BGE 74 I 193
BGE 74 I 193Bge26.09.1941Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
zierung gelassen ist, zu einer sachlich kaum zu rechtferti-
genden Differenzierung führen.
Mengenreserven werden
dadurch gebildet, dass die
vorhanden~n Waren-und Materialvorräte im Eingangs-
inventar nur zum Teil aufgenommen werden. Dem Zweck
einer
Fabrikations-und Handelsunternehmung entspricht
es, dass diese Vorräte im Laufe des Jahres (zum wesentli-
chen Teil) umgesetzt, verkauft oder verarbeitet und ver-
kauft werden. Zwischen bilanzierten und nicht bilanzierten
Waren besteht hierin kein Unterschied. Das Geschäfts-
ergebnis wird bestimmt durch den Eingangswert der
vorhandenen Waren gemäss Bilanz und den Erlös bei der
Verwertung, wobei vorhandene, in der Bilanz nicht
berücksichtigte Waren mit dem vollen Ergebnis ihrer
Verwertung zum Bruttogewinn beitragen.
3. -Mit der AIDnestie hat die vorliegende Besteuerung
nichts zu tun. Die Amnestie verhindert, dass auf Steuer-
festsetzungen zurückgekommen wird, die im Zeitpunkt
der Amnestieerklärung erledigt waren, und daSs für
solche erledigte Fälle Nach-oder Strafsteuern erhoben
werden.
Sie schliesst in diesem Umfange die Anwendung
der bestehenden Gesetzgebung aus. Anderseits kann sie
der laufenden und der künftigen Besteuerung gegenüber
nicht angerufen werden.
Dass die Aufwertung des Warenlagers
auf den Zeitpunkt
der Amnestieerklärung verlegt wurde, ist unerheblich.
Für die Erwirkung der Amnestie war eine Bilanzierung
der stillen Reserve, die Aenderung der Geschäftsbilanz
nicht notwendig. Auch die Gewinnberechnung hätte ohne
weiteres
an Hand von Erläuterungen zu den ursprüng-
lichen Geschäftsabschlüssen durchgeführt werden können.
Anderseits
darf die Amnestie nicht dazu führen, dass der
laufenden Besteuerung beim Einkommen Werte entzogen
werden,
für die das Gesetz die Erfassung ausdrücklich
anordnet.
undesreoht1iche Abgaben. N° 39.
193
39. Urteil vom 13. JuH 1948 i. S. eidg. Stenerverwaltung gegen
A.-G.
Bangeschäft Trippel und kantonale Steuerreknrs-
kommission Grauhilnderr. .
WeMsteuer: 1. Fehler in Veranlagungen werden im Einsprache-
verfahren von amteswegen berichtigt. .
.
2. Stille Reserven im Warenlager als Bestandteile des a.nrechen-.
baren Reingewinns.
ImpQt pour la dtfenBe nationale: 1. Les erreurs de taxation doivent
etre corrigees a'office da.ns la. procMure de roola.ma.tion.
2. Reserves ta.cites ~ le compte marchandises considerees
comme elements du benMice net.
Imp08ta per La difesa naziQnale : 1. Gli errori di tassazione debbono
essere rettificati d'officio nelm procedura di recmmo. -
2. Jtiserve ta.cite figuranti nel conto «merci» considerate come
elementi dell'utile netto. .
. .A. -.,. Die A.-G. Baugeschäft Trippel in Ohur und Arosa
hat in der Erklärung für die III. Periode der Wehrsteuer
und für das neue Wehropfer verlangt, dass ihr bei Fest-
stellung des Verhältnis kapitals für die Wehrsteuer eine
stille
Reserve auf Waren im Betrage von Fr. 40,000.-
angerechnet werde; beim Wehropfer hat sie de; Steuer-
wert des Warenlagers Fr. 40,000.-über dem Bilanzwert
'vom 31. Dezember 1944 eingesetzt. Hiezu stellt der
Revisor der kantonalen Steuerverwaltung auf Grund einer
am 16. Dezember 1946 durchgeführten Buchprüfung fest,
die
Vorräte seien zum Vorkriegspteis bilanziert, unter
Abzug einer Reserve für Schwankungen. F"ür -das Wehr-
opfer sei aber der Anschaffungs-bezw. Marktwert mass-
gebt;md.
