Art. 21 Abs. 1 lit. f WStB; booked increases in value of assets held by a taxpayer subject to commercial bookkeeping are taxable irrespective of whether the assets were previously omitted from the balance sheet or already carried as hidden reserves. The statute focuses on the accounting recognition of the appreciation, not on the origin of the book entry. For manufacturing and trading businesses, unrecorded inventory likewise forms part of the taxable profit upon realization. A tax amnesty excludes only completed assessments and follow-up or penalty taxes in finished cases; it does not restrict ordinary current or future taxation (consid. 2-3).
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. kosten abzuziehen, wie sich aus Art. 22 Abs. I lit. a einer- und ,lit. h anderseits ergibt. Dazu kommt noch, dass Gewinnungskosten, wie übrigens auch Prämien und Bei- träge für Versicherungen im Sinne der lit. h, nur vom Einkommen desjenigen Jahres abgezogen werden dürfen, in dem sie tatsächlich aufgewendet worden sind. 4. -Dass die Vorinstanzen die Einkommenssteuer zum Rentensatze nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 WStB berech- net haben, wird in der Verwaltungsgeqchtsbeschwerde lnit Recht nicht beanstandet. Diese Bestimmung ist mit Art. 21 Abs. I lit. a in Beziehung zu bringen, wo sie aus- drücklich vorbehalten, wird. Sie will in der Tat, durch Herabsetzung des Steuersatzes, die Belastung gewisser in Art. 21 Abs. I lit. a aufgeführter Einkommensbestand- teile verlnindern (BGE 71 I 448Erw. 4). Zu diesen Bestand- teilen zählt sie neben den Ersatzleistungen für bleibende Nachteile, welche hier ausser Betracht fallen, die Kapital- abfindungen für wiederkehrende Leistungen. Dazu gehören vor allem auch die in Art. 21 Abs. I lit. a genannten Kapitalabfindungen aus Dienstverhältnis für Ruhege- hälter, Renten und Pensionen. Die Zuwendung, um die es sich im vorliegenden Falle handelt, ist zwar von vorn- herein als Kapitalleistung versprochen worden. Sie erfüllt aber den gleichen Zweck wie eigentliche Kapitalabfin- dungen, die an Arbeitnehmer, welche in den Ruhestand treten wollen, an Stelle der ihnen ursprünglich zugedachten wiederkehrenden Leistungen ausgerichtet werden. Es ent- spricht daher dem Sinne des Gesetzes, dass Art. 40 Abs. I Satz 2 WStB auch hier angewendet wird (vgL Urteil vom 18. Mai 1945 in Sachen C., Erw. 3, veröffentlicht in ASA Bd. 14, S. 293). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen. Bundesrechtliehe Abgaben. N°' 38.
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Verwaltungs-. und Disziplinarrecht. Abs. 1, lit. f WStB sei. Die kantonale Rekurskommission hat eine hiegegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 1947 abgewiesen. O. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, dem Beschwerdeführer für die eidg. Wehr- steuer,III. Periode, das steuerbare Einkommen herabzu- setzen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausge- führt, die Bilanzänderung, die hier als Anlass zu einer Besteuerung für Einkommen genommen wurde, sei' durch die Verrechnungssteueramnestie veranlasst und sie sei notwendig gewesen. Der Steuerpflichtige habe sie vor- nehmen müssen, um seiner Pflicht zur Angabe seines ganzen Vermögens und des richtig berechneten Einkom- mens nachkommen zu können. Es könne aber nicht dem Sinne der Amnestie entsprechen, dass die Anpassung der Bilanz, Aufnahme 'der bisher verheimlichten Vermögens- werte in die Bilanz, zu einer Besteuerung dieser neuen Werte beim Einkommen führe. Die kantonale Steuer- verwaltung habe dies im Falle des Beschwerdeführers für die Bilanzposten Debitoren und Banken selbst anerkannt. Bei den Waren werde ein abweichender Standpunkt eingenommen, und die Rekurskommission berufe sich auf den Gesichtspunkt der Bilanzkontinuität. Damit werde der Begriff der verbuchten Wertvermehrung im Sinne von Art. 21, Abs. llit. f WStB unrichtig gehand- habt. Es handle sich nicht um die Aufwertung einer stillen Reserve. Der Steuerpflichtige habe jeweilen sein ganzes Warenlager aufgenommen und bewertet, das Lager, dessen Wert so für ihn festgestanden habe, aber nur zum Teil deklariert. Eine Reserve wäre durch Abstriche in der Bewertung z.B. durch Bewertung zum Friedenspreis, nicht. durch Ausscheidung eines Teiles des Bestandes zu bilden gewesen. Es werde bestritten, dass, wie im ange- fochtenen' Entscheid angenommen werde, die Verheimli- chung der auf Ende 1942 nicht deklarierten Waren- bestände steuerrechtlich zulässig gewesen und damit lediglich eine Reserve gebildet worden sei. BundesrechtJiche Abgaben. N° 38.
