BGE 73 IV 212
BGE 73 IV 212Bge31.10.1943Originalquelle öffnen →
2lll 55. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1M7 · i. S. Klebei gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ohwalden. Arl •. 13 Abs. 8 BtGB. Epileptisch ist nur, wer an genuiner oder symptomatischer Epi- lepsie leidet. Wenn die Behauptung der Epilepsie durch Sachverständige widerlegt ist, braucht die Frage, ob der Beschuldigte die Tat im Zustande der Zurechnungsfähigkeit begangen habe, nur unter der Voraussetzung von Art. 13 Abs. l StGB begutachtet zu werden. Art. 13 al. 2 OP. Cette disposition vise l'epilepsie proprement dite et non les troubles epileptiformes. Lorsque les experts nient l'epilepsie, la. question de savoir si l'inculpe a agi en eta.t de responsa,bilite ne doit faire l'objet q'une expertise que dans le cas ·de J'art l3 aJ. 1. Arl. 13, Cf'· 2 OP. Queste. disposizione si applica a chi soffre di epilessia propria.mente detta. e non soltan.to di disturbi di forma epilettica.. Se i periti negano l'a.sserta. epileasia, la. questiOne se J'imputa.to abbia agito in ista.to di responsabilita dev'essere sottoposta. a.ll'esame perita.le soltanto nel ca.so previsto dall'a.rt. 13, cp. 1 CP. Aus den Erwdgungen.: Art. 13 Abs. 1 StGB schreibt vor, dass der Geistes- zustand des Beschuldigten durch einen oder mehrere Sachverständige zu untersuchen ist, wenn der Richter an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zweifelt. Davon abweichend gebietet Art. 13 Abs. 2 die Unter- suchung schon dann, wenn gelte:nd gemacht wird, der Beschuldigte sei epileptisch. Die Gefahr, dass der Richter den Beschuldigten für zurechnungsfähig halte, obwohl er die Tat im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat, ist beim Epileptiker besonders gross ; das Gesetz will es nicht darauf ankommen lassen, ob dem Richter Zweüel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten aufsteigen. Die blosse Behauptung genügt hier, weil der Epileptiker vor dem Richter leicht den Eindruck eines normalen Strafgesetzbuch. No öö. 213 Menschen erwecken kann (StenBull, Sonderausgabe, StR S. 339, NatR S. 778). Der Beschwerdeführer hat aber im kantonalen Ver- fahren ein Gutachten ins Recht gelegt, das Dr. Küng am 31. Oktober 1943 über ihn erstattet hat. Dr. Küng führt darin aus, die genaue somato-psychische Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer genui- nen Epilepsie oder einer anderen krampfauslösenden Er- krankung des Gehirns (symptomatische Epilepsie) ergeben. Dagegen reagiere der Beschwerdeführer zu Zeiten grosser seelischer Not, im Anschluss an starke seelische Erre- gungen (Verhaftung, Gericht) mit Anfällen von Bewusst- seinsverlust und Hinfallen, d. h. mit sogenannten epi- leptüormen Anfällen. Das seien seelisch-psychogen aus- gelöste Bewusstseinsverluste, die bei gewissen seelisch labilen Menschen durch starke affektive Erregungen ausgelöst werden. Das Obergericht hat diesem Gutachten Glauben geschenkt und daher eine Epilepsie im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StGB verneint. Mit Recht. Diese Bestim- mung versteht unter Epilepsie nur die genuine (ererbte) und die symptomatische (erworbene) Epilepsie, die auf eine Erkrankung des Gehirns zurückzuführen sind, nicht auch die unzutreffenderweise etwa 8.1.s Affektepilepsie bezeichneten epileptüormen Anfälle, die bei heftigen Gemütserregungen stimmungslabiler Psychopathen auf- treten, aber mit echter Epilepsie nichts zu tun haben (vgl. WYRSOH, Gerichtliche Psychiatrie 145). Nur der echten Epilepsie eigen sind die epileptischen Psychosen, die zur Begehung von Delikten im Zustande der Unzu- rechnungsfähigkeit führen können, ferner die oft tagelang dauernden Dämmerzustände, die vor oder nach den Anfällen oder statt derselben im Sinne eines Aequivalents ä.Uftteten und ebenfalls die Zurechnungsfähigkeit des Kmhken beeinträchtigen. Die genuine Epilepsie führt e;och oft zur Verblödung des Kranken (vgl. Bmsw.ANGER, Leitfaden der forensischen Psychiatrie 64 ff.). Alle diese Erscheinungen sind es, die von Gesetzes wegen die Begut~
