Art. 8 WOB II in Verbindung mit Art. 30 und 34 WStB; Art. 5 Abs. 4 WOB II analog: Forderungen sind grundsätzlich zum Verkehrswert zu bewerten, der bei hinreichend gesicherten Pfandforderungen regelmässig dem Nennwert entspricht. Unverzinslichkeit und Kündungsbeschränkung mindern den Wert nicht, wenn sie nur zugunsten bestimmter Berechtigter und bloss vorübergehend gelten. Eine spätere Statutenänderung bleibt für den Stichtag unbeachtlich. Wo die Statuten die Trennung von Substanz und Nutzung in einer dem Nutzniessungsverhältnis entsprechenden Weise ausgestalten, ist das Vermögen dem Eigentümer der Substanz zuzurechnen; die dem Nutzniesser zufallende Nutzung beeinflusst die Substanzbewertung nicht.
408 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. lagungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit einmal ein Ende finden soll, schliesst es aus, auch in derartigen Fällen die Revision zuzulassen. Davon, dass dies dem allgemeinen Rechtsempfinden zuwiderlaufe, kann im Ernste nicht gesprochen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 71. Urteil vom 26. November 1948 i. S. Genossame X. gegen Steuerrekurskommission des Kantons Schwyz. WehrO'pler II: Besteuerung einer Genossenschaft des kantonalen chts Schuldbriefe, welche zu ihren Gunsten auf den von l an dIe Genossen zu Vorzugl1bedingungen verkauften Haus- platzen lasten. Der Steuerwert dieser Titel wird dadurch nicht verringert, dass sie solange unkündbar und unverzinslich sind al;s das. Unterpfand Eigentum eines Genossen bleibt, .der sonst noch rue Boden der Genossenschaft zu Vorzugspreisen erhalten hat. Nouveau 8aerifice poUr la delenile nationale: Imposition d'une societ8 deo droit cantona.l (art. 59 al. 3 CC) pourles cedules hypotMca.Ires grevnt .les fonds bä.tis qu'elle a vendus ases membre a. d condltlo vantageuses. valeur imposable de ces tltres nest pas dimmuee par le frut qu'ils ne peuvent tre deuonces et ne sont pas productifs d'int8rnt aussi longternps que l'hypotheqne demeure la. propriete d'un membre qui n'a pas encore acqUIS, de la. societe, du terrain a un prix avantageux. Nuovo 8;rerißci,o p.er. la di/esa nazWnale: Imposizione di uns cor- porazlOne deI to cantonale (art. 59 cp. 3 CC) per le cartelle lpoteca.!-'Ie . costltuine a suo favore sui terreni da costruzione V dUtl. ai me n condizioni vantaggiose. II valore impo- rubIle cl l . quesnI, tltoh non diminuisce pel fatto che non possono essere d!sdettl e no.n fruttano interessi fluche l'oggetto deI pegno nmane propneta di un membro che non ha ancora. acquistato da.Ila corporazione un altnterreno a un prezzo di favore. -. A. -Die Genossame X. ist eine Genossenschaft des schwyzerischen kantonalen Rechts im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB. Aus den I und 5 fi. der Statuten von 1918/1937 geht hervor, dass ihr Zweck in der Verwaltung ihres Vermögens zum Nutzen der Genossen besteht. , I
i IJ I Bundesrechtliehe Abgaben. No '11. nach lAbs. 2 soll dieses Vermögen nicht vermindert werden. U. a. stellt die Genossame den Genossen zu Vor- zugsbedingungen Hausplätze zur Verfügung. Die Statuten bestimmen hierüber in 49 : " Jeder Nutzniesser hat Anspruch auf Erwerb eines Hausplatzes zu folgenden Bedingungen: . . a) Der Kaufpreis beträgt pro Klafters (3,24 ro
