a Fa.m.ilienrecht. NI) 18.
Falle entsprechend seiner Erbquote auf einen Drittel des
Mehrerlöses.
Auf diesen Betrag beschränkt sich die Ersatz-
pflicht der Beklagten auch dann, wenn ihnen neben der
Verletzung von Art. 404 Abs. 2 auch noch eine Verletzung
von Art. 409 ZGB vorzuwerfen ist, d. h. wenn sie es
ohne zureichenden Grund unterlassen haben, den Kläger
vor der Veräusserung um seine Ansicht zu befragen. Wäre
er befragt worden, so hätte er nämlich bestenfalls errei-
chen können, dass die Veräusserung statt durch frei-
händigen Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Ver-
steigerung erfolgt wäre.
Daher kann dahingestellt bleiben,
ob von seiner Befragung zu Recht oder zu Unrecht ab-
gesehen worden sei. Auch der Vorwurf, dass beim Frei-
handverkauf die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung
(Art. 426 ZGB) verletzt worden seien, erheischt keine
nähere Überprüfung; da er darauf hinausläuft, dass die
Liegenschaft
überhaupt nicht oder jedenfalls nicht frei-
händig zu Fr. 41,500.-hätte veräussert werden dürfen,
und da die Veräusserung als solche, wie schon dargetan
(Erw. 2), nicht verhindert werden konnte. Der Prozess-
, ausgang hängt somit einzig noch davon ab, ob und wieweit
die Steigerung
ein günstigeres Ergebnis gezeitigt hätte als
der freihändige Verkauf.
5. -
Wer Schadenersatz beansprucht, hat nach Art.
8 ZGB und Art. 42 Abs. 1 OR den Schaden zu beweisen.
Diesen Beweis
betrachtet die Vorinstanz im vorliegenden
Falle als gescheitert, weil ihr trotz der gerichtlichen
Expertise, wonach die Liegenschaft im Frühjahr 1942
einen Verkehrswert von Fr. 45,000.-hatte, als ungewiss
erscheint, dass bei
der Steigerung mehr als Fr. 41,500.-
gelöst worden wären. Dabei handelt es sich um eine
Feststellung tatsächlicher Natur, die' gemäss Art. 63'
Abs. 2 OG für das Bundesgericht massgebend ist.
Dass aus der Verletzung von Art. 404 Abs. 2 ZGB
ein Schaden entstanden sei, wird sich freilich kaum je
zwingend beweisen lassen. Nach der Rechtsprechung zu
Art. 42 Abs. 2 OR muss deshalb das Vorhandensein eines
Obligatiooonrecht. N0 19. 81
Schadens als erwiesen gelten, wenn die Akten genügende
Anhaltspunkte bieten, die geeignet sind, auf seinen Ein-
tritt schliessen zu lassen, und wenn sich diesel' Schluss
mit einer gewissen ÜberzeugungsgewaJ,t aufdrängt (BGE
40 II 354 ff., 43 Ir 55 E. 6, 60 Ir 131 ; vgl. auch tn Ir
389, 68 II 244, 72 Ir 399), m.a.W. es muss für den Scha-
densbeweis genügen, wenn sich aus den konkreten Um-
ständen eme hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass
sich bei der Steigerung ein höherer Preis hätte erzielen
lassen als beim durchgeführten Freihandverkauf. Das
Bestehen einer solchen Wahrscheinlichkeit konnte die
Vorinstanz hier verneinen, ohne den Rahmen der ihr
zustehenden Beweiswürdigung zu überschreiten.
H. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
19. Auszug aus dem Urtell der J. Zivllabtellnng vom 20. Januar
1948 L S. Schweizedsche Reederei A.-G. gegen Flome S. A .
und Kons.
Haftung aus If'rnhtvertrag:
- Anwendbares Recht; Freizeichnung (Erw. I Ziff. 1 und 3).
- Wirksamkeit einer im Auslande (Italien) vorgenommenen
Zession der Schadenersatzanspruche durch den Berechtigten
an die auf Grund fremdrechtlicher Verträge zahlenden Versi-
cherer (Erw. I Ziff. 4).
- Schadensfestsetzung in der Währung des Erfüllungsortes der
abgetretenen Forderung (Erw. TI).
