PTT liability claims must be brought by lawsuit, not administrative appeal

BGE 74 I 219Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I21.02.1948Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Steiner asked the PTT to restore his disconnected telephone line, compensate him for the interruption, and pay damages and satisfaction. After the Generaldirektion der PTT rejected his administrative appeal, he filed an administrative complaint with the Federal Court. The Court held that the compensation and satisfaction claims were liability claims excluded from administrative judicial complaint and had to be brought by lawsuit. Insofar as the filing could be treated as a complaint, it was out of time. In any event, the submission did not meet the formal requirements of a direct action because it did not clearly identify the claim, the relevant facts, or the evidence.

Omnilex-Regeste

Art. 99 Ziff. XI OG; Haftpflichtansprüche gegen die PTT sind vom Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgenommen und mittels Klage dem Richter zu unterbreiten. Ist das Bundesgericht als einzige Instanz im direkten Prozess zuständig, so hat die Eingabe den Anforderungen von Art. 89 BZP zu genügen; erforderlich sind ein klares und bestimmtes Rechtsbegehren, die Abgrenzung der zur Begründung der Klage angerufenen Tatsachen und die genaue Bezeichnung der hierfür angebotenen Beweismittel. Fehlt es daran, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. Erw. 1 und 3).

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungs und Disziplinarrecht. Nr. 2251 1887J, BURCKHARDT, Bundesrecht V S. 506, Nr. 2819 I 1908 , dazu die späteren Entscheide 2819 II IV!. Die Konfiserie-und Biskuitherstellung wird nach der feststehenden Praxis unterstellt (BBL 1909 II 185, BURCKHARDT a.a.O. S. 505, Nr. 2817 III), ebenso Kondi- toreien (nicht publiziertes Urteil vom 24. September 1936 i. S. Dilger; vgl. auch SALIS, V S. 168, No. I und BBI. 1903, II B. 37). Die Annahme der Beschwerdeschrüt, die mer verfügte Unterstellung beruhe auf einer Ausdehnung der Praxis, ist offensichtlich irrtümlich. . Gewisse Betriebe im Gastwirtschaftsgewerbe, wie Küchen In Gasthäusern oder Gaststätten, fallen nicht unter das Fabrikgesetz, weil sie nicht als Betriebe der Waren- . produktion im Sinne des Gesetzes gelten; ihre Leistun- gen -im wesentlichen die Zubereitung von Speisen für die Bewirtung -werden als Leistungen besonderer Art angesehen. Die beiden hier unterstellten Betriebe können . aber, wie der Augenschein klar ergeben hat, solchen Küchen in keiner Weise gleichgestellt werden. Die Betriebs- organisation hat bei ihnen unzweideutig industriellen Charakter und unterscheidet sich dadurch von der übli- chen Herstellung von Patisseriewaren in Gaststätten. Dass sich die Produktion auch auf Desserts erstreckt die zur sofortigen Konsumation als Bestandteile der Mnnus der Gaststätten bestimmt sind, ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass diese Produktion im Rahmen des Ganzen so zurücktritt, dass sie die Charakterisierung der Betriebe nicht zu beeinflussen vermöchte, bleibt sie doch natur- gemäss auf solche Desserts beschränkt, die sich zu indu- strieller Herstellung eignen. Andere Desserts müssen auch innerhalb der Unternehmung der Beschwerdeführeri den Küchen in den Gaststätten selbst überlassen werde . Im übrigen findet der industrielle Charakter auch dieses Geschäftszweiges darin seine Bestätigung, dass mit den so hergestellten Desserts auch fremde Gaststätten beliefert werden. Post, Telegraph und Telephon. No 42. III. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES

  1. Auszug ans dem Urteil vom 11. Juni 1948 i. S. Steiner gegen Generaldirektion der PTT. Haftpflichtanspriiche an die PTT (Art. 99 Zi . XI Ab . 2. O ) sind durch Klage dem Richter zu unterbreIten. Zustandigkeit d,es Bundesgerichts im direkten Prozess. Formelle Anforderun- gen an die direkte Klage. Les actions en resp0n8r:biliM contreles PTT (art; 99. eh. XI al. 2 OJ) doivent faire 1'oblet d'une demande en JustICe. Com:petenne du Tribunal federal saisi par 1a voie du proces direct. Condl- tions de forme de la demande. Le azioni di responsabilitd contro i PTT (art. 99, cifra XI, cp. 2 OGF) debbono essere pnomosse con una domanda giudiziale. Competenza deI Tribunale federale adito mediante un processo diretto. Requisiti formali della domanda. Im Jahre 1947 war der Telephonanschluss Steiners wegen Nichtbezahlung von Taxen ausgeschaltet worden. Darauf hatte Steiner mit Schreiben vom 22. November 1947 von der Generaldirektion der PTT verlangt, dass sie den Anschluss unverzüglich wiederherstellen lasse, dafür sorge, dass seine Beziehungen mit der PTT sich in Zukunft einwandfrei abwickelten, und ihn wegen der liederlichen Arbeitsweise ihrer Beamten und wegen des Unterbruches der Telephonleitung mit Fr. 300.-entschädige; er hatte sich eine weitergehende Scha.denersatzforderung vorbe- halten. Am 18. Dezember 1947 liess die Telephonverwal- tung unter polizeilichem Schutz die ihr gehörenden Tele- phoneinrichtungen in der Wohnung Steiners behändigen. Durch Verfügung vom 22. Januar 19 8 verpflichtete die Generaldirektion der PTT Steiner, die rückständigen Taxen nebst Zins und Betreibungskosten zu zahlen. Er erhob am 21. Februar 1948 Rekurs mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und der Telephonanschluss wieder in Betrieb zu setzen; ferner verlangte er, die Ver-