3 bIS 6 Fr. und wird bar ausbezahlt oder durch einen Schuldbrief zu 4,5 % bis 5 % und halbjährlich kündbar im ersten Range sichergestellt. Das Arnl auf weIchem das Haus steht, wird durch einen zins-und kündungsiosen Titel im Sinne von lit. b und centschädigt. b) Der Käufer hat zugunsten der GenossanIe auf der Kauf- parzelle in erster, eventuell in zweiter Pfandstell. e enen huld brief errichten zu lassen zur Deckung des KaufpreISes fur das überbaute Areal sowie in der Höhe eines angemessenen, von der Genossengemeinde festzusetzenden Zuschlages für die ganze Par- zelle. Der Titel ist unverzinslich und unkündbar, so1ang das Unterpfand im Eigentum eines Genossen ist, der nocl?-me zu Vorzugsbedingungen Genossenboden erworben hat. Er wird halb- jährlich kündbar und zu 4,5 bis 5 % verzinslich, s.?bald das Unter- pfand an Nichtgenossen oder solohe Genossen ubergeht, welche schon einmal zu Vorzugspreisen Genossenland bezogen haben ... c) Nach Erstellung des Baues und t;rfolgter Scntz:ung ... hat der Genossenrat die Verlegung des ZInS-und. digungslosen Titels auf eine nachgehende PfandsteIle zu bewilligen nach Mass- gabe folgender Bestimmungen: . aa.) Soweit durch den betreffenden Titel der Käufer einschliess- lich den Kaufpreis pro Klafter nicht über Fr. 20.-beIa.stet wurde, muss der Schuldbrief noch mit 2/3 des Verkflhrswertes gedeckt sein.
Am 22. April 1945 erhielt 49 folgenden Zusatz : Die zins-und kündigungslosen Schuldbriefe können vom Schuldner 10 Jahre nach ihrer Errichtung mit 50 %, 15 JalIre nach der Errichtung mit 30 % des'Nominalwertes angelöst.werden, sofern nicht gemäss lit. b der ganze Betrag aUSzurIchten ISt. In den letzten 20 bis 30 Jahren bezahlten auf Grund dieser Bestimmungen die Käufer von Genossenboden je IBafter2 Fr. 4.-, während Fr. 16.-unverzinslich und unkündbar verbrieft wurden. Am 1. Januar 1945 bestanden 44, derartige Schuldbriefe mit einem Nominalwert von ins- gesamt Fr. 151,720.-. B. -Bei der Veranlagung der Genossame für das neue Wehropfer wurden die unverzinslichen Hypotheken zum
419 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Nennwert in Rechnung gestellt. Im Einspracheverfahren beantragte die Steuerpflichtige, die Titel seien nur mit rund 50 % des Nominalwertes, d. h. mit Fr. 75,000.-, einzuschätzen. Das Begehren wurde abgelehnt und das wehropferpflichtige Vermögen auf Fr. 1,062,000.-'-fest- gesetzt. Die Beschwerde der Genossame hiegegen wurde von der Steuerrekurskommission des Kantons Schwyz (KRK) am 12. April 1948 abgewiesen. Zur Begründung des Entschei- des wird ausgeführt, das neue Wehropfer wolle die Sub:. stanz. belasten; Vermögen, woranNutzniessungenbe;- stehen, sei gemäss Art. 5 Aha. 4 WOB n dem Eigentümer zuzurechnen. Massgebend für die Bewertung der in Frage stehenden Schuldbriefe seien die vor.handenen Sicherhei- ten; die Titelseien vollwertig, wenn sie durohdas Vermö- gen der Schuldner gedeckt seien. Es handle sich um Schuldbriefe im ersten Rang, bei denen im Zeitpunkt der Errichtung keineVerlustwahrscheinlichkeit bestanden ha- be ; zudem hafteten die Schuldner gemäss Art. 842 ZGB nicht nur mit dem Pfandobjekt, sondern mit ihrem ganzen Vermögen. Die Schuldbeträge würden bei den einzelnen Genossen zum NOminalwert als Passiven anerkanrit. Die Einschätzung unter dem Nennwert sei deshalb nicht an- gängig. Sie werde auch nicht gerechtfertigt dadurch, dass die Titel als unverzinslich und unkündbar errichtet wurden. Für die Anerkennung eines Minderwertes müssten andere Voraussetzungen vorhanden sein als nur eine freiwil1ig begründete Zinslosigkeit und Unkündbarkeit. Diese Schuld- briefe seien Aktiven besonderer Art im alleinigen Eigentum der Genossame ; ihre Beträge stellten einen Teil des wirk- licnen Kaufprc: s.aus den nd:er.fen dar. Die Käufer erhielten Vergunstlgungen, die eme snelle Art Genossen- nutzen darstellten und nur einem kleinen Kreise zukämen. Für das Wehropfer müssten auch diese Vermögensbestand- teile mit dem vollen Wert erfasst werden. Die Statuten.