Verfahren. No 15.
Privatstrafkläger im kantonalen Verfahren Parteirechte
ausüben dürfen. Die einheit iche Anwendung
des eidge-
nössischen Rechts
würde dadurch in Frage gestellt. Dass
der Bundesgesetzgeber sie ohne Einschränkung sichern
wollte, ergibt sich auch daraus, dass
er die durch Art. 6
des Bundesbeschlusses
vom 11. Dezember 1941 betreffend
vorläufige. Änderungen
in der Bundesrechtspflege von der
Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossenen Bagatellialle die-
sem Rechtsmittel anlässlich
der Revision des Organisa-
tionsgesetzes
im Jahre 1943 wieder unterstell (Art. 268
BStP in der Fassung gemäss Art. 168 OG). Freilich wäre
die lückenlose Zulässigkeit
der Nichtigkeitsbeschwerde zu
Ungunsten des Angeklagten auch gesichert, wenn der Bun-
desrat gestützt auf Art. 265 Abs. 1 BStP beschlösse, dass
ihm alle Urteile einzusenden seien, die in einem Verfahren
zustande kommen,
an dem sich der kantonale öffentliche
Ankläger nicht beteiligen darf (Art. 270 Abs. 6 BStP).
Dieser Ausweg könnte jedoch nicht befriedigen, da es in
erster Linie Sache des kantonalen öffentlichen Anklägers
ist, das Bundesgericht anzurufen.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
15. Entseheid der Anklagekammer vom 12. Februar 1947 i. S.
PedJer gegen Staatsanwaltsehatt des Kantons Zfirieh und Pro-
eureur general du eanton de. Neuehiitel.
- Art. 264, 268 BStP, Art. 851 StGB. Alle Streitigkeiten um den
interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen eidgenössischen
Rechts sind von der Anklagekammer zu entscheiden ; die Nich-
tigkeitsbeschwerde des Beschuldigten an den Kassationshof ist
ausgeschlossen (Änderung der Rechtsprechung).
- Art. 346 StGB. Konkurs-und Betreibungsdelikte (Art. 163 ff.
StGB) sind jedenfalls dann am Wohnort des Schuldners zu ver-
folgen, wenn er mit dem Betreihungsort zusammenfällt.
- Art. 264, 268 PPJ!', art. 351 OP. La Chambre d'accusation
connait de toutes !es contestations relatives a l'attribution de
la competence entre cantons da.ns les causes pena.les de droit
federal ; il n'y a pas de pourvoi en nu11ite A la Cour de cassation
(cha.ngement de jurisprudence).
- Art. 346 OP. Les crimes ou delits dans la faillite et la poursuite
pour dettes (art. 163 SV. CP) doivent en tout cas etre poursuivis
Verfahren. No 15.
au domicile du debiteur lorsque ce domicile se confond avec le
for de la poursuite.
l. Art. 264, 268 PPJ!', art. 851 OP. La Camera d'accusa decide
tutte le contestazioni relative all'attribuzione della competenza
tra. Cantoni nelle ca.use penaii di diritto federa.le; non e esperi-
bile il ricorso per cassazione (cambiamento di giurisprudenza.).
2. An. 346 OP. I crimini o i de1itti nel fallimento e nell'esecuzione
per debiti (a.rt. 163 e seg. CP) debbono in ogni ca.so essere
perseguiti al domicilio del debitore, quando questo domicilio
si
confonde col loro dell'esecuzione.
A. -Der in Colombier (Neuenburg) wohnende Anthony
PedJer wurde von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen
leichtsinnigen Vermögensverfalls (Art. 165
StGB) ange-
klagt, weil
er mit der Ehefrau im November und Dezem-
ber 1945
trotz seiner Zahlungsunfähigkeit in einem Hotel
in Zürich gelebt habe und so eine Rechnung von
Fr. 1,852.30 habe auflaufen lassen. Er bestritt die Gerichts-
barkeit des Kantons Zürich und beanspruchte den Ge-
richtsstand Neuenburg.
Das Bezirksgericht Zürich wies
seine Einrede
ab, ebenso am 28. November 1946 auf
Rekurs hin das Obergericht des Kantons Zürich. Dessen
Entscheid
ist dem Angeklagten am 19. Dezember 1946
eröffnet worden. Das Sachurteil ist noch niüht ergangen.
B. -Mit Eingabe vom 23. Dezember 1946 an die
Anklagekammer des Bundesgerichts
beantragt Pedler, die
Behörden des
Kantons Neuenburg seien zu seiner Ver-
folgung
und Beurteilung zuständig zu er.klären.
Der Generalprokurator des Kantons Neuenburg be-
antragt Gutheissung des Gesuchs.
Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich verzichtet
auf Gegenbemerkungen.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
- -Aus der Erwägung, dass gerichtliche Vor-und
Zwischenentscheide über die Frage des interkantonalen
Gerichtsstandes
in Strafsachen Urteile im Sinne des Art.
