Art. 264, 268 BStP; art. 346 StGB: inter-cantonal venue disputes in federal criminal matters are decided exclusively by the accusation chamber; a nullity complaint to the cassation court is excluded, even against interim venue decisions. As a special rule, Art. 264 BStP prevails over Art. 268 BStP for all venue controversies. Bankruptcy and debt-enforcement offences under Art. 163 ff. StGB are in any event to be pursued at the debtor’s domicile when that domicile coincides with the place of enforcement. The chamber thereby departs from prior case law and avoids a dual track of review (consid. 1-2).
Verfahren. No 15. Privatstrafkläger im kantonalen Verfahren Parteirechte ausüben dürfen. Die einheit iche Anwendung des eidge- nössischen Rechts würde dadurch in Frage gestellt. Dass der Bundesgesetzgeber sie ohne Einschränkung sichern wollte, ergibt sich auch daraus, dass er die durch Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 11. Dezember 1941 betreffend vorläufige. Änderungen in der Bundesrechtspflege von der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossenen Bagatellialle die- sem Rechtsmittel anlässlich der Revision des Organisa- tionsgesetzes im Jahre 1943 wieder unterstell (Art. 268 BStP in der Fassung gemäss Art. 168 OG). Freilich wäre die lückenlose Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde zu Ungunsten des Angeklagten auch gesichert, wenn der Bun- desrat gestützt auf Art. 265 Abs. 1 BStP beschlösse, dass ihm alle Urteile einzusenden seien, die in einem Verfahren zustande kommen, an dem sich der kantonale öffentliche Ankläger nicht beteiligen darf (Art. 270 Abs. 6 BStP). Dieser Ausweg könnte jedoch nicht befriedigen, da es in erster Linie Sache des kantonalen öffentlichen Anklägers ist, das Bundesgericht anzurufen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 15. Entseheid der Anklagekammer vom 12. Februar 1947 i. S. PedJer gegen Staatsanwaltsehatt des Kantons Zfirieh und Pro- eureur general du eanton de. Neuehiitel.
au domicile du debiteur lorsque ce domicile se confond avec le for de la poursuite. l. Art. 264, 268 PPJ!', art. 851 OP. La Camera d'accusa decide tutte le contestazioni relative all'attribuzione della competenza tra. Cantoni nelle ca.use penaii di diritto federa.le; non e esperi- bile il ricorso per cassazione (cambiamento di giurisprudenza.). 2. An. 346 OP. I crimini o i de1itti nel fallimento e nell'esecuzione per debiti (a.rt. 163 e seg. CP) debbono in ogni ca.so essere perseguiti al domicilio del debitore, quando questo domicilio si confonde col loro dell'esecuzione. A. -Der in Colombier (Neuenburg) wohnende Anthony PedJer wurde von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen leichtsinnigen Vermögensverfalls (Art. 165 StGB) ange- klagt, weil er mit der Ehefrau im November und Dezem- ber 1945 trotz seiner Zahlungsunfähigkeit in einem Hotel in Zürich gelebt habe und so eine Rechnung von Fr. 1,852.30 habe auflaufen lassen. Er bestritt die Gerichts- barkeit des Kantons Zürich und beanspruchte den Ge- richtsstand Neuenburg. Das Bezirksgericht Zürich wies seine Einrede ab, ebenso am 28. November 1946 auf Rekurs hin das Obergericht des Kantons Zürich. Dessen Entscheid ist dem Angeklagten am 19. Dezember 1946 eröffnet worden. Das Sachurteil ist noch niüht ergangen. B. -Mit Eingabe vom 23. Dezember 1946 an die Anklagekammer des Bundesgerichts beantragt Pedler, die Behörden des Kantons Neuenburg seien zu seiner Ver- folgung und Beurteilung zuständig zu er.klären. Der Generalprokurator des Kantons Neuenburg be- antragt Gutheissung des Gesuchs. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet auf Gegenbemerkungen. Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
