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BGE 74 II 215 ΓÇó Heirs’ standing to challenge sale by co-heir
BGE 74 II 215Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II14.10.1948Dismissed
The heirs of Theodor Frank-Fuchs sold inherited real estate to their co-heir Josef Frank. Franz and Martin Frank, together with their mother Frieda Frank, sued to invalidate the sale and obtain land register changes. The cantonal courts rejected the claim, and the Federal Supreme Court held that, in an action challenging a contract made by an heir community, all materially involved heirs must be included in the proceedings or otherwise submit to the judgment. Since the absent co-heirs did not join and no urgency justified proceeding without them, the action was dismissed as improperly brought.
Art. 602 Abs. 2 und 3 ZGB; Aktivlegitimation und notwendige Beteiligung der Erben bei Anfechtung eines von der Erbengemeinschaft abgeschlossenen Kaufvertrags. Die gerichtliche Geltendmachung von Rechten der Erbschaft ist grundsätzlich einer Verfügung über Erbschaftsgegenstände gleich. Wird ein Vertrag über Nachlassgegenstände wegen Form-, Vertretungs- oder Willensmangels angefochten, muss das Rechtsverhältnis einheitlich für alle am Vertrag Beteiligten erledigt werden; ein Urteil, das nur einzelne bindet, wäre weder gegenüber den übrigen verbindlich noch vollstreckbar. Daher genügt es nicht, dass nur einzelne Miterben klagen, sofern die übrigen nicht beitreten oder sich dem Urteil im Voraus unterwerfen; andernfalls sind auch sie, soweit sie der Sache nach beteiligt sind, in den Prozess einzubeziehen. Eine isolierte Klage ist nur ausnahmsweise bei dringlichen Fällen zulässig (consid. 2-4).
BGE 74 II 215 - Erben Frank
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BGE 54 II 243 - Erbschaftsklage Gerber
Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher
vom 14. Oktober 1948 i.S. Frank und Kons. gegen Frank.
Regeste
Liegenschaftsverkauf durch Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB) an einen Miterben. Klage Einzelner gegen den Erwerber wegen Ungültigkeit des Vertrages, insbesondere zufolge Form-, Vertretungs- oder Willensmangels. Aktiv- und Passivlegitimation.
Sachverhalt
A.
Die Erben des am 24. September 1937 verstorbenen Theodor Frank-Fuchs -- die Witwe und die sechs Kinder -- verkauften am 23. Februar 1946 die zur Erbschaft gehörende Liegenschaft mit Geschäfts-Inventar und Warenlager ihrem Miterben Josef Frank. Dieser übernahm auf Anrechnung an den Preis die Schulden und stellte den Geschwistern ausser Martin Frank (der seinerzeit erklärt hatte, seinen Anteil ausbezahlt erhalten zu haben) Schuldbriefe aus. Der Mutter räumte er ein Wohnrecht ein, und er verzichtete auf Lidlohn. Beim Vertragsabschluss vertrat Frieda Frank ihre landesabwesenden Brüder Franz und Martin, den einen auf Grund einer Generalvollmacht, den andern als behördlich ernannter Beistand. 1
B.
Franz und Martin Frank sowie ihre Mutter erhoben im Dezember 1946 gegen Josef Frank Klage. Sie beantragten die Unverbindlich- und Nichtigerklärung des Kaufvertrages (mangels gültiger Vertretung von Franz und Martin beim Vertragsschluss, mangels gehöriger öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrages, sodann weil Martin nach dessen Bestimmungen leer ausgehe, und weil der Käufer übermässig bevorteilt werde), ferner die Löschung des Beklagten als Eigentümer im Grundbuch und die Eintragung sämtlicher Erben des Theodor Frank als Eigentümer. 2
C.
Der Beklagte erhob vorerst die Einrede der mehreren Streitgenossen. Das Kantonsgericht von Nidwalden verwarf diese Einrede, wies aber die Klage als sachlich unbegründet ab. Das Obergericht trat auf die "verzögerliche Einrede" nicht ein, weil sie in oberer Instanz nicht aufrecht erhalten worden sei. Im übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 3
D.
Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 10. Juni 1948 richtet sich die vorliegende Berufung der Kläger, die an den Klageanträgen festhalten. 4
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 10. Juni 1948 in dem Sinne bestätigt, dass die Klage angebrachtermassen abgewiesen wird. 9
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).