Art. 23 Abs. 2 BRB betreffend Maßnahmen gegen die Wohnungsnot; wiederholter Ungehorsam gegen eine behördliche Verfügung. Wer nach Bestrafung die Verfügung weiterhin missachtet, macht sich erneut strafbar; der frühere Strafbefehl erfasst nur das bis dahin begangene Verhalten. Der Strafrichter prüft lediglich, ob die Verfügung von der zuständigen Behörde gestützt auf den Bundesratsbeschluss erlassen wurde, nicht aber deren materielle Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung bleibt der staatsrechtlichen Beschwerde vorbehalten (consid. 1-2).
Wohnungsnot. No 66. hin von der zuständigen Behörde ebenfalls entsprechend geändert worden (.Art. 21 MFV). Iper war am 30. April 1947 der Lastwagen 12,550 kg schwer, obwohl der damals vorhandene Fahrzeugausweis nur eine Belastung von l 0,920 kg zuliess. Dass dieses Höchstgewicht massgebend war, konnte den Beschwerde- . führern dazumal nicht entgehen ; lag doch eine höhere Angabe der Erstellerfirma noch gar nicht vor. Lenherr als Führer wurde daher mit Recht der Widerhandlung gegen .Art. 11 Abs. l MFV -eine Verkehrsvorschrift im Sinne von Art. 58 Abs. 1 MFG (.Art. 17 Abs. l daselbst, .Art. 37 Abs. l MFV) -schuldig befunden. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass F. Wächter, der die Überlastung veranlasst hatte, wegen Anstiftung zu dieser Übertretung verurt.eilt wurde (.Art. 65 Abs. -a MFG in Verbindung mit .Art. 24, 102, 333 f. StGB). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. III. WOHNUNGSNOT PENURIE DE LOGEMENTS 66. Urteil des Kassationshofes vom 19. September 1947 i. S. GämperJi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürleh. Art. 23 Abs. 2 BRB betr. Ma88'M,/i,men gegen die Wohnungsnot. Wer sich der Verfügung nach der Bestrafung erneut widersetzt, verwirkt erneut Strafe (Erw. 1 ). Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob die Verfügung materiell richtig ist (Erw. 2). Art. 23 al. 2 AOF relati/ a la penurie de logementa. Celui qui, apres avoir ete puni, continue de s'opposer 8. Ja dooision, encourt une nouvelle peine (consid. 1). Le juge ptSnal n'a pas A verifier si la decision est fondee (consid. 2)1 Art. 23 C'p. 2 POF in merito alle mi.sure per rimediare alla penuria legli aUoggi. Wohnungsnot. No 66.
Chi dopo essere sta.to punito, continua ad opporsi all deciaione inoorre in una nuova pena (consid. 1). n giudice penale non deve Sindacare se nel merito la decisione e fondata. (consid. 2). .A. -Gämperli zog im Oktober 1942 von Mogelsberg nach Zürich, erhielt jedoch nur die Bewilligung, ein Einzel- zimmer zu bewohnen. Im September 1945 suchte er um die 'Erlaubnis nach, eine Wohnung beziehen zu dürfen, und anfangs Oktober 1945 zog er, ohne den Entscheid abzuwarten, in eine Einzimmerwohnung um. Die Gemein- destelle der Stadt Zürich für Beschränkung der Freizügig- keit wies das Gesuch am 9. Oktober 1945 ab. Der Rekurs, den Gämperli gegen diesen Entscheid ergriff, wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 28. März 1946 abge- wiesen. Der Regierungsrat nahm Vormerk, dass der Re- kurrent blass ein Einzelzimmer bewohnen dürfe, und wies darauf hin, dass die Widerhandlung gegen diese mit der Niederlassungsbe verbundene Auflage nach .Art.23 des Bundesratsbeschlusses betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot bestraft werde. Am 12. April 1946 setzte die Gemeindestelle Gämperli Frist bis 31. Mai 1946, die Wohnung zu räumen. Da Gämperli nicht gehorchte, büsste ihn die Bezirksanwalt- schaft Zürich durch Strafbefehl vom 20. September 1946 in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 des Bundesratsbeschlus- ses (Fassung vom 8. Februar 1946) mit Fr. 30.-. Gämperli gehorchte auch nachher nicht und wurde daher erstinstanzlich vom Bezirksgericht Zürich und am 10. Juni 1947 oberinstanzlich vom Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf die gleiche Vorschrift in eine zweite Busse von Fr. 100.