Art. 46 Abs. 2 BV; interkantonale Ausscheidung des Ertrags eines landwirtschaftlichen Betriebes, der sich über mehrere Kantone erstreckt. Der Ertrag ist nach dem Ertragswert der Grundstücke zu verlegen, da dieser Grösse und Qualität des Bodens in richtiger Relation erfasst. Eine Ausscheidung bloss nach Flächenmass mit Präzipuum des Betriebssitzkantons genügt den tatsächlichen Verhältnissen nicht, weil sie Bodenqualität und die produktionsrelevante Fahrhabe (insbesondere Vieh und Maschinen am Betriebssitz) nur unzureichend berücksichtigt. Nichtlandwirtschaftliche Nebenerträge und zugehörige Aktiven sind vorab dem Belegenheitskanton zuzuweisen; farmbezogene Fahrhabe ist grundsätzlich dem Sitzkanton zuzurechnen. Die gleiche Bewertung der Aktiven in den beteiligten Kantonen ist zulässig und praktisch erforderlich.
Da dies alles während des Veranlagungsjahres geschah und die bernischen Steuerbehörden hievon schon am 29. September 1947 Kenntnis erhielten, ist die Einrede der Verwirkung des baselnstädtisnhenSteueranspruchs abzu- weisen. 28. Urteil vom 16.JuJi 1948 i. S. Blattner gegen Kantone Solothnrn und Aargau. Art. 46 Abs. 2 BV. Liegt ein Landwirtschaftsbetrieb in zwei oder mehr Kantonen, so ist der Ertrag nach dem Ertragswert der Grundstücke auf . die beteiligten Kantone aufzuteilen .. , Art. 46, al. 2 ast. Lorsqu'une exploitation agricole s'eteIid sur deux ou plusieurs cantons, le rendement doit etre reparti entre les ca.ntons jn.teressesen proportion de la valeur de rendement des inuneubles. . , Art. 46 cp. 2 OF. Se un'azienda. agricola e situata in due 0 piu ca.ntoni, il reddito dev'essere ripartito tra i ca.ntoni interessati , proporzionalmente al valore deI reddito degIi inunobili. A. -Der Rekurrent, Max BIB.ttner-Schmid,ist Eigen- tümer eines von ihm selbst betriebenen landwirtschaft- lichen Gewerbes, das zum Teil in der aargauischen Ge- '. -. . J meinde Unter-Erlinsbach und zum Teil in der solothurni- schen Gemeinde Nieder-Erlinsbach liegt. Auf dem' Gebiete der Gemeinde Unter-Erlinsbach befinden SIch alle Ökono- miegebäude (Wohnhaus, Stall, Scheune, ,etc.), der Wald von 65 a, sowie 482 a KultlU'land, wahrend zur Gemeinde Nleder-Erlinsbach 890 a Kulturland gehören. B. -Für das Jahr 1947 wurde das steuerpflichtige Vermögen des Rekurrenten in beiden Kantonen folgender- massen ,festgesetzt : Anteil des Kts. Anteil de8 Kta. AargaU : SQlothurn : Total : Fr. Fr. Fr. Bruttovermögen... 210688 (88,2%) 28155 (11,8%) 238843 Hypothekarschul- denabzug ....... 7::-57::-::-33 0,:-,-(8;,.:8..:.;,2,-,o/c",,"o. ..) "::"7 677-0,:--,-,(l:;;;;I ,8:....%,-"o:.!.)--::- 6-::-5-:-0- - 00 Reinvermögen . 153 358 20 485 173 843 Doppelbesteuerung. N0 28.
Bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens :pro 1947 gingen beide Kantone von der Annahme aus., dass die nicht landwirtschaftlichen Einkünfte von Fr. 3286.-ausschliea lich dem Woh:nsitzkantori. Aargau zur Besteuerung zuzuweisen seien. und dass der land- wirtschaftliche Ertrag -vor Abzug der Hypothekar- sen -sich auf Fr. 12,762.-belaufe. Bei der Verteilung dieseslandwirts haftlichen Einkommens auf die beiden Kantone ergaben sich dann aber. folgende Differenzen : a) Der KantmJ, Aargau nahm die Ausscheidung nach den in jedem Kanton befindlichen landwirtschaftlichen An- lagewerten vor und brachte von den darnach auf die beiden Kantone entfallenden Einkommensanteilen die Hypo- thekarschuldenzinse in AbZlig und zwar im 'gleichen Verhältnis wie bei der AUa cheidung des steuerpflichtigen Vermögens. Auf diese Weise ergab sich folgendes ResUltat: .. Anlagewerte : im Kt. Aargau : im Kt. Solothurn : Total : Fr. Fr. Fr. Gebäude Grund- stücke 61227 61227 . Nur Grundstücke .. 28155 28155 Viehhabe .......... 18000 18000 Maschinen ......... 300()
82 227 (74,5%) 28155 (25,5%) 110382 Landw. E1,nkom,men. 9 508 (74,5%) 3 254 (25,5%) 12762 Abz. Hypothekar- 2095 (88,2%) 280 (11,8%)
zinse ........... Landw. Reinein- kommen ........