- änderung vom 22. April 1945 könne nicht berücksichtigt werden, da für die Ermittlung des: wehropferpflichtigen Vermögens der Stand am 1. Januar 1945 massgebeild set O. -Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde stellt die Genossame X. den Antrag, dieser Entscheid sei aufzuheben und ihr wehropferpflichtiges Vermögen -auf Fr. 987,000;- herabzusetzen. Sie macht geltend, die in Frage stehenden Grundpfandtitel seien nach dem Verkehrswert "einzu- schätzen (Art. 30 WStB in Verbindung mit Art. 8:WOB II). Sie seien Wertpapiere ohne Kursnotierung und weder be- stritten noch unsicher, sodass Art. 34 WStB nicht anwend ... bar sei. Der Verkehrswert solcher Titel, die unkündbar und unverzinslich seien, liege aber offensichtlich weit unter dem Nominalwert. Die Beschränkung erstrecke sich oft über Generationen, da die Unterpfander nur ausnahmsweise an Nichtgenossen übergingen und auch von derneugeschaf- fenen Ablösungsmöglichkeit in der Regel kein Gebrauch gemacht werde. Den Genossen stehe keine Nutzniessung an den Titeln zu ; die gegenteilige Konstruktion führe dazu, die Titel zu einem Mehrfachen ihres wirklichen Verkehrs- we zu taxieren. Wenn in der Zinslosigkeiteine Begün- stigung der Genossen liege, so könne diese doch nicht, der Genossame, die ein anderes Steuersubjekt sei, zum Ver .. mögen zugerechnet werden. Ob die Zinslosigkeit freiwillig begründet worden sei oder nicht, sei unerheblich; ent- scheidend sei, dass dadurch der Verkehrswert herabgesetzt werde. Mit dem Antrag der Einschätzung zum halben Nennwert habe die Beschwerdeführeriil weit mehr als den Verkehrswert anerkannt. Das ergebe sich daraus, dass der Ablösungswert aller Titel nach der neuen Statutenbestim- mung Fr. 86,000.-betrage, die Schuldner es aber vor- zögen, die zinslosen Hypotheken bestehen zu lassen. Beim ersten Wehropfer, wo die gleichen Bewertungsvorschriften galten, seien die Titel im damaligen Nominalwert von. Fr. 121,000.-mit Fr. 30,000.-taxiert worden. . D. -Die KRK beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Begründung des angefochtenen Entscheids fügt sie noch bei, für die Wehrsteuer seien die fraglichen Titel bei den Schuldnern nicht als Passiven berücksichtigt, aber
12 Verwaltungs und Disziplinarrecht . auch bei der Beschwerdefij.hrerin nicht besteuert worden, weil dort das Nutzniessungsvermögen vom Nutzniesser zu versteuern sei. Die Veranlagung beim ersten Wehropfer sei unrichtig gewesen. E. -Die Eidg. Steuerverwaltung schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, durch 49 der Sntuten sei die Überlassung von Hausplätzen an Genossen so geregelt, dass die Vermögenssubstanz bei der Genos- same bleibe, der Nutzen aber den Genossen zukomme; die in den Schuldbriefen verkörperten Vermögenswerte würfen also -trotz der Unverzinslichkeit der Titel - eine Rendite ab, die den betreffenden Genossen als Nutz- niessern zukomme. Da die Belastung nur in einer Nutz- niessung bestehe und diese gemäss Art. 6 Abs. 4 WOB II nicht beim Nutzniesser besteuert, sondern dem Eigentümer zugerechnet werde, seien die Titel so zu bewerten, als ob sie unbelastet wären. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung: Gemäss Art: 8 WOB II sind bei der Ermittlung des dem neuen Wehropfer unterliegenden Vermögens die Bewer- tungsgrundsätze der Art. 30-36 WStB entsprechend an- wendbar. Forderungen fallen unter die allgemeine Be- stimmung von Art. 30, wonach der Verkehrswert mass- gebend ist. Als solcher gilt in der Regel der Nennwert; Ausnahmen sieht Art. 34 vor einerseits für Wertpapiere mit regelmässiger Kursnotierung, die zum Kurswert ein- zusetzen sind, anderseits für bestrittene oder unsichere Forderungen, bei denen dem Grade der Verlustwahr- acheinlichkeit Rechnung zu tragen ist. Die Sicherheit der For4erung wird im allgemeinen dm.w die Zahlungsfahig- keit und den Zahlungswillen des Sc!ftüdners, bei Pfand- forderungen insbesondere durch den Wert der Unter- pfänder bestimmt; ist die Forderung dadurch gedeckt, so ist sie als vollwertig anzusehen. Ausnahmsweise können auch andere Umstände, wie Liquidität der Mittel des Schuldners, Rückzahlungstermin und Zinsbedingungen, Bundil8rOOhtliohe Abgaben. N° 71.
