202 Unlauterer Wettbewerb. No 51.
bestand gegeben. Die Vorinstanz hat nicht bloss den Vor-
satz des Beschwerdeführers, sondern auch dessen Absicht,
eine Verwechslung mit den Werken eines andern herbei-
zuführen
, verbindlich festgestellt. Die Reisenden haben
nach vorinste.nzlicher Feststellung auf besondere Wei-
sung des Beklagten unterlassen
, die Interessenten auf die
Herkunft der Muster aufmerksam zu machen. Es spricht
für sich, dass der Beschwerdeführer dem Reisenden Bol-
leter auf den Einwand betreffend die fremde Verlagsbe-
zeichnung
in den Musterwerken antwortete, das merke
kein Mensch. Eines Weitern bedurfte es nicht. Insbeson-
dere
war nicht nötig, dass der Beschwerdeführer etwa noch,
wie
er meint, ein Deckblatt mit seiner Firma in die frem-
den Werke einheftete. Dem roten Stempelaufdruck
Schweiz.
Industrie-Bibliothek ist dagegen keine Be-
deutung beizumessen, denn es ist nicht anzunehmen, dass
ein Interessent ihn irrtümlicherweise für die Verlagsbe-
zeichnung gehalten habe.
3. -
Da der Tatbestand des Art. 13 lit. d erfüllt ist,
braucht nicht geprüft zu werden, ob auch Art. 13 lit. b
zutrifft, wie die Vorinstanz annimmt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Verfahren. No 52.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
2. Entscheid der Anklagekammer vom 6. September 1947
i. s. Verhöramt des Kantons Appenzell-A. Rh. gegen Staats-
anwaltschaft des Kantons St. Gallen.
Der Gerichtsstand des Art. 349 StGB gilt auch, wenn da.S Gesetz
für die Tat des Anstifters, des Gehülfen oder des Mittäters
eine besondere Strafnorm enthält.
Le for de l'arl. 349 OP est applica.ble m ne da.ns les ca.s ?il l'acte
de l'instiga.teur, du complice ou du coa.uteur est reprune par
une disposition spooiale.
Il foro dell'arl. 349 OP e applica.bile anche nei, ca.si i;11 c?i l' tto
dell'istigatore, del complice o del coa.utore e puruto m v1rtu
d'una specia.le norma di legge.
A. -Am 12. Mai 194 7 büsste das Bezirksgericht Hinter-
land Albert Bischof in Anwendilng von Art. 14 Abs. l lit. c
deis Bundesgesetzes über die Handelsreisenden, weil er am
26. Oktober 1946 als Kleinreisender der Neweg G.m.b.H.,
St. Gallen, im Kanton Appenzell-A. Rh. Bestellungen auf
Edelmetallwaren aufgesucht hatte. Dagegen trat es auf
die Anklage gegen Elvio Coscia, den Geschäftsleiter der
Neweg G.m.b.H., der füudie Tat des Bischof verantwort-
lich sein soll,
nicht ein, mit der Begründung, die Gerichts-
barkeit zur Verfolgung des Coscia komme gemäss Art. 346
StGB dem
Kanton St. Gallen zu ; das Aufsuchenlassen von
Bestellungen sei eine selbständige Übertretung, nicht Ge-
hülfenschaft
zur Reisetätigkeit des Bischof ; der Gerichts-
stand der Teilnehmet (Art. 349 StGB) komme nicht in
Frage. Das Bezirksgericht überwies die Akten dem Ver-
höramt des Kantons Appenzell-A. Rh und dieses ver-
suchte die Behörden des
Kantons St. Gallen zu veran-
lassen, ein Strafverfahren gegen . Coscia zu eröffnen. Die
l!04
Verfahren. No 52.
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen lehnte das ab,
weil es sich aus Gründen der Prozessökonomie empfehle,
Cospia am gleichen Orte zu verfolgen, wo bereits Bischof
verfolgt wurde.
Das Bezirksgericht Hinterland beharrte
indes auf seinem Standpunkt, weil es an seinen eigenen
Entscheid gebunden sei, solange
nicht eine andere zustän-
dige Behörde
ihn aufgehoben habe.
B. -Mit Eingabe vom 21. Juli 1947 ersucht das Ver-
höramt des Kantons Appenzell-A. Rh. die Anklagekampier
des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichtsstandes.