Verfahren. N 15. eidgenössischen Rechts angefochten werden konnten, die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof, nicht aber die ,Anrufung der Anklagekammer gemäss Art. 264 BStP zugelassen (BGE 69 IV 191, 70 IV 94, 71 IV 74). Der Kassationshof schlägt heute der Anklagekammer vor, sie solle auch solche Fälle beurteilen. Die erwähnte Rechtsprechung lässt in der Tat unbe- achtet, dass der Wortlaut des Art. 264 die Zuständigkeit der Anklagekammer zur Bezeichnung des Gerichtsstandes nicht beschränkt auf Fälle, in denen das Bundesgericht nicht durch ein anderes Rechtsmittel angerufen werden kann. Während die Anklagekammer ursprünglich nur zur Beurteilung von Gerichtsstandsstreitigkeiten unter Behörden berufen war (Art. 264 BStP, Fassung von 1934, vgl. auch Art. 351 StGB), wurde anlässlich der Revision des Organisationsgesetzes bestimmt, dass sie den zur Verfolgung und Beurteilung berechtigten und verpflichte- ten Kanton auch dann zu bezeichnen habe, wenn die Gerichtsbarkeit eines Kantons vom Beschuldigten bestrit- ten wird. Diese .Änderung erfolgte in Anlehnung n die Rechtsprechung, die dem Beschuldigten schon vor der Revision des Gesetzes das Recht zur Anrufung der An- klagekammer zuerkannte und dadurch vermied, dass er staatsrechtliche Beschwerde führen musste. Da. die Fälle, in denen an sich die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig wäre, im revidierten Art. 264 nicht ausg nommen sind, geht diese Bestimmung als Sondernorm dem Art. 268 vor. Sie gilt !tlr alle Streitigkeiten um den interkantonalen Gerichts- stand und macht damit für diese Fälle eine Ausnahme von der Regel, wonach Urteile in Strafsachen wegen Verletzung eidgenössischen Rechts mit der Nichtigkeits- beschwerde angefochten werden können. Mit Rücksicht auf den besonderen Rechtsweg, den Art. 264 dem Be- schuldigten öffnet, hat denn auch der Kassationshof in interkantonalen Gerichtsstandsfragen die Nichtigkeitsbe- schwerde bereits gegenüber Sachurteilen ausgeschlossen (BGE 69 IV 190). Heute einen Schritt weiter zu gehen Verfahren. N° 15.
und sie auch gegen Vor-und Zwischenentscheide nicht zuzulassen, drängt sich umsomehr auf, als Art. 262 und 263 BStP der Anklagekamm.er das Recht geben, nach freiem Ermessen von den Gerichtsstandsnorm.en der Art. 349 und 350 StGB abzuweichen, während der Kassations- hof hiezu nicht befugt ist, die Zulässigkeit der Abweichung also nach der bisherigen Rechtsprechung davon abhinge, ob das kantonale Gericht auf die Gerichtsstandseinrede hin einen Vor-oder Zwischenentscheid fällt oder nicht Die bisherige Zweispurigkeit würde auch zu Schwierig- keiten führen, wenn ein Kanton durch Vor-oder Zwi- schenentscheid eines Gerichts seine Zuständigkeit verneint und sich weder der andere Kanton noch der Beschuldigte damit abfinden wollen. Über den Streit unter den Kan- tonen müsste dann die Anklagekammer entscheiden, während der Beschuldigte in der gleichen Sache gemäss Art. 268 beim KassationshofNichtigkeitsbeschwerde führen müsste. Auch das kann das Gesetz nicht wollen. Dem Ansuchen des Kassationshofes um .Änderung der Rechtsprechung ist daher beizupflichten, die vorliegende- Sache also durch die Anklagekammer. zu entscheiden. 2. - Nach der mit BGE 72 IV 9b eirlgeleiteten Recht- sprechung der Anklagekanimer sirid Ktfükurs-und Betrei- bungsdelikte (Art. 163 ff. StGB) jedenfalls dann artl Wohnort des Schuldners zu verfolgen, wenn er mit dem Betreibungsort zusammenfällt. Die Gründe, die dafür angeführt wurden, treffen a.uch im vorliegenden Falle zu. Da Pedler in Colombier wohnt und dort auch seinen Betreibungsort hat, sind somit zur Verfolgung und Beur- teilung des ihm zur Last gelegten leichtsinnigen Vermö- gensverfalls (Art. 165 StGB) die Behörden des Kantons Neuenburg zuständig. Demnach erkennt die Ank!agekammer: Die Behörden des Kantons Neuenburg werden berech- tigt und verpflichtet erklärt, Anthony Pedler zu verfolgen und zu beurteilen.