BGE 74 II 193
BGE 74 II 193Bge28.05.1942Originalquelle öffnen →
I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES Vgl. Nr. 34, 39. -Voir n OS 34, 39. II.FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 33. Urteß der II. ZivUabteßung vom 23. September 1948 i. S. von Sax gegen X. lU Haftung de8 Fami1M!nkawpte8 jür geiBte8ktrt:mken HatUJgenossen, Art. 333 ZGB.
194 Familienrecht. N° 33. Emma, die gleichen Tags aus der Heilanstalt Burghölzli zu diesem Zwecke beurlaubt worden war, in Obersaxen (Grau- bünden) die Sommerferien an, wo die Familie seit 1933 jeden Somnier während mehrerer Monate geweilt hatte. Am Morgen des 8. Juli 1944 brannte auf der Maiensäss Purmaniga ob Obersaxen ein Stallgebäude mit Sennhütte nieder. Emma X., die in der vorhergehenden Nacht nicht in die Pension zurückgekehrt und nach dem Brande in der Nähe betroffen worden war, wurde als Täterin festgestellt. Die gegen sie geführte Strafuntersuchung stellte das Kan- tonsgericht Graubünden Init Urteil vom 19. Januar 1945 wegen Unzurechnungsf"ähigkeit der Täterin ein; es ordnete jedoch deren Verwahrung in einer Heil-und Pflegeanstalt im Sinne von Art. 14 StGB an. Am 2. Juli 1945 betrieben Heinrich von Sax und seine Miteigentümer der abgebrann- ten Liegenschaften den Vater X. gemeinsam für den Betrag von Fr. 25000.-. Am 3. Dezember 1945 erhob von Sax, der sich die Forderungen der übrigen Miteigentümer hatte abtreten lassen, die vorliegende Klage gestützt auf Art. 333 ZGB, deren Forderungsbetrag vor Bezirksgericht auf Fr. 16800.-herabgesetzt wurde. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage; er erhob die Einrede der Verjährung und bestritt sowohl die Täter- schaft seiner Tochter als eine Vernachlässigung seiner Beaufsichtigungspflicht gemäss Art. 333 ZGR Mit Urteil vom 25. November 1947 erachtete das Be- zirksgericht Zürich den Nachweis der Täterschaft der Emma X. als erbracht ; es verwarf die Einrede der Ver- jährung und hiess die Klage im vollen Betrage gut. B. -In Aufhebung dieses Urteils hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen, da es den Ent- lastungsbeweis des Beklagten gemäss Art. 333 ZGB als erbracht erachtet. Es stellt bei Anwendung dieser Bestim- mung entscheidend darauf ab, dass nach dem bisherigen Verhalten der Geisteskranken zumal während ihrer früheren Aufenthalte in Obersaxen nichts vorgelegen habe, was die Möglichkeit der Begehung einer Brandstiftung Familienrecht. N0 33. 195 hätte erkennen lassen,. wozu sie nie eine Neigung gezeigt habe. Voraussehbar sei nach der Lage der Dinge nur die Möglichkeit harmloserZwischemälle gewesen, wie sie frü- her gelegentlich vorgekommen seien, nämlich dass die Kranke etwa einen Gegenstand aus dem Fenster werfe, Tätlichkeiten ungef"ährlicher Art begehe oder sich Kindern zu nähern versuche. Eine blosse entfernte Möglichkeit ernsterer Vorfälle könne nicht der Voraussehbarkeit gleich- gestellt werden. Nach aller bisherigen Erfahrung und nach der Ansicht des Experten habe der Beklagte hoffen dürfen, dass keine besonders hohe Möglichkeit einer gef"ährlichen Handlung oder gar einer Brandstiftung bestehe, weshalb ihm eine über das übliche Mass hinausgehende Überwa- chung der Tochter nicht zuzumuten gewesen sei. O. -Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an seiner Klage fest. Der Beklagte trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