10387 b) Der Kanton Solothurn schied aus dem landwirt- schaftlichen Einkommen von Fr. 12,762.-den Walder-. trag (Fr. 82.-) sowie vom Kulturlandertrag (Fr. 12,680.-) einenVorausbezug von 33
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% (Fr. 4226.-) dem Kanton Aargau.zu und verteilte den Rest von Fr. 8454.-nach dem Flächenmass des Kulturlandes auf die beiden Kan- . tone;' der Hypothekarzinsenabzug wurde in gleicher Weise vorgenommen wie im Kanton Aatgau.Darnach ergab sich folgendes Resultat :,
r 122 Staatsrßcht. Kt.Aargau : Kt. Solothlu/rf1,: Total: ' Fr. Fr. Fr. Waldertrag " ...... ' 82
Vorausbezug 33
/ a % von Fr. 12 680.-
Verteilung des Restes nach ,dem Flächen. 2970 (35,13%) mass ........ ; .. 5 484 (64,87%) 8454 Abzug der Hypothe 7278 (57,03%) I) 484 (42,97%)' 12 76.2 karzinSen ....... 2095 (88,2%) 280 (11,8%)
5204 10387 O. Im Anschluss an den Einspraoheentsoheid der Steuerkommission Nieder-Erlinsbach (Kt. Solothurn) vom 9. Januar 1948 reichte Max Blattner am 4. Februar 1948 den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs ein mit dem Antrag, das Bundesgericht möge, die Doppelbesteuerung ,beseitigen. i D. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau bean- tragt die Abweisung des staatsrechtlichen Rekurses, so- weit, sic dieser gegen dieaargaui.sche Veranlagung riohte, und führt zur Begründung dieses Antrages im wesentliohen aus: Wenn ein landwirtschaftlioher Betrieb auf dem Gebiete mehrerer Kantone liege, so rechtfertige es sich, 'das landwirtsohaftliche Einkommen 'naoh den landwirtschaft- " linhen Betriebsaktiven aUf die Kantone zu verteilen; Der landwirtschaftliohe Ertrag hange nioht nur von der Grösse eines Grundstüoks, solidem auch von dessen Qualität ab. Der Ertragswe1;t spiegledie.beiden' Faktoren, Grösse und Qualität, in der rinhtigenRelation wieder. Ausser Grund und Boden seien aber auch nooh die Gebäude, ,die Viehhabe, die Masohinen, die Geräte und die Futtervorräte zu den an der Produktion beteiligten Aktiven zu reohnen. Diese Faktoren seien nioht nur schematisch durch die Vorwegnahme eines Präzipuums von konsta.nter Höhe, sondern im Verhältnis ihres wirkliohen Wertes zu berücksichtigen; nur eine olche Verteilung werde den individuellen Verhältnissen gerecht. Die Vermögensbewertung zur Ermittlung der Quoten be freilich in den" beteiligten Kantonen nach einheitlichen .-... .. --- -,: , DoppelbeS'tlluerung. NO 2g. , ms. Bewertungsvo:yschriften zu. geschehen. Dies dürfte bei "dtln landWirtschafttioh genutzten Grundstüoken keine Schwie- rigkeiten bereiten, weil sohon für die Wemsteuerv'eran- lagung ein einheitlicher Ertragswe ausgemittelt werden müsse. Die übrigen Faktoren, wie Viehhabe und Maschi- nen, seien für die Ausscheidung nach den Vorschriften , jenes SteuergesetZes zu bewerten, das die höhern Ansätze kenne. Ein Präzipuum sei nicht mehr nötig, weil durch die Einbeziehung sämtlicher Aktiven der grössem Be- deutung des Wohnsitzes genügend Reohnung getragen werde. E. -Der Regierungsrat des Kantons Solothurn bean- tragt, die Abweisung des Rekurses, soweit dieser sich gegen den Kanton Solothum riohte. Die Begründung lässt sioh folgendermassen zusammenfassen: a) Es komme sehr häufig vor, dass ein im Grenz- gebiet eines Kantons ansässiger Landwirt auch noch Grundstücke bewirtschafte; die im angrenzenden Kanton liegen. Wie in einem solchen Falle der Ertrag des land,. wirtsohaftlichen Gewerbes auf