BGE 74 I 32
BGE 74 I 32Bge21.06.1940Originalquelle öffnen →
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Staatsreoht.
dass die Aufwendungen nach Bundesrecht vom Nieder-
lassungskanton zu
tragen sind. Auch unter dein Gesichts-
punkt des Art. 45 BV ist somit eine Heimschaffung des:'
wegen, weil der Heimatkanton die Kostenübernahme
ablehnt, unzulässig.
5. -
Nicht ausgeschlossen ist es allerdings, dass die
Kantone durch Gegenrechtserklärung oder im Wege des
Konkordates vorsehen, dass die Versorgungskosten zwi-
schen Urteils-
und Heimatkanton in besthnmter Weise
geteilt werden,
und dass sie bestimmen, dass der Heimat~
kanton das einzuweisende Kind übernimmt und die
Massnahme selbst vollzieht. Das ist geschehen im Kon-
kordat über die Kosten des Strafvollzuges vom 23. Juni
1944 (AS 60, 43i). Es steht jedoch fest, ist übrigens unbe-
stritten, dass der Kanton Appenzell AjRh; dem Kon-
kordat nicht beigetreten ist (AS 64, 192).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird gutgeheissen und festgestellt, dass der
Kanton Appenzell AjRh. nicht befugt ist, das Kind
Rene Weber heimzuschaffen.
10. Urtell vom 24. März 1948 i. S. Berger gegen Gemeinde
Frenkendorf und Regierungsrat des Kantons Basel-Landsehaft.
Beschränkung der Freizgkeit wegen. Wohnungsnot, Art: 20
BMW. Anspruch auf NIederlassung' m der Nachbargememde
des Arbeitsortes ; Vomussetzungen.
Restrietion de' 180 liberte d'etablissement ou de sejour en raison
de 180 penUrie de logements, article 20 APL. Droit a l'etablisse-
ment dans une commune voisine de celle OU le requerant exerce
son activite; conditiollS. .
Restrizione della Iiberta di domiciIio 0 di soggiomo 80 motivo
della penuria di aJloggi (an. 2 deI D.CF <:e istiuisce .II?i
per rimediare aJIa penuria degli alloggI). DlTItto di dOlll1Clbarsl
in un comune vicino 80 quello in ,cui il richiedente svolge 180
sua attivita ; condizioni.
f
NiederIassungsfreiheit. N° 10.
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A. -Der Beschwerdeführer war bisher in der Straf-
anstalt Witzwll tätig. Auf den 15. März 1948 wurde er
als Schuhmachermeister und Aufseher in die Strafanstalt
Liestal gewählt. Da er in Liestal keine Wohnung fand,
mietete
er im benachbarten Frenkendorf, etwa 600 m
von der Gemeindegrenze entfernt, eine Wohnung. Doch
verweigerte
ihm der Gemeinderat von Frenkendorf die
Niederlassung.
Einen Rekurs hiegegen hat der Regierungs-
rat des Kantons Basel-Landschaft abgewiesen, weil sich
der Anspruch des Beschwerdeführers auf Niederlassung
grundsätzlich
nur gegen den Arbeitsort, nioht auch gegen
eine Nachbargemeinde
richten könne.
B. -Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt
Berger, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben.
Die
in Frenkendorf gemietete Wohnung sei zwar 'zur
Zeit noch vom bisherigen Mieter besetzt. Doch habe dieser
eine
andere Wohnung und wolle die vom Beschwerde-
führer gemietete Wohnung verlassen. Die Arbeitsstelle
sei
von der Wohnung aus in 7 Minuten mit dem Velo
zu erreichen. Die Voraussetzungen lägen vor, unter
denen die Niederlassung in einer Nachbargemeinde ver-
langt werden könne.
O. -Der Regierungsrat von Basel-'Landschaft bean
tragt die Abweisung der"Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht i Erwägung:
34 Staatsrecht.
Derartige Umstände liegen,' abgesehen von den Fällen,
wo als Wohnort eine. Gemeinde ohne Wohnungsnot in
Betracht fällt, oder wo der Einzug in ein Wirlschafts-
zentrum im Smne von Art. 20 bis erfolgt, nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts u. a. dann vor, wenn der
Gesuchsteller wegen Stellenwechsels gezwungen ist, den
bisherigen Wohnsitz aufzugeben und trotz ernsthafter
Bemühungen am Arbeitsort keine Wohnung findet, wohl
aber in einer. Nachbargemeinde, oder wenn es für ihn
erheblich leichter ist, von einer Nachbargemeinde aus
seine Stelle gehörig zu versehen, oer endlich' wenn die
Gemeinde des
Arbeitsortes niit der in Aussicht genomme-
nen Wohngememde eine geographisch und wirtschaftlich
zusammenhängende
Siedlung innerhalb des gleichen Kan-
tons bildet (Urteile vom 23. April 1945 i. S. Robert, 19.
September 1946 i.
S. Am, 17. Oktober 1946 i. S. Meier,
18.
Februar 1947 i. S. Hug, 9. Oktober 1947 i. S. Keller
und vom 12. Dezember 1947 i. S. Schaffner und Eber-
hard). In den beiden letzterwähnten Urteilen wird aus-
geführt, die Niederlassung
in einer Nachbargemeinde .
müsse jedenfalls
dann gewährt werden, wenn der Arbeits-
platz an der Gemeindegrenze liege und viele Arbeiter der
Firma in der betreffenden Nachbargemeinde tätig seien.
Doch sollte damit .der bereits früher ausgesprochene
Grundsatz
nicht eingeschränkt, sondern lediglich festge-
stellt werden, dass die Niederlassung bei derart ganz
besondern Umständen von der Nachbargemeinde nicht
verweigert werden dürfe.