Er rechnete, im AnschlusS an seine Einschätzung
für die kantoni'l.len Steuern, mit· einem steuerbaren Mehr-
wert des Warenlagers von Fr. 41,500.-und verlegte
diesen bei Feststellung des Reingewinns
gleichmässig auf
die Jahre 1943 Und 1944, sodass auf jedes Jahr Fr. 20,750.-
entfielen. Er behielt sich indessen vor, den M@hrbetrag der
Reserve in späteren Jahren zu erfassen. Beim Verhältnis-
kapital (Stand 1. Januar 1944) rechnete er die stille R'eServe
mit Fr. 20,750.-als dem Betrage an, den er im Jahre
1943 als Reingewinnbestandteil erfasst hatte; er ging
13 AB 74 I -1948
I ' 194 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. dabei von der -der damaligen Verwaltungspraxis ent- sprechenden -Auffassung aus, dass nur die als Geschäfts- ertrag versteuerten stillen Reserven beim Verhältniskapital zu berückSichtigen seien. Beim Wehropfer wurde der Marktwert des Warenlagers (= 130 % des Inventarwertes) eingesetzt. ' B. In ihrer Einsprache gegen die Einschätzung vom 26. April 1947 beschwerte sich die Steuerpflichtige über die Festsetzung des Wehropfers in Punkten, die hier uner- heblich sind. Bei der Wehrsteuereinschätzung wurde die Berechnung des Verhältniskapitals angefochten mit dem Begehren, « die stille Reserve im Warenlager in ihrer vollen als Vermögen bestimmten Höhe» für beide Jahre der Bemessungsperiode zu berücksichtigen. Diesem Begeh- ren ist in dem am 20. Oktober 1947 ergangenen Ein- spracheentscheid stattgegeben worden. Für 1943 wurde auf Grund neuer Berechnungen beim Verhältniskapital eine stille Reserve von Fr. 46,000.-, für 1944 Fr. 98,000.- eingesetzt. Anderseits wurden in den Reingewinn des Jahres 1943 Fr. 98,000.-(stille Reserve Warenlager) einbezogen und 1944zufolge teilweiser Auflösung' der Reserve Fr. 14,000.-in Abzug gebracht. O. -Die kantonale Rekurskommission hat ein Begeh- ren, ,die auf den Reingewinn anrechenbare Reserve um Fr. 46; 000.-herabzusetzen, gl,ltgeheissen. Der steuerbare Reingwinn ist damit um Fr. 23,000.-(Fr. 46,000.-: 2) herabgesetzt worden. Zur-Begründung wurde ausgeführt, die Erhöhung der steuerbaren Einschätzung für Rein- gewinn im Einspracheverfahren sei schon deshalb unzu- lässig gewesen, weil in der Eins-prache nur die Berechnung des Verhältniskapitals angefochten war, gegen die Fest- setzung des Reingewinnes dagegen keine Einwendungen vorgelegen hätten.' Bei der Einschätzung sei die Höhe der Reserven den Steuerbehörden bekannt gewesen. Diese hätten trotzdem nur einen Teil der Reserven, nämlich ungef'ähr den Betrag der Neubildung in den Bemessungs- jahren 1943 und 1944, in die, Veranlagung -einbezogen. Bundesreohtliche Abgaben. N0 39. 196 Hierauf im Einspracheentscheid zurückzukommen, ver- stosse gegen Treu und Glauben. Art. 105 WStB lasse zwar Änderungen der ursprünglichen Einschätzung im Ein- spracheverfahren zu ; doch müsse sie auf neue, bei Erlass der Taxation nicht bekannte Tatsachen 'beschränkt blei- ben. « Auf keinen Fall kann es der Wille des Gesetzgebers sein, den Einsprecher hinsichtlich solcher Positionen schlechter zu stellen, die der Veranlagungsbehörde schon vor Eröffnung der Veranlagung in vollem - Umfange bekannt waren.» Die Beschwerde sei aber auch deshalb begründet,weil die im Warenlager vorhandene, Reserve im Umfange von Fr. 46,000.