den Wert der Forderung beeinflussen (Urteil vom 12. No- vember 1948 i. S. Marolf, nicht veröffentlicht). Die von der Beschwerdeführerin gemäss 49 ihrer Statuten auf den verkauften Hausplätzen errichteten Schuldbriefe sind zwar nicht für den Verkehr bestimmt; eine Veräusserung kommt nicht in Frage, weil die ganze Ordnung auf das Verhältnis zwischen Genossame und Genossen zugeschnitten ist. Trotzdem ist der Verkehrswert der Titel nach den vorstehenden Grundsätzen zu bestim- men. Die Sondervorschriften von Art. 34 WStB scheiden aus, da es sich weder um Wertpapiere mit regelmässiger Kursnotierung noch um bestrittene oder unsichere For- derungen handelt. Insbesondere steht ausser Zweifel, dass die Titel keine Verlustwahrscheinlichkeit bergen; wurden sie doch durchweg im ersten und zweiten Rang errichtet und dürfen sie nach 49lit. c der Statuten das verpfan.:. dete Grundstück nur bis zu 2/3 seines Verkehrswertes belasten. Der behauptete Minderwert wird denn auch ausschliesslich mit der Unverzinslichkeit und Unkündbar.:. keit begründet; Es ist jedoch zu beachten, dass diese Eigen- schaften nur solange bestehen, als das Unterpfand im Eigentum des bezugsberechtigten Genossen bleibt; geht es an einen Nichtgenossen oder an einen Genossen über, der schon einmal Land zu Vorzugspreisen' bezogen hat, so wird die Forderung ohne weiteres halbjährlich kündbar und zu 4 6 - 6 0/ verzinslich. Hieraus geht hervor, dass Kündigung , 10. und Verzinsung nicht etwa grundsätzlich ausgeschlossen sind, sondern dass die Beschwerdeführerin nur zuguilsteil der bezugsberechtigten Genossen darauf verzichtet hat. Damit überlässt sie ihnen praktisch in diesem Umfang den Genuss ihres Vermögens -entsprechend ihrem Zweck, dasselbe zum Nutzen der Genossen zu verwalten. Der Wert der Schuldbriefe als Vermögenssubstanz aber wird dadurch nicht verringert, so wenig wie etwa der Wert einer Dar- lehensforderung an einen solventen Bruder durch Verzicht auf Zins beeinträchtigt wird (Urteil i. S. Marolf). Die Schuldner haben denn auch in ihren Wehropfererklärungen
414 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. diese Briefschulden zum Nominalwert als Passiven ange- geben und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Forderungen in vollem Betrage gegen sich gelten lassen wollen. Die Möglichkeit einer Ablösung zu einem redu- zierten Betrage bestand in dem für das neue Wehropfer massgebenden Zeitpunkt, am L Januar 1945, noch nicht; sie wurde erst durch die Statutenrevision vom 22. April
gesohaffen und kann somit bei der Bewertung auf den Stichtag nicht berüoksiohtigt werden. Mit Reoht haben die kantonalen Behörden auf das vor- liegende Verhältnis die Bestimmung von Art. 5 Aha. 4 WOB TI angewendet, wonach Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, dem Eigentümer zugerechnet wird: In den Statuten.werden die Nutzungsrechte der Ge- nossen ganz allgemein als Nutzniessung und die nach 5 . bezugsberechtigten Genossen als Nutzniesser bezeichnet. Nur