398 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
reglementarischen Beiträge erbringt, nicht nur auf die
Unterstützungen abgestellt werden, die der Verband seinen
Mitgliedern bei
Krankheit, Arbeitslosigkeit und dergleichen
gewährt, es muss überhaupt die gesamte Verbandstätig
keit berücksichtigt werden, auch soweit sie nicht zu Lei
stungen im Einzelfalle führt. Es liegt auf der Hand, dass
der Schutz des Verbandes die ganze wirtschaftliche Stel
Jung des Mitgliedes erfasst, somit sich bei dem nach der
Stellung im Beruf wirtschaftlich leistungsfähigen Mitglied
in stärkerem Mass auswirkt, als bei einem wirtschaftlich
weniger
;Begünstigten. Dass die Höhe der Beiträge unter
Umständen auch noch nach andern Gesichtspunkten mit-
bestimmt wird, z. B. demjenigen beruflicher oder welt-
anschaulicher Solidarität, ändert daran nichts.
69. Urteil vom 26. November 1948 i. S. eldg. Steuerverwaltung
gegen Wwe. O.
W 8tetulr: pie Kapitalsumme (Sterbegeld), welche die Ehefrau
emes ArnItnehmers nach dessen Tod von der FÜrBorgestiftung
des ArbeItgebers .erhält, ist steuerpflichtiges Ersatzeinkommen
(Art. 21 Abs. IHt. 8-WStB), nicht Eingang aus Erbschaft oder
Schenkung (Abs. 3 daselbst). Die Steuer wird zum Satze berech-
net, der anwendbar wäre, wenn n Stelle des Kapitals eine
jährliche Rente bezahlt würde.
ImpOt pour la de/BMe nationale: Le capital que la. mniS8e de pre-
voynce d'un. e!llploye.ur verse a. 111. femme d'un employe au
. dec;:es de ceJ -Ci ennstltue un revenu a.cquis en eompensation
qUI est SOumlS a. lunpöt (art: 21 al. 1 lit. a AIN) et non une
tte provenant d'un Mrita.ge ou d'une donation (art. 21 a1. 3).
L
unpöt est oo.leule sur le montant qui semit nooessaire pour
payer, en Heu et pla.ce du eapital verse, une rente annuelle.
lmposta 'P6.r la di/esa ionale: TI capita.le che 111. cassa. di previ-
denza di un re dl lavoro. versa anoglie di un impiegato
dooesso eostltwsee un reddito reali.o in via di compen-
ione, soggetno all'imposta ( t. 21 cp. 1 lett. a DIN), e non
m;: entrata derlvante da eredita. 0 donazione (art. 21 cp. 3).
L
lnposta calcolata in ase all'aliquota. ehe sarebbe appli-
cabile se, mvece deI capltale, fosse corrisposta una rendita
annuale.
A. -Zugunsten der Angestellten und Arbeiter der
Firma G. besteht eine Stütung mit dem Zweck, die Desti-
Bundesrßohtliche Abgaben. N0 69.
natäre gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Inva-
lidität oder Tod zu schützen. Die Angestellten und Arbeiter
erhalten Alters-und Invalidenrenten; bei ihrem Tode
wird ihren Hinterbliebenen eine Kapitalsumme (sterbe-
geld) bezahlt (Art. 3 des Stiftungsreglementes). Die Lei-
stungen der Stiftung sind durch Vertrag mit einer Lebens-
versicherungsgesellschaft versichert (Art. 9 des Regle-
mentes). Art. 10 bestimmt, wer Anspruch auf die Todes-
fallsumme hat ; in erster Linie sind es der überlebende Ehe-
gatte und die nicht erwerbsfähigen Kinder (Abs. llit. a).