-vor dem für die IH. Wehr- Steuerperiode massgebenden Bemessungszeitraume gebil.:. det worden sei. « Auch steht es :(est, dass diese Reserve mit Wissen der Steuerverwaltung in früheren Jahren nicht bei der Bildung besteuert wurde. Ohne Verletzung des Gi'nl1dsatzes der Periodizität, wie er in Art. 105 WStB niederlegt ist, kann daher die' unterlassene Besteuerung nicht beliebig nachgeholt werden. Dies wird im ntscheid der kantonalen Steuerverwaltung verkannt. -Auch wenn die Reserve von Fr. 46,000.-, die m 1. Januar 1943 bereits vorhanden war, als Abschreibung betrachtet wird, die die kantonale Wehrsteuerverwaltung in früheren Jah- ren toleriert hat, kann sie diese nicht mit dem Einwand, diese sei, geschäftsmäSsig nicht begründet und objekt- mässig als aufgelöst zu betrachten, zu beliebiger' Zeit besteuern. Eine Besteuerung ist nur nach m;folgtei Reali- sierung oder Verbuchung möglich, wobei die blosse Umschichtung des Warenlagers keine Realisierung dar- stellt. Eine ganze oder teilweise Realisierung liegt aber nicht vor.» D. -Die eidg. SteuerverwaltUng erhebt die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Sie halte dafür, dass die ins Verhältniskapital einbezogenen Warenreserven dem steuer- baren Reingewinn zuzurechnen seien. Steuerrechtlich betrachtet, seien in einem Geschäfts- jahre neu erworbene Aktiven zu den Anschaffungs-oder
196 Verwe.ltungs. und Diszipline.rrooht.
Herstellungskosten zu bilanzieren. Davon sei nur abzu-
weichen, wenn bis zum Bilanztage eine durch Abschreibnug
auszugleichnde Wertverminderung eingetreten sei oder
Verlustgefahren eine Rückstellung. rechtfertigen.
Bei
Waren speziell sei vom Betrage der Anschaffungs-oder
Herstellungskosten nur abzuweichen, wenn der Markt-
preis tiefer gefallen sei oder wenn in naher Zukunft Preis-
abschläge
oder Verluste drohten. Jede Unterbewertung
bedeute eine Schniäleruiig des Reingewinns und rufe einer
Korrektur bei der GewiDRberechnung für Steuerzwecke.
Die A.-G. Ba!1geschäft Trippei habe das Warenlager in
den Bilanzen auf den 31. Dezember 1943 und den 31. Dezem-
ber 1944 unterbewertet und damit eine steuerrechtlich
nicht zuiässige Abschreil;mng vorgenommen. Auch für eihe
Rückstellung
habe kein Anlass bestanden. Der Saldo der
Gewinn-und Verluatrechnung sei um den vollen Betrag
der JlllzulässigenUnterbewertung zu erhöhen. -. Dass das
Warenlager auch schon in der Bilanz auf den 31. Dezember
1942 unrbevertet war, diese Unterbewertung den.
Steuerbehörden bekannt war und von ihnen nicht beanstan -
det wurde, sei unerheblich. Die Gesellschaft habe die zu
niedrig bewerteten Warenvorräte, wie aus der Bewegung
des
Warenkontos zu sch!iessensei, zweifellos bis zum
Abschluss des Geschäftsjahres 1944 verkauft und damit
die stillen Reserven realisiert. Mit der Bewertung unter
den Anschaffungs-oder Herstellungskosten, resp: unter
dem Marktpreis habe sie steuerbaren Reingewinn in
ungerechtfertiger Weise geschmälert. Demgemäss sei die
ganze am 31. Dezember 1944 vorhandene stille Reserve in
die Steuerberechnung einzubeziehen und nicht nur der
Differenzbetrag zur Reserve vom 1. Januar 1943.