Der Entscheid beruhe auf einer offensichtlichen Verlet- zung der Amnestievorschriften und auf willkürlicher Anwendung von Art. 21, Abs. 1, lit: f. WStB. ' Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung: 1.- 2. -Der Beschwerdeführer wird besteuert, weil die Kommanditgesellschaft, der er als unbeschränkt haftender Gesellschafter angehört, in der Berechnungsperiode die Bilanzen, die die Grundlage der Steuerberechnung bilden, geändert, das Warenlager zu einem höheren Wert'einge- setzt hat als zu demjenigen, zu dem es bisher ausgewiesen war, und den Unterschied direkt, unter Umgehung der Gewinn-und Verlustrechnung, auf sein persönliches Kapi- talkonto übertragen hat. Die Umbuchung erfolgte aus Gründen, die mit dem Geschäftsbetriebe nichts zu tun haben. Es liegt auf der Hand, dass das Ergebnis einer solchen Bilanzänderung, als eines willkürlichen Eingriffs in die Buchaufzeichnungen, bei Ermittlung des steuer- baren Reingewinns berichtigt werden muss. Das Gesetz schreibt zudem die Anrechnung verbuchter Wertvermeh- rungen allgemein vor, erfasst sie also auch dann, wenn sie nicht,wie hier, den Gegenstand einer erst hinterher vorgenommenen Bilanzänderung bilden. Nach Art. 21, Abs. 1 lit. f WStB fallen Vermehrungen des Wertes von Sachen und Rechten, die im Betriebe eines zu kaufmännischer Buchführung verpflichteten Unter- nehmens eintreten und verbucht worden sind, in die Steuer- berechnung. Danach soll es, bei zur Führung kaufmänni- scher Bücher verpflichteten Unternehmungen, auf die Verbuchung ankommen. Eine Unterscheidung danach, ob sich die Wertvermehrung auf bei Ermittlung eines Bilanzwertes angerechnete oder dabei übergangene Objekten bezieht, wird dabei nicht gemacht; sie würde übrigens bei der Fniheit, die dem Kaufmann bei der Bilan-
Verwaltungs-und Disziplinarreoht. zierung gelassen ist, zu einer sachlich kaum zu rechtferti- genden Differenzierung führen. Mengenreserven werden dadurch gebildet, dass die vorhandenen Waren-und Materialvorräte im Eingangs- inventar nur zum Teil aufgenommen werden. Dem Zweck einer Fabrikations-und Handelsunternehmung entspricht es, dass diese Vorräte im Laufe des Jahres (zum wesentli- chen Teil) umgesetzt, verkauft oder verarbeitet und ver- kauft werden. Zwischen bilanzierten und nicht bilanzierten Waren besteht hierin kein Unterschied. Das Geschäfts- ergebnis wird bestimmt durch den Eingangswert der vorhandenen Waren gemäss Bilanz und den Erlös bei der Verwnrtung, wobei vorhandene, in der Bilanz nicht berücksichtigte Waren mit dem vollen Ergebnis ihrer Verwertung zum Bruttogewinn beitragen. 3. -Mit der Amnestie hat die vorliegende Besteuerung nichts zu tun. Die Amnestie verhindert, dass auf Steuer- festsetzungen zurückgekommen wird, die im Zeitpunkt der Amnestieerklärung erledigt waren, und daS für solche erledigte Fälle Nach-oder Strafsteuern erhoben werden. Sie schliesst in diesem Umfange die Anwendung der bestehenden Gesetzgebung aus. Anderseits kann sie der laufenden und der künftigen Besteuerung gegenüber nicht angerufen werden. Dass die Aufwertung des Warenlagers auf den Zeitpunkt der Amnestieerklärung verlegt wurde, ist unerheblich. Für die Erwirkung der Amnestie war eine Bilanzierung der stillen Reserve, die Aenderung der Geschäftsbilanz nicht notwendig. Auch die Gewinnberechnung hätte ohne weiteres an Hand von Erläuterungen zu den ursprüng- lichen Geschäftsabschlüssen durchgeführt werden können. Anderseits darf die Amnestie nicht dazu führen, dass der laufenden Besteuerung beim Einkommen Werte entzogen werden, für die das Gesetz die Erfassung ausdrücklich anordnet. undesreohtliohe Abgaben. No 39.