Re8p0n8abiliU dkrivant d'un oontral da transport. '
- Droit applicable; dause exelusive de la responsabiliM (consid.
I eh. 1 et 3).
- Effets d'une eession faite al'etranger (Italie) par l'ayant droit
de pretentions indemnitaires aux assureurs qui se sont acquittes
en vertu de eontrats regis par le droit etranger (consid. I
eh. 4).
- Determination du dommage dans la monnaie du lieu d'execu-
tion de la erea.nce o lee (eonsid. TI).
6 AB 74 II -1948
82 Obligationenrecht. N° 19.
Re8ponaabilitd derioonte da un contratto di trasporto. . .
- Diritto applica.bile; ciausola escludente la responsabilita
(consid. I cifra 1 e 3). .' ..,
- Quall sono gli effetti d'una, ceSSlOne dl pretese dl rIsarcunento
dei danni fatta all'estero (Italia) dall'avente diritto agli assi-
curatori, ehe hanno pagato in virtu di contratti disciplinati
dal diritto straniero 1 (eonsid. I cifra 4). .' .
Determinazione deI danno neUa moneta deI luogo, m CUl il
credito ceduto dev'esser pagato (eonsid. 11).
Ä. -Auf der Fahrt von Rotterdam nach Basel, beim
Übergang aus dem Y sselhafen auf die Maas, sank am 26.
Juli 1937 das der Reederei Alpina A.-G. gehörende, mit
Personal der Schweizerischen SchleppschifIahrtsgenossen-
schaft bemannte MotorschlfI Alpina 5 )). Es trug an Bord
neben anderen Gütern 1903 Ballen schwedischer Zellu-
lose, welche für die SocietA Nazionale Industria Applica-
zioni (Snia) Viscosa in Mailand bestimmt waren. Zwischen
dieser
und der Schweizerischen Schleppschiffahrtsgenos-
senschaft, der Rechtsvorgängerin der beklagten Schweize-
rischen Reederei A.-G., bestand ein Frachtvertrag, dessen
Bedingungen u. a. vorsahen:
- Die BeförderUllg erfolgt nach M! SSgabe der Bestimmun-
gen des Binnenschiffahrts-Gesetzes, soweit in den nachstenenden
Bedingungel!-nicht bes0l!-dere Venein1; a.rUllnen etr?ffen smd.
Die BestlIDillungen smd verbmdlich für samthche an .. dem
. Transport Beteiligten, sowohl für den AbIadnr als den Empfanger
sowie für jeden, der aus der Verfrachtung ITgendwelche Rechte
herleitet.
- In allen Fällen, in welchen nach Vorstehendem die ft
barkeit der Reederei nicht vertragsgemäss ausgeschlossen 1st,
haftet dieselbe lediglich für eigenes Handeln, sowie für doloses
Handeln ihrer dauernd AngeStellten.
- Im Falle von Verlust oder Beschädigung der Ware durch
Zusammenstoss, AnfahrUllg, Scheitern, Feuer oder andere nfälle
der Schiffahrt, haben die Eigentümer der Ladm;g oder dH; Ver-
sicherer der letzteren keinen Anspruch gegen die ReedereI oder
den Schiffer wegen irgendwelcher Handlungen, aten oder
berden des Schiffes oder der Mannschaft des Schiffes, weder fur
falsch ausgeführte Bewegungen oder Wendungen, noch für benn
gene Unvorsichtigkeiten, bewiesene Unfähigkeit oder achl.ässig
keit. Die Reederei lehnt dieserhalb alle VerantwortlIchkeIt .ab,
ebenso wegen ihrer Schleppboote oder. wegen der andernn SchIffe,
Kapitäne und Mannschaften, wenche emen Schlnppzug bIlden oder
zusammensetzen mit dem Schiffe, welches dIe verlorene oder
beschädigte Ware befördert hat, ganz e;inerlei, ob dine Schine
oder Schleppboote Eigentum der ReedereI oder nur von Ihr gnmle
tet oder verfrachtet sind. 11
Auf Grund des Vertrages mit der Snia Viscosa liess
die Schweizerische Schleppschiffahrtsgenossenschaft durch
ihre Tochtergesellschaft, die Nederlandsch Zwitsersche
Scheepvaart Mij., die am 25. Juli über See in Rotterdam
eingetroffene Zellulose (insgesamt 2lO0 Ballen) zum Wei-
tertransport nach Basel auf die Alpina 5 und ein
zweites Schiff übernehmen. Der Umschl erfolgte am
26. Juli im Ysselhafen unter Aufsicht und nach Weisungen
des
Schiffsfiihrnrs Breitbach der ( Alpina 5 , wobei auf
dieser ein Teil der Ladung als Decklast gesetzt wurde.
