l fotorfahrzeugverkehr. No 50.
kehr auf der Militärstrasse als einer Hauptverkehrsader
dichter ist
und flüssiger sein darf als auf der Gütsch-
strl:!Sse; der Berechtigte darf den Vortritt nicht ausüben,
wenn
der Führer des anderen Fahrzeuges nicht mehr in
der Lage ist, ihn zu gewähren (BGE 71 IV 100 und dort
zitierte Urteile). Allein im vorliegenden Falle geht es nicht
um die Frage, ob Gloor als Vortrittsberechtigter richtig
gefahren sei, sondern
ob ihm Bucherden Vortritt gelassen
habe. Welchen Fehler. immer Gloor begangen haben mag,
blieb
er doch vortrittsberechtigt und hatte deshalb Bucher
ihm den Vortritt zu lassen und so zu fahren, dass ihm dies
möglich war. Die erwähnte Rechtsprechung
hat nicht den
Sinn, dass der Führer auf der verkehrsreicheren Strasse
unbekümmert um die von rechts kommenden Fahrzeuge
drauflosfahren dürfte, es diesen überlassend,
den zum Ein-
münden oder Kreuzen geeigneten
Zeitpunkt abzuwarten.
Das liefe
auf die Aufhebung des Vortrittsrechts des von
rechts kommenden Fahrzeuges hinaus
und ginge gegen den
klaren
Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 MFG.
Im vorliegenden Falle ist nun nicht bestritten, dass
Bucher dem Lieferungswagen den Vortritt nicht hat lassen
wollen, sondern mit unverminderter Geschwindigkeit un-
geachtet des von rechts kommenden Fahrzeugs
vor der
Einmündung der Gütschstrasse durchgefahren ist. Das
durfte
er nicht tun. Bei gehöriger Aufmerksamkeit konnte
er so früh in die Gütschstrasse hineinsehen, dass es ihm bei
angemessener Geschwindigkeit möglich war, rechtzeitig
anzuhalten
und dem andern den Vortritt zu lassen. Sollte
eine Geschwindigkeit
von 30 km/h dies nicht erlaubt
haben, so hätte Bucher sie, wie Art. 27 Abs. 1 MFG es
vorschreibt, bei der Annäherung an die Gütschstrasse
herabsetzen sollen.
Er ist wegen Übertretung von Art. 27
Abs. 1 zu bestrafen.
Die allgemeine Norm des Art.
2 ) Abs. 1 MFG, auf den
sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls beruft, verpflichtete
Bucher nicht zu einer anderen Fahrweise als die Sonder-
norm des Art.
27 Abs. 1 MFG.
Unlauterer Wettbewerb. No öl.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 27. Mai 1947 auf-
gehoben
und die Sache zur Verurteilung des Beschwerde-
gegners wegen
l'.ibertretung von Art. 27 Abs. 1 MFG an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Vgl. auch Nr. 47. -Voir aussi n° 47.
III. UNLAUTERER WETTBEWERB
CONCURRENCE DELOYALE
51. Urteil des Kassationshofes vom 9. Juli 1947
i. S. Sehurter gegen Bosch.
- Art. 13 UWG zählt die Voraussetzungen des strafbaren unlau-
teren Wettbewerbs abschliessend auf (Erw. 1).
- Art. 13 lit. d UWG. Es ist ein Missbrauch des Wettbewerbs,
wenn der Anbietende fremde Muster vorlegt, ohne den Kunden
ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass es nicht
eigene Erzeugnisse sind (Erw. 2).
- L'art. 13 LOD enumere limitativement les conditic;ins dans
lesquelles la concurrence deloyale est punissable (cons1d. 1).
- Art. 13 litt. d, LOD. Abuse de la ooncurrence celui qui offre les
echantillons d'autrui, sans preciser que ce n'est pas sa propre
me.rchandise (consid. 2).
- L'art. 13 LOB enumera in modo limitativo le condizioni in cui
la concorrenza sleale e punibile (consid. 1 ). .
- Art. 13, lett. tl WB. Commette un abuso della concorrenza. chi
offre i campioni altrui senza. precisare ehe non s1 tratta della
propria merce (consid. 2).
A. -Schurter gibt als Bestandteil einer Schweizeri-
schen Industrie-Bibliothek
em Heimatwerk heraus,
1118 Unlauterer Wettbewerb. No 51.
das aus Monographien über Städte, Bezirke und Kantone
bestehen soll. Als erste Monographie liegt die Bezirks-
Chronik Zo:fingen vor die unter anderem kurze mit Bil-
dern versehen.e Abhandlungen über im Bezirke ansässige
Unternehmungen des Handels, der Industrie und des
Gewerbes
enthält. Eine gleichartige Chronik wollte Schur-
ter für die Amtei Solothurn-Lebern herausgeben. Für die
Werbung
der sogenannten Industriebeiträge setzte er im
Sommer 1945 die Reisenden Meili und Bolleter ein. Damit
diese den angegangenen Unternehmern zeigen konnten,
wie
das Buch gestaltet werden sollte, gab er ihnen ähnliche
Werke des Verlages
H. A. Bosch und das Heimatbuch
Winterthur des Verlages Schönenberger Gall A.-G.
mit, an denen weder er noch seine Druckerei irgendwelchen
Anteil
hatten. Auf den Titelblättern der mitgegebenen
Muster waren die
Namen der Verlagsfirmen aufgedruckt.
