Seller’s lien filing period runs from journal entry

BGE 74 II 230Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II15.06.1948Dismissed

Zusammenfassung

Dubs, the seller of a property, sought payment of the remaining purchase price and final registration of a seller’s lien. The lower court held the lien request time-barred because the three-month period under Art. 838 ZGB ran from the journal entry of the ownership transfer on 8 February 1947, not from the later main-register entry on 18 March 1947. The Federal Supreme Court dismissed the appeal. It held that the relevant date for the filing period is the journal entry date, since the buyer’s acquisition is reflected retroactively from that entry, and the seller’s filing act is tied to the land-register application. It also noted that the appellant had forced the judicial transfer and had to reckon with the final judgment.

Regest

Art. 838 ZGB in Verbindung mit Art. 972, 948 ZGB und Art. 14, 26 Abs. 3 GBV; Frist für das Verkäuferpfandrecht nach Eigentumsübertragung. Die dreimonatige Anmeldefrist beginnt mit der Tagebucheinschreibung der Eigentumsübertragung und nicht erst mit der Eintragung im Hauptbuch. Massgebend ist die vom Veräusserer veranlasste Anmeldung als Verfügungshandlung; die Wirkungen des Rechtserwerbs des Käufers werden auf den Tag der Tagebucheintragung zurückbezogen. Praktische Erwägungen sprechen ebenfalls gegen den Hauptbuchzeitpunkt. Ob bei richterlicher Eigentumszusprechung die Rechtskraft des Urteils als Fristbeginn gilt, bleibt offen; jedenfalls kann der Veräusserer keinen späteren Beginn beanspruchen, wenn er den gerichtlichen Eigentumserwerb selbst veranlasst hat (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

es zur Wiedereinsetzung der Brüder Perutz in das Geschäfts- vermögen kommen, so wird ihnen unbenommen sein, als- dann den Kläger wegen der angeblich nach der Schweiz verschobenen Ware zu belangen, sofern sie Anspruch auf diese Ware oder auf deren Gegenwert erheben zu können glauben. Demnach erkennt das Bundesgericht Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han- delsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 1948 bestätigt. 38. Auszug aus dem Urteil der ll. Zlvllabteilong vom 21. Oktober 1948 i. S. Dubs gegen BrOnuer. Verkdu/erp/andrecht, Anmelde/rist (Art. 837 Z. 1, 838 ZGB). Die seit dem Eigentumsübergang laufende Frist ist vom Datum der Tagebucheinschreibung an zu berechnen. Beginnt sie bei gerichtlicher Zusprechung des Eigentums an den Käufer schon mit der Rechtskraft des Urteils? Art. 948, 972 ZGB, 14 und

GBV ; Art. 656

und 665

ZGB. HypotMque legale du vendeur, delai pour req'Uerir l'inacription (art. 837 ch. 1, 838 CC). Les trois mois qui suivent le transfert de la propriete doivent etre calcules a partir du jour de l'inscription dans le journal. Ce delai commence-t-il deja a courir, en cas d'attribution judiciaire de la propriete, des le jour OU le jugement est passe en force ? (art. 948, 972 CC, 14 et 26 al. 3 ORF; art. 656 al. 2 et 665 aI. 2 00). Ipoteca legale del venditore, tet:mine per ehiedere l'iscrizione (art. 837, cifra 1, e art. 838 CC). I tre mesi che seguono il trapasso della proprieta debbono essere calcolati dal giorno dell'iscrizione nel giornale. Questo termine comincia gia, in caso di attribuzione giudiziaria della pro- prieta, dal giorno in cui la sentenza e diventata esecutiva? (art. 948, 972 CC, 14 e 26 cp. 3 RRF ; art. 656 cp. 2 e art. 665 cp. 2 CC). A U8 dem Tatbestand: A. -Der Kläger Dubs verkaufte dem Beklagten Brügger am 14. November 1945 die Liegenschaft Rütiheim in Ebikon gegen Übernahme der Grundpfandschulden und Verpflichtung zur Zahlung des Restpreises nach einem