Gegen 18 Uhr trat das Schiff die Bergfahrt an. Wenig
später ereignete sich der erwähnte Unfall. Die Zellulose-
Fracht konnte teilweise geborgen und verwertet werden.
Den Nettoerlös erhielt die Nederlandsch Zwitsersche
Scheepvaart Mij. als Vertreterin der Schleppschiffahrts-
genossenschaft.
Von den zur Rettung von Schiff und
Ladung entstandenen Havarie-grosse-Kosten entfielen
nach der Dispache (Schadensrechnung) Hfl. 1802.20 auf
die Snia Viscosa. Der Betrag wurde der Schweizerischen
Reederei A. G.
vom Landgericht Duisburg durch Ver-
säumnisurteil vom 12. Juli 1939 zugesprochen, nachdem
die Snia Viscosa die Klage unter Vorbehalt anerkannt
hatte .
B. -Für die verloren gegangene Zellulose wurde die
Snia Viscosa von vier Versicherungsgesellschaften, mit
denen sie eine Transportversicherung abgeschlossen hatte,
anteilsmässig wie folgt entschädigt :
von der Fiume , Societa Anonima di Assicurn-
zioni e Riassicurnzioni, Fiume, mit . . . Lit. 134,673.05
von der Le Assicurazioni d'Italia , Rom, mit 44,891.05
von der Italia , Societa di Assicurazioni Mari-
time, Fluviali e Terrestri, Genua, mit .. II 29,927.30
von der Eidgenössischen VersicherUllgs-Aktien-
Gesellschaft, Zürich, mit . . . . . . . . 89,782.05
total mit. . . . . . Lit. 299,273.45
Dabei zedierte die Snia Viscosa ihre Anspruche gegen die
Schweizerische Reederei A.-G. Diese weigerte sich, den
Schaden zu ü.bernehmen. Jedoch verzichtete sie, ebenso
- Obügationenrecht. N" 19.
wie die Alpina Reederei A.-G., auf Geltendmachung der
Verjährung.
O. -Im März 1940 klagten.' die genannten vier Versi-
cherungsgeseiIschaften
gegen die Schweizerische Reederei
A.-G. mit dem Begehren:
( Es sei die Beklagte zur Zahlung
an die Klägerin 1 von Lire ital.'
, an die Klägerin 2 von Lire ita!.
an die Klägerin 3 von Lire ital.
an die Klägerin 4 von Lire ital.
jeweilen
nebst 5 % Zins seit 27.
verurteilen.
136,122.85,
45,374.30,
30,249.50,
90,748.60
Juli 1937 ... zu
In der Klagesumme von Lit. 302,495.25 war neben den
bezahlten Entschädigungen von Lit. 299,273.45 ein Betrag
von Lit. 3221.a für' Spesen enthalten, auf den später ver-
zichtet wurde.
Für den Fall, dass ein Teil ihrer Forde-:
rungen .als
unbegründet erscheinen sollte, verlangten die
Klägerinnen eventuell
die Erstattung der für die Snia
Viscosa
beglichenen Dispt. che-Vergütung.
Im Laufe des Verfahrens ersuchten die Klägerinnen
um Zulassung einer Klageänderung dahingehend, dass die
Lirebeträge in Schweizerfranken zum Wert vom 26. Juli
1937 zu entrichten seien, unter Festsetzung des Umrech':'
nungskurses auf Fr. 22.90 für 100 ita!. Lire.
Die Beklagte widersetzte sich
den ursprünglichen wie
den modifizierten Ansprüchen.
Die Gerichte des
Kantons Basel-Stadt, das Appella-
tionsgericht
mit Urteil vom 20. Juni 1947, hiessen die
Klage
in der abgeänderten Form gut und verpflichteten
die Beklagte
zur Zahlung von
Fr. 30,840.10 an die Klägerin 1,
10,280.9
an die Klägerin 2,
6,853.35 an die Klägerin 3,
20,560.10 an die Klägerin 4,
je nebst 5 % Zins seit dem 8. Mai 1939.
