42 Kriegswirtschaft.
cas echeant, il s'applique concurremment avec l'une ou
l'autre d'entre elles. D'autre part, s'il est vrai que celui
quj, au volant d'une automobile soustraite, entrave la
circulation et fait courir a des tiers un danger immediat,
tombe sous le coup de l'art. 237 CP (RO 71 IV 98 ; cf. 58 I
216 s.), l'art. 62 LA garde son utilite en s'e:ffor98Jlt de
prevenir cette infraction; il punit deja celui qui s'empare
sans droit d'une voiture automobile, ml;me s'il ne 1'utilise
point sur la voie publique. Cela ressort nettement des
textes allemand et italien de l'art. 62 (cc Wer sich ein Motor-
fahrzeug rechtswidrig zum Gebrauch aneignet ...
, Chiun-
que sottrae illecitamente un autoveicolo per farne uso ... ),
qui doivent etre prefäres au texte fran9ais, ainsi que de la
premiere redaction fran93ise de cette disposition ( Celui
qui s'empare illicitement
d'une automobile pour en faire
usage ... , cf. Bull. st. CE, 1923, p. 410).
5. -Le recourant ne conteste pas que les elements
constitutifs de l'infraction reprimee par l'art. 62 LA ne
soient reunis en l'espece.
Par ces motifs, le Tribunal fMhal
rejette le pourvoi.
III. KRIEGSWIRTSCHAFT
ECONOMIE
DE GUERRE
Vgl. Nr. 6. -Voir no 6.
Verfe.hren. No 12.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
12. Urteil des Kassadonsbofes vom 24. Januar 1947
i. S. Regazzonl gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Arl. 397 StGB. Wenn der Gilsuchsteller die behauptete neue
erhebliche Tatsache glaubhaft macht, ist dem Wiederaufnahme-
gesuch Folge zu geben.
Arl. 397 OP. Lorsque le requere.nt rend vre.isemble.ble le fait
nouvee.u serieux qu'il allegue, il y a lieu de donner suite a la
dema.nde de revision.
Art. 397 OP. Se l'ista.nte rende verosimile il nuovo fatto rileva.nte
da lui e.sserito, devesi dare corso e.ll'ista.nze. di revisione.
A. -Regazzoni beantragte dem Obergericht des
Kantons Luzern
am 23. Oktober 1946 die Wiederaufnahme
eines Verfahrens,
in welchem er erstinstanzlich durch das
Kriminalgericht und auf Appellation hin am 13. Mai 1946
durch das Obergericht in Anwendung eidgenössischen
Rechts wegen Diebstahls
und Sachbeschädigung zu sechs
Monaten
Gefängnis verurteilt worden war. Er berief
sich auf ein bei den Akten der Begnadigungskommission
liegendes privates ärztliches Gutachten vom
- Juni
- Dieses bezeichnet ihn als stimmungslabilen Psycho-
pathen,
der in seinen Verstimmungszuständen zu affekti-
ven Deliktshandlungen neige, für welche eine verminderte
Zurechnungsfähigkeit anzunehmen sei, indem die intel-
lektuellen Hemmungen ausgeschaltet seien
und der Täter
mehr triebhaft handle. Weiter sagt es, der Zustand, der
im Jahre 1945 zu den Diebstählen Anlass gegeben habe,
sei
mehr reaktiv exogener Natur gewesen, nämlich durch
Krankheit und Ehezerrüttung bedingt.
B. -Das Obergericht wies das Wiederaufnahmegesuch
am 25. November 1946 ab mit der Begründung, dass Pri-
vatgutachten nach den Vorschriften des Strafverfahrens
und nach ständiger Rechtsprechung keinen Beweiswert
hätten.
Verfahren. No 12.
0. -Regazzoni führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, auf das Revisionsgesuch einzutreten
und das Beweisverfahren durchzuführen. Er hält Art. 397
StGB für verletzt, weil das Obergericht einer erheblichen
Tatsache die Qualifikation eines Revisionsgrundes abge-
sprochen bezw. sich
mit der damit verbundenen Frage
nicht auseinandergesetzt habe.
D. -Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, dass
das eingelegte Gutachten Zweifel an der vollen Zurech-
nungsfähigkeit des Beschwerdeführers
im Sinne von Art.
