Art. 13 UWG; unfair competition by use of third-party samples; Art. 13 enumerates exhaustively the punishable forms of unfair competition. A measure within the meaning of lit. d exists where an offeror presents or has presented foreign sample works for customer solicitation without expressly informing the customer that they are not his own works. The decisive point is not whether the customer could, by his own attention, discover the foreign origin, but whether the offeror himself discloses it. The objective and subjective elements are fulfilled where the omission is intended to foster confusion and thereby to exploit the results of another’s work in competition (consid. 1-3).
l fotorfahrzeugverkehr. No 50. kehr auf der Militärstrasse als einer Hauptverkehrsader dichter ist und flüssiger sein darf als auf der Gütsch- strl:!Sse; der Berechtigte darf den Vortritt nicht ausüben, wenn der Führer des anderen Fahrzeuges nicht mehr in der Lage ist, ihn zu gewähren (BGE 71 IV 100 und dort zitierte Urteile). Allein im vorliegenden Falle geht es nicht um die Frage, ob Gloor als Vortrittsberechtigter richtig gefahren sei, sondern ob ihm Bucherden Vortritt gelassen habe. Welchen Fehler. immer Gloor begangen haben mag, blieb er doch vortrittsberechtigt und hatte deshalb Bucher ihm den Vortritt zu lassen und so zu fahren, dass ihm dies möglich war. Die erwähnte Rechtsprechung hat nicht den Sinn, dass der Führer auf der verkehrsreicheren Strasse unbekümmert um die von rechts kommenden Fahrzeuge drauflosfahren dürfte, es diesen überlassend, den zum Ein- münden oder Kreuzen geeigneten Zeitpunkt abzuwarten. Das liefe auf die Aufhebung des Vortrittsrechts des von rechts kommenden Fahrzeuges hinaus und ginge gegen den klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 MFG. Im vorliegenden Falle ist nun nicht bestritten, dass Bucher dem Lieferungswagen den Vortritt nicht hat lassen wollen, sondern mit unverminderter Geschwindigkeit un- geachtet des von rechts kommenden Fahrzeugs vor der Einmündung der Gütschstrasse durchgefahren ist. Das durfte er nicht tun. Bei gehöriger Aufmerksamkeit konnte er so früh in die Gütschstrasse hineinsehen, dass es ihm bei angemessener Geschwindigkeit möglich war, rechtzeitig anzuhalten und dem andern den Vortritt zu lassen. Sollte eine Geschwindigkeit von 30 km/h dies nicht erlaubt haben, so hätte Bucher sie, wie Art. 27 Abs. 1 MFG es vorschreibt, bei der Annäherung an die Gütschstrasse herabsetzen sollen. Er ist wegen Übertretung von Art. 27 Abs. 1 zu bestrafen. Die allgemeine Norm des Art. 2 ) Abs. 1 MFG, auf den sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls beruft, verpflichtete Bucher nicht zu einer anderen Fahrweise als die Sonder- norm des Art. 27 Abs. 1 MFG. Unlauterer Wettbewerb. No öl.
Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 27. Mai 1947 auf- gehoben und die Sache zur Verurteilung des Beschwerde- gegners wegen l'.ibertretung von Art. 27 Abs. 1 MFG an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vgl. auch Nr. 47. -Voir aussi n° 47. III. UNLAUTERER WETTBEWERB CONCURRENCE DELOYALE 51. Urteil des Kassationshofes vom 9. Juli 1947 i. S. Sehurter gegen Bosch.
1118 Unlauterer Wettbewerb. No 51. das aus Monographien über Städte, Bezirke und Kantone bestehen soll. Als erste Monographie liegt die Bezirks- Chronik Zo:fingen vor die unter anderem kurze mit Bil- dern versehen.e Abhandlungen über im Bezirke ansässige Unternehmungen des Handels, der Industrie und des Gewerbes enthält. Eine gleichartige Chronik wollte Schur- ter für die Amtei Solothurn-Lebern herausgeben. Für die Werbung der sogenannten Industriebeiträge setzte er im Sommer 1945 die Reisenden Meili und Bolleter ein. Damit diese den angegangenen Unternehmern zeigen konnten, wie das Buch gestaltet werden sollte, gab er ihnen ähnliche Werke des Verlages H. A. Bosch und das Heimatbuch Winterthur des Verlages Schönenberger Gall A.-G. mit, an denen weder er noch seine Druckerei irgendwelchen Anteil hatten. Auf den Titelblättern der mitgegebenen Muster waren die Namen der Verlagsfirmen aufgedruckt. Die beiden Reisenden wiesen jedoch, wenn sie bei Inter- essenten vorsprachen, nicht eigens darauf hin, dass die vorgezeigten Bände nicht aus dem Verlage Schurters kamen. Dieser hatte sie auch nicht dahin unterrichtet. Dem Reisenden Bolleter hatte er auf eine bezügliche Frage im Gegenteil erklärt : Das merkt doch kein Mensch ! Das als Muster verwendete Buch Winterthur trägt auf den ersten Blättern einen roten Stempelaufdruck Schweiz. Industrie-Bibliothek . Das Vorgehen Schurters und seinßr Reisenden wurde sowohl von Bosch als auch von der Buchdruckerei Vogt- Schild A.G. in Solothurn beanstandet, von letzterer mit der Begründung, dass sie in Verbindung mit Bosch ver schiedene Bezirks-Chroniken aus dem Kanton Solothurn herausgebe. Einige Firmen, die von Meili und Bolleter zu Beiträgen für das Buch Schurters geworben worden waren, traten in der Folge vom Vertrag zurück, weil die vorge- legten Muster aus dem Verlage Bosch statt, wie angenom- men, aus jenem Schurters stammten. B. -Bosch stellte Strafantrag, und das in zweiter Instanz urteilende Obergericht des Kantons Solothurn Unlauterer Wettbewerb. No IH.
