BGE 74 I 13
BGE 74 I 13Bge05.08.1943Originalquelle öffnen →
12 Staatsrecht.
aus. Jedenfalls sei diese aber mir bei neuen Gründen
zulässig, woran es hier fehle.
b) Dem Beschwerdefü.hrer sei vom Wiedererwägungs-
gesuch keine Kenntnis gegeben und damit das rechtliche
Gehör verweigert worden.
O. -Die Gemeinderats-Kommission Olten und der
Vermieter Trotter haben sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht ,in Erwägung :
Der AnSpruch auf -rechtliches Gehör folgt aus Art. 4
BV für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden nicht im
gleichen Umfange wie für den Zivil-und Strafprozess.
Er besteht aber nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts u.
a. dann, wenn die ,Verwaltungsbehörden ,auf
Grund einer ihnen zum Schutze öffentlicher Interessen
eingeräumten besonderen
Befugnis in die Gestaltung eines
Privatrechtsverhältnisses eingreifen,
in dem sich die
Parteien
auf dein Fusse der Gleichberechtigung gegen-
überstehen. Dies
ist z. B. der Fall, wenn darüber zu ent-
scheiden ist, ob eine zivilrechtlieh gültige Kündigung im
Sinne des BRB über Massnahmen gegen die Wohnungsnot
unzUlässig erklärt werden soll (BGE 70 169). In Bezug auf
den Aufschub von Umzugsrerminen hat das Bundesgericht
in einem Falle, wo innerhalb der Gemeinde zwei Instanzen
sich
mit dem" Gesuch des Mieters zu' befassen hatten,
entschieden, dass dieser auf Grund von Art. 4 BV keinen
Anspruch
darauf habe,' seinen Stndpunkt auch vor der
zweiten Instanz vertreten zu können (nicht veröffentlichtes
Urteil
vom 21. November 1946 i. S. Wetzei). Imvorlie-'
genden Falle verhält es sich anders. Der Beschluss ,der
Gemeinderats-Kommission
vom 24. März 1948 konnte
mit keinem ordentlichen Rechtsmittel weitergezogen wer-
den, sondern
war im Sinne des Art, 2 Abs. 2 BAU end-
gültig
und 'begründete für die Zeit ·vom I. April bis I.
Oktober 1948 ein vertragsähnliches Verhältnis zwischen
den bis Ende März durch Mietvertrag gebUndenen Par-
teien. Die durch einen sölchen (formell reChtskräftigen)
Roohtsgleichheit (Rechtsverwmgerung). N0 5.
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Entscheid bestimmte Rechtsstellung des Mieters darf nicht
zu seinem Nahteil abgeändert werden, ohne dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Gründen ZU äussern,
die gegen
den Entscheid geltend gemacht werden. Das
folgt aus den in BGN 70 I 69 ausgespl'Qchenen Grundsätzen,
deren analoge Anwendung sich aufdrängt.
Ist der angefochtene Beschluss schon aus diesem for-
mellen Grunde aufzuheben, so
braucht zu den übrigen
Rügen des Beschwerdeführers nicht Stellung genommen zu
werden. Es wird Sache der zuständigen meindebehörde
sein, nach Anhörung des Beschwerdeführers rsque
l'avis de l'arnvee de l'envoi est depose Ie samedi a.pres·midi
dans la oase postale du destinataire.
Notifica, a. mezzo della posta, d'una-dooisione cantonaleal titolare
d'una 008ella postak. Inizio deI termine di ricorso oontonale
allorohe l'avviso di arri,vo e deposto nella oasella iI sabato
dopo mezzogiorno.
A. -Der Beschwerdeführer, dem die gemieteten Bu-
reauräume auf den 30. September 1947'gekündigt worden
waren, erhob hiegegen Einsprache. Das Mietamt der Stadt
Zürich wies die Einsprache unter Erstreckung der Auszugs-u prüfen
und zu entscheiden, ob eine Wiedererwägung auch aus
den andern, von ihm geltend gemachten Gründen aus-:-
geschlossen sei. '
Demnach erkennt das Bundesgericht : '
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschlu
der Gemeinderats-Kommission Olten vom 29. März, 1948
aufgehoben.
5. Urteil vom 22., Januar 1948 i. S. Voegtle gegen Meier und
Justizdirektion des Kantons Zürich.
Zustellung eines kantonalen Entscheids durch die Post a11l' den
Inhabe;r eines P08ttacha.
Beginn der kantonalen Rechtsmittel-
frist, wenn die Anzeige vom Eingang des Entscheids am
Samstagnachmittag in das Postfach des Adressaten gelegt wird.
Notification par la poste d'une dooision cantonale au P088e81Jf?IUlr
d'1"n6 Ca8e p08tale. Debut du delai de reoours oantonru l
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Staatsreoht.
frist bis zum 31. März 1948 ab und gab diesen Entscheid
am Samstag, den 30. August 1947, vormittags als einge-
schriebenen
Brief zur Post, welche am Samstagnachmittag
eine Einladung zur Abholung des Briefes in das Postfach
des Beschwerdeführers legte. Dieser bezog den Brief am
Montag, den 1. September, vormittags zwischen 7 und 9
Uhr und erhob hierauf mit Eingabe vom 10. September
Rekurs gegen den Entscheid des Mietamts. Die Justiz-
direktion des Kantons Zürich lehnte jedoch durch Verfü-
gung vom 17. November das Eintreten auf den Rekurs
ab in der Annahme, dass der Entsoheid des Mietamts
dem Besohwerdeführer am 30. August zugestellt worden
und somit der Rekurs, der naoh § 28 der kantonalen
VO zum BMW innert 10-Tagen seit der Zustellung einzu-
reiohen war,
verspätet sei; die Einladung zur Abho-
. lung des mietamtliohen Entsoheids sei
an einem Samstag-
naohmittag, also zweifellos zur. übliohen Geschäftszeit, in
das Postfach gelegt worden und dieser Zeitpunkt sei für
die Zustellung massgebend.
B. -Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt
, Voegtle, diesen Entsoheid wegen Verletzung von Art. 4
BV aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung
an die Justizdireotion zurückzuweisen. Zur Begründung
wird vorgebracht :
Es sei willkürlich, den Samstagnachmittag als übliche
Geschäftszeit
zu betrachten. Am Samstagnachmittag seien
bekanntlich sämtliche' Bureaux geschlossen; gearbeitet
wer;Ie, soweit kaufmännische Betriebe in Frage stehen,
nur in Ladengeschäften. Auch das Bureau des Besohwerde-
führers sei am Samstagnaohmittag geschlossen. Der Ent-
soheid des Mietamts sei an die Bureauadresse des Be-
sohwerdeführers (Fraumüusterstr. 29, Zürich 1) und nicht
an seine Privatadresse (Feldeggstr. 49, Zürich 8) adressiert
gewesen.
Hätte der Beschwerdeführer nicht zufällig ein
Postfach bei der Fraumüusterpost, :so hätte ihm der Ent-
scheid des Mietamts am Samstagnachmittag auch nicht
zugestellt werden können.
Der Lauf der Rekursfrist könne erst vom Zeitpunkt
..
Roohtsgleiohheit (Reehtsverweigerung). N° 5,
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an beginnen, an welchem der Entscheid dem Adressaten
tatsächlich zur Kenntnis gelange. Eine Ausnahme könne
nur gemacht werden, wenn Umstände, die der Adressat
selber zu vertreten habe, eine Verzögerung der Kenntnis-
nahme zur Folge haben. Nur wenn es eine selbstverständ-
lichePilicht des Beschwerdeführers gewesen wäre, am
Samstagnachmittag sein Postfach zu leeren, könnte eine
von ihm verschuldete Verzögerung angenommen werden.
Hievon könne aber keine Rede sein.
Richtigerweise
hätte übrigens das Mietaint den Ent~
scheid überhaupt nicht dem Beschwerdeführer, sondern
seinem
Anwalt zustellen sollen. Auch in diesem Falle
wäre die Zustellung. erst am Montag, den 1. September,
erfolgt,
da das Bureau des Anwalts am Samstagnachmittag
geschlossen gewesen sei.
Das Bundesgericht zieht. in Erwägung :
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die vom kantonalen
Recht vorgeschriebene Frist zum Rekurs gegen mietamt-
liche Entscheide beobachtet habe. Den Entscheid der
Justizdirektion, die diese Frage verneint hat, kann das
Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Willkür hin
überprüfen.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Entscheid
des Mietamts nicht seinem Anwalt, sondern ihm selbst
und zwar an seine Geschäftsadressezugestellt worden
. sei. Er macht jedoch cht geltend, dass der angefochtene
Entheid aus diesem Grunde willkürlich sei, weshalb
hierauf nicht einzutreten :ist.
Der Beschwerdeführer behauptet, freiliclI ohne die gegen-.»'
teilige Auffassung als willkürlich zu bezeichnen, der Lauf
der Rekursfrist könne erst. beginnen vom Zeitpunkt an,
in welchem der Entscheid dem Adressaten zur Kenntnis
gelange. Das ist zweifellos unrichtig. Das Bundesgericht
hat, in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass ein
Brief als eingetroffen (zugestellt) gilt, sobald der Brief
selbst oder, wenn er eingeschrieben gesandt wurde, die
~ige von seillem Eingang in das Postfach des Adressaten
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Staatsrecht. .
gelegt ist, es sei denn, dass dies erst .nach der üblihen
Geschäftszeit (z. B. nach 21 Uhr) oder, bei einem einge-
schriebenen
;Brief, nach Schalterschluss geschieht .(BGE
46 I 63, 55 III 170, 61 II 134; Urteil vom 12. Februar
1'936,abgedmckt in ZR nF 35 Nr. 73 S, 174/5). Da der
Beschwerdeführer nicht behauptet, am Samstagnach-
mittag seien die Schalter der Fraumünsterpost, wo er
sein Postfach hat, geschlossen, kann· es sich nur fragen,
ob
für ZüriQh der Samstagnachmittag ohne Willkür als
übliche Geschäftszeit betrachtet, werden kann, wie es im
angefochtenen Entscheid geschieht, oder ob am Samstag
in Zürich die übliche Geschäftszeit unzweifelhaft schon
um 12 Uhr, mit dem üblichen Bureauschluss, zu Ende
geht. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit, welches
« Geschäften » in Frage steht, nämlich.die Entgegennahme
von. Postsendu,ngen. '
Nun ist es zwar richtig, dass am Samstagnachmittag
die
Bureaux der öffentlichen Verwaltung und der Kaufleute
geschlossen
sing.. Das schliesst jedoch nicht aus, Post-
sendungen, die
aIil Samstagnachmittag in das Postfach
gelegt werden, als
dem Inhaber an diesem Tage zugegangen
zu betrachten, denn es kann nach der Erfahrung des
Lebens angenommen werden,
dass vielfach solche Post
noch am Samstag bezogen wird. Das waadtländische
Kantonsgericht
hat denn auch wiederholt entschieden,
dass die am Samstagnachmittag ins Postfach gelegte
Anzeige vom Eingang
ein eingeschriebenen Briefes als
Zustellung gilL(JdT 1936 !I S. 57, 1946 II S. 126). Unter
diesen Umständen kaIl!1 der Samstagnachmittag sehr '
wohl für die ZustellUng von Postsendungen als übliche
Geschäftszeit
aufgefasst werden im' Gegensatz zu der
Zeit nach Bureauschluss am Abend, in der' gewölu!lich
die Postf'ächer nicht mehr geleert werden.
Pemnack erkennt das Bundesgericht :
'Die Beschwerde wird abgewiesen.
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 6.
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6. Auszug aus dem Urteil vom 29. April 1948 i. S. Bemeggel'
gegen . Staatrat des Kantons Wallis.
Die Behörde, die eine Verordmmg erlässt; bindet damit auch
sieh selbst.
L'a,utorite est 1iee par les reglements qu'el1e ediete.
L'autorita e vincolata dai regolamenti ehe promuJga.
Der Staatsrat des Kantons Wallis hat am 5. August
1943 ein Reglement über die Ausübung des Zahnarzt-,
Assistenten-
und Zahntechnikerberufes erlassen. Danach
bedürfen 'die Zahntechniker zur Ausübung ihres Berufes
einer Bewilligung des Staatsrates, die
nur den Inhabern
eines Dplomes erteilt wird (Art. 10, 11). Der Beschwerde-
führer Bernegger,
der ein solches Diplom besitzt, kam
um die Bewilligung zur Ausübung des Zahntechnikerberu-
fes
im Kanton Wallis ein, wurde aber vom Staatsrat
abgewiesen unter Hinweis auf seineJ,l schlechten Leumund.
Bernegger
hat diesen Entscheid mit staatsrechtlicher
Beschwerde wegen Verletzung-
der, Art. 4 und 31 BV'
angefochten.
Das Bundesgericht, heisst die Beschwerde gut.
A U8 den Erwägungen :
(Es wird zunächst festgestellt, dass das Reglement beim
Zahntechniker -anders
alS beim Zahnarzt -bewusst
'vom Erfordernis des guten Rufes absieht und lediglich
den Besitz eines Diploms voraussetzt.)
Dem lässt sich nicht etwa entgegenhalten, dass der
Staatsrat, der das Reglement erlassen hat, befugt sei,
dieses
zu ergänzen und die Bewilligung zur Berufsaus-
,übung im Einzelfall von weitergehenden' Bedingungen
abhängig zu machen.
Nach einem allgemein anerkannten
Grundsatz des Verwaltungsrechts
bindet die Behörde, die
eine Verordnung
erlässt, damit auch sich s~lbst, d. h.
sie ist, solange die Verordnung
in Kraft steht, gehalten
diese anzuwenden
und handelt rechtswidrig, wenn sie
2 AS 74 I -1948
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