BGE 74 I 147
BGE 74 I 147Bge28.03.1917Originalquelle öffnen →
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Kontrolle der, behörgJioh el'IDächtigten, Faoh,ärzte aus-'
sohlieen wollte. Die in Art. 120 Zifi. 1 StGB vorgesohrie-
bene Beiziehung eines zweiten,
von einer Behörde bezeioh-
neten. Amtes War ein mühsam zustandegekommener Kom-
promiss, über dessen Tragweite offensiohtlich nicht völlige
K}a:rheit bestand. Von Bedeutung ist vor allem, dass
das Gesetz ausdrücklich auch die Bezeichnung, des Fach-
arztes von Fall zu Fall zulässt, also eine Regelung bei der
die Behörde von jeder einzeln.en Schwangersohaftsunter-
brechung
und den dabei beteiligten Ärzten Kenntnis
erhält. Dann kann aber der Behörde, die anstatt dessen
einen
grösseren Kreis von Ärzten allgemein. ermächtigt,.
nicht verwehrt werden, der damit verbundenen grösseren
Gefahr vo;n. Missbrituohen daduroh zu begegnen., dass sie
die Ermächtigung unter gewiSSEm Vorbehalten wie der
PfliCht zur Einreiohung der Gutaohten erteilt. Die ange-
fochtene Regelung erscheint umso. unbedenklioher, ls.
sie das einzige oder dooh das weitaus wirksamste Mittel
zur Bekä1:npfung BehauungspIan,
Gesa;mtplan und Bauordnung (U '1, Sb qnd '6St el"moohtigen .
die 'Gemeinden nicht zur Ausscheidung von landwirtschaftliehen
Gebieten.
Garantie de la propri6te, 'Plan d'amenagemmt. " .
Creation de' zones da.ns lesquelles' ne sontautorisees que des
constructions a. destination agricole et on des maisons d'habi-
tation ne peuvent etr.e oonstruites. Necessite d'une hase legale'
pour limiter Ie qroit deproprlete privee. LeB dispositions sur
le plan d'amena.gement, le plan d'enSemble et le regime des
construetions, qui figurent daus ]80 100 zurichoise sur les construc-
tions, ne donnerit pas aux communes le pouvoir de creer des
zQnes agricales.
Garcmzia deUa 'Proprieta, piano r6golatm'6.
Creazione di zone in cui sono 'autori~e soltanro costruzioni
di ,natura agricola, escluse le case di abitazione. Necessith.
d'una hase legale per limitare 180 proprieta. private.. Le norme _
in merita aJ piano regolatore, aI piano, d 'insieme e aJ regime
delle costruzioni, che figurano nelm Iegge edilizia di Zurigo,
non conferlscono ai oomuni il potere di on ,Missbräuchen darstellt, wenn nioht
nur Amtsärzte oder ein kleiner Kreis von Privatärztell zur
Begutaohtung el'IDäohtigt werden. Auch der im Gutaohten
Hafter gemaohte Vorschlag, Ärzte, die unrichtige oder'
leichtfertige Indikationszeugnisse ausstellen, naoh Art. 318
StGB .zu bestrafen. 'setzt, um wirksam zu 'Sein, voraus,
dass die
Behörden vOn diesen Gutaohten Kenntnis erhalten.
Die angefochtenen Verfügungen bilden aber niohtnur das
richtige Mittel zur--Erreiehung des .
liligent1i'm8garantie. Planung.
Ausscheidung von Gebieten, in denen nur Bauten für landwirt-
schaftliche Zwecke geste.:ttet sind und Wohnhäuser nicht
erstellt werden dürfen. Erfordernis der gesetzlichen Grundla.gß
für diesen Eingriff inS, Privateigentum. Die im zürcherischen I
Baugesetz enthaltenen Bestimmungep' iiamit verfolgten
_ Zweokes,sondem gehen auch über das dafür Erforderliohe
njcht hinaus, da der Name der Sohwangeren vorerst nicht
zu nennen ist, sondern nur in ZweifelsIaIlen, wo die MögliCh-
keit ,einer missbräuohliohen Anwendung von 'Art. 120
Zifi.