Aus dem kantonalen Rekurse:ritscheid gehe hervor, dass
die
Rücklagen ~dazu bestimmt seien, gegen Konjunktur-
rückschläge vorzusorgen. Es handle sich also um stille
Reserven, die
zwar zivilrechtlich zulässig seien, aber
steuerrechtlich nicht anerkannt werden könnten. (Art. 49
Abs. 1 lit .. c WStB). Sie seien in dem Zeitpunkte bei der
J
Bundesrechtliche Abge.ben. Ne 3i1. 197
Ermittlung des steuer baren Reingewinns zu berücksichti-
gen, in dem sie festgestellt werden. Dass die Steuerbehörde
in Fällen.. wo sie stille Warenreserveri. aus früheren Jahren
feststellt, mit der Besteuerung zuwarten müsse, bis die
Reserven buchmässig aufgelöst werden,. könne nicht die
Absicht des Gesetzgebers gewesen sein.
Das Bundesgericht
habe in einem Entscheide vom 10. Oktober 1947 fest-
gestellt, dass eine Besteuel'1,lng vor der Auflösung zulässig
~i, wenn mit Sicherheit angenommen werden könne, dass
für die Reserve keine geschäftsmässige Begriindetheit mehr
bestehe. Das Recht der ~teuerbehörden, den stillen Reser-
ven nachzugehen, dürfe nicht· derart eingeengt werden,
dass
.nur die in der Berechnungsperiode «gebildeten»
stillen Warenreserven in die Berechnung einbezogen wer-
den. Vielmehr müsse
die Möglichkeit bestehen, festgestellte
stille
Reserven,· die steuerlich nicht begründet sind, in
die Gewinnberechnung einzubw;iehen, bevor sie in den
Büchern aufgelöst werden.
Die hievon abweichende Praxis bei der Besteuerung im
Kanton Zürich erkläre sich aus Verschiedenheiten des
massgebenden
Steuerrechts; sie sei für die Wehrsteuer
{>hne Bedeutung. .
E. -Die kantonale Steuerrekurskommission und ,die
steuerpflichtige Gesellschaft
beantragen' Abweisung der
Beschwerde, im wesentlichen unter Berufung auf die
BegründU1lg des angefochtenen Entscheides. Die Steuer-
pflichtige macht erneut geltend, das Vorgehen der Steuer-
behörden sei schon lmter dem Gesichtspunkte von Treu
. und Glauben zu beanstanden. Die Reserven, die vor dem
1913' Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
Steuerfrei zurückgestellte Vermögenswerte bleiben unbesteuert,· solange der Grund fortbesteht, der die Aus- nahme von der Besteuerung rechtfertigt. Fällt er dahin
200
Verwaltungs. und DisZiplinarrecht.
und entfällt dmit die geschäftsmässige Begründetheit,
so ist die Besteuerung vorzunehmen. Solange eine Rück-
stellung durch ihren Grund, einer Unsi(}herheit Rechnung
zu tragen oder einer unmittelbar drohenden Verlust-
gefahr zu begegnen (BGE 69 I 275), gebunden ist, unter-
bleibt die Besteuerung, weil ungewiss ist, ob und inwieweit
wirklich
Reingewinn vorhanden ist. Der Entscheid über
die Steuerbarkeit wird ausgestellt, und es wird die weitere
Entwicklung abgewartet. Der Steuerpflichtige, der für
Rückstellungen Steuerfreiheit in Anspruch nimmt, muss
es indessen auf sich nehmen, dass die Besteuerung eintritt,
wenn es' sich ergibt, dass die Reserve unnötig ist, für den
Zweck, der Grund der, Befreiung war, niht mehr in
Anspruch genommen werden muSs. Auf jeden Fall können
Reserven in dem Zeitpunkte erfasst werden, in welchem
der Steuerpflichtige sie liquidiert oder realisiert"(BGE 69 I
l.c.
