Verfahren. No 13.
anders zu behandeln, jedenfalls dann nicht, wenn er mit
einer solchen Beschwerde im Rahmen der ihm durch
das. kantonale Recht allgemein eingeräumten Befugnisse
handelt,
er auch nach diesem zugunsten des Verurteilten
Rechtsmittel ergreifen kann, wie
das angefochtene Urteil
es
für Schwyz anerkennt und auch anderwärts zutrifft (vgl.
Zürich
396 StPO, Bern Art. 301 StrV). Man könnte
freilich einwenden,
dass Art. 278 BStP nicht sagt, wer
die Kosten zu tragen hat, wenn
der öffentliche Ankläger
.mit einer
im Interesse des Verurteilten erhobenen Nichtig-
keitsbeschwerde obsiegt. Daraus lässt sich jedoch nicht
schliessen,
dass eine solche Beschwerde nicht zulässig sei.
Art. 278
enthält eine Lücke, die sinngemäss so auszufüllen
ist, dass Kosten auch
dann nicht aufzuerlegen sind, wenn
der öffentliche Ankläger zwar obsiegt, seine Beschwerde
aber zugunsten des Verurteilten erhoben worden ist.
2. -Nicht jede schriftliche Lüge ist eine Falschbeur-
kundung
im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Sie
ist es nur dann, wenn die Schrift dazu bestimmt oder
geeignet ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen
(BGE
72 IV 72, 139). Daher ist die Nichtigkeitsbeschwerde
gutzuheissen.
Der für die amtliche Fremdenkontrolle be-
stimmte Anmeldeschein des Hotelgastes
ist weder be-
stimmt noch geeignet, die Identität des Ausstellers mit
dem Träger des angegebenen Namens oder die weiteren,
seine persönlichen Verhältnisse betreffenden Tatsachen,
nach denen im Anmeldeformular gefragt wird, zu bewei-
sen. Insoweit
enthält er blosse Behauptungen. Er ist
Urkunde nur insofern, als er festhält, welche Erklärung
der Aussteller im Augenblick der Ausfüllung des Scheines
abgibt,
nicht auch in dem Sinne, dass er die abgegebene
Erklärung
als inhaltlich wa.hr beweisen würde. Daher
kann eine Urkundemälschung z. B. begehen, wer einen
Anmeldeschein,
der in einem Prozess als Beweismittel
verwendet wird, nachträglich abändert,
um die abgege-
bene
Erklärung und damit ein Indiz für seine Anwesen-
heit
im Gasthof zu vertuschen, nicht aber, wer im Anmelde-
Verfahren. No 14.
schein zum vomeherein lügt, sei es auch, um die Polizei
irrezuführen. Um solche Irreführung, die den Zweck der
Fremdenkontrolle vereitelt, zu bekämpfen, steht es den
Kantonen frei, die Falschmeldung mit Obertretungsstrafe
zu bedrohen. Der Entwurf zum StGB von 1918 enthielt
in Art. 34:0 selber eine entsprechende Bestimmung. Sie
wurde zusammen
mit anderen Obertretungsvorschriften
gestrichen, in der Meinung, dass die Rechtsetzung auf
diesem Gebiete den Kantonen überlassen werden solle
(StenBull, Sonderausgabe,
NatR 506, 513, StR 235). Von
dieser Ermächtigung haben denn
auch z. B. St. Gallen
(Art. 64
EG StGB) und Schwyz ( 41 EG StGB) Gebrauch
gemacht.
3. -Ist Maron somit der Urkundenfälschung nicht
schuldig, so muss die Sache
an das Kantonsgericht zurück-
gewiesen werden,
damit es die Strafe für die übrigen
Delikte
neu bemesse.
Demnach erkennt der Kaasatimuikof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Kantonsgerichts
von Schwyz vom 22. Oktober
1946 aufgehoben
und die Sa.ehe zu neuer Festsetzung
der Strafe im Sinne der Erwägungen an die Vorihstanz
zurückgewiesen.
14. Auszug aus dem Urteß des Kassationshofes vom 28. Februar
1947 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus gegen Bbhie.
Art. 270 Abs. 1 BStP. Der öftentliche Ankläger des Kantons ist
auch dann zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn er sich
am kantonalen Verfahren nicht beteiligen durfte und niemand
anders den Strafa.nspruch vor Bundesgericht verfolgen kann.
Art. 270 al. 1 PPF. L'accusateur public du ca.nton a aussi qua.lite
pour se pourvoir en nullite lorsqu'il n'avait pas le droit de
pa.rticiper A la procedure ca.ntonale et que personne d'autre ne
peut poursuivre l'action pena.Ie devant le Tribunal federa.I.
Arl. 210 cp. 1 PPF. L'a.ccusa.tore pubblico del Cantone ha veste
per ricorrere in cassazione, anche se non aveva il diritto di
prendere pa.rte a.I1a procedura ca.ntona.li, e nessun altro puo
portare l'azione penale davanti al Tribunale federa.Ie.