2. -
Der Beschwerdeführer kann sich weder darauf
berufen, dass Frenkendorf und Liestal eine wirtschaftliche
Einheit bilden, noch darauf, dass er seine Tätigkeit von
der Nachbargemeinde aus erheblich leichter ausüben,
könne, als von Liestal aus. Die Strafanstalt Liestal befindet
sich
auch nicht an der Gemeindegrenze gegen Frenken-
dorf, noch
ist behauptet, dass andere Angestellte der
Anstalt in Frenkendorf wohnen. Richtig ist nur, dass die
Anstalt nördlich des Kantonshauptortes in Richtung
NiederIassuilgsfreiheit. N0 10.
gegen nkendorf liegt und dass die Entfernung von der
Grenze etwa einen Kilometer und diejenige von der in
Aussicht genommenen Wohnung zur Grenze noch etwa
600 m beträgt, sodass der Beschwerdeführer den Arbeitsort
mit dem Fahrrad in etwa 7 Minuten erreichen und seiner
Berufstätigkeit
von Frenkendorf aus jedenfalls ebensogut
nachgehen
kann. wie wenn er im Ortskern von Liestal
oder westlich oder sildlich davon wohnen würde; Doch
liesse sich
damit allein die Niederlassung des Beschwerde-
führers
in der Nachbargemeinde nicht rechtfertigen,
wenn
nicht dazukäme, dass er in' Liestal. keine Wohnung
gefunden hat, wohl aber in Frenkendorf. Der Gemeinderat
dieser Gemeinde
macht zwar geltend, die Wohnung, in
,die der Beschwerdeführer einZiehen wolle, sei zur Zeit
noch vom bisherigen· Mieter besetzt und es sei' für diesen
bis
jetzt keine andere Wohnung gefunden worden. Doch
ist unbestritten, dass die WohnUng dem bisherigen Mieter
gekündigt
ist und dass er sie verlassen muss,. sodass die
Wohnung frei werden wird. Dass
aber de Beschwerde-
führer in Liestal keine Wohnung finden konnte, ist un-
bestritten, sowohl von Seiten des Regierungsrates, als
des Gemeinderates von Frenkendorf. Ins besondere, ist
nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe sich darüber
nicht ausgewiesen, daßs er in Liestal ernstlich eine Wohnung
gesucht'habe. Unter diesen Umständen erscheint aber
der Zuzug des Beschwerdeführers nach Frenkendorf als
gerechtfertigt. Wie bereits ausgeführt, geniigt
nach der
Rechtsprechung, dass diese eine Voraussetzung erfüllt ist.
Hier kommt dazu, dass der Beschwerdeführer von Fren-
kendorf aus der Arbeit in Liestal ebensogut nachgehen
k~nn, als von irgendeinem Quartier der Arbeitsgemeinde
aus. Auch bei
der cht völlig freien überprüfungsbefugrus,
die dem Bundesgericht bei Beschwerden wegen Verwei-
gerung der Niederlassung gestützt auf den BMW zusteht,
lässt sich daher der angefochtene Entscheid des Regierungs-
rates nicht halteri. Er engt die Niederlassungsfreiheit
mehr ein, als es Grund und Zweck des Bundesrtsbe-
36 Staatsrecht. schlusses mit sich bringen und ist daher verfassungs- widrig. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Gemeinde Frenkendorf verhalten, dem Beschwerdeführer die Nieder- lassung zu gewähren. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 11. Urteil vom 11. März" 1948 i. S. Veraguth gegen Kantone Basel~Stadt und Graubünden. Art. 46 Abs.2 BV. Der Kanton des Sommerwohnsitzes ist auch berechtigt, die auf einem Dienst-oder Beamtenverhältnis beruhenden Renten anteiIsmässig zu besteuern. Art. 46 al. 2 Ost. Le canton du sejour de vacances est aussian droit da prelever l'inipöt pro rata tamporis sur les pensions versees par une caisse de retmite privee ou publiqua. -Art. 46, cp. 2 OF. TI Cantone deI soggiorno di vacanze ha pure il diritto di prelevare l'impOsta pro ruta tempori,s sulle pensioni corrisposte da una cassa pensioni privata 0 pubblica. A. -Als früherer Angestellter der Firma Ciba A.-G. in Basel bezog der Rekurrent, Dr. Hans Veraguth, im Jahre· 1946 aus dem durch Beiträge der Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin gespiesenen Personalfürsorgefonds der Firma eine Pension von Fr. X. Im Jahre 1946 hielt sich Dr. Veraguth während 193 Tagen in Basel und während 172 Tagen auf seiner eigenen Liegenschaft in der bündnerischen Gemeinde Parpan auf. Es steht fest, dass er während dieses Jahres seinen ordentli- chen Steuerwohnsitz in Basel und einen 172 Tage dauern- den Sommerwohnsitz in Parpan hatte. Streitig ist, ob das Pensionseinkommen von Fr. X, wie der Kanton Doppelbesteuerung. N° 11. 37 Basel-Stadt annimmt, ausschliesslich am ordentlichen Steuerwohnsitz Basel oder aber, wie der Kanton Grau- bünden geltend macht, teilweise, d .. h. pro rata tamporis (172/365), am Sommerwohnsitz in Parpan zu versteuern ist. B. -Mit Eingabe vom 8. Dezember 1947 stellt Dr. Veraguth beim Bundesgericht das Gesuch; den Doppel ... besteuerungsstreit zwischen den Kantonen Basel-Stadt. und Graubünden zu entscheiden und den unterliegenden' Kanton zur Rückerstattung der zuviel bezahlten Steuern zu verpflichten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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