Obligationemecht. N° 19. 85
. D. Di? Beklagte legte Berufung an das Bundesge-
rIcht
em. SIe beantragt Abweisung der Klage, eventuell
Verurteilung
zur Zahlung von Lit. 299 273.45, umrechen-
bar in Schweizerfranken zum Kurs am Tage der Rechts
kraft des Urteils. Die Klägerinnen schliessen aufBestäti-
gung des angefochtenen Erkenntnisses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -Nach wie yor' bestreitet die Beklagte sowohl ihre
Haftbarkeit für den der Snia Viscosa beim Untergang
dnr (( Alpina . erwachsenen Schaden als auch, mangels
emes rechtsgültIgen
.Übergangs allfälliger Ansprüche der
Geschädigten aus dem Frachtvertrag, die Sachlegitimation
der Klägerinnen.
- -Ob die Beklagte, gegenüber der Snia Viscosa
schadenersatzp:Bichtig geworden ist, hängt ab vom an-
wendbaren Recht. Die neuere Auffassung unterstellt die
sogenannten Massenverträge, wie Verträge mit Transport-
unternehmungen, dem Recht des Ortes der gewerblichen
Niederlassung dieser Institute (SCHNITZER, Handbuch des
Internationalen Privatrechts Bd. II S. 514/15; vgl.
BGE 48 TI 260). Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel.
Mithin gilt prinzipiell für die von ihr geschlossenen
Transportverträge
das schweizerische Recht. Fraglich
kann nur sein, ob vorliegend aus 1 der Konnossements-
bedingungen eine
von der allgemeinen Regel abweichende
Parteimeinung gefolgert werden' muss. Indessen ist mit
beiden Vorinstanzen jene Klausel nicht als ein Kompromiss
auf fremdes Recht, sondern dahin zu verstehen, dass
durch sie die für die Beförderung massgebenden Nonnen
des deutschen Binnenschiffahrtsgesetzes (BSchG) zUIIi
Vertranalt gemacht werden wollten. Eine derartige
Abrede ISt
nach schweizerischer Ordnung des Fracht-
vertragsrechtes zulässig. Insbesondere stehen ihr die
Art. 455 und 456 OR nicht entgegen, weil die Beklagte
weder
für ihren Geschäftsbetrieb der staatlichen Geneh-
migung
bedarf noch zur Ausführung des übernommenen
86 Obligationenrecht. No 19.
Auftrages sich einer staatlichen Transportanstalt bediente.
Daher sind die kantonalen Gerichte bei Ermittlung der
Verantwortlichkeit der Beklagten zutreffend von 58
BSchG ausg8gangen. Und da diese Bestimmung als Be-
standteil eines schweizerischen Vertrages erscheint, ist
das Bundesgericht zuständig zur Überprüfung der ihr
gegebenen Auslegung. Der ;Hinweis der letzteres in Abrede
stellenden Klägerinnen
auf BGE 58 II 436 ist, nachdem
schweizerisches
Recht als solches und nicht als Ersatz-
recht Anwendung findet, gegenstandslos.
2. -(Grundsätzliche Bejahung der Haftbarkeit nach
Massgabe von 58 BSchG und Art. 101 OR.)
3. -Die Beklagte hält den Einwand aufrecht, sie
habe sich
in den 19 und 20 der Transportbedingungen
von der Schaqenersatzpflicht befreit. Prinzipiell ist solche
Freizeichnung
nach schweizerischem Recht möglich, so-
weit sie nicht zwingenden Vorschriften über die Haftungs-
verhältnisse oder über
den Inhalt der Verträge im allge-
meinen widerspricht. Wie es sich
unter diesen Gesichts-
punkten mit den angerufenen Bestimmungen verhalte,
kann dahingestellt bleiben, da keine von ihnen den unter-
liegenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit
erfasst
und vorhandene Unklarheiten oder Zweifel, wie
die Beklagte
in der Berufungsschrift anerkennt, zu ihren
Lasten gehen müssen (vgl. BGE 50 II 543).
(Wird für beide Freizeichnungsklauseln näher aus-
geführt.)