Abzahlungsplan. Er weigerte sich, die Eigentumsüber- tragung beim Grundbuchamt anzumelden. Der Beklagte belangte ihn deshalb auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums. In diesem Sinne erging das Urteil des Amtsge- richtes Luzern-Land vom 21. Oktober 1946. Es erwuchs in Rechtskraft, da der Kläger die dagegen eingelegte Appel- lation am 14. Januar 1947 zurückzog. Hierauf wurde der Eigentumsübergang am 8. Februar 1947 auf dem Grund- buch Luzern-Land in das Tagebuch eingeschrieben und ani 18. März 1947 in das Hauptbuch eingetragen. B. -Der Kläger liess sich am 18. Juni 1947 die vor- läufige Eintragung eines Verkäuferpfandrechtes für den Restpreis bewilligen und erwirkte gleichen Tages die Tage- bucheinschreibung, der am 17. Juli 1947 die Vormerkung im Hauptbuch folgte. Er erhob dann die vorliegende Klage auf Zahlung des Restpreises und auf Bewilligung des endgültigen Pfandeintrages . O. -Das Obergericht des Kantons Luzern sprach dem Kläger mit Urteil vom 9. Juni 1948 eine Forderung von Fr. 4968.70 mit Zins zu und gab ihm Akt von der Aner- kennung eines weitern Forderungsbetrages durch den Beklagten ... Den Pfandanspruch des Klägers erklärte das Obergericht als durch Versäumung der Frist des Art. 838 ZGB verwirkt. D. -Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger daran fest, dass ihm die endgültige Eintragung des Ver- käuferpfandrechtes zu bewilligen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.-... 2. -. 3. -Das Pfandrecht des Verkäufers nach Art. 837 Ziff.l ZBG muss nach Art. 838 spätestens drei Monate nach Eintragung des Eigentums eingetragen werden. Das Ober- gericht geht stillschweigend von einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums durch den Kläger an den