I StGB besteht, wie es der Regierungsrat auch in
seiner Vernehmlassung zur Besohwerde (oben D) zum
Ausdruck bringt. .
Demnach erkefl,nt das Bundesgericht:
Die Besohwerde wird abgewiesen.
.;._,
. 1
. ,
VII. GEWALTENTRENNUNG, c
SEPARATION DES POUVOIRS
Siehe Nr. 20. -Voir n° 20.
VIII. EIGENTO:MSGARANTIE
,
GARANTIE DE LA PROPRIETE
,' ....
31. Urteil vom 29. AprU 1948 i. S. Witwe Lips-Meler und
I(onsorlen 'gegen Gemeinde Uffikon un Reliierunusrat des
Kantons Zfirie zone a.grile ..
(Tatbestand gek1J,rzt )
A. -'-Die' Gemeinde Uitikon (Kt.Zürich), deren ganzes
Gebiet dem kantonalen' Baugesetz für Ortschaften mit
148
Staatsrecht,
städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893 (BG) unter-
steht, erliess am 13. Oktober 1945 eine neue Bauordnung.
Das Gemeindegebiet zerfällt danach in fünf Zonen (§ '2),
darunter eine Zone L, in der nur Bauten für land-und
forstwirtschaftliche Zwecke gestattet sind (§ 14) ..
Die Erben Meier sind Eigentümer eines Grundstücks,
das auf der Grenze der Gemeinden Uitikon und Bhmens-
dorf in der « Grossmatt » liegt und rund 1500 a umfasst.
Die
auf dem Gemeindegebiet von Uitikon gelegenen· ca.
900 a, die nach der früheren Bauordnung mit ein-d
zweigeschossigen Wohnhäusern überbaut werden durften,
fallen
nach der Bauordnung vom 13. Oktober 1945 in die
Zone
L. ArchitektPh. Hauser beabsichtigt, auf dieser
,Liegenschaft
eineWohnkolonie mit etwa 200 Einfamilien-
häusern zu erstellen, und hat sich zu diesem Zweck ein
im Grundbuch vorgemerktes ganz oder teilweise abtre:f;-I
bares Kaufsrecht einräumen lassen. In der Folge erwarben
Ph. Hauser und weitere Personen in Ausübung dieses
Kaufsrechtes mehrere Parzellen.
Die Erben Meier, Ph. Hausei' und die Erwerber von
Parzellen reichten gegen die neue Bauordnung von Uitikon
einen Rekurs ein. Der Bezirksamt von Zürich hiess diesen
dahin gut, dass eJ,' die Bauordnung, soweit sie die GrUnd-
stücke der .Beschwerdeführer der Zone L zuteilte, aufhob
und feststellte, dass diese· Grundstücke der Zo.ne I (zwei-
geschossige, offene Bauweise)
unterstellt seien.
Die Gemeinde Uitikon· rekurrierte hiegegen an den
Regierungsrat des Kantons Zürich, welcher am 27. Februar
1947 den bezirksrätlichen Entscheid aufhob und die neue
Bauordnung der Gemeinde Uitikon vorbehaltlos. geneh-
. migte.
B. ~ Mit der vorliegenden staatsrechtUchen Beschwerde
beantragen die Erben Meier, Architekt Ph. Hauser und
sieben Käufer von Parzellen im Gebiete der «Grossmatt »
in Uitikon, der Entscheid des Regierungsrats des Kantons
Zürich vom .27. Februar 1947' sei wegen Verletzung der
Eigentumsgarantie (Art. 4 KV) und wegen Willkür (Art.
. '-
EigentUIllSgarantie. No 31. 141
4BV) aufznheben und der Regierungsrat sei anzuweisen •.
. die Bauordnung der Gemeinde Uitikon vom 13. Oktober
1945 nur unter der Bedingung· zu genehmigen, dass die
Grundstücke
der Beschwerdeführer aus der Landwirt-
schaftszone ausgenomnien und der Bauzone I zugeschieden
werden; eventuell sei die Gemeinde Uitikon anzuhalten,
das Enteignungsverfahren gegen die Beschwerdeführer
einzuleiten, um das auf ihre Grundstücke gelegte Bau-
verbot gegen Entschädigung zu enteignen. Zur Begründung
wird geltend gemacht, die Schaffung C einer Landwirt-
schaftszone entbehre der gesetzlichen Grundlage und sei als
materielle
Enteignung nur gegen Entschädigung zulässig.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die
Gemeinde Uitikon beantragen die Abweisung dei' Be
schwerde.
D. -Das zürcherische Baugesetz für Ortschaften mit
städtischen Verhältnissen vom .23. April 1893 (Fassung
vom 16. Mai 1943) bestimmt in: .
§ 8
b
•. Wo das Bedürfnis es erfordert, stell.t der Regiesrat
über. das Gebiet verschiedener Gememden unter'iih-
hmgnahme mit ihren Behörden einen Gesa.mtplan auf,
in welchem das Verkehrsstrassennetz, die Grundlagen
für die Wasserversorgung und für die Ableitung der
Abwasser, die für öffentliche Anlagen . erforderlichen .
Gebiete, die Industriegebiete, die land-und forstwirl-
ha.ft1i_,!>V]zten Ge und die. W QhIlgeblete
entliälten sma. nIe""13ebauungspläne der Gemeinden
haben sich. diesem Gesa.mtplan anzupassen.
§ 68. Die Gemeinden sind verpflichtet, für das dem Baugesetz
in vollem Umfange unterstellte Gebiet Bauordnungen
aufzustellen. Diese dürfen nicht hinter den Anforderun-
gen des Gesetzes zurückstehen, ausgenommen für ZOnen,
die in den Bauordnungen als Industriegebiete ausge-
schieden sind.
Um eine zweckmiiBsige Uberbauung einzelner. Gebiete
nach. einheitlichen Plänen zu ermöglichen, können in
den Bauordnungen an Stelle der Abstandsvorschriften
Bestimmungen über das Mass der Ausnützung des
Baugrundes aufgestellt werden... -
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
'l50 &aatsrecht.
als land-, 1Vld forstwirtsch.aftliches Gebiet· (Zone L, nach-
folgend . kurz '. Landwirtschaftszone genannt) bezeichnet'
und hat bestimmt, dass dort nur Bauten für Jand-nnd
fOrStwirtschaflliche Zwecke gestattet sind. Dadurch hat
sie in Bezug auf die Grundstücke dieses Gebietes die im
Eigentum gru.ndsatzlich enthaltene Befugnis zu, beliebiger
Nutzungeinschliesslich der Baufreiheit in einem' Masse
beschränkt, wie E$ bisher in der Schweiz nicht gebräuchlich
. war. Ob man es dabei' mit einem Bauverbot zu tun hat
und zwar mit einem absoluten, wie die Besch.werdeführe; ,
behaupten, ist angesichts derunbestritteneI;l Tragweite
der Bestimmungen übel' die Landwirtschaftszone ein .
müssiger
Streit um Worte. Rechtlich ha:rldelt es sich jeden-I
falls, und das ist allein' von'Bedeutq.ng, ,um eine öffentlich-
.I rechtliche Eigentumsbeschränkung' im Sinne von Art.
702 ZGB.
2. -Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
steht die Eigentumsgarantie, wie sie dr· Art. 4 der Zür-
cher KV gewährleistet, der Beschränku:fi
g
des Eigentums-
rechts und namentlich des Rechts zum Bauen dann nicht
entgegen, wenn sie ttuf gesetzlicher Grundlage beruht, im
öffentlichen Interesse liegt und, sofern sie eine materielle
Enteignung bildet, (im Ergebnis einer Enteignung gleich-
kt), gegen Entsohä.digung erfolgt (BGE 69 1,241,
64 I 207, 60 1270 und dort angeführte weitere Entscheide).
,3. ~ Die Beschwerdeführer bestreiten vor allem, dass I
die Schaffung einer Landwit:tschaftszone auf einer gesetz-
lichen Grundlage beruhe.
a) . Die Gemeinde Uitikon macht in der Vernehmlassung .
geltend, die
Befugnis der zürcherischen· Gemeinden zum
Erlass von Bauvorschriften und damit auch zur Aufstellung ,
einer Bauordnung mit Zoni}neinteilung folge uiunittelbar
aus der GemeindeautönoIDie (Art. 48 KV). Diesen Stand-
punkt, den auch der Stadtrat von Zürich in .einer Eingabe
an das Bundesgericht einnimmt, lehnt indessen der
Regierungsrat. in der Beschwerdeantwort ausdrücklich. 'a, b '
mit der Bemerkung, er und mit ihm die Praxis habe immer
1<l1
'., Aldfassung vertreten, dass der Kanton. die Oesetzge-.
frungsbefugnis
auf dem Gebiete des öffentlichen B8.urechts
durch den Erlttss des, kantonalen BaugeBetzes für sich in
ADßpruch genommen habe und dass die Kompetenz de],'
Gemeinden zum Erlass eigener Bauordnungen aus §68
" :-BG abzuleiten sei. Diese Ausführungen erscheinen als
.zutreffend (vgl. BÜHLER, Zürcherische Gemeindebauord-
Bungen S. 58/59; BRAUNSCHWEILER, Eingriffe in die freie
, BnutZQ.D.g des Grundeigentums,S. 55/56); ihnen kann
llmso unbedenklicher beigepflichtet werden, als dieBauord-
nung der qemeinde Uitikon sich im Ingress auschliesslich .
für die Anlage neuer un~
die Urngestuf die §§ 67,68 und 79" BG, nicht, aber auf Art. 48 KV
stützt.
b) Der
re.c.b.tlichen Gründen beschränken, D;ichtfrei, sondern.
lediglich
aus dem. besohränkten Gesicptspunkt des Art. 4:
BV überprüfen (BGE 57 I 210, 60. I "273, 69 I 240). Es
q-ast sich somit,; ob ,aus den erwähnten Vorschriften des
ßG ohne Willkür die . El'IDächtigung der Gemeinden zur
Ausscheidung von Landwirtschaftszonenabgeleitetwer-·
den kann. .' ,
k' 4. -Das Baugesetz von 1893 beauftragte die Gemeinden ..
in § 5 mit der Aufstellung eines Gnmdplans (Kataster-
plans) und eines Bebauungsplans (übersichtsplans) ; ferner
erklärte es sie in § 68 als befugtgierungsrat erblickt die gesetzliche Grundlage 1
für die .schaffung von Landwirtschaftszonen in Gemeinde-
,bauordnungen in den § § 8
b
und 68 BG. Das Bundesgericht
.ka'nn die Auslegung und Anwendung kantonaler Gestzes
vorschriften, auch soweit sie das Eigentum aus öffentlichltung bestehender Quartiere besondere Bau-
ordnungen zu erlassen.
a) Während im Grundplan .die bestehenden, VerhaIt-
nisse (Strassen,
Liegenschaftsgrenzen, Gebäude, Leitungen
usw.) darzustellen sind (§ 6), wird durch den Bebauungs-
plan . das wtere erforderliche Strassennetz bestimmt; er
soll die Hauptverkehrslinien nebst den bei fortschreitender
Überbauung erforderlichen öffentlichen Anlagen und
152 Staatsl"echt. Plätzen enthalten (§ 7).' Anderes, etwa Vorschriften über die Bauweise oder. über die Ausscheidung von Wohn-, Geschäfts-und Industriequartieren, kann nicht Inhalt des Bebauungsplanessein. Er ist, wie der R(lgierungsrat bei anderer Gelegenheit ausgeführt hat, vor allem ein Ver-
kehrslinienplan und hat selber keine (dauernde) Beschrän-
kung des ,Grundeigentums zur Folge; diese Wirkung
haben erst die nach § 9 BG auf Grund des Bebauungsplans
festzusetzenden Bau-und Niveaulinien (Urteil des Bundes-
gerichts vom 23. November 1942 i.S. Weber und Konsorten
Gemeinden gemäss § 68 BG erlassen können, ist dieser
Bestimmung, deren Inhalt und Tragweite von Anfang als
unklar empfnPdep wurde und deren systematische Ein-
ordnung nicht einleuchtet (vgl. STÜSSI, Das neue Bau-
gesetz, 1893, Anmerkung zu § 68), nicht zu entnehmen.
. Die Gemeinden sind' jedenfalls befugt, in ihren Bauord-
nungen Bauvorschriften im engern Sinne, d.h. Vorschriften
über Alllage, Ausführung" Unterhalt und Änderung der
Bauten, wie sie die § § 46' ff. BG enthalten, aufzustellen
(ZR 17 Nr. 159). D!!:r~~~r l:iina1lSha!l.en >di, Gemeinde!!.
in den Bauordnungen vor alm die Qart:iergestaltung
geregelt, indem sie bestimmte Gebiete {Zonen} als,1!
gesprochene Wohn quartiere ausschieden, in denen die
Ausnützung des Grund und Bodens im Sinne der offenen
und niedrigen Bauweise beschränkt ist und Industrie-
und Gewerbebauten . grundsätzlich nicht gestattet sind
(BÜHLER a.a.O. S. 66j7).!>.er Regierungsrat hat, nach
.!l!fäns,lich,em Zögern (BÜHLER a.a.O. S. 68/9), solche ~
ordnungen in ständIger Praxis genehmigt, und das Bunes
gericht hat diese Auslegung von § 68 BG als nicht will-
kürlich erklärt (BGE 30 159 ff.). Wie weit die Gemeinden
in ihren Bauzonenordnungen das Grundeigentum beschrän-
ken durften, ist hier nicht zu prüfen,' da auch der
Regie!llllj@:r:I,tL:g~;r~~1Wt, .. class .. §". 6Lß9:j .. !' .. FaL
von 1893.tli .. !.!!ei~~~!!-""",_ .. " .. , •. >.-,jenfalls nicht ermächtigte ..
EigentUIDlilgarantie •. N° :n.
153
unüberbaubare Gebiete im Sinne der heute streitiQ'en
;;;;;',"""">' .... .. -•••••••••• -. > . .~ .... -_ .... ,>.>..._-~
Landwirtschaftszonen auszUscheiden. Fragen kann sich
nur: ob die Befugilis'ifazu'ausdeü'l}el der Teilrevisionvon
w.a"J:Qrp...Qmm.&;p, Eigentümer von Wohnhäusern von Seiten dert;t .. ÄP!lggmgR des ·BG folgt.
5. -
Die Entwürfe zur Totalrevision es BG enthielten
sowohl über die Bebauungspläne als auch über die Bau-
ordnungen eingehende Bestimmungen, durch die der
Inhalt dieser von den Gemeinden zu setzenden Erlasse
näher umschrieben und gegenüber früher erheblich, erwei-
tert wurde (vgl. z.B. §§4 bis 13 des regierungsrätlichen
Entwurfes von 1929). Die geplante Totalrevision Wllrde
dann aber aus hier nicht zu erörternden Gründen auf-
gegeben,
und es kam lediglich zurTeilrevision >von 1943.
Bei dieser wurde die Bestimmung über den Inhalt des
Bebauungsplans (§ 7) überhaupt nicht geändert: Der
Bebauungsplan ist somit nach ,wie vor ein das Gruiideigen-
tum nicht beschränkender Verkehrslinien-oder Strassen-
plan und kann keine Vorschriften üoor die Bauweise und
. die Ausscheidung von Bauzonen, geschweige denn die
Bezeichnung von Landwirtschaftszonen enthalten. Ge-
ändert wurde dagegen die Bestimmung über die Bau-
ordnung (§ 68). Dabei wurde vor allem der Erlass von
Baordnungen, der den Gemeinden bisher frei stand und
sich auf einzelne Quartiere beschränken konnte,nun zur
Pflicht gemacht, und zwar für das ganze, dem BG im vollen
Umfange unterstellte Gebiet. Dagegen ist jedenfalls dem
Wortlaut des neuen § 68 nicht zu entnehmen, dass die
Gem.einden befugt wären, Landwirtschaftszonen im vor-
liegend streitigen Sinne zu schaffen. Wohl geht aus § 68
hervor,
dass sie zu:., Ausscheit!ung von Industriegebieten
ermächtigt sind. Unter solchen versteht man indessen
allgemem-una;-Wie-äus § 68 klar hervorgeht, auch hier.
ledigliCIi Gebiete,.in denen das Bauen erleichtert ist indem
Sinne, dass nebenWohnhäuserIi,die keineswegs verboten
sind, auch gewerbliche Bauten erstellt werden dürfen,
wobei
di
Gewerbebetriebe ein in lusgesprochenen Wohnquartieren
1114
·soht.
nioht erlaubtes Mass von lästigen Einwirkungen durch
Lärm, Rauch ll,sw.hinzunehmen haben. Wenn daher
gestützt auf§ 68 BG LandwMschaftsgebiete ausgescli1e<len
werden könnn, so jedenfalls nur im gleiohen Sinne wie
:In"diiStriegelrlete, näili1iCh alS Gebiete, wo neben Wo'iüi-':-
häusern
auch landwirtschaftliohe Gebäude erstellt werden
diirl'en und die Nachbarn mit den Unannehmlichkeiten
landwirtsChäftJicher Betriebe rechllen müssen.
DoCh die
streitige LandwirtschaftBzone In Ultikon hatpicb,t diesen
Sinn; das Bauen soll dort niCht ePieichtert, sondern VIel-
mepor ers(!kwert weiilen, mdem nur Bauten lur liina-unQ
forstwirtSchaft1iche Zweoke, nicht dagegen für Wohn-und
Gewerbezwecke gestattet sein sollen. Wenn mit der Revi-
sion von § 68 RG die Ermächtigung zur Schaffung solcher
Landwirtsczonen beabsichtigt gewesen wäre, müsste
dies
irgendwie zum ·Ausdruck gekommen sein. Das ist
jedoch nicht der Fall. Weder Wortlaut und Sinn der
Bestimmung, noch ihre Entstehungsgeschichte, auf die
im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, bieten den
geringsten Anhaltspunkt für diese Auslegung. Im Gegenteil
muss daraus,. dass die regierungsrätlichen Weisungen und
Berichte zum Entwurf die schon aus dem Wortlaut von
§ 68 BG ersic.htlichen; viel weniger weit· gehenden Neue-
rungen
aufzählen und erörteren, geschlossen werden, dass
ewe so tiefgI:eifende N euernng, . vrle die. Schaffung von
Landwir1ischaftszonen, von den in § 68 überhaupt nicht
die Rede ist, keine.swegs beabsichtigt war. § 68 bildet somit
jedenfalls für sioh allein keine hinreichende Grundl§{ge für
den streitigen Eingriff in das Privateigentum.
Dies scheint auch der RegiemnisratanZlIPAhmen Er
behauptet aber, dass § 68 in Verbindll,ng mit· § 8
b
die·
erforderliche gesetzliche Grundlage ergebe. DiereBestim-
mung, die sich wörtlich schon in den Entwürfen Zl1l' Total-
revision findet, schliesst
an die Vorschrift über den Bebau-
ungsplan an (§ 7). Daaus, aber auch aus dem Inhalt
von § 8
b
ergibt sich, dass der vom Regierungsrat Über
das Gebiet verschiedener Gtmeindell aufzustellende
Eigentumsgaranti. N-O 31.
Ulö
Qeaamtplan il). erster Linie, wie der Gemeindebebauungs-
plan, ein Verkehrslinienplan ist. Wie dieser hat er denn
auch, was im regierungsrätllchen Bericht zum Entwurf wie
auch im angefochtenen Entscheid ausrlrück1ichbemerkt
wird, für· sich allein für den Grundeigentümer keinrlei
Verbindlichkeit; Diese' Wirkung tritt erst ein, wenn die
Gemeinden
auf Grund ihres dem Gesamtplan .angepassten
Gemeindebebauungsplansdie Bau-und Niveaulinien(§ 9}
festgesetzt haben. Entsprechend wird auch die iri § 8
b
BQ
weiterhin als Inhalt des Gesamtplans erwähnte Auschei
dung von Wohn-, Industrie:.. und Landwirtschaftsgebieten
für die . Grundeigentümer erst verbindlich, wenn sie in·
. einen Erlass der Gemeinde Eingang gefunden hat. Nimmt
die Gemeinde die Ausscheidung. der verschiedenen Zonen
auf Grund' eines regierungsrätlichen Gesamtplans vor, so
fehlt' es soririt nich'j; an einer gesetzlichen Grundlage.
Anders, wenn die Gemeinde' von sich aus· zu solcher
Ausscheidung schreitet. § Sb iäumt, und das hat semen
giiten Sfrm,
unlnittelbar nur de Regierungsrat eine
Befugnis, nämlich
zur Aufstellung eine,s Geaamtplan, ein.
Dagegen
lässt sich aus §. Sb nicht ableiten dass! auch.
Qc;l!p-einden±llfUr~' di:t:' en;!;o!.!c:;:;hk::::em::· ,Gea:::a:=m:;;;:t;.l;p;.;;lan;;;;;;.._v_o_r_li-,egtzu-.-r
usscheidung . von Landwirtschaftszonen ' ermächigt
wären. Das folgt nicht nur !tus dem Wortlaut und SInn,
;;;i;rn auch aus der 'Entstehungsgeschichte, hben doch
auch die Entwürfe zur Totalrevision, welche diese Bestim-
mung s'chon ent}delten, die Ausscheidung von Landwirt-
schaftsgebieten dem regierungsrätlichen Gesamtplan vor-
behalten und in den Vorschriften überdie von den Gemein-
den aufzustellenden Beb!tuungspläne und Bauordnungen
nicht erwähnt
, Die Schaffung von Landwirtschaftszonen im streitigen
Sinne, wodurch' die betroffenen Grundeigentümer auf eine
bestimmte die
landwirtschaftliche Nutzung ihrer liegen-
schaften v'erpflichtet werden, ist, wje bereits ausgeführt,
ein ausserordentlich schwerer
Eingriff in ~s Friyateige~~
tum und geht weit über das hinaus. was m der SChWeIZ
156
Staatl;recht.
bisher als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränlrung
bräuchlichwar. Für einen derartigen Eingriff bdaz:f ti
emer klaren RechtSgrundlage. Im vorliegenden Falle wird
versucht, die "Befugnis der Gemeinden zu diesem Eingriff
aus Bestimmungen abzuleiten, von denen die eine nur
der Kantonsregierung Kompetenzen einräumt (§ 8
b
BG),
während die andere
den Gemeinden nur beschränkte die
Schlil>:ffung von Landwirtschaftszonen keinesfalls fas
sende Befugnisse zuspricht (§ 68 BG). Diese Auslegung ist
dermassen fragwürdig, jaunhaItbar, dass vom Stand-
punkt der Eigentumsgarantie aus nicht mehr von einer
gesetzlichen Grundlage gesprochen werden kann.
