schlusses mit sich bringen und ist daher verfassungs-
widrig.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Gemeinde
Frenkendorf verhalten, dem Beschwerdeführer die Nieder-
lassung zu gewähren.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
11. Urteil vom 11. März' 1SM8 i. S. Veraguth gegeu Kantone
BaselnStadt und Graubünden.
Art. 46 Abs.2 BV. Der Kanton des Sommerwohnsitzes ist auch
berechtigt, die auf einem Dienst-oder Beamtenverhältnis
beruhenden Renten anteilsmässig zu besteuern.
Art. 46 al. 2 Ost. Le canton du sejour de vacances est aussi en
droit de prelever l'inipöt pro rata temporis sur les pensions
versees par une caisse de retraite privge ou pubIique.
-Art. 46, cp. 2 OF. TI Cantone deI soggiorno di vacanze ha pure
il diritto di prelevare l'impösta pro rata temporis sulle pensioni
corrisposte da una cassa pensioni privata 0 pubbIica.
Ä. -Als früherer Angestellter der Firma Ciba A.-G.
in Basel bezog der Rekurrent, Dr. Hans Veraguth, im
Jahre 1946 aus dem durch Beiträge der Arbeitnehmer
und der Arbeitgeberin gespiesenen PemonalfürBorgefonds
der Firma eine Pension von Fr. X.
Im Jahre 1946 hielt sich Dr. Veraguth während 193
Tagen
in Basel und während 172 Tagen auf seiner eigenen
Liegenschaft
in der bündnerischen Gemeinde Parpan auf.
Es steht fest, dass er während dieses Jahres seinen ordentli-
chen Steuerwohnsitz in Basel und einen 172 Tage dauern-
den Sommerwohnsitz in Parpan hatte. Streitig ist, ob
das Pensionseinkommen
von Fr. X, wie der Kanton
I
,
Doppelbesteuerung. N° 11. 37
Basel-Stadt annimmt, ausschliesslich am ordentlichen
Steuerwohnsitz Basel oder aber, wie der Kanton Grau ..
bünden geltend macht, teilweise, d. h. pro rata temporis
(172/365),
am Sommerwohnsitz inParpan zu versteuern
ist.
B. -Mit Eingabe vom 8. Dezember 1947 stellt Dr.
Veraguth beim Bundesgericht das Gesuch, den Doppel ..
besteuerungsstreit zwischen den Kantonen Basel-Stadt,
und Graubünden zu entscheiden und den unterliegenden'
Kanton zur Rückerstattung der zuviel bezahlten Steuern
zu verpflichten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Wie das Bundesgericht wiederholt erklärt hat,
erstreckt sich das Besteuerungsrecht des Kantons des
Sommer-oder Saisonaufenthaltes zwar
auf einen Anteil am
beweglichen Vermögen und Vermögensertrag des Saison-
aufenthalters, dagegen nicht auf dessen Erwerb aus der im
Kanton des ordentlichen Wohnsitzes ausgeübten geschäft-
lichen Tätigkeit (BGE 39 I S. 326 ff. insbes. S. 333 und
Inhaltsangabe des Entscheides auf S. 326; Urteil des
Bundesgerichts
in Sachen Vidoudez vom 28. März 1929,
S. 8). In Erläuterung und Ergänzung dieser Praxis hat das
Bundesgericht in einem Entscheide vom 21. Juni 1940
(BGE 66 I S. 149 ff) dem Kanton des Saisonaufenthaltes
auch das in einer Rente bestehende Einkommen zur
Besteuerung pro rata temporis zugewiesen, ( jedenfalls
für den Fall, dass die Rente durch die Hingabe eines
Kapitals oder in anderer Weise vertraglich begründet
worden sei; denn eine solche Rente sei innerlich dem
Kapitaleinkommen verwandt,
fliesse wie dieses aus einem
dem Steuerpflichtigen zustehenden
Rechte und werde
gewissermassen jeden Tag durch die Existenz des
Berechtigten erworben
, sodass eine solche Rente steuer-
rechtlich dorthin gehöre; wo sich dieser aufhalte. Im
vorliegenden Falle berufen sich beide Kantone auf dieses
Urteil. Der Kanton Basel-Stadt nimmt an, das Bundes-
gericht habe mit seinem Entscheide nur die durch Hin-
gabe eines Kapitals erworbene, nicht aber auch die auf
einem frühem, Dienstverhältnis beruhende Rente dem
nton des Saisonaufenthaltsortes zur anteilsmässigen
Besteuerung zugewiesen ; denn nur im ,ersten, nicht. atlch
im zweiten Falle könne man sagen, dass das Recht auf
die Rente gewissermassen jeden Tag durch die (biosse)
,Existenz des Berechtigten erworben werde. Doch weist
'der Kanton Graubünden mit Recht darauf 'hin, dass
das Bundesgericht der durch 'Hingabe eines Kapitals
erworbenen Rente auch die in anderer Weise vertraglich
(also auch dienstvertraglich) begründete Rente gleich-
gestellt
habe und dass von dieser gerade so gut wie' von
der durch die Hingabe eines Kapitals begründeten Rente
gesagt werden könne,' dass sie aus einem dem Steuer-
pflichtigen zustehElnden 'Rechte f1iesse und gewissermassen
jeden Tag durch die Existenz des Berechtigten erworben
werde. Nun hat freilich das BUndesgericht dadurch, dass
es im Entscheide vom 21. Juni 1940 das Wort jeden-
falls) einfügte, die
Frage offen 'gelassen. ob es nicht
Renten gebe, die. bei der Steuerausscheidung zwischen
ordentlichem 'Wohnsitz
und 'Saisonaufenthaltsort aus-
schliesslich
dem ersten zuiuweisen' sind. Doch kann sich
dieser
Vorbehalt nur auf die nicht vertraglich begründeten
Renten, also besonders die Beamtenpensionen, beziehen.