11 und 13 StGB aufkommen lasse und dass daher das die
eigentliche Revision
nicht präjudizierende Vorverfahren
hätte eingeleitet werden müssen, das dann aufgezeigt
hätte, ob die Behauptung den: tatsächlichen Verhältnissen
entspreche.
Es genüge, dass die neue Tatsache glaubhaft
gemacht werde.
Der Kassationshof zieht
in Erwägung:
l. -Nach Art. 397 StGB muss die Wiederaufnahme
des Verfahrens zugunsten des Verurteilten zugelassen
werden
wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel,
die
dem Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens nicht
bekannt waren . Indem im vorliegenden Falle der Ver-
urteilte behauptet, die Tat im Zustande verminderter
Zurechnungsfähigkeit begangen zu haben, beruft
er sich
auf eine Tatsache. Sie ist neu, da sie im. Verfahren, das
zur Verurteilung führte, weder vom Kriminalgericht noch
vom Obergericht in Erwägung gezogen worden ist. Sie ist
auch erheblich, denn falls es stimmt, dass der Beschwerde-
führer bloss vermindert zurechnungsfähig war, muss
er
milder bestraft werden (Art. 11, 66 StGB).
2. -Eine andere Frage ist, oh die neue Tatsache von
Bundesrechts wegen bloss behauptet zu werden braucht
oder ob sie glaubhaft gemacht oder sogar bewiesen werden
muss.
Nach dem französischen Texte des Art. 397 StGB
Verfahren. No 12. 45
würde genügen, dass die neuen Tatsachen angerufen
werden (viennent a etre invoques ), während sie nach dem
italienischen
Texte bestehen (esistere), also offenbar auch
bewiesen sein müssten. Der deutsche Text entscheidet
sich weder
für die eine noch für die andere Lösung deut-
lich ; er gestattet die Wiederaufnahme des Verfahrens
einfach
wegen erheblicher Tatsachen . Mit der Begrün-
dung, dass Tatsache
nur sei, was wirklich bestehe, liesse
sich daraus ableiten, dass die behauptete Tatsache
auch
schon bewiesen sein müsse. Diese Auffassung hätte indes
zur Folge, dass die Kantone die Wiederaufnahme des
Verfahrens
trotz Bestehens neuer Tatsachen in den meisten
Fällen ablehnen könnten, weil es dem Gesuchsteller
nicht
gelänge, ein schlüssiges Beweismittel schon mit dem
Gesuch einzureichen.
Als solches Beweismittel kämen ja
nur Urkunden in Frage, und zwar Urkunden, die den
Richter sofort voll
und ganz überzeugen müssten. Diese
Beschränkung
ist vom Gesetz nicht gewollt. Das ergibt
sich daraus, dass es dem Verurteilten erlaubt, eine
im
früheren Verfahren behauptete Tatsache durch (neue)
Beweismittel schlechthin, also nicht bloss durch Ur-
kunden, darzutun. Dass es für den Nachweis neuer Tat-
sachen strenger sein wollte, ist nicht denkbar. Wesentlich
ist ihm nur, der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen.
Dazu
kann jedes beliebige Beweismittel verwendet werden.
Der Richter darf daher ein Wiederaufnahmegesuch nicht
abweisen mit der Begründung, ein Beweismittel liege dem
Gesuch
nicht bei. Beweise zu erheben, ist Sache des
Gerichts, nicht des Verurteilten.
Das heisst freilich nicht,
dass
der Verurteilte eine neue Tatsache bloss zu behaupten
brauchte und das Gericht darauf von Amtes wegen nach
den nötigen: Beweismitteln zu forschen und sie beizu-
bringen
hätte. Unter Umständen genügt nicht einmal,
dass der Verurteilte zu der behaupteten neuen Tatsache
die Beweismittel nenne.