Der versicherte Arbeitnehmer ist nach Art. II befugt, aus
dem Kreise der in Art. 10 aufgeführten Personen schriftlich
Begünstigte zu bezeichnen
und die Verteilung des Sterbe-
geldes unter sie zu ordnen, wobei er in der Bestimmung der
Beträge an gewisse Schranken gebunden ist, die sich aus
Art. 10 ergeben. Fehlt eine solche Verfügnng, so teilt der
Stütungsrat die Todesfallsumme innerhalb der bezugs-
berechtigten Gruppe nach freiem Ermessen einem, meh-
reren oder allen Anspruchsberechtigten in den von ihm
festzusetzenden Beträgen zu (Art. 10 Abs. 2). Die Kosten
der Versicherung werden von der Stiftung und den Ver-
sicherten gemeinsam bestritten (Art. 12).
Frau O. war von ihrem Ehemann, der Angestellter der
Firma G. gewesen war, als Begünstigte bezeichnet worden.
Nachdem er am 25. Dezember 1,945 gestorben war, erhielt
sie von der Stiftung das ihr zukommende Sterbegeld von
Fr. 19,200.-.
'B. -Bei der Veranlagung von Frau O. für die Wehr-
steuer IV wurde die Todesfallsumme zum steuerbaren
Einkommen gerechnet. Dieses wurde daher auf Fr. 1l,846.-
bestimmt. Die Steuer wurde zum Satze von 1,8 % fest-
gesetzt.
Die Steuerpflichtige wandte ein, das Sterbegeld sei nicht
Erwerbs-oder Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21
Abs. 1 WStB, sondern Eingang aus Erbschaft und deshalb
nach Abs. 3 daselbst der Wehrsteuer auf dem Einkommen
nicht unterworfen. Den abweisenden Einspracheentscheid
zog sie
an die kantonale Rekurskommission weiter.
Verwo.ltungs. und Diilziplino.rrooht.
Diese schützte die Beschwerde und hob, da das steuerbare
Einkommen infolge Wegfalls der Todesfallsumme unter
den Mindestbetrag von Fr. 3000.-sank, die Veranlagung
insoweit
auf: Sie nahm an, das Sterbegeld sei ein Eingang
aus Schenkung (des Verstorbenen) und daher von der Ein-
kommenssteuer nach Art. 21 Abs. 3 WStB ausgenommen.
Es falle den Anspruchsberechtigten auf Grund eines Ver-
trages zugunsten Dritter unentgeltlich zu, gleich wie die
Leistungen
aus Lebensversicherungsverträgen den Be-
günstigten. Das Bundesgericht habe in einem ähnlichen
Falle ausdrücklich festgestellt, dass die Leistung
der
Stiftung für den berechtigten Hinterlassenen unentgeltlich
sei (BGE
70 III 66).
O. -Gegen den Entscheid der Rekurskommission führt
die eidg. Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, das der Wehrsteuer IV unterliegende Ein-
kommen der Steuerpflichtigen auf Fr. 11,846.-und das
für die Bestimmung des Steuersatzes massgebende Ein-
kommen auf Fr. 3256.-festzusetzen. Sie sieht das Sterbe-
geld als steuerbares Einkommen im Sinne von Art. 21
Abs. 1 WStB an.
D. -Die Rekurskommission und die Steuerpflichtige
beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. -Nach Art. 21 Abs. 1 WStB ist steuerbar das ge-
samte Einkommen des Steuerpflichtigen aus irgendeiner
Einnahmequelle, insbesondere,
gemäss lit. a, jedes Ein-
kommen aus einer Tätigkeit mit Einschluss der Ersatzein-
kommen, unter denen beispielsweise genannt werden Ruhe-
gehälter, Pensionen, Alters-u,Invalidenrenten, sowie
Kapitalabfindungen
aus Dienstverhältnis, namentlich für
Ruhegehälter, Renten und Pensionen. Im Urteil BGE
74 I 183 ist entschieden worden, dass dasAlterskapital,
welches ein Arbeitnehmer von der Fürsorgestiftung des
Arbeitgebers erhält, als
Kapitalabfindung aus Dienstver-
hältnis unter Art. 2 Abs. 1 lit. a WStB fällt, ohne Unter-
BundesreOhtliohe Abgaben. N0 69.