Da der Rekurrent die Rente, deren Besteuerung heute
streitig ist, auf Grund seines frühem (privaten) Dienst-
verhältnisses bezieht,
ist der vorliegende Doppelbesteue-
rungsstreit.
durch den bundesgerichtlichen Entscheid vom
21. Juni 1940 zu Gunsten des Kantons Graubünden
präjudiziert.
2. -Der vorliegende Doppelbesteuerungsstreit müsste
übrigens, auch wenn er nicht bereits durch das Urteil
vom 21. Juni 1940 zu Gunsten des Kantons Graubünden
präjudiziert wäre, in diesem Sinne entschieden werden.
Gewiss ist das Steuerdomizil des Saisonaufenthaltes eine
Ausnahme vom' allgemeinen Grundsatz der Besteuerung
DoppelbesteUllrtlIlg. N0 11.
am zivilrechtlichen Wohnsitz und sind -nach einer
allgemeinen Regel -Ausnahmevorschriften eher ein-
schränkend als ausdehnend ausz:ulegen. Bei Beurteilung
der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines
Steuerdomizils des Saisonau:fenthalters gegeben sind,
muss daher ein strenger Masstab angelegt werden. Liegen
aber diese Voraussetzungen vor -worüber im vorliegen-
den Fall kein Zweifel bestehen kann , so hat grund-
sätzlich zwischen dem Kanton des ordentlichen Wohn-'
sitzes und dem Kanton des Saisonaufenthaltsorte eine
Steuerteilung pro rata temporis einzutreten,. d. h. es ist
von der Regel auszugehen, dass alle Vermögensstücke
und Vermögenseingänge, soweit hiefür nicht das Spezial-
steuerdomizil des Grundeigentums. oder des Geschäfts betrie-
bes
besteht, in die Teilung einzubeziehen sind. In verschie-
denen Entscheiden hat freilich das Bundesgericht erklärt,
dass der Kanton des Saisonaufenthalts . zwar einen anteils-
mässigen Anspruch am beweglicherrVerinögen und dessen
Ertrag, . nicht aber auch. am ,Einkommen aus Erwerbs-
tätigkeit besitze. Doch hinbei bildet der Nichteinbezug
des
Einkommens aus Erwerbstätigkeit die Ausnahme.
Die Regel aber wurde mit dem Hinweis auf dashewegliche
Vermögen und dessen Ertrag zu eng gefasst. Dies ergibt
sich daraus, dass auch das Einkommen aus Erwerbstätig-
keit, wie iil verschiedenen Entscheiden bemerkt wird
(BGE 39 I S. 326 ff, insbes. S. 333 und Urteil des Bundes-
gerichtes i. S. 'Vidoudez vom 28. März 1929 S. 8), nur
dann nicht in die Teilung einbezogen wird, wenn dieser
Erwerb im Kanton des ordentlichen Wohnsitzes erzielt
wurde und infolgedessen mit diesem Kanton in einem
viel engem Zusammenhang steht als mit dem Kanton des
Saisonaufenthaltsortes (Ferienortes), wo
ganzregelmässig
keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Gerade so gut wie
das Einkommen aus einer ausserhalb des Kantons des
ordentlichen Wohnsitzes ausgeübten Erwerbstätigkeitin
die Teilung. einbezogen wird, so sind auch die auf einem
Dienst-oder Beamtenverhältnis beruhenden Renten in
die Teilung einzubeziehen, da auch hier in der massgeben-
den Zeit am Orte des ordentlichen Wohnsitzes keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
um die Rente erhältlich
zu machen.