196 Familienrooht. N° 33. Betreibung von den drei Gläubigern gemeinsam eingeleitet wurde, obwohl ihr Miteigentum keine gemeinsame Scha- denersatzforderung begründete. Der Zahlungsbefehl brachte dem Beklagten zur Kenntnis, dass und für welchen Betrag und aus welchem Rechtsgrunde er betrieben wurde, und hätte daher selbst dann verjährungsunterbrechende Wir- kung gehabt, wenn er nachträglich wegen jenes Form- fehlers aufgehoben worden wäre, was jedoch nicht der Fall war. Es stand jedem der drei gemeinsam betreibenden Gläubiger frei, seine Teilforderung weiter zu verfolgen. Nachdem seither die drei Teilforderungen durch Abtretung sich in der Person des Klägers vereinigten, kann jene Be- treibung im Falle der Gutheissung der Klage fortgesetzt werden. 2. -Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegan- gen, dass sich das Ma.ss der dem Familienhaupt obliegenden Sorgfaltspflicht in der Beaufsichtigung eines unmündigen, namentlich eines geisteskranken Hausgenossen nicht nach abstrakten Prinzipien, sondern nach den konkreten Ver- hältnissen des Einzelfalles beurteilt. Dabei stellte die Rechtsprechung als Kriterium des durch, die Umstände gebotenen Masses von Sorgfalt darauf ab, ob eine schädi- gende Handlung des Hausgenossen voraussehbar gewesen sei; fehlt es an dieser Voraussetzung, so kann dem Fami- lienhaupt das Unterbleiben einer über das übliche Mass hinausgehenden 'Überwachung nicht zum Vorwurf gemacht werden (BGE 70 TI 139, 71 11 65; ÜFTINGER 11 628 Anm. 131). Man kann sich fragen, was mit Bezug auf geisteskranke und geistesschwache Hausgenossen daraus folgt, dass Art. 333 Abs. 2 ZGB für diese Personen eine besondere Bestimmung enthält, obwohl sie bereits in Ab- satz 1 neben den unmündigen und entmündigten Haus- genossen genannt sind. Jedenfalls kann daraus nicht etwa der Ausschluss des Exkulpationsbeweises gemäss Abs. I abgeleitet werden. Dass indessen iri Absatz 2, über Ab- satz I hinausgehend, bezüglich der geisteskranken und -schwachen Hausgenossen noch eine besondere Verpflich- Familienrecht. N° 33. 197 tung zur Verhinderung von Gefahr oder Schaden aufge- stellt wird, lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber an die Sorgfalt in der Beaufsichtigung solcher Personen einen besonders strengen Masstab angelegt wissen will. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Bleuler ergibt sich, dass die 1899 geborene Emma X. seit Jahren an einer chronischen schweren Form von Schizophrenie leidet. Sie hatte im Jahre 1924 den ersten leichten, dann 1927 einen schweren Krankheitsschub ; nach einer Bes- serung wurde im Frühjahr 1929 ihre Internierung in einer Anstalt für einige Monate nötig. Die Kranke war damals erregt, konnte das Essen zu Boden oder zum Fenster hinaus- werfen, Gegenstände demolieren und gegen das Personal tätlich werden. Nach einigen Jahren der Beruhigung, während derer sie sich in der häuslichen Pflege ihrer Eltern befand, trat 1934 eine Verschlimmerung ein ; die Patientin war abwechslungsweise in Heilanstalten und bei den Eltern. Zu ,Hause kam es vor, dass sie Gegenstände aus dem Fen- ster auf den Hof oder auf das Trottoir warf, eine Fenster- scheibe hinausschlug, ihren Eltern gegenüber tätlich und aggressiv wurde, auf der Strasse ein kleines Mädchen durch Wegnahme seiner Halskette zum Mitkommen zu veran- lassen suchte und aus einem geschlossenen fremden Hof- raum einen Kinderwagen mit einem kleinen Kind weg- führte. Zufolge dieser Vorf'aJIe hatte sich die Polizei wieder- holt mit ihr zu befassen. Der Experte erklärt, das soziale Verhalten von Geisteskranken sei immer weitgehend unbe- rechenbarer als das von Gesunden, und diese Unberechen- barkeit sei bei schweren Geisteskrankheiten, wie Emma X. sie aufweist, ganz allgemein grösser als bei leichten. Die jahrelange Erfahrung mit der Kranken habe jedoch die Hoffnung als berechtigt erscheinen lassen, dass vorüber- gehende Pflege durch die Eltern ausserhalb der Anstalt keine besondere Möglichkeit einer gef'ahrlichen Handlung und insbesondere der Brandstiftung in sich schliesse. Die Krankengeschichte und die erwähnten Vorf'aJIe zeigen jedoch, dass man sich bei Emma X. jederzeit unbe- •