verurteilte Schurter am 22. März 194 7 wegen unlauteren Wettbewerbes im Sinne von Art. 13 lit. b und d UWG zu Fr. 100.-Busse. Das Obergericht hält namentlich Art. 13 lit. d für erfüllt. Es betrachtet die Mitgabe von Werken anderer Verlage zum Zwecke der Kundenwerbung ohne Hinweis darauf, dass diese Werke von Konkurrenten kommen, als Massnahme im Sinne dieser Bestimmung. Da der Reisende es auf besondere Weisung des Beschwerdeführers unter- lassen habe, auf die Herkunft der Muster aufmerksam zu machen, sei diese Massnahme nicht bloss geeignet, sondern von Schurter vorsätzlich dazu bestimmt gewesen, Ver- wechslungen herbeizuführen. So habe er die Interessenten getäuscht; er habe sie in die Meinung versetzt, die Werke aus dem Verlage Bosch seien von ihm. Der rote Stempel im Heimatbuch Winterthur beweise den Vorsatz. Ausser lit. d sei auch lit. b des Art. 13 UWG anwendbar. 0. -Schurter führt gegen dieses Urteil Nichtigkeits- beschwerde. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an das Obergericht zurückzu- weisen. Zur Begründung führt er aus, Art. 13 UWG wolle Art. 161 StGB nicht verschärfen. Gewisse Freiheiten im Wirtschaftskampfe müssten anerkannt bleiben. Der Be- schwerdeführer habe Werke anderer Verlage vorweisen lassen, weil er noch kein ähnliches eigenes Werk besessen habe. Das sei erlaubt gewesen, da er nicht den Eindruck erweckt habe, es seien eigene Erzeugnisse. Er habe es z. B. unterlassen, ein Deckblatt mit seiner Firma in die Musterbände einzuheften, um den eingedruckten Heraus- geber zu verbergen. Der rote Stempel habe den Unter- schied zwischen dem Eigentümer des betreffenden Exem- plars und dem Herausgeber des Werkes hervorheben sollen. Den Auftraggebern sei nichts darauf angekommen, von wem das Werk herausgegeben werde. Den Zurück- getretenen sei eine Täuschung suggeriert worden. Der Be- schwerdeführer habe ferner nicht beabsichtigt, seine Stel- lung durch unredliche Mittel zu verbessern. Sein Ver-
200 Unlauterer Wettbewerb. N° 51. halten habe den Kläger nicht nur nicht schädigen können, sondern für ihn geradezu geworben. D. -Bosch vertritt den Standpunkt des Obergerichts und. beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei unter Kosten-und Entschädigungsfolge abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
legen, um Interessenten für ein eigenes Werk zu werben, ist nicht verboten, wenn die Vorlegung des Musters ledig- lich dem Zwecke dient, die geplante Ausgestaltung des eigenen Werkes zu erläutern, und dem Kunden klar gemacht wird, dass das Muster fremder Herkunft ist. Der Kunde weiss dann, dass er sich fragen muss, ob der An- bietende wirklich fähig sein wird, ein dem fremden Muster entsprechendes eigenes Werk zu erzeugen, was unter anderem weitgehend von der Erfahrung, den technischen Einrichtungen und den finanziellen Mitteln des Anbie tenden abhängt. Darüber kann sich der Kunde ohne wei- teres ein Urteil bilden, wenn ihm der Anbietende eigene Werke als Muster vorlegt. Andernfalls müsste er über die Leistungsfähigkeit des Anbietenden zuerst Erkundigungen einziehen oder würde er vom Vertragsschluss überhaupt absehen. Es ist daher im Wettbewerb wichtig, dass der Kunde wisse, ob das vorgelegte Muster das Erzeugnis des Anbietenden oder ein fremdes Erzeugnis ist. Dass er sich darüber irre, liegt unter Umständen im Interesse des Anbietenden, weil der Irrtum den Erfolg seiner Werbung erhöhen kann, so namentlich, wenn er gar nicht in der Lage ist, sich auf eigene Musterwerke zu berufen. Daher geht es gegen Treu und Glauben und stellt einen Miss- brauch des Wettbewerbes dar, wenn der Anbietende fremde Muster vorlegt oder vorlegen