Art. 29 MSchG; gap-filling in cantonal procedure for sole-instance trademark litigation; Art. 4 and 58 BV. Where federal law requires a single cantonal instance but cantonal law does not validly determine whether the lower or upper court is competent, the cantonal court must fill the gap by judicial law-making to avoid denial of justice. The choice of the higher court is not arbitrary, since only one of the two cantonal instances can be competent and the upper court is the normal final instance. Likewise, in such proceedings the court may, by analogous gap-filling, allow direct filing of the action without prior conciliation formalities, provided the solution is objectively defensible and not contrary to the cantonal procedural system (consid. 2-3).
11 4 Staa des Gesetzeß liegell., Dicht aba!: auch dann, wenn lediglich der Umfang der Steuerpflicht na;eh Tatsachen bestimmt wird, die vor dem InkrMttreten des Gesetzes eingetreten sind (BGE 47. I 16, nicht veröffentlichte Urteile vom 14. März 1924 i.S. A .. und R. von Moos S. 7/8.und vom 12. JUni 1947 i. S. Burkhalter K 13). Im vorliegenden . FaJIe ist der Beschwerdeführer für 1946 im Knnton' Aarga,u einkommenssteuerpflic4tig, weil er während dieses . Jahres 'Teilhaber einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in diesem Kanton war. Steuerobjekt ist dabei daS-1946 erzielte Einkommen; auf die Jahre vor dem Inkrafttre;ten des StG wird nur insofern zurückgegriffen, als das Einkom - men der Jahre 1943/44 die Bemessungsgrundla.ge für die erste, 1946 beginriende Veranlägungsperiode bildet. Ein solches Zurückgreifen ist bei einem neuen Steuergesetz mit Pränumerandobesteuel'llIlg des Einkommens das gegebene (vgl. z. B. Art. 236 desbernischen StG von 1944, Art. 41 Abs. 1 WStB), und wird denn auch.vom Beschwerdeführer nicht als unzulässig erachtet. Er beschwert sich ausschliess- lieh darüber, dass die 1943/44 erfolgten Zuwendungen für Wohlfahrtszwecke, die nach bisherigem Steuerrecht vom Einkommen hätten abgezogen werden können, bei der VeranIagung für 1946 nicht a:bgezogen werden. Allein auch hierin kann keine llnZulässige, gegen: Art. 4: BV verntossende Rüokwirkung erblickt werden. Wenn für die erste VeranIagungsperiode nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zwei frühere' Jähre die Bemessungsgrundlage bilden, so beurteilt. sich grundsätz1ic sowohl die Frage, was als Bestandteil des steuerbaren Einkommens zu betrachten ist, als auC'h die weitere Frage, was von diesem Einkommen abgezogen werden darf, nach de:rn nauen StG. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass die Veranlagung in der erstell Periode noch nach dem alten Recht erfolgen müsste, dass also die materien-rechtlichen Vorschriften des :neuen StG erst für.die zweite Veranla- gungsperiode anwendbar wären. Für diese LösUng, die an sich ebenfalls denkbar wäre, bestehen indessen keine An- I I,' .. , "'",1'..-" ,'.; (ltoohWverwejge ).l'fO ....:; ... ,. . baltBP ; zum mindes.1;en .aber ka 1D., mangels Iner "Obergangsbestimmungen im StG, die im angefoehtenen lllntscheid vertretene Auffassung nicht alS völlig unhaltbar, willkürlich bezeichnet werden. 25. Urteil vom 24 . JUni 1948 i. S. EmU. Ebneter : Cie A.