Verfahren. No 14.
Die Polizeistation Glarus verzeigte Bebie wegen Über-
tretung von Art. 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 MFG dem Einzel-
richj;er.
Dieser sprach in Anwendung der beiden Bestim-
mungen eine Busse aus. Bebie verlangte gerichtliche Beur-
teilung, worauf ihn das Polizeigericht des Kantons Glarus
am 17. Januar 1947 freisprach.
Der Staatsanwalt des Kantons Glarus führt beim Kas-
sationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde. Er
beantragt, das Urteil des Polizeigerichts sei wegen Ver-
letzung von Art. 27 MFG aufzuheben.
Bebie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzu-
treten, da der Staatsanwalt nicht legitimiert sei, sie zu
erheben ; eventuell sei sie als unbegründet abzuweisen.
. Aus den Erwägungen :
Öffentlicher Ankläger ist im Kanton Glarus der Staats-
anwalt ( 20 ff. StPO). Im Verfahren, in welchem Über-
tretungen beurteilt werden( 176 ff. StPO), tritt er jedoch
nicht auf. Wie das Obergericht am 2. Juli 1945 in Sachen
Merki entschieden
hat, ist der Staatsanwalt in Übertre-
tungssachen, im Gegensatz zu anderen Fällen (vgl. 150
StPO), insbesondere auch nicht befugt, die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde zu führen (die Appellation
ist hier
ausgeschlossen).
Eine andere Stelle, die im Verfahren zur
Verfolgung von Übertretungen als öffentlicher Ankläger
amten würde, besteht nicht. Namentlich kommt diese
Funktion dem Anzeiger -angenommen, die Anzeige sei
überhaupt von einer Amtsperson erstattet -nicht zu.
Der Anzeiger kann zwar an das Polizeigericht rekurrieren,
wenn
der Einzelrichter die Anzeige ablehnt ( 177 Abs. 5
StPO). Dabei hat es jedoch sein Bewenden; denn das
Obergericht. spricht auch ihm das Recht ab, die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde zu ergreifen (Urteil i. S. Merki).
Der Anzeiger -angenommen, er handle als PrivatpeDJOfi
-hat auch nicht die Rolle eines Privatstrafklägers. Einen
solchen kennt das glamerische Recht überhaupt nfoht ;
es gibt den Privatpersonen Parteirechte vor Gericht und
Verfahren. No 14.
das Recht zur Appellation oder zur kantonalen Nichtig-
keitsbeschwerde nur im Zivil-, nicht auch im Strafpunkt
( 127 Abs. 1, 141 Abs. 2, 150, 187, 195 StPO).
Würde man Art. 270 Abs. 1 BStP dahin auslegen, dass
der öffentliche Ankläger des Kantons zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde
nur dann befugt sei, wenn er
schon im kantonalen Verfahren Parteirechte ausüben
durfte, so könnte deshalb ein
in Übertretungssachen ergan-
genes glarn.erisches Urteil nur vom Angeklagten -bei
bloss
auf Antrag des Verletzten verfolgten Übertretungen
auch vom: Antragsteller -mit dem eidgenössischen Rechts-
mittel angefochten werden. Es wäre ausgeschlossen, ein
das eidgenössische
Recht verletzendes Urteil des Polizei-
gerichts in Übertretungsfällen -Antragsdelikte ausge-
nommen -auf dem Beschwerdeweg zu Ungunsten des
Angeklagten zu verbessern. Das
kann das Gesetz nicht
wollen. Freilich könnte aus der Vorschrift des Art. 270
Abs. 3 BStP, die dem Privatstrafkläger das Recht zur
Nichtigkeitsbeschwerde
nur gibt, wenn er unter Ausschluss
des öffentlichen Anklägers die Anklage
vertreten hat, ge-
schlossen werden, dass dem öffentlichen Ankläger dieses
Rechtsmittel
dann nicht zustehe, wenn er nach den Vor-
schriften
des kantonalen Rechts im kantonalen Verfahren
nicht Partei ist ; denn das Gesetz gibt dem Privatstraf-
kläger das Beschwerderecht, um auch in solchen Fällen
auf Seiten der Anklage einen Beschwerdeführer zu haben
(BGE 62 I 57). Allein gerade das Bestreben des Gesetz-
gebers, den Weg der Nichtigkeitsbeschwerde unter allen
Umständen auch zu Ungunsten des Angeklagten zu öffnen,
führt dazu, den öffentlichen Ankläger des Kantons auch
dann als zur Beschwerde legitimiert zu betrachten, wenn
er sich am kantonalen Verfahren nfoht beteiligen durfte
und niemand anders den Strafanspruch vor Bundesgericht
verfolgen kann.
Es kann nicht dem kantonalen Recht an-
heimgestellt werden, die Überprüfung gewisser Urteile
durch den Kassationshof des Bundesgerichts dadurch zu
verhindern, dass weder
der öffentliche Ankläger noch ein
Verfahren. No 15.