Die beiden Reisenden wiesen jedoch, wenn sie bei
Inter-
essenten vorsprachen, nicht eigens darauf hin, dass die
vorgezeigten
Bände nicht aus dem Verlage Schurters
kamen. Dieser hatte sie auch nicht dahin unterrichtet.
Dem Reisenden Bolleter hatte er auf eine bezügliche Frage
im Gegenteil erklärt : Das merkt doch kein Mensch !
Das als Muster verwendete Buch Winterthur trägt auf
den ersten Blättern einen roten Stempelaufdruck Schweiz.
Industrie-Bibliothek .
Das Vorgehen Schurters und seinßr Reisenden wurde
sowohl von Bosch als auch von der Buchdruckerei Vogt-
Schild A.G.
in Solothurn beanstandet, von letzterer mit
der Begründung, dass sie in Verbindung mit Bosch ver
schiedene Bezirks-Chroniken aus dem Kanton Solothurn
herausgebe. Einige Firmen, die von Meili und Bolleter zu
Beiträgen
für das Buch Schurters geworben worden waren,
traten in der Folge vom Vertrag zurück, weil die vorge-
legten Muster
aus dem Verlage Bosch statt, wie angenom-
men, aus jenem Schurters
stammten.
B. -Bosch stellte Strafantrag, und das in zweiter
Instanz urteilende Obergericht des Kantons Solothurn
Unlauterer Wettbewerb. No IH.
verurteilte Schurter am 22. März 194 7 wegen unlauteren
Wettbewerbes
im Sinne von Art. 13 lit. b und d UWG zu
Fr. 100.-Busse.
Das Obergericht hält namentlich Art. 13 lit. d für
erfüllt. Es betrachtet die Mitgabe von Werken anderer
Verlage zum Zwecke
der Kundenwerbung ohne Hinweis
darauf, dass diese Werke
von Konkurrenten kommen, als
Massnahme im Sinne dieser Bestimmung. Da der Reisende
es auf besondere Weisung des Beschwerdeführers unter-
lassen habe, auf die Herkunft der Muster aufmerksam zu
machen, sei diese
Massnahme nicht bloss geeignet, sondern
von Schurter vorsätzlich dazu bestimmt gewesen, Ver-
wechslungen herbeizuführen. So habe er die Interessenten
getäuscht; er habe sie in die Meinung versetzt, die Werke
aus dem Verlage Bosch seien von ihm. Der rote Stempel
im Heimatbuch Winterthur beweise den Vorsatz.
Ausser
lit. d sei auch lit. b des Art. 13 UWG anwendbar.
0. -Schurter führt gegen dieses Urteil Nichtigkeits-
beschwerde.
Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache
zu seiner Freisprechung an das Obergericht zurückzu-
weisen.
Zur Begründung führt er aus, Art. 13 UWG wolle
Art. 161 StGB nicht verschärfen. Gewisse Freiheiten im
Wirtschaftskampfe müssten anerkannt bleiben. Der Be-
schwerdeführer habe Werke anderer Verlage vorweisen
lassen, weil
er noch kein ähnliches eigenes Werk besessen
habe.
Das sei erlaubt gewesen, da er nicht den Eindruck
erweckt habe, es seien eigene Erzeugnisse. Er habe es
z.
B. unterlassen, ein Deckblatt mit seiner Firma in die
Musterbände einzuheften,
um den eingedruckten Heraus-
geber zu verbergen.
Der rote Stempel habe den Unter-
schied zwischen dem Eigentümer des betreffenden Exem-
plars und dem Herausgeber des Werkes hervorheben
sollen.
Den Auftraggebern sei nichts darauf angekommen,
von wem das Werk herausgegeben werde. Den Zurück-
getretenen sei eine Täuschung suggeriert worden.
Der Be-
schwerdeführer habe ferner
nicht beabsichtigt, seine Stel-
lung
durch unredliche Mittel zu verbessern. Sein Ver-
200 Unlauterer Wettbewerb. N° 51.
halten habe den Kläger nicht nur nicht schädigen können,
sondern
für ihn geradezu geworben.
D. -Bosch vertritt den Standpunkt des Obergerichts
und.
beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei unter
Kosten-und Entschädigungsfolge abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Gemäss Art. 1 UWG ist unlauterer Wettbewerb
jeder Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbewerbes durch
täuschende oder andere Mittel, die gegen die Grundsätze
von Treu und Glauben verstossen. In Absatz 2 nennt das
Gesetz einige Beispiele des Verstosses gegen Treu und
Glauben. Strafbar ist der unlautere Wettbewerb jedoch
nur, wenn er sich in einer der in Art. 13 lit. a bis g abschlies-
send aufgezählten Formen abspielt. Um strafbar zu sein,
müssen die
in Art. 13 aufgezählten Handlungen zum
Zwecke des wirtschaftlichen Wettbewerbes vorsätzlich
begangen werden.