198 Familienrecht. N0 33. rechenbarer Handlungen zu versehen hatte. Der Beklagte war zudem über Art und Gefährlichkeit der Krankheit seiner Tochter genau orientiert. Anlässlich ihrer ersten Beurlaubung aus der Anstalt Burghölzli zwecks Ferien- aufenthalts hatte der Anstaltsleiter , Prof. Bleuler, mit Brief vom 28. Mai 1942 dem Vater mit aller Deutlichkeit mitgeteilt, dass der Versuch, die Kranke in die Ferien nach Obersaxen mitzunehmen, mit ausgesprochenen Ge- fahren verbunden sei, denn die Kranke sei in ihrem Ge- dankengang weitgehend zerfahren und in ihrem Handeln von Impulsen beherrscht, denen sie hilflos ausgesetzt sei, ohne sie unter die Kontrolle ihres Verstandes und ihrer Logik stellen zu können; möglicherweise werde es ihr in den Bergen besser gehen als in der Anstalt, ebenso möglich sei aber, dass sie in der Freiheit grosse Schwierigkeiten machen werde; schliesslich sei es auch nicht ausgeschlos- sen, dass zufolge ihrer Krankheit Unfälle entstehen könn- ten. So erfreulich ein Milieuwechsel an sich wäre, müsste der Anstaltsleiter unter den gegebenen Umständen vom rein ärztlichen Standpunkt aus im Hinblick auf das Risiko von einer versuchsweisen Entlassung braten. « Wenn Sie aber alle möglichen Schwierigkeiten und Risiken in Kauf nehmen wollen, so steht Ihnen selbstverständlich von mei- ner Seite nichts im Wege, den Versuch zu machen ». Vor der neuen Beurlaubung im Sommer 1944 erinnerte Prof. Bleuler den Beklagten brieflich an jene früher geäusserten Bedenken und teilte ihm mit, dass sich der Zustand der Kranken in der letzten Zeit eher etwas verschlimmert habe, weshalb sie vor kurzem wegen Tätlichkeiten und Aufre- gungszuständen von der halbruhigen in die unruhige Ab- teilung hatte versetzt werden müssen. Der Beklagte war mithin von der kompetentesten Seite darüber informiert worden, dass mit schadenstiftenden Handlungen durchaus gerechnet werden musste. Diese Warnung wurde nicht dadurch entkräftet, dass während des vorhergehenden Aufenthalts in Obersaxen im Sommer 1942 sich nichts Ernstliches ereignet hatte. Übrigens beging Familienrecht. N° 33. 199 Emma X. auch während der dem Brandfall vorausgegan- genen Ferienwochen in Obersaxen unvernünftige Hand- lungen, indem sie sich im Zimmer einschloss, ein Trlnk- geschirr zum Fenster hinauswarf und einmal sogar, als Nachtbuben vor ihrem Zimmer sie neckten, den Fenster- laden hinunterwarf. Dass diese und die frühreren Vorfälle relativ harmloser Art gewesen waren, ist für die Bemes- sung der Sorgfaltspflicht des Beklagten nicht wesentlich. Sobald einmal der Geisteszustand eines Kranken die Mög- lichkeit unvernünftiger Handlungen in sich birgt, hängt die Art derselben in concreto, der Grad ihrer Gefährlich- keit und ihr Erfolg nur noch von den Umständen ab, unter denen der seiner Selbstkontrolle beraubte Geisteskranke zufällig den Impuls zum Handeln erhält. Bei Emma X. bestand daher nicht nur eine entfernte objektive Möglich- keit, sondern eine durchaus reale Gefahr einer schaden- stiftenden Handlung und war eine solche für den Beklagten voraussehbar. Mit Recht bemerkt übrigens das Bezirks- gericht, dass das Ausbleiben schlimmer Folgen bei den früheren Ausschreitungen der Kranken keineswegs der Ungefährlichkeit ihrer Handlungen zuzuschreiben ist, sondern dem glücklichen Zufall, dass beim Herabwerfen fester Gegenstände aus dem Fenster niemand getroffen wurde und bei den Versuchen der Entführung kleiner Kinder sofort Drittpersonen eingreifen konnten. Der Ein- wand des Beklagten, es önne von einer Voraussehbarkeit des Schadensereignisses nicht gesprochen werden, weil die Kranke nie irgend eine Neigung zur Beschäftigung mit Feuer gezeigt habe, geht fehl. Es ist nicht erforderlich, dass eine Schädigung gerade der Art, wie sie dann tatsächlich eingetreten ist, habe erwartet werden müssen; es genügt, dass allgemein mit Handlungen der· Kranken gerechnet werden musste, die wegen deren Unfähigkeit, sich über Verlauf und Folgen Rechenschaft zu geben und diese zu beherrschen, die Möglichkeit irgendwelcher Schadenswir- kung in sich barg. Das Risiko bei Geisteskranken liegt gerade in der erhöhten Möglichkeit, dass irgendetwas