Privatstrafkläger im kantonalen Verfahren Parteirechte
ausüben dürfen. Die einheitliche Anwendung des eidge-
nössischen
Rechts würde dadurch in Frage gestellt. Dass
der 'Bundesgesetzgeber sie ohne Einschränkung sichern
wollte,
ergibt sich auch daraus, dass er die durch Art. 6
des Bundesbeschlusses vom 11. Dezember 1941 betreffend
vorläufige Änderungen
in der Bundesrechtspflege von der
Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossenen Bagatellfälle die-
sem
Rechtsmittel anlässlich der Revision des Organisa-
tionsgesetzes im Jahre 1943 wieder untersten (Art. 268
BStP in der Fassung gemäss Art. 168 OG). Freilich wäre
die lückenlose
Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde zu
Ungunsten des Angeklagten auch gesichert, wenn der Bun-
desrat gestützt auf Art. 265 Abs. 1 BStP beschlösse, dass
ihm alle Urteile einzusenden seien, die in einem Verfahren
zustande kommen,
an dem sich der kantonale öffentliche
Ankläger
nicht beteiligen darf (Art. 270 Abs. 6 BStP).
Dieser Ausweg könnte jedoch nicht befriedigen, da es in
erster Linie Sache des kantonalen öffentlichen Anklägers
ist,
das Bundesgericht anzurufen.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
15. Entscheid der Anklagekammer vom 12. Februar 1947 i. S.
Pedler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zilrlch und Pro-
cureur general du canton de. Neuchitel.
- Art. 264, 268 BStP, Art. 351 StGB. Alle Streitigkeiten um den
interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen eidgenössischen
Rechts sind von der Anklagekamm.er zu entscheiden ; die Nich-
tigkeitsbeschwerde des Beschuldigten an den Kassationshof ist
ausgeschlossen (.Änderung der Rechtsprechung).
- Art. 346 StGB. Konkurs-und Betreibungsclelikte (Art. 163 ff.
StGB) sind jedenfalls dann am Wohnort des Schu1dners zu ver-
folgen, wenn er mit dem Betreibungsort zusammenfällt.
l. Art. 264, 268 PPJ!', art. 351 OP. La Chamhre d'accusation
connait de toutes les contestations relatives A l'attrihution de
la competence entre cantons dans les ca.uses penales de droit
federal ; il n 'y a pas de pourvoi en nullite A la Cour de cassation
(changement de jurisprudence ).
Art. 346 OP. Les crimes ou delits dans la faillite et la poursuite
pour dettes (art. 163 sv. CP) doivent en tout cas tre poursuivis
Verfahren. No 15.
au domicile du debiteur lorsque ce domicile se confond avec le
for de la poursuite.
- Art. 264, 268 PPJ!', arl. 351 OP. La Camera d'accusa decide
tutte le contestazioni relative all'attribuzione della competenza
tra Cantoni nelle ca.use penali di diritto federale; non e esperi-
bile il ricorso per cassazione (cambiamento di giurisprudenza.).
- Art. 346 OP. 1 crimini o i delitti nel fallimento e nell'esecuzione
per debiti (art. 163 e seg. CP) debbono in ogni ca.so essere
perseguiti al domicilio del debitore, quando questo domicilio
si
confonde col loro dell'esecuzione.
A. -Der in Colom.bier (Neuenburg) wohnende Anthony
Ped1er wurde von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen
leichtsinnigen Vermögensverfalls (Art. 165 StGB) ange-
klagt, weil
er mit der Ehefrau im November und Dezem-
ber 1945 trotz seiner Zahlungsunfähigkeit in einem Hotel
in Zürich gelebt habe und so eine Rechnung von
Fr. 1,852.30 habe auflaufen lassen. Er bestritt die Gerichts-
barkeit des Kantons Zürich und beanspruchte den Ge-
richtsstand Neuenburg. Das Bezirksgericht Zürich wies
seine Einrede
ab, ebenso am 28. November 1946 auf
Rekurs hin das Obergericht des Kantons Zürich. Dessen
Entscheid
ist dem Angeklagten am 19. Dezember 1946
eröffnet worden.
Das Sachurteil ist nooh niuht ergangen.
B. -Mit Eingabe vom 23. Dezember 1946 an die
Anklagekammer des Bundesgerichts
beantragt Pedler, die
Behörden des
Kantons Neuenburg seien zu seiner Ver-
folgung
und Beurteilung zuständig zu erklären.
Der Generalprokurator des Kantons Neuenburg be-
antragt Gutheissung des Gesuchs.
Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich verzichtet
auf Gegenbemerkungen.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung :
l. -Aus der Erwägung, dass geriohtliohe Vor-und
Zwischenentscheide über die Frage des interkantonalen
Gerichtsstandes in Strafsachen Urteile im Sinne des Art.
268 Abs. 2 BStP seien, haben Kassationshof und Anklage-
kamm.er bisher gegen solche Entscheide,
wenn sie nicht
durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung