Art. 61 BV; enforcement of out-of-canton civil judgments; no substantive review by the enforcing authority. The notion of judgment within Art. 61 BV includes also a decision by which a justice of the peace strikes a case off the roll after acknowledgment of the claim (consid. 2). For enforcement, it suffices that the decision is final and enforceable and has been duly notified for appeal purposes. The authority requested to execute the judgment may neither review the material correctness of the decision nor refuse enforcement on the ground that it allegedly violates mandatory federal law, including Art. 716 ZGB; the same applies to objections based on public order or derogatory force of federal law (consid. 3).
. j 13 Staat8r!lcht. V. VOLLZIEHUNG AUS8ERKANTONALER . ZIVILURTEILE ExECUTION DES JUGEMENTS CIVILS, D'AUTRES CANTONS 29. Urteil vom 3. Juni 1948 i. S. Maurer Saner A.-G. und Kellenberger gegen Schaffner und Regierungsrat von Appenzell A/Rh. . Art. 61 BV Urteil ist auch die Verfügung, mit der eine Klage vom Friedensrichteramt wegen Anerkennung des Anspruchs als erledigt abgeschrieben wird (Erw. 2). Ausschluss der Einrede, das Urteil verstosse gegen zwingendes eidgenössisches Recht (Erw. 3). Art. 61Cst. Par jugementil faut aussi entendre 1a decision laquelle un juge de paix raye une a::f:fa.ire du röle par SUlte d'acquiescement ä. la demande (consl( . 2).. . . L'exception tiree dufait que le jugement vlOleralt une prnTIptlOn imperative de droit foo.eral n'est pas recevable (consld. 3), Art. 61 OF. Quale sentenza devesi n:tendnre anche la,decisio,ne con cui il giudice di pace cancella; l:a ruoh unll., causa m segwto a riconoscimento della pretesa litlglOBa (consld.2). E esclusa l'eccezione, secondo cui il giuno violerebbe uns nonna imperativa di diritto federale' (consld. 3). A. -Das Möbelhaus Maurer Saner in Zürich ver-. kaufte dem l3eschwerdegegner am 15. M 1946 Möbel auf. Abzahlung und behielt sich an der verkauften Sache das Eigentum vor .. Da .der Käufer die Abzahlungen nicht pünktlich leistete, erhob die Verkäuferin gegen ihn (ge- stützt auf eine Gerichtstandsverefubarung des Kaufver- trages) beim Friedensrichteramt Zürich Klage mit. dem l3egehren, den Beklagten zu verpfiichnn, ihr die laut Kauf- vertrag vom 15. Mai 1946 gekauften Möbel unbeschwert zurückzugeben. Der l3eklagte anerkannte das Klagebe- gehre unterschriftlichund' übernahm die gerichtlichen Kosten, worauf das Friedensrichteramt die Klage am 4. November 1947 als durch Anerkennung erledigt am ,I , Vollziehnng ausserk-mtonllJer Zivilm1;eile. N° 29.
Protokoll abschrieb und der Klägerin hievon durch Zofer"- tigung eines Protokollauszuges KenntniS gab. In der Folge trat die Verkäuferin ihre Rechte aUs dem Kau.fVer- trag an Kellenberger ab. Als dieser vom Beschwerdegegner Rückgabe der Möbel verlangte, erklärte der KäUfer, er werde die vereinbarten Abschlagszahlungen leisten und die Möbel behalten. BeideBeschwerdeführer ersuchten deshalb dieJustizdirektion des Kantons Appenzell AjRh. lllll einen Amtsbefehl, mit dem Schaffner zu verhalten sei, den Gesuchstellern die auf Abzahlnng verkauften Möbel unbeschwert herauszugeben. Sie wnrdendamit abgewiesen, . ebenso np.t einer Beschwerde an den Regierungsrat von Appenzell AJRh., von beiden Instanzen im wesentlichen mit der Begründung: Art. 8 der Zivilprozessordnung könne nach der Praxis des Regierungsrates nicht ange- rufen werden, um den Eigentumsvorbehalt bei Abzahlungs- geschäften geltend zu machen. Der Besitz des Verkäufers sei durch die Eintragung im Register sichergestellt. Die RÜ'ckgabe der Sache könne aber vom Verkäufer nach der zwingenden Vorschrift des Art. 716 ZGB nicht verlangt werden, ohne dass auch die Rechte des Käufers aus den geleisteten Abzahlungen gewahrt würden. Das Friedens- richteramt habe sich. mit dem Abschreibungsbeschluss über die bezüglichen Vorschriften. hinweggesetzt. Die gegenseitigen Rechte und Pfiichten der Parteien abzu;- klären, könne nicht Sache des Befehlsrichters sein, sonde sei dem ordentlichen Richter vorzubehalten. . B, -Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird bean- tragt, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und den Kanton Appenzell anzuweisen, die Verfügungen des Friedensrichteramtes Zürich vom 4. November 1947 betreffend die Herausgabe zu vollziehen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Verfügung des Friedensrichter- amtes sei ein rechtskräftiges UrteiL Die Rechtskraft schliesse aber die Berücksichtigung aller im Prozess nicht geltend gemachten Angriffs-und Verteidigungsmittel aus, also auch die Rüge, die zwingende Vorschrift des Art. 716