Die Staatsanwaltschaft des
Kantons St. Gallen verweist
auf ihre früheren Ausführungen, wonach sie die Behörden
des
Kantons Appenzell A. Rh. für zuständig hält.
Die Ankl,agekammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 14 Abs. l lit. c des Bundesgesetzes über die
Handelsreisenden
ist strafbar, wer Bestellungen auf Waren
aufsucht
oder aufsuchen lässt, die auf Grund von Art. 9
von der Bestellungsaufnahme ausgenommen sind. Das
Gesetz frägt somit nicht darnach, ob der Auftraggeber An-
stifter, Gehülfe oder
Mittäter des Reisenden oder umge-
kehrt der Reisende Anstifter, Gehülfe oder Mittäter des
Auftraggebers sei ; es behandelt beide als Täter, den einen,
weil
er Bestellungen aufsucht, den anderen, weil er solche
aufsuchen
lässt. Das schliesst aber die Anwendung von
Art. 349 StGB, der Anstifter, Gehülfen und Mittäter am
gleichen Orte verfolgen lassen will, nicht aus. Straftaten,
die so eng zusammenhangen wie jene des Täters,
des An-
stifters, des Gehülfen
und des Mittäters sollen am gleichen
Orte verfolgt und beurteilt werden. Damit soll der Prozess-
ökonomie gedient und der Möglichkeit, dass verschiedene
Gerichte die Beweise anders würdigen oder ein
und die-
selbe Tatsache rechtlich anders beurteilen, vorgebeugt
werden.
Geht man von diesen Zwecken aus, so kann der
Gerichtsstand des Art. 349 nicht davon abhangen, ob das
Gesetz den Anstifter, Gehülfen oder Mittäter als Teil-
Verfahren. No 63.
nehmer an der strafbaren Handlung des Täters behandelt
und die Strafe nach Art. 24, 25 StGB und nach der auf
den Täter anzuwendenden Norm bestimmen lässt oder ob
es für die Tat des Anstifters, des Gehülfen oder des Mit-
täters eine besondere Strafnorm aufstellt. Der die Beur-
teilung
am gleichen Orte rechtfertigende Zusammenhang
zwischen
der Tat des einen und jener des andern besteht
in letzterem Falle fort. Es kommt daher im vorliegenden
Falle einzig
darauf an, ob Coscia, wenn das Gesetz nicht
eine besondere Norm für das Aufsuchenlassen von Bestel-
lungen enthielte, als Anstifter, Gehülfe oder
Mittäter des
Bischof behandelt werden müsste. Dass
das aber ernsthaft
in Frage käme, bestreitet mit Recht das Bezirksgericht
Hinterland nicht. Nachdem es Bischof verfolgt
und beur-
teilt
hat, ist es deshalb auch zuständig, Coscia zu ver-
folgen
und zu beurteilen, sei es auf Grund des ersten, sei
es
auf Grund des zweiten Absatzes des Art. 349 StGB.
Demnach erkennt die Ankl,agekammer:
Die Behörden des Kantons Appenzell-Ausserrhoden
werden berechtigt
und verpflichtet erklärt, Elvio Coscia
zu verfolgen und zu beurteilen.
53. Entseheid der Anklagekammer vom 18. Oktober 1947 i. S.
Proeuratore pubblieo sqpraeeenerino gegen Staatsanwaltschaft
des Kantons Zfirieh.
Art. 351 StGB, Art. 264 BStP. Wann ist der Gerichtsi;tand zur
Verfolgung eines Antragsdeliktes streitig ? Ein Kanton ist
solange nicht verpflichtet, zur Gerichtsstandsfrage Stellung zu
nehmen, als nicht bei der nach seinem Prozessrecht zu. itän-
digen Amtsstelle in der vorgeschriebenen Form Strafantrag
gestellt worden ist.
Art. 351 CP, art. 2(i4 PPI!'. Quaud y a-t-il contestation sur la
juridietion competonte pour la ponrsuitc d'une infmction qui
ue peut et.re poursuivie qne sur plainte ? Un cantou n'est pas
tenu de se prononcer snr In quo:4ion dt for t.u,nt qu'il n'a pas