232 Sachenrecht. N° 38. Beklagten aus. Dabei hält es dje Tagebucheinschreibung für massgebend (8. Februar 1947), so dass die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes (Tagebucheinschreibung vom 18. Juni 1947)" die Frist nicht mehr habe wahren können. Der Kläger dagegen stellt auf den Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumsüberganges in das Haup;tbuch (18. März 1947) ab und hält die bis zum 18. Juni 1947 laufende Frist für gewahrt. Dieser Ansicht ist nicht beizustimmen. Wird das Eigen- tum durch den Verkäufer rechtsgeschäftlich übertragen, so tritt der Rechtserwerb des Käufers freilich durch die Eintragung im Hauptbuch ein, und Datum und Rang dieses Rechts bestimmen sich gleichfalls durch diesen Eintrag (Art. 972 Abs. 1 ZGB). Die Wirkungen des Rechts- erwerbes sind jedoch nach Abs. 2 daselbst auf den Tag der Einschreibung iIis Tagebuch zurückzubeziehen, also auf den Tag des Einganges der Anmeldung, die sofort in das Tagebuch einzuschreiben war (Art. 948 ZGB, Art. 14 der Grundbuchverordnung). Die Eintragungen 'in das Hauptbuch sind in der Reihenfolge der entsprechen- den Einschreibungen im Tagebuch vorzunehmen und erhalten das Datum dieser Einschreibungen (Art. 26 Abs. 3 GBV). Art. 972 Abs. 1 ZGB will also hinsichtlich des Datums der Eintragungen im wesentlichen besagen, ein gutgläubiger Erwerber könne sich auf die dem Haupt- buch entnommene Datierung verlassen, auch wenn sie unrichtig sein sollte (vgl. HOMBERGER, zu Art. 972 N. 19), was nach dem Gesagten bei Abweichung vom Datum der entsprechenden Tagebucheinschreibung der Fall wäre. Mit der Anmeldung hat der Verkäufer eben gemäss dem Kaufvertrage verfügt, die Anmeldung stellt die rechts- geschäftliche Verfügung dar, sie ist seine Uebertragungs- handlung entsprechend der Besitzübergabe an Fahrnis (vergl. Gum., Persönliche Rechte mit verstärkter Wll'kung, in der Festgabe für das Bundesgericht, S. 100 ff, besonders 106 mit Fussnote; BGE 55 II 308 oben). Mit dieser Hand- lung ist die Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt Sachenrecht. No 38. 233 angebracht, und sie soll nach den erwähnten Regeln des Grundbuchrechtes auf den Tag des Einganges der Anmel- dung wirksam werden. Für diese Lösung sprechen auch praktische Gründe. Die Eintragung ins Hauptbuch ist ein Vorgang, der nach aussen nicht in Erscheinung tritt. Der Grund- buchführer nimmt die Uebertragung aus dem Tagebuch ins Hauptbuch vor, sobald er dazu Zeit findet. Es können mehrere Tage, unter Umständen (wie hier) mehrere Wochen vergehen. Er braucht den Beteiligten nicht davon Kenntnis zu geben, wann er diese Besorgung vornimmt. Wäre dieser Zeitpunkt für den Fristbeginn nach Art. 838 massgebend, so müsste sich der Verkäufer danach jaweilen noch eigens erkundigen. Das Grundbuchamt vermöchte ihm nicht einmal sicher Auskunft zu geben. Ist doch der Rechtserwerb im Hauptbuche nach dem Tage der Tage- bucheinschreibung zu datieren und nicht vorgeschrieben, dass der Zeitpunkt der Uebertragung in das Hauptbuch irgendwo vermerkt werden soll. Gelegentlich wird zwar empfohlen, dies zu tun; doch geschieht es bei weitem nicht überall. Diese Schwierigkeiten fallen weg, wenn man die Frist mit dem Datum der Tagebucheinschreibung der Eigen- tumsübertragung beginnen lässt. Dieses Datum ist dem Verkäufer bekannt, von dem ja die rechtsgeschäftliche Anmeldung ausgeht. Dass allerdings bei dieser Frist- berechnung das Pfandrecht unter Umständen bereits vor dem Eigentumsübergang angemeldet werden muss und sich die Pfandrechtsanmeldung als nutzlos erweist, wenn es (z. B. mangels behördlicher Bewilligung bei land- wirtschaftlichen Grundstücken) nicht zum Eigentums- übergange kommt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Im erwähnten Falle würde die Pfandrechtsanmeldung einfach gegenstandslos und wäre abzuweisen, falls sie der Verkäufer nicht zurückziehen wollte. In das Hauptbuch kann das Verkäuferpfandrecht keinesfalls eingetragen werden, bevor der Eigentumsübergang eingetragen ist.

