
Versicherungsanspruch erwächst,
nicht ohne weiteres so
behandelt werden, als seien
ihm die Versicherungsbedin-
gungen bekannt. Zumal vom Gesetz abweichende, wenn
auch gültige Verwirkungsklauseln sind solohen
Anspruchs-
berechtigten gegenüber mit Zurückhaltung anzuwenden.
Konnte, wie dargetan,
Emil Kuch die Police füglich
beiseite legen,
ohne sich einer Nachlässigkeit bewusst zu
sein, so ist sein Verhalten entschuldigt. Die in der Lehre
nicht eindeutig beantwortete Beweislastfrage (vgl. ROELLI,
einerseits zu Art. 38 Anm. 3 S. 460, anderseits zu Art.
45 .Anm. 5, d, S. 537) kann auf sich beruhen.
6. -Fehlt es an einem Verschulden des Emil Kuch
und damit an dem einzigen von der Beklagten geltend
gemachten
Verwirk:;mgsgrunde, so braucht endlich nicht
geprüft zu werden, ob ein solches Verschulden sich zu
Ungunsten der mangels eines Begünstigten anspruchs-
berechtigt gewordenen Erbengemeinschaft ausgewirkt
hätte, sei es im Sinne der Verwirkung des Versicherungs-
anspruches überhaupt oder im Sinne der Kürzung um
den Anteil des Emil Kuch.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der J.
Kammer des Obergerichtes des Standes Zürich vom 25.
Februar 1948 bestätigt.
SI.' Urteil der n. ZfvDabteilunU vom 13., Mal 1848 1. S.
« Neuenhurger» gegen Cernefe.
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Vgll1J6'l'fmg. Vereinbarung einer Klagefrist (Art. 46 Abs.
2 VVG). Anwendung von Art. 45 Abs. 3 VVG bei unverschul-
deter Versäumnis einer solchen Frist. Bedeutung von Ver-
gleicbsverha.ndlungen.
Oontrat d'CJ88UMn06. Clause prevoyant un d6la.i de decheanoo
(art. ~ a.l. 2 LCA). Applica.tion de l'art. 45 a.l.3 ,LCA en C88
d'inobservation d'un tel dela.i sa.ns faute du preneur Oll de
l'ayant droit. PorMe da pourparlers da tra.Ds6Ctions.
OOntratro di Q,88'icurazione. Cla.usola che prevede un termine di
deca.denza (art. 46 cp. 2 LCA). Applica.zione dell'art. 45 cp. 3
LCA in ca.sod 'inosserva.nza. di un ta.le termine senza colpa
dello stipula.nte 0 dell'avente diritto. Pori&ta. dei negozia.ti di
tra.nsa.zione. .
A. -Am 20. Mai 1941 wurde das den Klm gehö-
rende
Hotel SchUler in Ingenbohl von einer Feuersbrunst
betroffen. Gebäude und Mobiliar waren bei der Beklagten
gegen
Feuerschaden versichert, das Mobiliar zu Fr. 90,000.
Art. 32 der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (A VB)
bestimmte: . ,
CI Die Forderungen aus dem Versichertingsvmtra.ge verjähren in
zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungs-
pflicht begründet.
Entschädigungsansprüche, die von der Gesellschaft abgelehnt
Wld nicht binnen zwei Jahren, vom Eintritt des Schadens an
gerechnet, durph Kla.geerhebung gerichtlich geltend gemacht
werden, sind erloschen.
V
gl. VVG -Art., 46. » .
B. -Na.chdem die gemäss Vertrag beigezogenen Sach-
verständigen den Mobilia.rscha.den (ohne Berücksichtigung
der bei einzelnen Posten bestehenden Unterversicherung)
auf Fr. 38,772.20 geschätzt hatten, zahlte die :ßeklagte
eine Summe von Fr. 38,064.80 aus. Die Kläger erklärten
sich mit dieser Entschädigung nicht einverstanden. Am
11. Oktober 1941lieasen sie der Beklagten durch die «Pro-
tekta » mitteilen, der Schaden betrage nach ihrer Berech-
nung Fr. 58,672.40, die ihnen ,gesohuldete Entschädigung
demgemäss Fr. 47,000; sie seien jedoch :bereit, auf. der
Basis einer Entschädigung von Fr. '45,000 einen Vergleich
7 AB 74 II -1948'
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