schied danach, ob es einen Anspruch des Dienstpflichtigen
auf wiederkehrende Leistungen ablöst oder diesem von
Anfang an als Kapitalleistung in Aussicht gestellt worden
ist. Ebenso liegt ein nach Art. 21 Abs. 1 steuerbares Ein-
kommen auch dann vor, wenn die Ffusorgestiftung nicht
ein Alterskapital an den Dienstnehmer selbst, sondern
unter den hier gegebenen Voraussetzungen eine Todesfall-
SUlllIDe an seine Hinterlassenen ausrichtet. Und zwar darf
auch dieser Bezug als Ersatzeinkommen im Sinne der lit. a
daselbst angesehen werden, entgegen der Auffassung von
KÄNZIG (ASA 15, 325), die offenbar von der Beschwerde-
führerin
geteilt wird. Freilich lässt der Wortlaut dieser
Bestimmung
zunächst nur an den Fall denken, wo der
Bezüger des Ersatzeinkommens identisch ist mit dem-
jenigen des ursprünglichen Einkommens; werden doch
neben den Alters-und Invalidenrenten die Hinterlassenen-
renten mcht erwähnt. Sachlich richtig ist aber die weitere
Auslegung, wie gerade die
heute zu beurteilende Streitig-
keit zeigt: In der Tat hat der Ehemann der Beschwerde-
gegnerin durch seine Tätigkeit im Dienste der Stifterfirma
nicht nur das Recht auf ein Gehalt erworben, sondern auch
den Anspruch auf die Versicherungsleistungen der Stif-
tung, inbegriffen diejenigen an seine Hinterlassenen im
Falle seines Todes. Auch die Kapitalleistung an die Witwe
hat ihren Grund im Dienstverhältnis des Ehemannes. Es
besteht kein Anlass, sie anders zu behandeln als die Ver-
sicherungsleistlingen an den Ehemann selbst.
2. -
Art. 21 Abs. 3 WStB, wonach Eingänge aus Armen-
unterstützung, aus gesetzlicher Verwandtenunterstützung,
aus familienrechtlichen Alimenten sowie
aus Erbschaft,
Vermächtnis und Schenkung nicht steuerbares Einkommen
sind, ist hier nicht anwendbar. In Betracht fallen von
vornherein nur Erbschaft oder Schenkung. Mit Recht hat
die Vorinstanz nicht einen Eingang aus Erbschaft ange-
nommen. Der Anspruch auf den Kapitalbetrag stand der
überlebenden Ehefrau persönlich, kraft eigenen Rechtes
zu.
Er wurde zwar mit dem Ableben des versicherten Ehe-
26 AS 74 I -1948
402 Verwaltunga. und Disziplinarreoht.
mannes fallig, war aber im übrigen vom Erbgang unab-
hängig. Die Summe fiel nicht vorerst in die Erbmasse,
sondern
direkt in das Vermögen der anspruohsbereohtigten
Ehefrau.