die versohiedenenKantone zu verteilen sei, habe das Bundesgerioht noch nie . ent-I, schieden, so dass die Beurteilung,dervorliegenden Streit- sache von grundsätzlioher Bedeutung sei. Sowohl der' buchführende wie der nioht buchführende Landwirt werde in solchen Fällen kaum., angeben, können,we1oher Teil des, Ertrages' aus diesem. oder jenem Kanton stamme .. Es 'müsse daher die Aussoheidung naoh einer indirekten Met,hode vorgenommen werden. Der vom Kanton Aargau gewählte Verteilungsmodus (Ausscheidung im Verhältnis der landWirtsohaftlichen Anlagewerte) werde auoh von den Kantonen Zürich, Sohwyz und T;hurgau (von letzterem Kanton aber nur im Verhä.ltnis gegenüber Zürich) zur Anwendung gebracht. Die l fehrzahl der Kantone (Rem, Freiburg, Basel-Land, Sohaffhausen, St. Gallen, Waadt. Neuenburg und im Verhältnis zum Kt. St. Gallen auoh der,Kanton Thurgau) folge im Prinzip dem vom Kallton , Solothum gewählten Verteilungsmodus (Ausscheidung im
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Verhältnis der bewirtschafteten Fläche unter Gewährung eines Vorausbezuges an den Kanton des Betriebssitzes ). Verschieden sei freilich die Höhe des Präzipuums, das auf 0-33 1/
% angesetzt werde. Vorherrschend sei aber ' ein Prozentsatz von 30-33 1/
%. Eine Mittelstellung nehme der Kanton Luzem ein, der eine' Ausscheidung im. Ver- hältniS der Katasterwerte (Land und Gebäulichkeiten) vomehme und für das am Sitz des Landwirtschaftsbetriebs investierte fahrende Betriebskapitel (Vieh und Fahrhabe) ein Präzipuum von 10 % in Vorschlag bringe. Besonders aufschlussreich sei, dass der Kanton Bem, der gemäss Gesetz innerkantonal eine Ausscheidung nach landwirt- schaftlichen Anlagewerten zu treffen habe, im interkan- tonalen Verhältnis die Methode der Ausscheidung nach bewirtschafteten Flächen vorziehe und diese Methode für die gerechtere lIDd vor allem praktischere Lösung betrachte. b) Die vom Kanton Aargau befo Methode sei mit wesentlichen Mängeln behaftet. ,Sie berücksichtige die bei der Ausscheidung des Ertrags von Fabrikationsunter- nehmen angewendeten Grundsätze nur unvollkommen und werde den in einem Landwirtschaftsbetrieb herr- schenden, Verhältnissen nicht gerecht. Der Erfolg eines Landwirtschaftsbetriebes hange nicht nur von der Höhe der Kapitalinvestitionen ab, sondem vor allem auch von der Fläche 'des, zur Verfügung stehenden Kulturla.ndes, seiner Fruchtbarkeit und' der Intensität, seiner Bewirt- schaftung. Die I Feststellung 'der Anlagnwerte setze ein äusserst umständliches Verfahren voraus. In jedem Kan- ton müssten die gleichen Bewertungsgrundsätze zur An- wendung gelangen. Nun schätze aber beinahe jeder Kan- ton Grundeigentum und Gebäulichkeiten nach andem Normen, sodass sich eine emh,eitliche Bewertung oft nur durch schematische Zuschläge oder Abzüge von den kantonalen Werten erreichen lasse. Ferner müssten die für die Erzielung des Landwirtschaftsertrages nicht kausalen Aktiven ausgeschieden werden. Doppelbesteuet'llIlg. N° 28. 