,ZGB sei nicht beachtet worden. Wenn' danach eine über diese Bestimlnung' hinausgehende' Belastung des Käufers iin Kaufvertrag nicht zulässig sei, so könne doch der KäuKer nachträglich, im Prozess auf seine Anspruche aus .den geleisteten TeiJzahlungen-verzichten.' Der Beschwerde- gegner habe übrigens gegen den AbschreibungsbeschIuss nichts unternommen, insbesondere dagegen kein Rechts- mittel ergri1fen. Selbst wenn ihm eine Forderung zustände, "habe er doch die Pflicht zu unbeschwerter Herausgabe anerkannt und damit auf ein Retentionsrecht zulässiger- 'weise verzichtet. Die Weigerung der Vollstreckung verletze ,Art. 61 BV. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. A'U8 den Erwägungen: 1 . ..,.-- .. 2. -Die Abschreibungsverfügung des, Friedensrichter- ,amtes erfüllt die Voraussetzungen eines rechtskräftigen ,Zivilurteils. Urteil ,in diesem Sinne ist nicht nur der Ent- ,scheid über einen unter den Parteien streitig gebliebenen Anspruch, sondern auch die Verfügung oder der Beschluss; mit dem eine Klage wegen Anerkennung des Anspruchs als , erledigt abgeschrieben wird. Das gilt auch für den Fall, daSs , dem mit der Sache befassten Richter die Zuständigkeit zum Entscheid fehlte, wenn der Anspnch u,nter den Parteien streitig gebliebell wäre. Es genügt seine KoDlpetenz zur Entgegennahme der Anerkennungserklä'rung, vorausge- setzt, dass die gestiitzthierauf rgangene Verfügung rechts- kräftig und vollstreckbar geworden ist. Dazu' gehört, ,dass die Entscheidung dem Betroffenen zur Ergreifung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel eröffnet wurde (BGE 60 1358,61 I 6, Urteil vom 2. Juni 19391. S. Pfister Erw. 2) .. Ob die Eröffnung mündlich oder durch Zustellung eines ' schriftlichen Beschlusses zu erfolgen habe, ,bestimmt sich nach kantonalem Recht (BGE 39 1 212 Erw. 5) ... 3. -Der Regierungsrat begründet übrigens die Weiger- ung der Vollziehung nicht dainit, dass er das Vorliegen ! Vollziehung usaerklmtonaler ZiyilurteiIe. N° 21)., . 3 ein rechtskräftigen Urteils in Abrede stßllt,sondeni Jn " weSentlichen damit, dass die Erledigungsverfiigung deS. Friedensrichters gegen zwingendes eidg. Recht, nämlich gegen Art 716 ZGB verstosse, wonach der Eigntümer Gegenstände, die, er mit Eigentumsvorbehalt übertragen hat, nur unter der Bedingung zurückverlangen kann, dass er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützungzurückerstattet. Doch damit durfte die Vollziehung nicht verweigert werden. Denn die Voll streckung ist ohne vorausgehe:ride Prüfung der materiellen, Richtigkeit des Urteils zu erteilen. Das Bundesgericht hat dies wiederholt festgestellt,wenn streinig war, ob für ein Urteil Rechtsöffnung gewährt werden, müsse (BGE 32
644, 36'1 620). Bei Urteilen, die nicht auf eine Geld- zahlUng oder, Sicherhnitsleistung gerichtet sind, kann es sich nicht anders verhalten (STRÄULI zch.ZPO ZU Art. 373 Note 1, LlituCH bern.ZPO zuM. 400, Note 2, Btfficiru.BDT Komm. zu Art. 61 BV S.5J.6vorlit.b).Der zur Vollzieh11l1g l angerufene, Richter ist daher weq.er befugt, zu, prü;fen, ob das Urteil gegen' die öffentliche Ordnung, des ersuchten 'Kantons verstosse (Urteil vom ,22. August 1945 i. S. Helfensteinj, noch ob es den Grundsatz von q,erderogato- rischnn Kraft, des Bundesrechtes verletze (Urteil 'Vom , 7. Februar 1.941 i. 8. Buch:mann), gleichgültig, ob es sich daberum nachgiebiges oder, zwingendes Recht d Bundes handle. , Dass dem Bnchwerdegegner aus dem Kaufvertrag all tallig gegenüber dem einen ode andern der Beschwerde- führerfür geleistete Zahlungen im Sinne von Art. 716 ZGB . ein Rünkerstattungsanspruch zustehe, konnte nicht zur Verweigerung der ,Vollstreckung rühren. Die ange- fochteneEntscheidung ist daher wegen Verletzung von Art. 61 BV aufzuheben und der Regierungsrat 'Von App' n- zell AjRh. anzuweisen, die verlangte Urteilsvollstreckung dnch Amnsbefehl zu' gewähren,