Verwaltungs-und Disziplinarrecht. waltung habe ihm als Entschädigung und Genugtuung Fr 8000.-zu zahlen und Rehabilitierungsscneiben zu erlassen. Die Generaldirektion wies den Rekurs am 2. März

ab. Am 4. April 1948 hat Steiner gegen die Generaldirektion der PTT Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid vom 2. März 1948 aufzuheben und seine Beschwerden vom 22. November 1947 und 21. Februar 1948 zu schützen. Das Bundesgericht tritt auf die Eingabe nicht ein. Aus den Erwägungen:

  1. -Gemäss Art. 99 Ziff. XI Abs. 1 OG unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. Entscheide der Gene- raldirektion der PTT, die an das Post-und Eisenbahn- departement nicht weiterziehbar sind, über Anspruche, die sich auf die Gesetzgebung über den Post-, Telegraphen- und Telephonverkehr stützen. Ausgenommen sind nach . .,Abs. 2 die HaftpflichtfaIle. , Hier liegt teilweise ein Fall nach Abs. 1 vor. Soweit dagegen die Entschädigungs-und GenugtJlngsforderung in Frage steht, hat man es mit einem Haftpflichtfall im Sinne des Abs. 2 zu tun. In dieser Beziehung kann also die Eingabe Steiners nicht als Verwaltungsgerichtsbe- schwerde entgegengenommen werden, da solche Streitig- keiten durch Klage dem Richter zu unterbreiten sind.
  2. -Soweit es sich um eine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde handelt, ist die gesetzliche Frist nicht eingehal- ten ...

Steiner hat von der Verwaltung in den Zuschriften vom 22. November 1947 und 21. Februar 1948, auf die er in der vorliegenden Eingabe verweist, vorerst eine Entschä- digung von Fr. 300.-und sodann eine Schadenersatz- und Genugtuungssumme von Fr. 8000.-gefordert. Auf welche gesetzlichen Bestimmungen sich diese Anspruche stützen, wird nicht gesagt. In Frage kommen nur die Art. 44 ff. des Postverkehrsgesetzes (PVG), soweit Steiner Post, Telegraph und Telephon. N° 42. die Postverwaltung belangen will, und ausserdem nament- lich die Art. 35 ff. des Telegraphen-und Telephonver- kehrsgesetzes . (TVG), soweit die Haftpflicht der Telegra- phen-und Telephonverwaltung in Betracht fällt, eventuell in Verbindung mit Art. 28 dinses Gesetzes (Aufhebung von Tellnehmeranschlüssen) ; denn Steiner scheint insbesondere behaupten zu wollen, die Verwaltung habe einen Tele- phonanschluss widerrechtlich aufgehoben und Ihn dadurch geschädigt. Das TVG bestimmt nichts darüber, bei welcher Instanz und, in .welchem Verfahren Haftpflichtanspruche gegen die Telegraphen- und Telephonverwaltung geltend zu machen sind. Entweder ist Art. 55 Abs. 1 PVG (m der Fassung gemäss Art. 167 OG) entsprechend auch innownit anzuwenden' dann ist das Bundesgericht als emZlge Instanz im drrekten Zivilprozess zuständig (Art. 41 lit. b OG), da der gesamte Streitwert offenbar, jedenfalls nach der Eingabe vom 21. FebrUar 1948, de:.: Betrag .von Fr. 4000.-übersteigt. Oder es handelt SICh um emen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund aus öffentlichem Recht (Telegraphen-und Telephonverkehrs- recht ) im Sinne des Art. 1l 0 OG ; in diesem Falle ist as Bundesgericht ebenfalls als einzige Instanz, aber Im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess, kompetent. So oder so genügt indes die vorliegende Beschwerde den fotmeIlen Anforderungen nicht, welche der nach Art. 40 OG anwendbare Art. 89 BZP an eine direkt beim Bundes- gericht angehnbene Klage stellt. Nicht nur ist zweifelhaft, ob die Eingabe ein einwandfreies ( genaues ) Klagegesnch (lit. c dieses Artikels) enthält. Vor allem ist es nicht mönlich zu unterscheiden, welche unter allen in der Beschwe an das Bundesgericht angeführten Tatsachen zur Begrun- dung speziell der Klage gehören sollen (lit. b daselbst). Dementsprechend fehlt es auch an einer genanen nd speziellen Bezeichnung aller Beweismittel fur diese besonderen Tatsachen (lit. e ebenda).

Schlagwörter

liability claimtelephone servicesadministrative complaintdirect actionformal requirementsnon-entryPTT

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the compensation and satisfaction claims against the PTT had to be brought by lawsuit rather than administrative appeal

Extrahierter Entscheid

Claims for compensation and satisfaction fall under the liability exception and must be submitted to a judge by action, not by administrative complaint.

Extrahierte Begründung

Art. 99 No. XI para. 2 OG excludes liability cases from administrative judicial review; such disputes are to be brought by action before the competent court.

Kernrechtsfrage

Whether the remaining administrative complaint was timely

Extrahierter Entscheid

The time limit for administrative judicial complaint was not met.

Extrahierte Begründung

To the extent the filing could be treated as an administrative complaint, it was late.

Kernrechtsfrage

Whether the filing met the formal requirements for a direct action before the Federal Court

Extrahierter Entscheid

The filing did not satisfy the formal requirements of a direct action.

Extrahierte Begründung

It was unclear whether it contained a proper claim petition, it did not distinguish which facts were invoked for the claim, and it lacked precise designation of the evidence for those facts.

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