  1. -Die Betrachtungsweise des Klägers ist übrigens widerspruchsvoll. Er will einerseits die Frist des Art. 838 ZGB erst vom Zeitpunkt der Eintragung des Eigen- tumsüberganges in das Hauptbuch an (18. März 1947) berechnet wissen, dann aber anderseits für die erst am
  2. Juli 1947 im Hauptbuch vorgemerkte vorläufige Eintragung des Pfandrechtes die Tagebuchwirkung auf den 18. Juni zurück für sich in Anspruch nehmen. Ferner geht er an der Tatsache vorbei, dass das Eigentum dem Be- klagten am 21. Oktober 1946 gerichtlich zugesprochen worden und dass dieses Urteil mit dem am 14. Januar 1947 erfolgten Rückzug der Appellation des heutigen Klägers rechtskräftig geworden ist. Dieses Urteil hat dem Beklagten das Eigentum unmittelbar, ohne Eintra- gung im Grundbuch, verschafft (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Es erhebt sich daher die Frage, ob die Frist des Art. 838 ZGB vom 14. Januar 1947 an zu berechnen sei. Das kann jedoch unentschieden bleiben. Auch wenn man unter der Uebertragung des Eigentums bei Anwendung von Art. 838 stets die Eintragung im Grundbuch verstehen müsste, könnte der Kläger nicht etwa einen spätem Beginn der Frist zur Anmeldung des Pfandrechtes als vom Datum der Tagebucheinschreibung an in Anspruch nehmen. Wohl mag ihm die (vermutlich durch den Beklag- ten nach Art. 665 Abs. 2 ZGB vorgenommene) Anmel- dung nicht sogleich bekannt geworden sein. Nachdem er aber die Eigentumsübertragung nicht freiwillig selber bewirkt, sondern den Beklagten zur Anrufung des Rich- ters veranlasst hatte, muss er das rechtskräftig ergangene Urteil auch für den Fristbeginn gegen sich gelten lassen, mindestens in dem Sinne, dass er jederzeit mit der Anmel- dung durch den auf Grund des Urteils legitimierten Be- klagten zu rechnen hatte. Die Frist ist daher mit der am 8. Februar 1947 im Tagebuch eingeschriebenen Anmeldung in Gang gekommen, sofern sie nicht schon mit der am 14. Januar 1947 eingetretenen Rechtskraft des Urteils zu laufen begonnen hatte. , Obligationenrecht. N° 39. 235 Demnach erkennt das Bundesgericht Die Berufung... wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. Juni 1948 be- stätigt. V.OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
  3. Auszug aus dem Urteil der I. Zfvllabteilung vom 15. Juni 1948 i. S. WolJenhof A.-G. gegen Meyer-Munzfuger, Wollenhof. Firmenrecht, Persönlichkeit8schutz, unlauterer Wettbewerb. Die Verwendung des Hauptbestandteils einer älteren Firm.a als Zusatz in einer jüngeren Firma ist erlaubt, vorausgesetzt, dass trotw.em die beiden GeschMtsbezeicbnungen hinreichend unter- scheidbar sind (vorliegend bejaht, Erw. 2). Mangels eines vom Inhaber der älteren Firma an deren Haupt- bestandteil erworbenen Individualrechtes kann der richtIge Gebrauch der als solche zulässigen jüngeren Firm.a auch nicht unter den Gesichtspunkten des Persönlichkeitsschutzes oder des unlauteren Wettbewerbs untersagt werden (Erw. 3). Wird dagegen die jüngere Firm.a in einer Weise benützt, die geeignet ist, dem mit dem Hauptbestandteil der älteren Firma identischen Zusatz selbständige Bedeutung zu verleihen, so kann darin unlauterer Wettbewerb liegen (was hier zutrifft, Erw. 4). Raisons de commerce, protection de la personnaliM, coneurrence deloyale. Il est permis cl 'utiIiser comme adjonction a. une raison de commerce nouvelle l'element principal d'une raison existante, a. 1a con- dition que malgre cela as deux designations puissent encore etre suffisamment distinguees l'une de l'autre (admis en l'espece, consid. 2). En I'absence d'un droit personnel du titulaire de l'ancienne raison de commerce sur 'element principal de celle-ci, l'utilisation reguliere de 1a nouvelle raison, comme teUe licite, ne peut pas non plus etre interdite sous l'angle de Ia protection des interets personne s ou sous l'angle de la concurrence deloyale (consid. 3). Eu revanche, si l'usage qui est fait de 1a raison nouvelle est de nature a. conferer a. l'adjonction consistant dans l'element principal de l'ancienne raison une signification independante, i1 peut yavoir Ia. un acte de concurrence deloyale (ce qui eHt le cas en l'espece, consid. 4). Ditte commercicili, p1'Otezione delta personalitd, concorrenza skale. E Iecito usare quale aggiunta a una nuova ditta commeroiale l'elemento principale d'una ditta esistente, aUa condizione

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