und das nicht publizierte Urteil vm 10. Oktober 1947
i.S. WlSa-Gloria-Werke A.-G., Erw. 3):
3. -Die Beschwerdegegnerin
hat' ihr Warenlager, im
wesentlichen Vorräte an Bauholz, nicht zu ihrem wirkli-
chen Werte -den Anschaffungskosten oder dem Markt-
preis an den jeweiligen Bilanztagen -,-sondern zu soge-
nlinnten Friedenspreisen bewertet, die hier etwa 1/
3
tiefer
liegen. Es ist unbestritten, dass für die Unterbewertung
eine geschäftliche Rechtfertigung im Sinne von Art 49
Abs 1 lit. c. WStB nicht bestanden hat. In der Tat ka~
eine Bewertung zu Friedenspreisen nur dort und insoweit
als
« geschäftsmässig begründet» im Sinne des Steuer-'
gesetzes charakterisiert werden, als mit der Möglichkeit
eines
unmittelbar drohenden oder eines von unvorausseh-
baren Ereignissen abhängigen und ausserordentlichen
Preiszerfallsund mit einer darin begründeten unabwend-
baren und aussergewöhnlichen Verlustgefahr zu rechnen
ist. Ein solches Risiko bestand aber in der in Frage kom-
menden Zeit für den Geschäftszweig der Beschwerde-
gegnerin
und das hier in Frage stehende Material offenbar
nicht. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch nichts vor-
.'" .,
Bund&sroohtliQhe Abgab&n. N° 39.
gebracht, was für jene Zeit die Annahme eines solchen
Risikos
rechtfertigen würde.
Die
grundsätzliche Steuerbarkeit der durch die Unter-.
bewertung geschaffenen Reserve ist übrigens nicht bestrit-
ten. Der Streit geht um die Höhe des im Bemessungs-
zeitraum, als Gewinnbestandteil anzurechnenden Betrages,
darum, 'ob die ganze am 31. Dezember 1943 vorhandene
:Reserve im Warenlager, im Betrage von Fr. 98,000.-, als
Bestandteil des Jahresgewinns 1943 anzurechnen ist, oder
nur die auf Ende 1943 eingetretene Erhöhung gegenüber
dem Stande, den die Reserve am Anfang dieseS Geschäfts-
jahres aufwies (ca. Fr. 46,000.-). Die kantonale Rekurs-
kommission hat die Besteuerung auf Fr. 41,500.-be-
schränkt als den Betrag, den die Einschätzungsbehörde bei
der Veranlagung angerechnet hatte und von dem' nachträg-
lich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abzuweichen Treu
und Glauben widersprechen würde; zudem sei die aus dem
Jahre 1942 übernommene Reserve von Fr. 46,000.-nicht
realisiert, sondern weitergeführt worden. ,
a) Der erste Gesichtspunkt beruht auf dem Gedanken
einer Art Rechtskraft für den Teil der Einschätzung, der
in der Einsprache nicht angefochten war. Es soll eine
abweichende rechtliche Beurteilung
nicht zulässig sin,
wenn der Sachverhalt der Einschätzungsbehörde bereits
bekannt war, als sie die Einschätzung vornahm. Indessen
ordnet Art. 105 WStB ausdrücklich 'an, dass die Veranla-
gungs-behördeimEipracheverfahren gestützt auf die von
ihi vorgenommene Untersuchung sämtliche Steuerfaktoren
des Einsprechers neu festsetzt. Eine Beschränkung der
Änderungen auf neue, bei Vornahme der Einschätzung
nicht bekannte Tatsachen, ist damit nicht vereinbar. Sie
wäre auch nicht gerechtfertigt. Das Einspraclie-und
Beschwerdeverfahren soll zu einer möglichst sachgemässen
Veranlagung
führen. Das bedingt, dass die Einschät-
zungsbehörde die Veranlagung unbeschränkt berichtigen
kann, wo sie sich als fehlerhaft erweist. Die Berichtigung
unrichtig~r Einschätzungen ist übrigens auch den kan-
202
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
tonalen RekllTIlbehörden vorgeschrieben, und sie ist im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht ausge-
schlossen
(Art. 109 Abs. lOG). Solange die Einschätzung
nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sollen alle. Instanzen
dahin wirken können, dass Fehler behoben werden, damit
die Besteuerung möglichst richtig auslallt.
b) Aber auch die Annahme, es handle sich um eine aus
dem Vorjahre übernommene Reserve, ist nicht begründet.
Eine Reserve im Warenlager stammt nur dann aus dem
Vorjahre, und ist nur dann und insoweit nicht im Rech-
nungsjahre selbst gebildet worden, als Warenvorräte, die
aus dem Vorjahr mit einer Unterbewertung übernoInl}len
wurden, am Ende des Rechnungsjahresnoch vorhanden
waren. Bei ihnen bildet die Unterbewertung keine Belas-
tung des Jahresgewinns.