Er könnte sonst das Gericht
jederzeit leichtfertig nötigen,
auf eine rechtskräftig beur-
teilte
Sache zurückzukommen. Zu einem so tiefen Eingriff
Verfahren. No 12.
in das kantonale Prozessrecht bestand für den Bundes-
gesetzgeber kein Anlass. Die Wiederaufnahme muss
von
Bundesrechts wegen nur gestattet werden, wenn der
Gesuchsteller die behauptete neue Tatsache mindestens
glaubhaft macht. Namentlich braucht der Richter auf
die Behauptung des Verurteilten hin, die Tat im Zustande
der Unzurechnungsfähigkeit oder verminderter Zurech-
nungsfähigkeit begangen zu haben,
nur dann ein Gut-
achten
Sachverständiger einzuholen, wenn jene Behaup-
tung etwas für sich hat. Auch Art. 13 StGB verpflichtet
den Richter ja nur dann zur Einholung eines Gutachtens,
wenn
er an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten
zweifelt,
und Zweifel werden ihm in der Regel nicht
schon durch die blosse Behauptung des Beschuldigten,
geistig
nicht gesund zu sein, aufgedrängt. Was der Be-
schuldigte im ordentlichen Verfahren nicht durch eine
blosse
Behauptung erzwingen kann, muss er auch nicht
durch Behauptung in einem Wiederaufnahmegesuch er-
zwingen können.
3. -
Der Beschwerdeführer hat im Wiederaufnahme-
gesuch ein bei
den Akten der Begnadigungsbehörde liegen-
des privates ärztliches Gutachten angerufen,
um seine
Behauptung,
er habe die Tat im Zustande verminderter
Zurechnungsfähigkeit begangen,
zu erhärten. Das Ober-
gericht hat das Gesuch abgewiesen, weil Privatgutachten
nach den Vorschriften des kantonalen Strafverfahrens
und nach ständiger kantonaler Rechtsprechung keinen
Beweiswert
hätten. Damit geht es von der Auffassung
aus, die verminderte Zurechnungsfähigkeit müsste schon
bewiesen sein,
um zur Wiederaufnahme des Verfahrens
führen zu könne.
Nach dem Gesagten handelt es sich
aber vorläufig bloss darum zu :wissen, ob die Behauptung
des Gesuchstellers glaubhaft ist. Wenn ja, muss dem
Gesuch die gesetzliche Folge gegeben werden, sei es -
wofür kantonales
Recht massgebend ist-, dass das
Obergericht vor der Bewilligung der Wiederaufnahme
selber ein Gutachten Sachverständiger einholt, sei es,
Verfahren. No 13.
dass es die Wiederaufnahme bewilligt und die Einholung
eines Gutachtens
dem Richter im wiederaufgenommenen
Verfahren vorbehält. Die
Sache ist daher an das Ober-
gericht zurückzuweisen, damit es sich darüber ausspreche,
ob der Beschwerdeführer seine
Behauptung (durch das
angerufene Privatgutachten oder sonstwie) glaubhaft
gemacht
hat. Zu Unrecht beruft es sich anf: den Entscheid
des Kassationshofes vom 13.
November 1946 in Sachen
Hafner. Er betraf einen Fall, in dem das Privatgutachten
nicht zur Glaubhaftmachung einer neuen Tatsache, son-
dem als neues Beweismittel zu einer bereits im früheren
Verfahren geltend gemachten Tatsache vorgelegt wurde
und als solches unerheblich war, weil ihm das kantonale
Gericht -
für den Kassationshof verbindlich -Beweis-
wert absprach.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 25.
November 1946 aufgehoben
und die Sache zur Neube-
urteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
13. Urteil des Kassationshofes vom 31. Januar 1947 i. S. Staats-
anwaltsehaft
des Kantons Sehwyz gegen Kantonsgerieht von
Sehwyz.
- Arl. 270 Abs. 1 BStP. Der öffentliche Ankläger des Kantons
darf die Nichtigkeitsbeschwerde jedenfalls dann auch zugunsten
des Verurteilten ergreifen, wenn er damit im Rahmen der ihm
durch das kantonale Recht allgemein eingeräumten Befugnisse
handelt.
- Art. 278 BStP. Wenn der öffentliche Ankläger mit einer zu-
gunsten des Verurteilten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde
obsiegt,
sind keine Kosten zu erheben.
Arl. 261 Zi//. 1 Ab8. 2 StGB. Der Hotelgast begeht durch
llllwabre Angaben in dem der Fremdenkontrolle dienenden
Anmeldeschein nicht eine Urkundenfälschung.
l. Arl. 2'10 al. 1 PPF. L'accusateur public du ca.nton peut aussi
former un pourvoi en nullite en faveur du condamne, tout au
moins lorsque, ce faisant, il agit dans Ies limites des attributions