4. -War somit die Snia Viscosa gegenüber der Be-
klagten schadenersatzberechtigt, so
bleibi' abzuklären, ob
ihre daherigen Forderungen rechtsgültig auf die Klägerin-
nen übergegangen sind.
a) In den schriftlichen Quittungen für die erhaltenen
Versicherungsleistungen
erklärte die Snia Viscosa eigens
die
Abtretung aller ihr bezüglich des erlittenen Schadens
zustehenden Rechte. Diese umfassen die Ansprüche gegen
die Beklagte ;
und zwar wurden sie, gemäSs dem klaren
Wortlauf der Zessionen, zur Gänze übertragen, nicht nur
im Umfange der ausgerichteten Vergütungen.
Obligationenreoht. No 19. 87
b) Von den vier Schadensquittungen ist nur diejenige
zugunsten
der Eidgenössischen Versicherungs-A.-G. aus
Mailand datiert. Jedoch lässt die gesamte Sachlage keine
Ungewissheit darüber, dass auch die anderen drei Emp-
fangsbescheinigungen in Italien ausgestellt worden sind.
Die Zessionen unterstehen
daher hinsichtlich der Form
dem italienischen Recht, während für ihre materielle
Gültigkeit grundsätzlich
das Obligationenstatut, also vor-
liegend das schweizerische
Recht massgebend ist (BGE 62
II HO, 61 II 245 und dortige Verweisungen).
Formelle
Einreden werden von der Beklagten nicht
erhoben. Die Bestreitung auf Grund von 27 der Trans-
portbedingungen, wonach
die Rechte aus dem mittels
dieses Konnossements abgeschlossenen
Transportvertra-.
g ... ohne Einverständnis der Reederei nicht übertragbar
SInd, wurde 'von der Vorinstanz als prozessual verspätet
zurückgewiesen und bleibt deswegen auoh im Berufungs-
verfahren unbeaohtlich. Dass
aus anderen Gründen die
eingeklagten Forderungen als solche
nicht abtretbar
gewesen seien, ist weder behauptet noch ersichtlich (vgl.
Art. 164 OR).
c) Indessen macht die Beklagte geltend, für eine Zession
sei
gar kein Raum gewesen, weil mit der Schadensdeckung
durch die Klägerinnen alle konkurrierenden Ansprüche
der Snia Viscosa gegen Dritte erlosohen seien. Denn ein
gesetzlioher Forderungsübergang habe
nicht stattgefun-
den,
da Art. 72 VVG den Versicherer nur in den Ersatz-
anspruch subrogiere, weloher dem Geschädigten gegen
Dritte aus unerlaubter Handlung zustehe, die Ansprüohe
der
Snia Viscosa gegen die Beklagte aber vertraglicher
Natur seien; und anderseits gebe Art. 51 OR, falls er
neben Art. 72 VVG überhaupt herangezogen werden
könne, bei richtiger Auslegung
den aus gleichem Grunde
wie die Beklagte, nämlich wiederum
aus Vertrag haftenden
Klägerinnen keinen Rückgriff.
Diese Argumentation
setzt die ausschliessliche Anwend-
barkeit schweizerischen Rechtes
und insbesondere die
Anwendbarkeit
der genannten Normen voraus. Dasselbe
88 Obligationenrecht. N° ID.
ha.t, allerdings mit abweichenden Folgerungen, die Vorin-
stanz angenommen. Nun richtet sich zwar grundsätzlich
das Erlöschen von Ansprüchen aus einem bestimmten
Schuldverhältnis nach dessen Eigengesetz, das Erlöschen
der Ansprüche aus dem Frachtvertrag zwisohen der Snia
Visoosa
und der Beklagten also naoh schweizerisohem
Reoht. Will
man aber, wie die Beklagte, den Forderungs-
untergang herleiten
aus der Befriedigung des Gläubigers
zufolge Tilgung eines anderen, selbständigen Sohuldver-
hältnisses, das seinerseits dem ausländischen Recht unter-
steht, so darf dieses bei der Beurteilung nioht ausser Acht
gelassen werden. Denn für die Sohuldbefreiung der Beklag-
ten genügt nicht die blosse Tatsache, dass Geldleistungen
im Ausmasse der eigenen Verpflichtungen von den Kläge-
rinnen
der gemeinsamen Gläubigerin erbracht worden
sind; wesentlioh ist-auch, unter welchem Titel das ge-
schah,
was eben, vorfrageweise zur an sich schweizerisch-
rechtlichen
Streitfrage, nach dem zutreffenden ausliilndi-
schen Recht geprüft werden muss. Die Kompetenz dazu
ist dem Bundesgericht in Art. 65 OG vorbehalten.