diese Nutzniesser haben gemäss 49 Anspruch auf Erwerb eine Hausplatzes zu Vorzugsbedingungen ; in der Unkündbarkeit und Unverzinslichkeit der gestützt darauf errichteten Schuldbriefe liegt eben die Nutzniessung an dem entsprechenden Teil des Vermögens der Genossame. Freilich ist keine Nutzniessung im Sinne des Zivilrechts (Art. 745 ff. ZGB) bestellt worden. Doch liegen die Ver- hältnisse in bezug auf Eigentum und Nutzen ähnlich wie bei dieser. Deshalb rechtfertigt sich di analoge Anwen- dung von Art. 5 Abs. 4 WOB II in dem Sinne, dass die in der Unverzinslichkeit liegende Überlassung des Nntzens an die schuldenden Genossen die Bewertung für das Wehr- opfer so wenig ber::.hrt wie eine. eigentliche Nutzniessung. Dem entspricht es, dass die Schuldbriefe für die Wehr- steuer bei derGenossame nicht bere.et, anderseits aber auch bei den Schuldnern nicht als 1tassiven abgezogen wurden, weil nach Art. 27 Aha. 2 WStB Vermögen, an dem eine Nu'tzniessung bestellt ist, dem Nutzniesser zuzurech- nen ist. Dieses Vorgehen entspricht den tatsächlichen Verhältnissen und führt dazu, dass für beide Steuern das in den Schuldbriefen liegende Objekt vollständig und Bundesreohtliche Abgaben. N° 72. 416 jeweils dort erfasst wird, wo es der Gesetzgeber erfassen will : für das Wehropfer beim Eigentümer der Substanz, für die Wehrsteuer bei denjenigen, die den Nutzen daraus ziehen. Der Umstand, dass die unverzinslichen Schuldbriefe der Beschwerdeführerin für das erste Wehropfer -zu Un- recht -nur mit ungefähr 1/4 ihres damaligen Nominal- wertes taxiert wurden, gibt ihr keinen Anspruch darauf, auoh für das neue Wehropfer nicht voll besteuert zu werden. Demnach erkennt da8 Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 72. UneU vom 29. Oktober INS i. S. Kiene gegen efdg. Steuerverwa1tung. Warenumsatz8teuer: Die Verwendung von Waren in Musterkol- lektionen fällt nicht unter die Besteuerung für Eigenverbrauch, wenn damit die Verwendung der Ware zum Verkauf oder Wiederverkauf verbunden wird oder dabei aufrechterhalten .. bleibt. ImtpfJt BUr le chiDre d'aDaire8: L'utilisation de ma.rchaIidises figurant dans une collection de modeIes n'est pas soumise a l'impöt frappant la. consommation particuliere, lorsque cet emploi est lie a la vente ou a Ia. revente. ., ImpOBta BUlla cijra d'aDari: L'uso di merci in collezioni di modelli non e soggetto all'imposta. che colpisce il COQ8UIIlO personale, purche quest'uso delIa. merce non ne escluda. la vendita. 0 Ja. rivendita.. ..4. -Der Beschwerdeführer betreibt in Kreuzlingen eine Tricotwarenfabrik. Er pflegt aus in seinem Geschäfts- betriebe hergestellten Kleidungsstücken Musterkollek- tionen zusammenzustellen, die entweder dem Kunden direkt durch die Post zugesandt oder den Reisevertretern der Firma zur Verfügung gestellt werden zur Verwendung beim Kundenbesuch. Nachher werden die Kollektionen wieder aufgelöst und die Artikel verkauft, wobei die Preise nach Massgabe der Abnützung herabgesetzt werden.