214 Strafgesetzbuch. No 55. achtung der Frage rechtfertigen, ob der Epileptiker die Tat im Zustande der Zurechnungsfähigkeit begangen habe. Da sie bei einem Beschuldigten, der nicht epileptisch erkrankt ist, sondern bloss unter dem Einfluss starker seelischer Erregung epileptiforme Anfälle erleidet, nicht vorhanden sind, verpflichtet Art. 13 Abs. 2 StGB den Richter nicht, die Frage, ob ein solcher Beschuldigter die Tat im Zuatande der Zurechnungsfähigkeit begangen habe, unter allen Umständen durch Sachverständige begutachten zu lassen. Nun hat der Beschwerdeführer freilich schon vor den kantonalen Instanzen nicht Gemütserregungen mit epi- leptiformen Anfällen, sondern Epilepsie behauptet, und nach Art. 13 Abs. 2 genügt, wie gesagt, zunächst die blosse Behauptung, um die Untersuchung durch Sach- verständige zu rechtfertigen. Es könnte daher scheinen, als sei das Obergericht gestützt auf die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, Epileptiker zu sein, verpflichtet gewesen, die durch das Gutachten Küng nicht beantwor- tete Frage, ob er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen aus den Jahren 1945 und 1946 im Zustande der Zurechnungsfähigkeit begangen habe, durch andere Sachverständige abklären zu lassen. Allein nachdem auf Grund des Gutachtens Küng feststeht, dass der Beschwer- deführer tatsächlich nicht an Epilepsie erkrankt ist, entfällt die Vermutung, dass er im Zustande der Unzu- rechnungsfähigkeit oder der verminderten Zurechnungs- fähigkeit gehandelt haben könne. Die Vermutung besteht nur solange, als sie nicht durch Sachverständige wider- legt ist. Sonst hätte es jeder Beschuldigte in der Hand, eine Begutachtung seines Geisteszustandes dadurch zu erzwingen, dass er allen Feststellungen von Sachverständi- gen, wonach er nicht Epileptiker sei; zum Trotze Epilepsie behaupten würde. Das liefe auf eine Umgehung des Art. 13 Abs. 1 StGB hinaus, der im allgemeinen die Begut- achtung nicht schon auf das blosse Verlangen des Be- schuldigten hin, sondern nur dann von Bundesrechts Strafgesetzbuch. No 65. 2lö wegen vorschreibt, wenn der Richter an der Zurechnungs- fähigkeit des Beschuldigten zweifelt. Es ist nicht der Sinn des Art. 13 Abs. 2 StGB, diese Umgehung des Ge- setzes zu ermöglichen. Ist die Behauptung der Epilepsie durch Sachverständige widerlegt, so braucht die Frage, ob der Beschuldigte die Tat im Zustande der Zurech- nungsfähigkeit begangen habe, nur begutachtet zu werden wenn der Richter an der Zurechnungsfähigkeit des Be- schuldigten zweifelt, wobei er nach der Rechtsprechung (BGE 69 IV 53; 72 IV 62) Zweifel, die sich normalerweise aufdrängen, nicht unterdrücken darf. Das Obergericht verneint solche Zweifel mit der Be- gründung, dass der Beschwerdeführer sich bei Begehung der ihm zur Last gelegten Handlungen nicht in seelischer Not befunden habe und daher ein Zusammenhang zwi- schen seinen Anfällen und diesen Handlungen schwerlich zu finden sei. Diese Würdigung verletzt das Gesetz nicht. Die epileptiformen Amalle des Beschwerdeführers brauch- ten die Überzeugung des Gerichts, dass er zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlungen zurechnungsfähig gewesen sei, umso weniger zu erschüttern, als der Be- schwerdeführer nicht behauptet, seine Taten oder auch bloss eine davon im Verlaufe eines Anfalles verübt zu haben. Übrigens führt Dr. Küng aus, dass solche Anfälle mit Verlust des Bewusstseins und Hinfallen verbunden seien. Das. macht wahrscheinlich, dass der Beschwerde- führer während eines solchen Anfalles schon physisch ausserstande gewesen wäre, die ihm vorgeworfenen Hand- lungen auszuführen.
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