Die Zahlungen,
kraft welcher die Beklagte sich entlastet
glaubt, wurden gemacht auf Grund von Versicherungs-
verträgen, welohe eine italienische
Industrieunternehmung
in Italien mit drei italienischen Versicherungsgesellschaf-
ten und der italienischen Agentur einer schweizerischen
Versicherungsgesellschaft abgeschlossen
hatte. Die Be-
ziehungen zwischen
den Versioherern und der Versicherten
sind
. daher unzweifelhaft vom italienischen Recht be-
herrscht.
Der italienisohe Codioe di Commercio sohreibt, im
Kapitel Dell'assicurazione contro i danni , unter Art.
438 Abs. 1 vor: '
L'assicuratore ehe ha. risarcito il danno 0 la. perdita. delle
oosa aaSieurate e surroga.to verso i terzi nei diritti ehe per causa.
deI dti.nno oompetono all'assicurato ...
Anders als Art. 72 VVG kennt diese Bestimmung keine
Beschränkung der Subrogation
auf Ansprüche aus uner-
Obligationenrooht. N0 ID. 89 .
laubter Handlung; auch vertragliohe Anspruohe des Ver-
sioherten gegen Dritte gehen an den zahlenden Versioherer
über (vgl. BRUNETTI, Diritto Marittimo Privato, Bd.
III/2 Nr. 1093 S. 822, Nr. 1098 S. 828). Ob nioht sohon
deswegen die Legitimation
der Klägerinnen gemäss BGE
39 II 76 anzuerkennen wäre, kann unerörtet bleiben.
Denn jedenfalls ist angesichts dieser gesetzlichen Regelung
dem Einwande der Beklagten gegen die Wirksamkeit der
zusätzlich vorgenommenen rechtsgesohäftlichen Zessionen,
auf welohe die Klägerinnen sich stützen, die Grundlage
entzogen. Eigenart und Tragweite der von den Kläge-
rinnen in Erfüllung italienischreohtlioher Versicherungs-
venrä.ge geleisteten Zahlungen werden nicht berührt
durch den Umstand, dass die Beklagte als Drittschuldnerin
nach Massgabe eines anderen Reohtes haftet und belangt
werden muss. Ist aber eine Subrogation zugunsten der
Klägerinnen eingetreten, so sind -auch naoh schweize-
rischer Rechtsauffassung, wie die Beklagte
einräumt -
trotz Befriedigung des Gläubigers dessen Ansprüche gegen
Dritte nicht erloschen.
II. -Eventuell ficht die Beklagte die Schadensfest-
setzung insoweit
an, als den Klägerinnen die Umreclinung
ihrer Lireforderungen in Schweizerfranken ZlUll Kurs vom
26. Juli 1937 zugestanden wurde. Dabei verkennt sie
aber nicht, dass die Entscheidung wesentlich von der
rechtlichen Qualifikation des Klageanspruches, nämlich
davon abhängt, ob die Klägerinnen eine an ihrem Domizil
zu erfüllende gesetzliche Regressforderung oder eine
ihnen
abgetretene Schadenersatzforderung am Erfüllungsort Ba-
sel geltend machen . Da entgegen der von der Beklagten
vertretenen Ansicht
letzteres nach dem vorstehend Ge-
sagten zutrifft, erscheinen die Berufungsvorbringen schon
im Ausgangspunkt als unrichtig. Fehl geht sodann die
Behauptung,
dass, auch wenn der Klage .ein Schaden-
ersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Frachtvertrages
zugrundeliege, die Währungs-Frage nicht nach dem
Recht des Erfüllungsortes der ursprünglichen Forderung,
90 Obligationenrooht. N0 l .
sondern nach dem Recht des Erfüllungsortes der nun-
mehrigen Geldleistung zu beurteilen sei. In BGE 50 II
32 f wurde keineswegs ein allgemeingültiger Grundsatz
dieses
Inhaltes formuliert. Vielmehr lag die Besonderheit
jenes Falles gerade darin, dass die eingeklagte
Forderung
nicht -wie hier -aus den ursprünglichen Verträgen
abgeleitet wurde, sondern aus einem an deren Stelle
getretenen Schuldbekenntnis
.' Irrig ist endlich die Mei-
nung der Beklagten, ein Zuspruch der Forderungen in
SchweizerfrankeIi sei deswegen ausgeschlossen, weil Art.