lässt, ohne den Kun- den ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass es nicht eigene Werke sind. Ein solches Vorgehen ist eine Massnahme im Sinne des Art. 13 lit. d und strafbar, wenn sie in der Absicht getroffen wird, die erwähnte Verwechs- lung herbeizuführen. Der Täter kann sich nicht damit aus- reden, der Kunde hätte bei genügender Aufmerksamkeit auf dem Titelblatt des Musters feststellen können, dass er das Erzeugnis eines fremden Verlages vor sich habe. Der Anbietende selber hat den Kunden auf die fremde Herkunft des Musters aufmerksam zu machen. Sonst beutet er die Ergebnisse fremder Arbeit auf Grund einer Verwechslung zu seinem Vorteil im Wettbewerb aus. Wie der objektive, ist aber auch der subjektive Tat-
202 Unlauterer Wettbewerb. No 51. bestand gegeben. Die Vorinstanz hat nicht bloss den Vor- satz des Beschwerdeführers, sondern auch dessen Absicht, ei:f!e Verwechslung mit den Werken eines andern herbei- zuführen , verbindlich festgestellt. Die Reisenden haben nach vorinste.nzlicher Feststellung auf besondere Wei- sung des Beklagten unterlassen , die Interessenten auf die Herkunft der Muster aufmerksam zu machen. Es spricht für sich, dass der Beschwerdeführer dem Reisenden Bol- leter auf den Einwand betreffend die fremde Verlagsbe- zeichnung in den Musterwerken antwortete, das merke kein Mensch. Eines Weitern bedurfte es nicht. Insbeson- dere war nicht nötig, dass der Beschwerdeführer etwa noch, wie er meint, ein Deckblatt mit seiner Firma in die frem- den Werke einheftete. Dem roten Stempelaufdruck Schweiz. Industrie-Bibliothek ist dagegen keine Be- deutung beizumessen, denn es ist nicht anzunehmen, dass ein Interessent ihn irrtümlicherweise für die Verlagsbe- zeichnung gehalten habe. 3. - Da der Tatbestand des Art. 13 lit. d erfüllt ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob auch Art. 13 lit. b zutrifit, wie die Vorinstanz annimmt. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Verfahren. No 52.
IV. VERFAHREN PROCEDURE JS2. Entscheid der Anklagekammer vom 6. September 1947 i. S. Verhöramt des Kantons Appenzell-A. Rh. gegen Staats- anwaltschaft des Kantons St. Gallen. Der Gerichtsstand des Arl. 349 StGB gilt auch, wenn daS Gesetz für die Tat des Anstifters, des Gehülfen oder des Mittäters eine besondere Strafnorm enthält. Le for de I'arl. 349 OP est applicable m ne dans les cas ou l'acte de l'instigateur, du complice ou du coauteur est reprime par une disposition speciaJe. II foro dell'arl. 349 OP e applicabile anche nei casi in cui l'a.tto dell'istigatore, del complice o del ooautore e punito in virtu d'una. speciale norma di legge. A.. -Am 12. Mai 1947 büsste das Bezirksgericht Hinter- land Albert Bischof in Anwendhng von Art. 14 Abs. l lit. c des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden, weil er am 26. Oktober 1946 als Kleinreisender der Neweg G.m.b.H St. Gallen, im Kanton Appenzell-A. Rh. Bestellungen auf Edelmetallwaren aufgesucht hatte. Dagegen trat es auf die Anklage gegen Elvio Coscia, den Geschäftsleiter der Neweg G.m.b.H der fündie Tat des Bischof verantwort- lich sein soll, nicht ein, mit der Begründung, die Gerichts- barkeit zur Verfolgung des Coscia komme gemäss Art. 346 StGB dem Kanton St. Gallen zu ; das Aufsuchenlassen von Bestellungen sei eine selbständige Übertretung, nicht Ge- hülfenschaft zur Reisetätigkeit des Bischof ; der Gerichts- stand der Teilnehmet (Art. 349 StGB) komme nicht in Frage. Das Bezirksgericht überwies die Akten dem Ver- höramt des Kantons Appenzell-A. Rh und dieses ver- suchte die Behörden des Kantons St. Gallen zu veran- lassen, ein Strafverfahren gegen Coscia zu eröfinen. Die