-verfällt. B. -Gämperli führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage auf Freispre- chung von Schuld und Strafe. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Wohnungsnot. No 66. schon durch das erste Strafverfahren geahndet worden und dürfe daher nicht ein zweites Mal abgeurteilt werden. Allein der. Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft hat Strafe nur verhängt für den vor dem 20. September 1946 begangenen Ungehorsam und schafft nicht Recht für das, was der Beschwerdeführer nach diesem Tage getan oder unter- lassen hat. Erneuter Ungehorsam durch weitere Miss- achtung der amtlichen Verfügung musste erneut mit Strafe geahndet werden. 2. -Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstösst der Entscheid des Regierungsrates vom 28. März 1946 gegen den Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot, weshalb die Missachtung des Ent- scheides nicht Strafe nach sich ziehen könne. Die Vor- instanzen nehmen indes mit Recht an, dass der Straf- richter blo8s zu prüfen hat, ob die Verfügung, welcher der Angeschuldigte nicht gehorcht hat, von der zuständigen Behörde ausgegangen, nicht dagegen, ob sie materiell richtig ist. Diese Auffassung hat schon der Verfasser des Vorentwurfes 1908 zum Strafgesetzbuch in den Erläu- terungen zu der Bestimmung, aus welcher Art. 292 StGB hervorgegangen ist, vertreten (ZÜRCHER, Erläuterungen zum VE 371). Sie entspricht auch der Rechtsprechung des Kassationshofes zu Art. 291 StGB, wonach der Straf- richter die Landes-oder Kantonsverweisung als verbind- lich hinzunehmen hat, ohne zu prüfen, ob sie sachlich gerechtfertigt und zweckmässig ist (BGE 71 IV 219). Inwiefern, wie der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BRB betreffend Mass.- nahmen gegen die Wohnungsnot (Fassung vom 8. Februar 1946) etwas anderes gelten sollte als bei der Anwendung von Art. 292 (und Art. 291) StGB, ist nicht einzusehen. Der Beschwerdeführer beruft sich damuf, dass Art. 23 Abs. 2 BRB strafbar erkläre, wer sich vorsätzlich den gestützt auf dü3sen Beschluss getroffenen Ve1fügungen widersetzt. Allein auf diesen Beschluss gestützt ( prise en vertu du present afrete ))) ist eine Verfügung schon dann, Wohnungsnot. N° 66. 167 wenn sich die verfügende Behörde zur Begründung auf den Bundesratsbeschluss beruft. Ob das zutrifft, hat der Straf- richter bei der Anwendung von Art. 23 zu prüfen, aber nicht auch, ob die Begründung vor den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses standhält. Da im vorliegenden Falle sich der Entscheid des Regierungsrates vom 28. März 1946 zur Begründung auf den Bundesratsbeschluss beruft, ist mithin die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer das Bewohnen einer Einzimmer- wohnung zu Recht verboten wird, hat der Kassationshof nicht zu prüfen. Sie hätte vom Bundesgericht nur auf eine gegen den Entscheid des Regierungsrates, die Auswei- sungsverfügung oder das Strafurteil (BGE 37 I 28 :ff.) erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung :von Art. 45 BV hin beurteilt werden können. Dem Be- schwerdeführer steht es bei der Unverzichtbarkeit und Unverjährbarkeit der Rechte aus Art. 45 BV auch frei, gegen eine allfällige neue amtliche Aufforderung zum Ver- lassen der Wohnung oder gegen ein neues Strafurteil staatsrechtliche Beschwerde zu führen, und dieses Rechts- mittel steht ihm auch zu, wenn er den Regierungsrat erfolglos um Aufhebung der mit der Niederlassungsbewilli- gung verbundenen, die Niederlassungsfreiheit einschrän"'. kenden Auflage ersucht (Urteil des Staatsgerichtshofes vom 11. Juli 1945 i. S. Eggli gegen Regierungsrat des Kantons Zürich) Demnach erkennt der KasBationaho/ : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 17 AB 73 IV -1947