12S c) Demgegenüber weise die vom Kanton SOlothurn angewandte Methode erhebliche Vorteile auf. Es werde nur auf die Grösse der Kultur:fläche abgestellt, d. h. auf den einzigen Faktor, der auf die Höhe des wirtschaftlichen Erfolges direkt einen Einfluss ausübe. Die .Eliminierung der indirekten Faktoren (Gebäulichkeitenund Falhrhabe) erscheine begründet; denn diese Faktoren' seien nur Hilfsmittel für die Produktionstätigkeit. Ihnen hafte insofemetwas Zufälliges an, als ihre Höhe einzig vom Willen des Eigentümers oder dessen finanzieller Leistungs- ,fähigkeit abhange. Gewiss seien auch die indirekten Faktoren zu berücksichtigen; dies geschehe aber besser durch die Gewährung eines Vorausbezuges an den Sj,tz- kanton. Über die Höhe des Vorausbezuges könne man ; in guten 'Treuen vernchiedener Meinung sein, was aber nicht hindere, die vom Kanton Solothum in Vorschlag gebrachte Ausscheidungsmethode als die richtigere anzu- sprechen. Der einzige dieser Methode anhaftende Nachteil sei der, dass dem Unterschied in der Bodenqultlität nicht , Rechnung getragen werde. Da solche Unterschiede Aus- nahmen seien und eine Korrektur durch einen entspre- chenden Abzug möglich ersnheine, dürfte indessen dieser Nachteil, sofem überhaupt von einem solchen gesprochen werden könne, nicht zu stark ins Gewicht fannm. Das vom Kanton Solothum dem Kanton Aargau zugebilligte Prä- zipu von 33
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% dürfte angemessen sein. Das Präzi puum wolle die Bedeutung des Betriebssitzes für die Produktion und die Konzentration der Kapitalanlagen an diesem Betriebssitz (Gebäulichkeiten, Vieh, Fahrhabe) berücksichtigeil. Angesichts dieser DoppelfuIiktion sei das Präzipuum relativ hoch anzusetzen,. Einen gewissen Anhaltspunkt für die Höhe gebe die betriebswirtschaftli- cheErfahrung, dass das günstigste Verhältnis der Kultur- :fläche zu den Gebäulichkeiten .60 zu 40 % der entspre-, chendenWerte betrage. Die Anwendung der vom Kanton Solothum befolgten Methode habe praktische Vorteile. Es werde bei der Ausscheidung auf in der Regel bereits
" .. ;..' ...
Staatsreebt . bekannte Faktoren (Grösse des Grundbesitzes in jedem Kanton) abgestellt, Eine Ausscheidung der für den L8.nd- wirtscha.ftsettrag kausalen und nicht kausalen Aktiven habe nicht zU erfolgen, was insbesondere bei Doppel- betrieben oder bei. bedeutendem nicht landwirtsohaftli- ohem Privatbesitz. eine grosse. Erleichterung bedeute. Das Bu'1Ule8gericht zieht in Erwägung :
/ s % zuweisen und den Rest naoh dem Flächenmass verteilen. Dieser Verteihingsschlüssel weist grosse Fehler aUf. pas Ergebnis muss durch ZuerkennUng eines groSBen VOJ;ausoozuges an den Kanton des Betriel; ssitzes ausgeglichen' werden. Damit wird aber anerkannt, dass die Verteilung nach dem Flächenmass den tatsächliohen Verhältnissen auch nicht annähernd gerecht wird. Dies ist auoh sem wohl be,greif- lieh . denn die Grösse des landwirtschaftliohen Ertrages hä nioht nur von der . Fläche einesGrundstüokns: sond auoh' von dessen Qualität, der Bodenbesenffen heit, ab,' sowie überdies auohvon der Fahrhabe, mIt der die ,Bewirtsohaftung erfolgt (Vieh, Masohinen eto.). Eine Vnrteilung, die neben. der Grösse des Bodensauoh dessen Qualität Reohnung trägt, entspricht den tatsächlichen Verhältnissen besser als eine Ausscheidung, die lediglioh auf das Fläohenmass abstellt. Grösse und Qualität des Bodens werden im riohtigen Verhältnis berücksio4tigt, weoo' die Vertnung nach dem Ertragswert der Grund- stücke erfolgt. Der Kanton Solothurn bestreitet dies nicht direkt,findet aber diese Lösung unpraktisoh, da sie eine Aussnheidung der landwirtschaftliohen von den nicht