84 OR das Nominalwertprinzip aufstelle und dem Schuld-
ner die.Befreiung in Landesmünze zwar gestatte, ihn dazu
aber nicht verpflichte. Denn die genannte Bestimmung
und die auf sie bezügliche Praxis (BGE 57 II 370, 54 II
317 ,51 II 307) können einzig auf Geldschulden Anwendung
finden, die
in fremder Währung begründet sind, während
es sich vorliegend um eine in Schweizerwährung entstan-
dene Verpflichtung handelt. Dadurch, dass die Klage
anfanglich die Schadenersatzleistung in italienischer Münze
verlangte, wurde keine Neuerung der Ansprüche bewirkt
(Art. 116 Abs. 1 OR). Die Klägerinnen setzten sich mit
solchem Vorgehen lediglich der Gefahr aus, prozessual auf
eine Lirefordnrung statt auf die ihnen eigentlich zustehende
Frankenforderung festgelegt
zu sein. Jedoch haben die
Vorinstanzen eine nachträgliche Änderung des Begehrens
zugelassen.
Und diese in Anwendung der einschlägigen
kantonalen VorschrifteI . getrofIene Entscheidung kann
nicht Gegenstand der Berufung sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das vorinstanzliche
Urteil bestätigt.
Vgl. auch Nr. 18. -:-Voir aussi n° 18.
Versieherungsvertrag. No 20.
III. PROZESSRECHT
PROC:EDURE
Vgl.
Nr. 15, 20. -Voir n
OS
15, 20.
IV.
VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Juni 1948 1. S.
Helvetia Schweiz. Unfall-und HaJ'tpflichtversicherungs-
anstalt gegen Richard Kuch und Konsorten.
Berujungsjähiger ZwiscMnentscheid. Art. 50 GG. Erw. 1.
Meldeklausel mit Verwirkwngsandrohwng bei U
n
laU1J6rlJichertr,ng:
Vorbehalten ist genügende Entschuldigung (Art. 45, 98 VVG).
Erw. 2. .-Entfällt die Meldepflicht bei sonstiger Kenntnis
des VersIcherers? Erw. 3. -Der Kenntnis des Anspruchs
(Art. 38 VVG) steht blosses KennenmÜSBen nicht gleich. Erw. 4.
-Wann ist Unkenntnis der Versicherungs bedingungen ent-
schuldigt ? Erw. 5.
IMcisions incidentes 8U8ceptibles d,'fm rOO0Uf'8 en relorme. Art. 50
OJ (consid. 1).
Diclaraflion obligatoire en caB de Bini8tre a'IJ6C menace de decManc6
du droit en matWre d' aBBUf'ance contre leB accidentB: Demeure
reservee nne excuse suffisante (art. 45, 98 LCA) (consid. 2).
-La declaration obligatoire tombe-t-elle lorsque l'assureur
a eu connaissance du sinistre d'une autre maniere? (consid. 3).
-On ne peut assimiler a. 1a connaissance effective du droit
decoulant de l'assurance le cas Oll l'ayant droit aurait dft
connaitre son droit (consid. 4). -Quand l'ignorance des condi-
ditions d'assurance est-elle excusable f (consid. 5).
DeciBioni incidentali 8U8Cdtibili di ncor80 per rilorma. Art. 50 OG.
(consid. 1).
Obbligo di dare avviBo del BiniBflro sotto comminatoria di decadenza
dal diritto
in materia di asBicwrazione conflro gli injorfluni:
rimane riservata una BCusa sufficiente (art. 45 e 98 LCA) (con-
sid. 2). -Sussiste l'obbligo di dare avviso quando l'assicuratore
ha. avuto conoscenza deI sinistro in altro modo ? (consid. 3).
-Non puo essere assimilato aHa conoscenza effettiva deI
diritto derivante dall'assicurazione (art. 38 LCA) il fatto che