Aber auoh die
von der Vorinstanz versuohte Konstruk-
tion einer Schenkung ist abwegig. Da die Hinterbliebenen,
denen
naoh Art. 10 des Stiftungsreglementes die Todesfall-
summe zukommt, ein persönliches, unmittelbares Recht
auf sie haben, bleibt kein Raum für die Annahme, das'
Kapital sei ihnen vom verstorbenen Versioherten über-
tragen, gesohenkt worden. Die Summe bildete nioht einen
, Bestandteil des Vermögens des Versioherten, über den er
in dieser Weise hätte verfügen können. Allerdings kann
der Versioherte Begünstigte bezeiohnen und die Verteilung
des Sterbegeldes
unter sie ordnen, aber nur kraft Ermäoh
tigung durch das Stift;ungsreglement und in dessen Schran-
ken. Namentlioh kann er nioht beliebige Personen begün-
stigen, sondern nur eine Auswahl unter den Hinterblie-
benen
treffen, die in Art. 10 des Reglementes als bezugs-
bereohtigt aufgeführt sind, Auswahl, welohe bei Fehlen
einer Begünstigungserklärung
auch dem Stiftungsrat zu.:
steht. Der Versioherte hat es zwar in der Hand, Personen,
die an sioh nach dem Reglement Anspruch auf das Sterbe-
geld haben, zugunsten anderer aus demselben Kreise vom
Anspruoh auszuschliessen
und den Begünstnn etwas
mehr zuzuhalten, als ihnen ohnedies zukäme. All das ändert
jedoch nichts daran, dass die auf Grund des Art. 10 und
eventuell des Art. 11 des Reglementes bestimmten Be-
rechtigten von Anfang an einen eigenen, direkten, wenn
auch bedingten Anspruch auf das Sterbegeld besitzen,
durch dessen Empfang ein Einkowen beziehen, ,das un-
mittelbar aus der vom VersichertelP zu seinen Lebzeiten
ausgeübten Erwerbstätigkeit herrührt, eine nachträgliche
Gegenleistung
dafür darstellt. Gewiss mag zutreffen, dass
die Beschwerdegegnerin dem
Ehemann kein Entgelt für
das Sterbegeld gegeben hat; sie hat die Summe aber auch
gar nioht von ihm, sondern von der Stiftung erhalten. Es
BWldesrechtliehe Abgaben. N° 70.
verhält sich nicht so, dass der Ehemann sich von der
Stiftung hätte versprechen lassen, im Falle seines 'radeS
eine Kapita.lleistung an die Ehefran zu erbringen. Er hat
keinen Vertrag zugunsten eines Dritten mit der Stiftung
geschlossen. Er hatte, als Angestellter der Stifternrma, die
vorgeschriebenen Beiträge
an die. FÜr80rgeeinrichtung zu
entrichten und sioh im übrigen den statutarischen und
reglementarischen Bestimmungen zu unteruehen. Die
Todesfallsumme wurde ausgerichtet, weil die Stiftung
durch das Regle:r:nent dazu verpflichtet war, nicht aus
einem andern Grunde, vor allem nicht kraft SchEmkung
seitens des Versicherten. Aus BGE 70III 66 folgt nicht
Gegenteiliges. Es bleibt, somit dabei, dass das von der
Besohwerdegegnerin bezogene Sterbegeld von ihr nach
Art. 21 Abs. I lit. a WStB zu versteuern ist. ' ..
3. -C.. Mit Recht verlangt die Beschwerdeführerin die
Berechnung der Einkommenssteuer zum Rentensatz
nach Art. 40 Abs. I Satz 2 WStR Es wird auf' die Aus::;
führungen in BGE 74 1188; Erw. 4 verwiesen, welche auch
'hier zutreffen. Die Bemessung des für die Satzbestimmung
massgebenden Einkom:r:nens
durch die Besohwerdeführeriri
ist nioht bestrit1jen.Die EinkommenssteuerbeträStdaher
für ein Jahr nioht 1,8 %, sondern bloss :Oi4%' von
Fr. II ,000.-.
Demnach erkennt das Bu/ndesgeriikt::'
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
70. Urteil vom 10. Dezembel' 1948 i. S. K.
gegen eidg. Steuel'VerwaltuJlg.
Wehrsteuer, Wehropler II.
- Steuerbeträge. die a.uf Grund rechtskräftiger Vera.nla.gungen
richtig berechnet worden sind. könn .n D;ur zurü ersnttet
werden, wenn die Voraussetzungen fur eme ReVISIon Jener
Vera.nla.gungen gegeben sind. '.
- Revisionsgründe.