. Staatsrecht. ,landwirtschaftlic:Qen Aktiven sowie., eine' gleichmässjge Bewertung aller lndwirtschaftlichen Aktiven in' den beiden Kantonen zur Voraussetzung habe. Hierauf ist folgendes zu erwidern. a) Eine Ausscheidung der landWirtschaftlichen. von den nicht landwirtschaftlichen Aktiven muss auch dann erfolgen, wenn die solothurt:tische Verteilungsmethode zur Anwendung gebracht wird ; denn in den nach dem Flächen- mass zu verteilenden Ertrag kann keinesfalls der Ertrag nicht landwirtschaftliche ' Aktiven oder Gewerbebetriebe, alsoz. B. der Ertrag eines Miethauses oder einer vom Landwirt als Nebengewerbe betriebenen Wirtsnhaft, Säge- rei etQ. einbezogen werden. Dieser Ertrag und die ent- sprechenden Aktiven sind zum vornherein jenem Kanton zuzuscheiden, in dem sich das Miethaus, die Wirtschaft oder Sägerei befindet. b) Stellt ein Verteilungsschlüssel auf den Wert von Aktiven ab, so müssen diese in den beteiligten Kantonen nach den gleichen Grundsätzen gewertet werden. Eirie solche gleichmässige Bewertung muss aber, wenn Passiven vorhanden sind -was zumeist. der Fall sein wird- schon deshalb erfolgen, um den proportionalen Schulden und Schuldellzinsenabzng vornehmen zu können (BGE 53 I 455). Auch im vorliegenden Falle ist zu diesem Zwecke in den Kantonen Solothurn und Aargau eine gleichmässige Bewertung der Aktiven erfolgt; ohne dass sich hiebei irgendwelche Schwierigkeiten ergeben hätnn Nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis hat sogar sehr hä1lfig eine 'gleichmässige Bewertung der in verschie- denen Kantonen gelegenen Aktiven zu erfolgen; denn sie ist nicht nur die Voraussetzung für den proportionalen' Schulden- und Schuldenzinsenabzug, sondern auch für die Einkommensverteilung nach Erwerbsfaktoren erfor- . derlich. Bis heute ist' noch nie geltend gemacht worden, . dass sich hieraus Schwierigkeiten ergeben hätten, die es ! rechtfe;rtigen Würden, diese Verteilungsmethoden aufzu- i geben. Im vorliegenden Falle konnte die gleichmässige Be- . Doppelbeataung. N° 28. 129 wertung der Liegenschaften noch um so weniger.auf Schwie- rigkeiten stossen, als. sowohl der Kanton Solothnrn wie auch der Kanton Aargau -in ÜbereinstimmQ.ng mit dem eidg. Webrsteuerbeschluss -die Bewertung landwirt- schaftlicher. Liegenschaften zum Ertragswert vorschreiben (so10th. StG 22 Abs .. 2 ; aarg. StG 28 Abs. 5; WStB Art. 31 Abs. 2). c) Bei . der Festsetzung des Ertragswertes landwirt- schaftlicherGr:urrdstücke werden die für deren Bewirt- schaftung nötigen Gebäude nicht gesondert gewertet. Auch im vorliegenden Falle sind sie in die Schatzung. der im Kanton Aargau gelegenen Liegenschaften einbezogen worden. Ein gerechter Verteiler muss aber 'neben den Grundstücken (unter Einschluss der Gebäude) auch die im Land Virtschaftsbetrieb benutzte Fahrhabe. (also insbe- sondere das Viehund die landwirtschaftlichen Maschinen) berücksichtigen ; denn auch von diesen Faktoren hängt, selbst wenn deren Höhe teilweise durch den Willen und die Leistungsfähigkeit des Eigentümers best:iinmtwird, die Grösse des landwirtschaftlichen Ertrages' ab. Diese Fahrhabe muss, auch wenn sie für den' ganZEm Betrieb verwendet wird, dem Kanton des Betriebssitzes zugewiesen , werden, da sie hier ihren Standort hat (nicht veröffentlich':' tel' Entscheid des Bundesgerichts i. S. Schnyder, PlüsS Co. vom 17. November 1939 S.6).Nach welchen Grund , sätzen ihre Bewertung zu erfolgen hat, muss heute nicht entscmeden werden, da der Kanton Solothurn die vom Kanton Aargau vorgenommenen Schätzungen nicnt bean- standet, sondern selbst bei Berechntng des proportionalen Schulden- und Schuldenzinsenabzuges übernommen hat. In der Regel darf übrigens die im Kanton des Betriebs- sitnes vorgenommene' Wertung als massgebend betrachtet . werden ; deim es ist nicht anzunehmen, dass der Steuer- pflichtige eine übersetzte Schatzung hinnehmen werde . Durch die Z1lweisung der 'landwirtschaftlichen Fahrhabe an den Kanton des Betriebssitzes . wird der Bedeutung dieses Sitzes-wie der Kanton Aargau anerkennt 9, AS 74 I -1948
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hinreichend Rechnung getragen, SQ dass von der Zuer- kennung eines Vorausbezuges abgesehen werden kann. Ein Verteiler, der ohne Vorausbezug auskommt, ist einem . Verteiler vorzuziehen, der einen solchen Ausgleich vor- nehmen mUss. Efu Vorbehalt ist freilich für. den Fall zu machen, da.ss an Gebäuden oder. an Fahrhabe mehr vorhanden ist, als für die Bewirtschaftung der Liegen- sehaft benötigt wird (z. B. das .Bauernhaus beSitzt eine zweite Wohnung, die vermietet werden kann, oder es sind Wagen und Pferde vorhanden, mit denen auch Transporte für Dritte ausgeführt werden). In solchen Fällen ist ein entsprechender. Teil der Aktiven -ganz ähnlich wie beIm Vorhandensein . eines Nebengewerbes (vgl. Erwägung Ziff. 3lit. a) -auszuscheiden, .bevor der Verteiler aufgestellt wird, nach dem da.s 18,ndwirtschaftli- che Einkommen zu .verlegen ist. 4. -Die Verteilung des landwirtschaftliohen Ertrages n'ltch den. Anlagewerten ist nicht nur. eine gerechte und praktische Lösung, sondern fügt sich aucl! am besten in die bundesgeriohtliohe Doppelbesteuerungspraxis ein. Diese scheidet das Einkommen sehr .. häufig -selbst wenn kein reines Fabrikationsgesohäft vorliegt (nicht veröfient- lichter Entscheid des Bundesgerichtes 1. S. Alig. Leiohen- bestattungsgesellschaft AG. vom H. Juli 1935 S. 7/8) nach Erwerbsfaktoren zu. Hievon weicht die vom Kanton . . A.argau vorgeschlagene Methode insofern ab, als sie nur den Faktor Kapital und nicht auch' den Faktor . K Arbeit J berückmohtigt. Dies ist aber deshalb gerecht- fertigt, weil auf den' verschiedenen Liegenschaften (Be- triebsstätten) nicht besondere. Arbeitskräfte besohäftigt werden, sondern die gleiohen Arbeitskräfte aHe Liegen:- schaften bewirtsohaften. Wollte man in. einem solchen Falle den Faktor Arbeit mitberücksichtigen, so könnte dies nur in der Weise geschehen, dass die Arbeitslöhne iin Verhältnis der landwirtschaftlichen Anlagewerte auf die Betriebsstätten, d. h. die einzelnen Liegenschaften, . verlegt würden. Ob aber eine solche Verteilung der Löhne " l' J ': '. i ,,' .-.. , " e-der vne. """ige.rt Ricb . 13J erf ) ge oder nicht, if;t bedeutungslos da da.s Ergebnis 'd .s gleiche bleibt. Eine Alisscheidung deS Einkommens nach den Anlagewerten unter Ausschlv.ss der Löhne ist übrigens der bundesgerichtlichen Praxis nicht unbekannt (BGE -40 I 214), ja man kann sich sogar fragen, ob nicht das Bundesgericht mit dem Entscheide vom 24. ,April 1920 1. S. Gnr (BGE 46 1237 fi., insbesondere !40) den vorliegenden Rechtsstreit zu Gunsten des tons . Aal'gau präjudiziert hat .. Demru:wn . erkennt das Burule8geriol t : Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Solothurn gutgeheissep, und es wird. dieser angewiesen, den Be- schwerdeführer für (das Jahr 1947 für einen Einkommens- anteil von Fr: 2974.-zu besteuern. IV. GARANTIE DES VERFASsuNGSMASsnjEN RICHTERS GARANTIE DU JUGE CONSTITUTIONNEL '1 . Vgl. Nr. 25. -Voir n° 25.