Concrete danger under negligent public traffic endangerment

BGE 73 IV 234Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band IV20.06.1947Dismissed

Zusammenfassung

The Kassationshof dismissed Strittmatter's nullity complaint against the Aargau cantonal judgment. It upheld the finding that his intoxicated and reckless overtaking of Gautschi created a concrete danger to the other driver, and that leaving the overturned car on the roadway in darkness without lights also endangered road users. The court held that Art. 237 StGB requires a near and serious probability of injury or death, not proof that harm actually occurred or that another vehicle had already arrived.

Regest

Art. 237 StGB; concrete danger to life and bodily integrity in traffic offenses; concrete endangerment exists where the act makes injury or death near and seriously probable, not merely possible. The existence of danger is not excluded because no harm occurs and no third person is actually present at the decisive moment, provided a specific person or traffic user is exposed to the risk (consid. 1-2). An overturned vehicle left on a busy road in darkness may constitute such a danger so long as it remains an obstacle not rendered clearly visible or removed. Mere hypothetical counterfactuals do not suffice to negate concrete danger.

Gesamter Gesetzestext

Strafgesetzbuch. No 61. 61. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 19 7 i. S. Strlttmatter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 237 StGB. Wann sind Leib und Leben von Menschen in Gefahr 'l Art. 237 OP, Quand la vie ou l'integnte corporelle dea personnes est-elle en danger ! A . 37 0 . Quando la. vita. o l'integrita corpora.le delle persone e m pencolo? A. -In der ersten Stunde des 24. August 1946 fuhr Kurt Strittmatter in angetrunkenem Zustande von Aarau gegen Suhr. Er hatte mit dem in einem anderen Automobil vorausfahrenden Max Gautschi verabredet, den in Aarau begonnenen Wirtshausbesuch fo Suhr fortzusetzen. In diesem Dorfe, vor der von rechts her einmündenden Metzgergasse, wo die Strasse eine leichte Linksbiegung macht, überholte er das Automobil Gautschis, das mit mindestens 65 km/h fuhr. Dabei geriet das von Stritt- matter geführte Fahrzeug auf der linken Strassenseite auf den infolge des Nebels feuchten Geleisen der Strassen- bahn ins Rutschen. Als Strittmatter zu bremsen versuchte glitt es nach links ab der Strasse und fuhr knapp a den vor dem Gemeindehaus stehenden Bäumen vorbei. Strittmatter riss das Steuer nach rechts, fuhr über die Strasse und am rechten Rande in eine von einer Dole gebildete Vertiefung, wo er die Herrschaft über den Wagen vollends verlor. Dieser durchschlug einen rechts der Strasse verlaufenden Eisenhag, fuhr dem Hag entlang weiter, schlug zwei armierte Betonpfosten weg und kippte auf der Strasse seitwärts um. Strittmatter stieg aus, stellte den Motor ab und schaltete das Licht aus. Ohne den Unfall der Polizei oder dem Eigentümer des beschä digten Hages gemeldet zu haben, liess er sich mit seiner Begleiterin von Gautschi in dessen Wagen an seinen Wohnort Baden führen. Von dort aus schickte er den Mechaniker aus der Fabrik seines Vaters mit Gautschi an die Unfallstelle zurück. Strafgesetzbuch. No 61.

B. -Am 5. März 1947 erklärte das Bezirksgericht Aarau Strittmatter unter anderem der fahrlässigen Stö- rung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Züf. 2 StGB) schuldig. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde, die er gegen dieses Urteil führte, am 14. Juli 1947 ab. 0. -Strittmatter ficht das Urteil des Obergerichts mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurück- zuweisen, damit es ihn von der Anschuldigung der fahr- lässigen Gefährdung des öffentlichen Verkehrs freispreche. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

  1. -Das Vergehen des Art. 237 Ziff. 2 StGB erblickt das Obergericht schon in dem überaus leichtsinnigen und ganz unverantwortlichen Vorfahren im Dorfe Suhr . Es begründet diese Auflassung damit, dass es wohl ein schweres Unglück gegeben hätte, wenn im kritischen Augenblick Leute auf oder neben der Strasse gewesen wären oder aus entgegengesetzter Richtung ein anderes Motorfahrzeug gekommen wäre. Der Beschwerdeführer wendet ein, das seien blosse Hypothesen von Gefahren, eine konkrete, tatsächliche Gefahr habe nicht bestanden da sich weder Fussgänger auf der Strasse befunden hätten: noch ein Motorfahrzeug entgegengekommen sei. Allein damit ist die konkrete Gefährdung, d. h. die nahe Wahr- scheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben anderer, wie sie nac der Rechtsprechung des Kassationshofes zum Tatbestand gehört (BGE 71 IV 100, 73 IV 183 Erw. 2), nicht widerlegt. Der Beschwerdeführer übergeht, dass Gautschi in seiner Nähe fuhr. Zum mindestens diesen hat er gefährdet, da die Nichtbeherrschung des Fahr- zeuges während des Überholens die nahe Wahrschein- lichkeit eines Zusam.menstosses und damit einer Verlet- zung oder Tötung Gautschis mit sich brachte. Der Be- schwerdeführer hatte ja das Fahrzeug schon auf der linken Strassenseite nicht mehr in voller Gewalt. Gautschi war vom Glück begünstigt, dass er bei dem unsinnigen