268 Abs. 2 BStP seien, haben Kassationshof und Anklage-
kammer bisher gegen solche Entscheide, wenn sie nicht
durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung
Verfahren. N 15.
eidgenössischen Rechts angefochten werden konnten, die
Nichtigkeitsbeschwerde
an den Kassationshof, nicht aber
die ,Anrufung der Anklagekammer gemäss Art. 264 BStP
zugelassen (BGE 69 IV 191, 70 IV 94, 71 IV 74). Der
Kassationshof schlägt heute der Anklagekammer vor, sie
solle auch solche Fälle beurteilen.
Die erwähnte Rechtsprechung lässt
in der Tat unbe-
achtet, dass der Wortlaut des Art. 264 die Zuständigkeit
der Anklagekammer zur Bezeichnung des Gerichtsstandes
nicht beschränkt auf Fälle, in denen das Bundesgericht
nicht durch ein anderes Rechtsmittel angerufen werden
kann.
Während die Anklagekammer ursprünglich nur
zur Beurteilung von Gerichtsstandsstreitigkeiten unter
Behörden berufen war (Art. 264 BStP, Fassung von 1934,
vgl.
auch Art. 351 StGB), wurde anlässlich der Revision
des Organisationsgesetzes
bestimmt, dass sie den zur
Verfolgung und Beurteilung berechtigten und verpflichte-
ten Kanton auch dann zu bezeichnen habe, wenn die
Gerichtsbarkeit eines
Kantons vom Beschuldigten bestrit-
ten wird. Diese .Änderung erfolgte in Anlehnung n die
Rechtsprechung, die
dem Beschuldigten schon vor der
Revision des Gesetzes das Recht zur Anrufung der An-
klagekammer zuerkannte
und dadurch vermied, dass er
staatsrechtliche Beschwerde führen musste. Da. die Fälle,
in denen an sich die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig wäre,
im revidierten Art. 264 nicht ausg nommen sind, geht
diese Bestimmung als Sondernorm dem Art. 268 vor. Sie
gilt !tlr alle Streitigkeiten um den interkantonalen Gerichts-
stand und macht damit für diese Fälle eine Ausnahme
von der Regel, wonach Urteile in Strafsachen wegen
Verletzung eidgenössischen
Rechts mit der Nichtigkeits-
beschwerde angefochten werden können. Mit Rücksicht
auf den besonderen Rechtsweg, den Art. 264 dem Be-
schuldigten öffnet,
hat denn auch der Kassationshof in
interkantonalen Gerichtsstandsfragen die Nichtigkeitsbe-
schwerde bereits gegenüber Sachurteilen ausgeschlossen
(BGE 69
IV 190). Heute einen Schritt weiter zu gehen
Verfahren. N° 15.
und sie auch gegen Vor-und Zwischenentscheide nicht
zuzulassen, drängt sich umsomehr auf, als Art. 262 und
263 BStP der Anklagekamm.er das Recht geben, nach
freiem Ermessen von den Gerichtsstandsnorm.en der Art.
349 und 350 StGB abzuweichen, während der Kassations-
hof hiezu nicht befugt ist, die Zulässigkeit der Abweichung
also
nach der bisherigen Rechtsprechung davon abhinge,
ob das kantonale Gericht auf die Gerichtsstandseinrede
hin einen Vor-oder Zwischenentscheid fällt oder nicht
Die bisherige Zweispurigkeit würde auch zu Schwierig-
keiten führen, wenn ein
Kanton durch Vor-oder Zwi-
schenentscheid eines Gerichts seine Zuständigkeit
verneint
und sich weder der andere Kanton noch der Beschuldigte
damit abfinden wollen. Über den Streit unter den Kan-
tonen müsste dann die Anklagekammer entscheiden,
während
der Beschuldigte in der gleichen Sache gemäss
Art. 268 beim KassationshofNichtigkeitsbeschwerde führen
müsste. Auch das kann das Gesetz nicht wollen.
Dem Ansuchen des Kassationshofes um .Änderung der
Rechtsprechung ist daher beizupflichten, die vorliegende-
Sache also
durch die Anklagekammer. zu entscheiden.
2. -
Nach der mit BGE 72 IV 9b eirlgeleiteten Recht-
sprechung der Anklagekanimer sirid Ktfükurs-und Betrei-
bungsdelikte (Art. 163
ff. StGB) jedenfalls dann artl
Wohnort des Schuldners zu verfolgen, wenn er mit dem
Betreibungsort zusammenfällt. Die Gründe, die dafür
angeführt wurden, treffen a.uch im vorliegenden Falle zu.
Da Pedler in Colombier wohnt und dort auch seinen
Betreibungsort
hat, sind somit zur Verfolgung und Beur-
teilung des
ihm zur Last gelegten leichtsinnigen Vermö-
gensverfalls (Art. 165 StGB) die Behörden des Kantons
Neuenburg zuständig.
Demnach erkennt die Ank!agekammer:
Die Behörden des Kantons Neuenburg werden berech-
tigt und verpflichtet erklärt, Anthony Pedler zu verfolgen
und zu beurteilen.