-G. gegen Pernod S. A. und Kantonsgericht von Appenzell L-Rb LückenausfüUung im ZWüpr0ZB8Bree'ht ; An. 4 und 58 BV. Gewal- tentrennung. . Ein kantonales Obergericht, das mangels güItinr Bezeiclm der einzigen km'ltonalen Instanz zur Beurteilung wn zivil- rechtlichen :Ma.rkensehutzstreitigkeiten (Art. 29 MSchG) sich selbst zuständig erklärt. und anders als bei gewähhlichen Zivilprozessen die Einreichu.ng der Klage direk:t beimGerint ohne Vermittlungsvorstand zulässt, verstösst weder gegen Art. 4 oder 58 BV noch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung. Lacunes en matiere de prooetiure; art. 4 et 58 Ost;, separation des powvoir8. . .' Le Tribunal superieur d'un oanton, qui, en l'absence de designa- tion valable da la juridiotion cantonale unique CM;rgefl de connaitre des eontestations en matiere de marquea (art. 209 Ll fF), se doolarelui-mfune eQIIlpetent et admet. an derogation . a la procMure ordinail'e, que la demande soit depo e !iroote ment en ses mains sans' essa.i prGalable de cOIl6ilia.tron. ne viole ni l'art. 4 ou l'art. 58 est., ni le prineipe de Ia separation des pouvoirs. . Lacune in materia di pTooedwra " art. 4 13 58 CF, fJf?Ipa'l'aZifJne dei poteN. . . n Tribunale superiore d'un Cantone che, manoando .UIill vahda. designazione della. giurisdiziolle cantonale uniea inea.rieatB. di pronuneisrsi sulle contestazioni in materia di mareht;' (art. 29 LMF), si dichiara lui stesso competente e ammette (m derogH; . alla procedura ordinaria) .ehe la omanda ia pre.snnnta a Im Wrßttamente senza preVIo esperunento di conciliazlOne,' non viola na l'art. 40 58.CF ne il principio della separazione dei poteri. . A. -Am 12. November 1946 reichte die Firma Pernod SA. beim Kantonsgericht . v.on Appen7 en I.-Rh. gegen die Firma Emil Ebneter CO. A.-G. eine Zivilldage wegen Markenrechtsverletzung und unlauteren Wett- bewerbs ein. Die Beklagte erhob vot'frageweise dieEinrMe, sie habe sich auf die Klage nicht einzulassen, indem sie geltend machte:
a) Nach Art. 29 MSchG haben die Kantone für ziviI- rechtliche Markenrechtsstreitigkeiten eine einzige Instanz zu bezeichnen (die nach Art. 5 Abs .. 2 UWG auch zur Beurteilung von damit zusammenhängenden Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb zuständig sei). Nun habe die Standeskommission vonAppenzell I.-Rh. durch Beschluss vom 30. Dezember 1901 das Kantonsgericht als einzige In- stanz im . Sinne von Art. 29 MSchG bezeichnet. Dieser Beschluss sei aber wegen Verfassungswidrigkeit nichtig; denn die Zuständigkeit der Gerichte sei in der vom Grossen Rat erlassenen ZPO geregelt, und d.iese könne nur durch den Grossen Rat abgeändert oder ergänzt werden, nicht durch die Standeskommission. Mangels einer gülti- gen Bezeichnung der in Markenrechtsstreitigkeiten einzig zuständigen Instanz sei daher auf Grund der. ZPO das- Bezirksgericht zuständig. b) Gemäss Art. 24 ZPO müsse der Zivilprozess durch Amtsbot und Vermittlungsvorstand eingeleitet . werden, und es habe gemäss Art. 38 ZPO die gerichtliche Verhand- lung durch Verlesung des Weisungscheines zu begiimen. Das sei in gesetzwidriger Weise nicht geschehen. Durch Bescheid vom 9. März 1948 wies das Kantons:' gericht die Vorfrage der Beklagten mit folgender Begrün dung ab: a) Die ZPO regle Zuständigkeit und Verfahren in Markenrechtsstreitigkeiten nicht. Diese Gesetzeslücke sei in Bezug auf die Zuständigkeit durch den Beschluss der Standeslmmmission vom 30. Dezember 1901 ausgefüllt worden. Dieser Beschluss wäre nur dann als nichtig zu betrachten, wenn er einem Gesetz widerspräche oder wenn die Ordnung der Zuständigkeit der Gerichte durch Ver- fassung, Gesetz oder Verordnung ausdrücklich dem Volke oder dem Grossen Rate vorbehalten worden wäre. Das treffe aber nicht zu. -Naghdem feststehe, dass die ZPO bezüglich Zuständigkeit in MarkenrechtsprQzessen eine Lücke aufweise, sei übrigens die Frage der Gültigkeit jenes :Seschlusses nicht entscheidend; denn auch ohne den Roohtagleichheit (RechtaverWeigerung). N° 25. 