BGE 74 I 222
BGE 74 I 222Bge23.12.1872Originalquelle öffnen →
222 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. I~ BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRJBUTIONS CANTONALES 43. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1948 i. S. Schweiz. Bundesbahnen gegen Kanton St. Gallen und Gemeinde Schmerikon. Bundesrechtliche Befreiungen von kalntonalen Abgaben' I. Abgaben, die als Vorzugslasten auferlegt und entsprechend ausgestaltet sind, fallen nicht unter das Verbot der Belastung des Bundesvermögens mit kantonalen Steuern. 2. Abgaben, die,für allgemeine Bedürfnisse der öffentlichen Ver- waltung erhoben werden, sind keine Vorzugslasten. Exemption des contributions cantonales :
224 Verwa.ltungs-und Disziplinarrecht.
den sich die Schweizerischen Bundesbahnen an das Bundes-
gericht. Sie beantragen die Aufhebung der Veranlagung
zu einer Grundsteuer der Gemeinde Schmerikon pro
1945/46 und Feststellung, dass sie. von jeder Belastung
ihrer Gebäude mit der st. gallischen Grundsteuer befreit
seien.
Zur Begründung beruft sich die Klägerin auf Art. 6
des Bundesbahngesetzes
vom 23. Juni 1944, wonach sie
von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden
befreit
s,ei, und macht geltend, im Gegensatz zu der früheren
Feuerpolizei-Steuer sei die
Grundsteuer nach Art. 133 nd
134 9.es neuen st. gallischen Steuergesetzes keine Vor-
zugslast, sondern eine Steuer und falle daher unter die
in Art. 6 angeordnete Ausnahme.
E. -Der Kanton St. Gallen und der Gemeinderat
Schmerikon beantragen Abweisung der Klage. Zur Be-
gründung wird u. a. ausgeführt, die Grundsteuer von
0,2 %0 .stelle eine Vorzugslast dar. Es handle sich um
Beiträge der Grundbesitzer, die als Entgelt für wirtschaft-
liche Sondervorteile unter dem Gesichtspunkte des Interes-
senausgleichs und nach einem entsprechenden Masstab
auferlegt würden.
Der Umstand, dass die Grundsteuer von
0,2 %0 für den allgemeinen Haushalt der politischen
Gemeinde
erhoben wird und nicht zur Deckung der Aus-
gaben der Feuerpolizei dient, schliesse es nicht aus, die
Auflage als Vorzugslast,
Kostenbeitrag an eine öffentliche
Einrichtung zu charakterisieren.
Das Bundesgericht hat die Klage geschützt
in Erwägung:
2. -Vorzugslasten sind die Abgaben, die als Beiträge
an die Kosten im öffentlichen Interesse betriebener
Einrichtungen des. Gemeinwesens (vor allem öffentlicher
Anstalten) denjenigen Personen und Personengruppen
auferlegt werden, denen aus solchen Einrichtungen wirt-
schaftliche Sondervorteile erwachsen, sodass ein gewisser
Ausgleich
in Form eines besonderen Kostenbeitrages als
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 43.
225
gerechtfertigt erscheint (vgl. hiezu' besonders das nioht
publizierte Urteil vom 27. April 1923 i. S. SEB gegen
Basel-Stadt, ferner BGE 70 I S. 126 samt Zitaten und
Verweisen). Sie unterscheiden sich von den Steuern vor
allem dadurch, dass sie als Sonderlast auferlegt werden,
als ein
Beitrag an besondere Kosten bestimmter Einrich-
tungen, den die Allgemeinheit nicht zu erbringen hat. Der
Beitrag muss einerseits nach den zu deckenden Kosten
oder Kostenanteilen bemessen und anderseits auf die
Nutzniesser
der öffentlichen Einrichtungen nach Massgabe
des wirtschaftlichen Sondervorteil.s verlegt sein, der den
einzelnen Beitragspflichtigen aus der Eichtung erwächst
(wobei allerdings als Masstab. unter Umständen ein allge-
meines Kriterium, dienen kaim). Wo eine solohe Beziehung
zwisohen
dem zu deckenden Aufwand und der Bemessung
des Beitrages fehlt
oder wo die Verteilung unter die Inte-
ressenten nach andern Gesichtspunkten als denjenigen der
Vorteilsausgleichung vorgenommen wird, ist eine Vorzugs-
last in der Regel nicht anzunehmen (vgl. das,zitierte Urteil
betr. die Besteuerung der SBB in Basel-Stadt).