wiss bestehen zwischen den durch die
Hingabe eines
Kapitals begründeten und dnn auf einem
Beamten-
oder Dienstverhältnis beruhenden Renten we-
sentliche
Unterschiede, die in verschiedenen Punkten eine
steuerrechtlieh verschiedene Behandlung
zu rechtfertigen
vermögen. Doch bei
der Umschreibung des am Saison-
aufenthaltsort
pro rata temporis steuerpflichtigen Ein-
kommens rechtfertigt sich eine unterschiedliche Behand-
1ung
der Renten nicht, da auch bei den auf einem Beam-
ten-oder. Dienstverhältnis beruhenden Renten in der
massgebenden Zeit am ordentlichen Wohnsitz keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
um die Rente erhältlich
zu machen.
Der alleinige Umstand, dass der Bezüger
einer solchen
Rente häufig in frühern Jahren am ordent-
lichen Wohnsitz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt
hat,
vermag für den Kanton dieses Wohnsitzes das Recht
zur ausschliesslichen Besteuerung der Rente nicht zu
begründen. Die Fälle,
in denen ein Beamter oder Ange-
stellter
nach der Pensionierung seinen ordentlichen Wohn-
sitz wechselt, sind übrigens
nicht selten. Noch weniger
kann für die Steuerausscheidung von Bedeutung sein,
dass der Personalfürsorgefonds oder die Pensionskasse,
die die
Rente ausbezahlt, ihren Sitz im Kanton hat, wo
sich der ordentliche Wohnsitz des Rentenbezügers befindet;
q.enn sonst müsste auch die durch Hingabe eines Kapitals
begründete Rente dem Kanton des ordentlichen Wohn-
sitzes
zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen wer-
den, wenn sich
der Sitz oder Wohnsitz des Rentenschuld-
ners
in diesem Kanton befande.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Basel-
Stadt in dem Sinne gutgeheissen, dass dieser das Pensions-
einkommen des Beschwerdeführers,
im Jahre 1946 nur
-I:
I'
I
i
Eigentumsgarantie. N° 12.
während 193 Tagen besteuern darf. Der Kanton Basel-
Stadt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zu-
viel bezogenen
Steuern zurückzuerstatten.
V. EIGENTUMSGARANTIE
I
GARANTIE DE LA PROPRrETE
12. Auszug aus dem Urteil vom 22. Januar 1948 i. S. G. v.
Sehulthess gegen Gemeinde Jona und Regierungsrat des
Kantons St. Gallen.
ÖtlMiaiche Wege, Eigentumsgarantie, U n'lXJ1'f1enklichkeit.
- Bedeutung der Eigentumsgara.ntie. Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts. Zur Rechtsordnung, innert deren Schranken
das Eigenum gewährleistet ist, gehört auch das Gewohnheits-
recht (Erw. 1 und 4.)
- Voraussetzungen der Entstehung öffentlicher Wege über pri-
vate Grundstücke (Erw. 2).
- Grundsatz der Unvordenklichkeit (Erw. 3).
Ohemins publics, garantie de la propriete, P08868sWn immemoriale.
- Portee de la. garantie de la. proprieM. Pouvoir de contrö1e du
Tribunal fMel'al. L'ordre juridique da.ns les limites duquella
propriete est garantie comprend aussi 1e droit coutumier.
(Consid. 1 et 4). .
- Conditions de 1a creation de chemins publics sur des fonds
prives (consid. 2).
Principe de la. possession immemoriale (consid. 3).
StT'ade pub bliche, gaJl'anzia tfella proprietd, p088e880 immemorabile.
- Portata deIla. garanzia della proprieta. Sindacato del Tribunale
federale. L'ordine giuridico, entro i cui 1imiti 1a proprieta. e
garantita, comprende anche il diritto consuetudinario (consid.
1 e4).
- Condizioni da cui dipende la creazione di strade pubbliche
su fondi privati (consid. 2).
- Principio deI possesso immemorabile (consid. 3).
A U8 dem Tatbestand :
A. -Der Besohwerdeführer Dr. G. v. Schulthess
besitzt
in der Gemeinde Jona. (St. Gallen) eine liegen-
schaft, über die der sog. AHenrainweg führt. .Anlässlich