. I
. 6 .. -Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob
m.
e
m
der Schaffung von Landwirtschaftszonen liegende
Elgentumsbeschränknng einem öffentlichen
Interesse ent-
spricht und niohteine materielle Enteignung darstellt.
. Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die scheid über die
Zuständigkeit (Erw. 1-5).
Bindung der Gerichte an gestaltende Verwaltungsakte (Erw. 9).
Überprüfung von Vortragen· durch das Eidgeh. Versicherungs-
gericht (Erw. 10). ..
Oonflit de corrvp&enee au sens de l'art. 13 al. 2 de l'AF du 28 mars
. 1917 eoneernant l'organisation du Tribunal fed6ral des as8'Wranees
et la proddwre a suivre devoot ce tribunal.
Parties, quaJite pow: agir, llltture du conflit, pI'on}llce· sur la
cornpetence (consi; 1 a 5). . . ,.. . .
Les tribunaux sont lies par les doolSlOns de I a.dmIDlStratlOn de
nature constitutive (consid: 9).
Pouvoir dn Tribunal fMeral des assurances de trancher des ques-
tions prejudicielles (consid. 10):-
Con/litto di eompetenzaa'8ensi deU'art. 13. t;p. 2 del DlJ'. 28 1'/WI1'ZO
1917 oor;cemente l'organizzazione e la proeedJMa del Tribuna,le
federale delle
assWurazion.
Parti, qualita per agire,natura deI conflitto, decisione sulla.. corn-
, peteIiza «(jonsi. ,1-5).. .... ". . .
I tribunali sonovmcolatl daJle declSlOm ammmistratlve di natura
. costitutiva (consid. 9). .
Potere del Tribunale federale delle assicurazioni per decidere
questioni pregiudiziali (consid. 10).
A. -Ernst Wäli betätigte sich bis" 1943 in der Land-
wirtschaft. Er war längere Zeit Knecht bei Landwirt
Stiefel in Truttikon (ZR). Anfangs 1943 wurde das Dienst-
verhältnis aufgelöst.
Da Wägeli sich· zu verehelichen beab-
sichtigte,
suchte er ansserhalb der Landwirtschaft Beschäf-
tigung.
Im August 1943 kehrte er nach Truttikon zurück
und nahm dort im Einveretändnis mit der Arbeitseinsatz-
stelle
der Gemeinde Arbeit an bei der Torfausooutungeschwerde wird·lm Sinne der Erwägungen dahin
gutgehelSsen, dass der Beschluss des Regierungsrates des
Katons,Zürich vom 27. Februar 1947anfgehoben und der
Regterungsrat aIJ.gewiesen wird, bei der Genehmigung der
Bauordnung der Gemeinde Uitikon vom 13. Oktober
1945 estzustellen, dass § 2lit. L und § 14 der Bauordnung
.auf die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht anwend-
bar sind.
Kompetenzkonflikte zwisehen Bund und Kantonen. N0 32. 157
IX: KOMPETENZKONFLIKTE, ZWISCHEN BUND
UND :KANTONEN
CONFLITS DE COMPETENCEENTRE
LA CONFEDERATION ET UNCANTON
32. Auszug aus dem Urteil vom 24 • .JUni 1948 i. S. Direktion
der Volkswirtschaft des Kantons Zürich gegen Eidgen. Ver-
sicherungsgericht Luzern.
Kkonflikt g6'1'ftä8s Art. 13 Abs. 2 des BB vom 28. März
1917 betrelfe:nd, die OrganisatiQ'nwnd das Verfahren des Eidgen.
Versiehemngsgerichtes .
Parteien, Legitimation, Natur des Anstandes, En
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.