3. -
Bei der früheren Feuerpolizeisteuer durften diese
Voraussetzungen als
erfüllt angesehen werden (BGE 70
I S 127). Ihre Erhebung war dort vorgesehen, wo die
Einnahmen der Feuerpolizei zur Deckung der Kosten '
nicht hinreichten. Unter dieser Voraussetzung wurden die
Gemeinden angewiesen,
die Hälfte, also einen rechnungs-
mässig
bestimmten Teilbetrag, als Sonderlast auf die
GebäudeeigentÜIDer, die besonderen Nutzniesser
der öffent-
lichen:
Brandbekämpfu,ngsanstalt zu verlegen. Es war
daher so, dass die Kosten der Feuerpolizei zunächst von
denjenigen zu tragen waren, die die Anstalt in Anspruch
nahmen (ordentliche Einnahmen, herrührend von den
unmittelbaren Benützern der Staatsanstalt), während der
Überschuss zur Hälfte den mittelbaren N utzniessern in
Form eines Kostenbeitrages und zUr. andem Hälfte der
Allgemeinheit überbunden wurden. Unter diesen Umstän-
den liess es sich rechtfertigen, jenen hesonderenKosten-
15 AS 74 I -1948
226 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. beitrag der Grundeigentümer als Vorzugslast zu charakte- risieren. 4. - Mit dem neuen St. Galler Steuergesetz ist die frühere Feuerpolizeisteuer aufgegeben worden (Art. 168 Ziff.6 StG). An ihre Stelle ist die Grundsteuer getreten. Diese ist aber keine Vorzugslast zur teilweisen Deckung der Kosten des Feuerlöschwesens, sondern sie wird erhoben für den « allgemeinen Haushalt» der Gemeinden (Art. 133, Abs. 1 StG). Sie richtet sich übrigens auch nicht nach den Kosten der öffentlichen Brandbekämpfungsanstalten in den Gemeinden, sondern sie wird ohne Rücksicht auf einen solchen Bedarf erhoben, von den sonst steuerfreien juri- stischen Personen zu festen Sätzen mit 0,2 %0 des Ver- sicherungswertes der Gebäude für öffentlichen oder gemein- nützigen Zwecken dienendes und mit 5 0 / 00 des Verkehrs- 'wertes für das übrige Grundeigentum (Art. 134, Abs.2), und von den allgemein Steuerpflichtigen auf dem rohen Vermögenssteuerwert der Grundstücke zu einem von den - Gemeinde 'jährlich im Rahmen von 0,2 bis 1 0 100 festzu- setzenden Ansatz (Art. 133, Abs. 2 und Art. 134, Abs. 1). Eine' solche für die allgemeinen Bedürfnisse des öffentli- chen Haushaltes erhobene Abgabe ist keine Vorzugslast, auch soweit das Motiv, die politische und wirtschaftliche Rechtfertigung der Belastung, auf dem Gedanken einer gewissen Kostendeckung beruhen mag. Von der bundes- rechtlichen Befreiung des Bundesvermögens ausgenommen sind nur Abgaben, die als Vorzugslasten auferlegt und entsprechend ausgestaltet sind. In der Botschaft des Regierungsrates zum Gesetzes- entwurf, auf die sich die Beklagten berufen, wird Grund- steuer u. a. als ein Mittel des aktiven Finanzausgleichs . zwischen Staat und Gemeinden lind genereller Senkung der Steuerfüsse bezeichnet, und ihre Auflage wird allge- mein mit Lasten zu rechtfertigen versucht, die der Grund- besitz der Öffentlichkeit verursache. ·Weiterhin wird --' bei Besprechung des Steueransatzes -bemerkt, dass die . bisherige Feuerpolizeisteuer auf öffentlichen Gebäuden in Streitigkeiten zwischen dem Bund und einer Eisenba.hngesellachaft. N0 44. 227 der Form einer entsprechenden Grundsteuer von einheit- lich 0,2 %0 beibehalten werde. Es wird also bestätigt, dass die frühere Feuerwehrsteuer in der Grundsteuer aufge- gangen ist, und diese ist -wie im Gesetze selbst -auch in den Darlegungen der Botschaft als eine Auflage charak- terisiert, die allgemeinen öffentlichen Zwecken dient, also nicht zur Deckung eines speziellen öffentlichen Aufwandes erhoben und verwendet wird. Dies gilt auch für die Grundsteuer von' 0,2 %0 auf öffent- lichen Zwecken dienendem Grundeigentum. Sie ist nicht als Sonderlast, Kostenbeitrag an das Feuerlöschwesen auferlegt. Ob eine ausschliesslich dem öffentlichen Grund- eigentum auferlegte Feuerpolizeisteuer als Vorzugslast zu charakterisieren wäre, wenn sie aus dem Rahmen der Grundsteuer ausgeschieden wäre, ist hier nicht zu erörtern. V. STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEM BUND UND EINER EISENBAHNGESELLSCHAFT CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION ET UNE COMP AGNIE DE CHEMIN DE FER 44. Arr~t du 5 Mars 1948 dans la cause Chemins-de fer fri- bourgeois contre ConfMeration suisse. Articles 24 et 25 de la loi lederale du 23 decembre 1872 conoornant l'etablis8ement et l'637ploitation des chemins de ler 8ur le territoire de la Oonlederation-suis8e (LOhF) : l. COJ;npetence dti Tribunal federal pour connaitre en instance unique des pretentions fondees sur les art. 24 et 25 LChF. (consid. 1). 2. Application des art. 24 et 25 LChF selon qu'il s'agit de trans- ports militaires effectues en temps de paix ou en temps de guerre. Lorsque plusieurs entreprises ont participe a unmeme transport, obligation pour elles de se repartir, au prorata de leurs prestations respectives, le montant de la taxe versee. par l'administration militaire en vertu de l'art. 25 LChF. (consld.2 a 5). Eisenbahngesetz, Art. 24 und 25 : l. Zuständigkeit (Erw. 1). 2. Militärische Transporte im Kriegs-und im Friedensbetrieb . Sind mehrere Anstalten an einem Transport beteiligt. so
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