236 Strafgesetzbuch. No 61. Unternehmen des Beschwerdeführers heil davonkam. 2. -In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht sieh das Obergericht eine fahrlässige Gefährdung des öffentlichen Verkehrs ferner darin, dass der Beschwerde- führer das umgekippte Fahrzeug, das von der Breite der Fahrbahn mindestens 1,6 m versperrte, im Halbdunkel mit ausgelöschten Scheinwerfern verliess. Auch dieses Verhalten sucht der Beschwerdeführer als nicht strafbar hinzustellen, weil es keine konkrete Gefahr für den Verkehr mit sich gebracht habe. Die Strasse, auf der er das Fahr- zeug im Stiche gelassen hat, führt indessen durch das dicht bevölkerte, industriereiche Wynental von Aarau nach Luzern, ist also, wenn nicht eine der grossen Über- landstrassen, so doch eine der wichtigen mittleren Ver- kehrsadern, auf denen auch zur Nachtzeit Fahrzeuge unterwegs zu sein pflegen. Daher war ein Zusammenstoss anderer Fahrzeuge mit dem Hindernis und damit die Verletzung von Leih oder Leben ihrer Insassen nicht nur möglich, sondern ernsthaft wahrscheinlich. Bei dieser Sachlage braucht nicht nachgewiesen zu sein, dass tat- sächlich Fahrzeuge durchgefahren sind. Die Verhältnisse waren andere, als sie in gewissen Fällen vorschriftswidrigen Verhaltens auf der Strasse sind, das häufig nur einen Augenblick dauert und deshalb, selbst an belebten Orten, den Verkehr nicht notwendigerweise konkret gefährdet. Hier war das auf der Strasse umgekippte Automobil ein Hindernis, das solange einen Leib und Leben von Men- schen aufs Spiel setzenden Unfall in die Näne rückte, als es nicht weggeschafft oder gut erkennbar gemacht wurde. Letzteres hätte durch Beleuchtung des Fahrzeuges ge- schehen können, wobei unter Umständen schon die Einschaltung des Scheinwerferlichtes genügt hätte. In der Unterlassung einer solchen Massnahme liegt der Fehler des Beschwerdeführers, nicht darin, dass dieser nicht mit genügender Raschheit für die Wegschaffung des Hindernisses gesorgt hätte. Strafgesetzbuch. No 62.

  1. Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1947 i. S. Staatsanwaltsehaft des Kanions Zflrleh gegen Leuenberger. Arl. 305 StGB. Von der Bestrafung des Anstifters, der jemanden bestimmt, ihn, den Anstifter, zu begünstigen, kann in Anwen- dung von Art. 305 Ab . 2 StGB Umgang genommen werden. Arl. 305 OP. Le. 2e al. pennet de ne pas punir celui qui decid.e une autre personne 8 le soustraire 8. une action pfili le. Arl . 305 Op. In a.pplicazione del capoverso secondo, i1 giudice pub prescindere dal punire colui ehe ha indotto un'altra persona.
    1. sottra.rsi ad un procedimento penale.
    2. -Anlässlich einer Verhandlung vor dem Divisions-
    gericht 7 B vom 28. Februar 1946 floh die verhaftete Angeklagte Charlotte Leuenberger. Am gleichen und am folgenden Tage verleitete sie zwei Bekannte, ihre Flucht zu unterstützen. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte daher Charlotte Leuenberger wegen wiederholter Anstif- tung zu Begünstigung im Sinne von Art. 24 und 305 StGB. Das Obergericht des Kantons Zürich, an das die Verurteilte appellierte, sprach sie dagegen am 20. Juni 1947 frei. Es führte aus, wer sich durch das Zusammenwirken mit einem anderen der Strafverfolgung entziehe, handle aus dem gleichen Selbstschutztrieb wie einer, der durch alleiniges Handeln nach diesem Ziele trachte. Da Art. 305 StGB diesen Trieb achte, indem er straffrei lasse, wer sich selbst begünstigt, müsse auch straffrei sein, wer sich zur Erreichung des Zieles mit einem anderen zusam- menschliesst. Wer das tue, sei nicht von vornherein gefährlicher als wer allein handle. Das gelte im besonderen für den Begünstigten, der sich als Gehülfe an der Be ün- stigung beteiligt, aber auch für den Anstifter, der zur Begünstigung seiner selbst den Anstoss gibt. Zwar nehme der Anstifter auf den Willen eines zur Tat noch nicht Entschlosnnen bestimmend Einfluss. Er sei aber nicht strafwürdiger als der Mittäter oder der Gehülfe, weil er kein anderes Rechtsgut verletze als diese. Schutzobjekt

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