101 Bnschluss müsste das Gericht die Gesetzeslücke in gleicher Weise ausfüllen. Da der vorliegende der erste Markenreehts prozess in Appenzell I.-Rh. sei, eine PraXis somit fehle, habe das Gericht nach der Regel zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. In andern FälleJl' in denen das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibe, sei bisher das Kantonsgericht zuständig gewesen, so ins besondere für Klagen gegen die SUV A (Art. 120 KUVG). Im Entwurf für eine neue ZPO werde ausdrücklich das' Kantonsgericht . für . Markenrechtspro- zess zuständig erklärt. Es sei daher gegeben, seine Zustän- digkeit zu bejahen. . . b) Bei den durch eine einzige kantonale Instanz zu 'beurteilenden Streitigkeiten handle .es sich nicht um gewöhnliche Prozesse, weshalb auch nicht die a1lgemenen Verfahrensbestimmungen anwel!dbar seien. Das Gencht habe auch hier eine Lücke auszufüllen und könne sich dabei ebenfalls an die Praxis bei Klagen gegen die SUVA und an die Regelung im Entwurf für eine neue ZPO halten, wonach die Klage' durch schriftliche Eingabe direkt beim Kantonsgericht eingeleitet werde. ..' . B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichenBesnhwerde beantragt die Firma Emil Ebneter Co. A.-G., den Be- scheid des Kantonsgerichts vom 9. MänZ 1948 aufzuheben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
---.:. Nach Art. 29 MSchG haben die Kantone eine Gerichtsstelle zu bezeichnen, welche zivilrechtliehe Mar-
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3tQanQht. kenschutzprozesseals einzige kantonale Instanz entschei- det. Diese Bestimmung schliesst die Beutteilung solcher Prozesse durch zwei kantonale Instanzen aus Das aner- knnnt auch die Beschwerdeführerin -; denn sie behauptet rucht, dass mangels einer gültigen Bezeichnung der einzigen knntonanen Instanz der ordentliehe kantonale Rechtsweg mIt wel Instanzen gelte; sie nimmt gleichfalls an, dass nur eme von ih:rnen, zuständig sei, glaubt aber, dass dies iB. Appenzell I.-Rh. das Bezirksgericht sei, und beruft sich dafür auf Art. 32 :ff. KV. Aus diesen Bestimmungen Wie aus Art. 20 Zi:ff. 2 ZPO geht' jedoch nrir hervor, dass das Bezirksgericht erstinstanzlich, d. h. unter Vorbehalt der Berufung an das Kantonsgericht, überZivilstreitigkeiten zu entscheiden hat. Dagegen lässt sich weder' der KV noeh der ZPO entnehmen, ob das untere oder das obere Gericht zuständig ist; wo das Bundesrecht eine einzige Instanz vorschreibt. Somit stand das Kantonericht (wenn man mit der Beschwerdefüherin den Beschluss der Standeskommission von 1901-als unwirksam be- trachtet) vor einer Gesetzeslücke, die es analog Art. 1. Abs: 2 ZGB durch richterliche Rechtsschöpfung (für den vorliegenden Fall, nicht generell) auszufüllen hatte (vgl. G ?ENER, Schweiz. ZiVilprozessrech,t S. 45 bei Note 10/11). 'Hiezu war es niC?ht nur berechtigt, sondern verpfliehtet ; denn es dur:te, wollte es sich nicht der Rechtsverweige- rung schuldig machen, die bei ihJIl angehobene Klage wegen Markenrechtsverletzung nicht unter Hinweis auf das Fehlen eines die zuständige Instanz 'bezeichnenden Rechts- satzes von der Hand weisen, sondern musste zur Frage der Zuständigkeit Stellung nehmen, d. h. sich selbst oder das Bezirksgericht als zuständig erklären. Das Kantons- gericht ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass es selber die einzi tanz Zur Beurteilung von Markenrecht.sprozes- sensel. DIese Au:ffassung hält den V ln der Beschwerde- führerin hiegegen erhobnnen Rügen ohne weiteres stand. Art. 58 BV ist schon deshalb nicht verletzt weil die einzige Instanz im Sinne von Art. 29 MSchG in Appenzell Rechteg1eichheit (:Reehtsvel'Weigerong)., k, 100 I.-Rh. weder durch die Verfas;mng noch dUJIDh- bestimmt ist. Das Kantonsgericht hat S lmit dJij'vorlie- gende Streitsache weder dem verfassungsmässigennoch dem gesetzlichen Richter entzogen. Da das appEmnellische Recht in diesem Punkte eine Lücke aufweist, kann es sich nur fragen, ob das Kantonsgericht sich bei Aus- füllung dieser Lücke einer Willkür 'schuldig gemacht hat (BGE 46 I 148). Davon kann aber keine Rede sein. Da nur, eine der beiden kantonnlen Instanzen zur Beurteilung der Streitsache zuständig sein konnte, war das Kantons- gericht ,zur Wahl zwischen Bezirksgericht 'und .Kantons- gericht gezwungen. Es hat sie-sogetro:ffen wie die meisten andern Kantone, zugunstender obern Instanz. Das war, wie ohne weiteres einleuchtet; sachlich die bessere Lösung. Die Beschwerdeführerin wendet zu Unrecht ein, mangels gesetzlioher Bezeichnung der einzigen kantonalen Instan,z müsse die untere Instanz zuständig sein, und es falle bloss der" Instanzenzug weg. Mit gleichem, ja besserem Recht kann ' man sagen, wo;nur eine Insta zulässig ist, sei esim Zweifel jene, die normalerweise das letzte Wort habe', also die obere. Der Gl1llidsatz der Gewaltentrennung ist zweifellos, nicht verletzt, wenn ,ein Gericht in Ausfüllung einer ozessrechtslücke zur richterlichen Rechtsschöpfung gezWUIigen ist, zumal wenn es nur feststellt, Yass von den zwei .allein in Betracht fallenden Gerichtsinstanzen die obere als zuständig zu gelten habe. :t-Was hievor für die Frage' der Zuständigkeit ausgeführt wurde, muss entsprechend auch für das Ver- , fame;n geIten. Das Kantonsgericht ninunt an, dass ein im . Interesse rascher Erledigung vom Bundes:recht einer einzigen kantonalen lustanz zugewiesener Prozess direkt beim Gericht anhängig zu machen sei und dass daher von Amtsbot, Rechtsvorschlag, Vermittlungsvorstand ' RaW. abzusehen ' ei. Diese Au:ffassung, die der ordnung des. beschleunigten Verfahrens (Art. 55 ZPO) und der Praxis in Streitigkeiten im Sinne von Art. 120 KUVG entsprich.t, ist sachlich, durchaus vertretbar und keineswegs will
HO
kürlich, weder im Verhältnis zur ZPO, noch gegenüber dem als Verfassungsgesetz bezeichneten, aber ein gewöhn- liches Gesetz darstellenden Erlass 'von 1883 über die Einführung von Vermittlungsämtern. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 30 und 31. ....:..... Voir aussi n OS 30 et 31. H. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND.ABSTnGEN DROIT:OE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES 26. Auszug aus dem Urteil vom 13. M;d 1948 i. S. Sehenker gegen ,Kantonsrat des Kantons Solothurn. I. Art. 88 OG. Jed ;r Stimmberechtigte ist legitimiert, sich darüber zu beschweren, dass ein Erlass, der nach der kantonalen Ver- ,fassung der Volksabstimmung unterliegt,' dieser entzogen worden ist (Erw. 1). 2. Art. 67 Ab8. 2 der 8Olotkurniseke KV. Darf die gesetzgebende Gewalt die Rechtsetzungsbefugnis delegieren? Sohliesst eine Verfassungsbestimmung, die für die, Regelung einer Materie den Weg der Gesetzgebung ;vorsohreibt; die Delegation aus ? (Erw. 2 und 3). ' 3. Art. 17 Zi//. 1 und 2 der 8olothurni8ehen KV. Dem Finanz- referendum sind nur Aufwendungen unterstellt, die vom Kan- tonsrat ohne gesetzliohe Ermäohtigung beschlossen werden. Prüfungsbefugnis des, Bundesgeriohtes, wenn eine Verletzung der in die Form des Gesetzes gekleideten Delegationsnorm geltend gemacht wird (Erw. 4 und 5).