Waren dagegen, die zur Ergänzung des Lagers ange-
schafft oder hergestellt werden, treten zu den Anschaf-
fungs-oder zu den Herstellungskosten in den Betrieb ein.
Bewertungen unter diesen Kosten bilden eine Belastung der
Gewinnberechnung. Sie sind neue Reservestellungen und
können daher bei der Steuerberechnung von der Über-
prüfung auf geschäftsmässige Begrundetheit nicht deshalb
ausgenommen werden, weil früher ~ inzwischen realisierte
--.:'Reserven in entsprechenden Beträgen vorhanden waren.
Soweit solchen neuen Reserven die geschäftsmässige Be-
grundetheit fehlt, bedeutet die Unterbewertung eine Ver-
wendung von Geschäftsgenn, und sie kann -gemäss
Art. 49 Abs 1, lit c. WStB -bei der Ermittlung des
steuerbaren Reingewinns angerechnet werden.
Der Ausschluss der anfangs 1943 vorhandenen Waren-
reserve von der Anrechnung bei der Gewinnberechnung
hätte daher hier höchstens mit der Behauptung begründet
werden können, die Vorräte, auf denen die Reserve gebildet
worden war, seien alte, aus dem Jahre 1942 übernommene
und 1943 liegen gebliebene Bestände gewesen. Dass es
sich so verhalte, ist aber nicht behauptet worden. Die
Rekurskommission und die Beschwerdegegnerin gehen
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 40.
203
vielmehr von der Auffassung aus, dass Reserven im Waren-
lager in den bisherigen Betragen überhaupt ohne Anrech-
nung bei der Gewinnberechnung weitergeführt werden
kÖnnen, soweit keine endgültige Ganz-oder Teilliquidation
des
Warenlagers -ohne Ersatz -stattgefunden' hat.
Sie berufen sich im wesentlichen auf eine Praxis der Zür-
cher Oberrekurskommission, wonach eine Auflösung bisher
bestehender stiller Reserven im Warenlager nur anzu-
nehmen sei, soweit das Warenlager im Laufe der Berech-
nungsperiode mengenmässig
verkleinert. wurde oder der
Steuerpflichtige selbst eine Aufwertung vorgenommen
hat (Entscheid vom 7. März 1947,. Rechenschaftsbericht
1947, No. 29, Zentralblatt f. Staats-und Gemeindever-
waltung 48, S. 515 ff. ; Blätter für zürcherische Recht-
sprechung 46, No. 30). Die Rekurskommission begründet
die von ihr für das Zürcher Steuergesetz getroffene Lösung
mit der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Funktion der
stillen Reserven in Warenlagern, auf lange Sicht für Kon-
junkturrückschläge vorzusorgen, welche Funktion von der
bIossen Umschichtung des Warenlagers zufolge Verkauf
und Ergänzung meist nicht berührt werde.
Bei der Wehrsteuer gelten aber Rückstellungen für
allgemeine Betriebszwecke als Gewinnverwendungen, und
sie sind beim Reingewinn anzurechnen. So ist es hier, wo
es sich um Reserven handelt, die nicht zur Deckung
unsicherer Positionen dienen, sondern nur als allgemeine
Rücklagen für Betriebsverluste angesehen werden können.
Solche Reservestellungen bilden, nach Art. 49 Abs. 1, lit.
c WStB Bestandteile des anrechenbaren Gewinns.
40. Urteil vom 14. Mai 1948 i. S. Gebr. Loeb A.-G. gegen eidg.
SteuerverwaltUllg.
Besteuerung der Warenvorräte von Detaülisten: Von Abgabe-
beträgen, die erst naoh de allemeinen getz1iohen Verfalls-
terminen bezahlt werden, Ist em Verzugszns gesohuldet ; er
wird bereohnet vom Abläuf dieser Termine an (Art. 5 6 BRB
vom 26. September 1941, AS 67,1081 ; Art. 26 Abs. 2 WUStB).
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