Familienreeht. N° 33. passieren könnte, ohne dass vorausgesehen werden kann, in welcher Richtung sich ihre Unberechenbarkeit äussern werde. Ebenso kommt nichts darauf an, dass die bisherigen Zwischenfälle weder einen bösartigen oder hinterhältigen Charakter noch eine bIosse Freude der Kranken am Scha- denstiften erkennen liessen. Auch bei der Brandstiftung auf Purmaniga sind bei Emma X. weder pyromanische Neigungen noch allgemein boshafte Motive ersichtlich; wenn, wie das Bezirksgericht auf Grund der von der Täterin nach dem Brande dem Landjäger Cotti gegenüber gemach- ten Andeutungen annimmt, die Kranke in dem abgebrann- ten Stall übernachtet und dann Feuer gemacht hatte, um sich zu erwärmen und die mitgebrachte Suppe zu kochen, so handelte sie aus einem an sich durchaus harmlosen, ja vernünftigen Motiv, aber eben ohne sich über die Voraus- setzungen und Folgen solchen Unterfangens Rechenschaft geben zu können. Gerade die . Gefahr derartiger gedank- licher Kurzschlüsse aber bestand bei der Kranken bei aller Gutmütigkeit immer, weshalb mit einem schädigenden Erfolg gerechnet werden musste, übrigens lag gerade die Möglichkeit, dass die Kranke auf die Idee des Feueran- machens kommen könnte, gar nicht ausser dem Bereich des Vorstellbaren, sobald man berücksichtigt, dass sie mit Wissen der Eltern ganze Nächte ausser dem Hause der Kälte ausgesetzt zubringen konnte. Angesichts dieser Risiken war die vom Beklagten zur Verhinderung eines Schaden,s im Sinne von Art. 333 Abs. I und 2 ZGB aufgewendete Vorsorge ungenügend. Ging es schon sehr weit, die Kranke tagsüber in Feld und Wald frei streifen zu lassen, so war es mit der verlangten Sorg- falt durchaus unvereinbar, sie ganze Nächte von der Pen- sion wegbleiben zu lassen, wie dies im Sommer 1944 vor der Brandnacht bereits einmal vorgekommen war. Von solcher Nachlässigkeit vermag den Beklagten auch nicht die Rücksicht auf die wohltätige Wirkung des Lebens in der Freiheit auf den Gemütszustand der Kranken zu ent- lasten. Wenn er schon im vollen Bewusstsein der damit Familienreeht. N° 33. 201 verbundenen Risiken die Irre direkt aus der unruhigen Abteilung der Heilanstalt in die Bergferien mitnehmen wollte, so war er verpflichtet, am Ferienorte es mit der Beaufsichtigung umso ernster zu nehmen. Es ist nicht ein- zusehen, wieso es praktisch nicht möglich gewesen sein sollte, die Tochter wenigstens am nächtlichen Umher- streifen zu hindern. Und falls es tatsächlich nicht möglich war, so ergab sich daraus für das Familienhaupt gemäss Art. 333 ZGR die Pflicht, die Kranke wieder in die Anstalt zu verbringen. Die Vorlnstanz stellt auch nicht etwa fest, dass es üblich sei, 'einer hochgradig Schizophrenen unter den gegebenen Verhältnissen so weitgehende Freiheit zu gewähren. Wenn dies aber der Fall sein sollte, so entspricht es ohne Zweifel nicht dem durch jene Umstände gebotenen Mass von Sorgfalt. Nach dem Wortlaut von Art. 333 Abs. 1 aber «( ... das übliche und durch die Umstände gebotene ... ») ist dasjenige Kriterium massgebend, welches das Mass der Sorgfalt höher bestimmt. Die Haftpflicht des Beklagten für den Brandschaden muss mithin grundsätzlich bejaht werden. Da die Schadenshöhe bestritten ist und das angefoch- tene Urteil hierüber keine Feststellungen enthält, ist die Sache gemäss Art. 64 OG zur Vervollständigung des Tat- bestandes in dieser Beziehung und zu neuer Entscheidung an die Vorlnstanz zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben, die Klage grundsätzlich geschützt und die Sache zur Vervollständigung des Tat- bestandes und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Vgl. auch Nr. 34. -Voir aussi n° 34.
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