Liegt ein solcher Fall von Missbrauch
des
Wettbewerbes vor, so genügt anderseits die Erfüllung
der in Art. 13 für den einzelnen Fall genannten Tatbe-
standsmerkmale; es bedarf nicht weiterer Voraussetzun-
gen.
Solche sind entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers weder dem Art. 1 UWG noch Art. 161 StGB, der
durch Art. 21 UWG aufgehoben worden ist, zu entnehmen.
- -Die Vorinstanz stützt das Urteil in erster Linie
auf Art. 13 lit. d UWG, wonach bestraft wird, wer sich
des unlauteren Wettbewerbes schuldig macht, indem er
vorsätzlich Massnahmen trifft, um Verwechslungen mit
den Waren. Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb
eines
andern herbeizuführen . Dass die Werbetätigkeit
der beiden Reisenden des Beschwerdeführers und die Art
und Weise, wie sie nach den Anweisungen des Beschwerde-
führers vor sich ging, dem wirtschaftlichen Wettbewerb
diente, ist nicht bestritten. Es kann sich daher nur fragen,
ob darin Massnahmen der erwähnten Art liegen und
ob sie vorsätzlich in der in Art. 13 lit. d umschriebenen
Absicht getroffen wurden.
Das Werk eines anderen Verlages als Muster vorzu-
Unlauterer Wettbewerb. No 51.
legen, um Interessenten für ein eigenes Werk zu werben,
ist nicht verboten, wenn die Vorlegung des Musters ledig-
lich
dem Zwecke dient, die geplante Ausgestaltung des
eigenen Werkes zu erläutern, und dem Kunden klar
gemacht wird, dass das Muster fremder Herkunft ist. Der
Kunde weiss dann, dass er sich fragen muss, ob der An-
bietende wirklich fähig sein wird,
ein dem fremden Muster
entsprechendes eigenes
Werk zu erzeugen, was unter
anderem weitgehend von der Erfahrung, den technischen
Einrichtungen und den finanziellen Mitteln des Anbie
tenden abhängt. Darüber kann sich der Kunde ohne wei-
teres
ein Urteil bilden, wenn ihm der Anbietende eigene
Werke als Muster vorlegt. Andernfalls müsste er über die
Leistungsfähigkeit des Anbietenden
zuerst Erkundigungen
einziehen oder würde er vom Vertragsschluss überhaupt
absehen. Es ist daher im Wettbewerb wichtig, dass der
Kunde wisse, ob das vorgelegte Muster das Erzeugnis des
Anbietenden oder
ein fremdes Erzeugnis ist. Dass er sich
darüber irre, liegt unter Umständen im Interesse des
Anbietenden, weil
der Irrtum den Erfolg seiner Werbung
erhöhen kann, so namentlich, wenn er gar nicht in der
Lage ist, sich auf eigene Musterwerke zu berufen. Daher
geht es gegen Treu und Glauben und stellt einen Miss-
brauch des Wettbewerbes dar, wenn der Anbietende
fremde Muster vorlegt oder vorlegen
lässt, ohne den Kun-
den ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass es
nicht eigene Werke sind. Ein solches Vorgehen ist eine
Massnahme im Sinne des Art. 13 lit. d und strafbar, wenn
sie in der Absicht getroffen wird, die erwähnte Verwechs-
lung herbeizuführen. Der Täter kann sich nicht damit aus-
reden,
der Kunde hätte bei genügender Aufmerksamkeit
auf dem Titelblatt des Musters feststellen können, dass er
das Erzeugnis eines fremden Verlages vor sich habe. Der
Anbietende selber hat den Kunden auf die fremde Herkunft
des Musters aufmerksam zu machen. Sonst beutet er die
Ergebnisse fremder
Arbeit auf Grund einer Verwechslung
zu seinem Vorteil
im Wettbewerb aus.
Wie
der objektive, ist aber auch der subjektive Tat-
202 Unlauterer Wettbewerb. No 51.
bestand gegeben. Die Vorinstanz hat nicht bloss den Vor-
satz des Beschwerdeführers, sondern auch dessen Absicht,
ei:f!e Verwechslung mit den Werken eines andern herbei-
zuführen
, verbindlich festgestellt. Die Reisenden haben
nach vorinste.nzlicher Feststellung auf besondere Wei-
sung des Beklagten unterlassen
, die Interessenten auf die
Herkunft der Muster aufmerksam zu machen. Es spricht
für sich, dass der Beschwerdeführer dem Reisenden Bol-
leter auf den Einwand betreffend die fremde Verlagsbe-
zeichnung
in den Musterwerken antwortete, das merke
kein Mensch. Eines Weitern bedurfte es nicht. Insbeson-
dere
war nicht nötig, dass der Beschwerdeführer etwa noch,
wie
er meint, ein Deckblatt mit seiner Firma in die frem-
den Werke einheftete. Dem roten Stempelaufdruck
Schweiz. Industrie-Bibliothek ist dagegen keine Be-
deutung beizumessen, denn es ist nicht anzunehmen, dass
ein Interessent
ihn irrtümlicherweise für die Verlagsbe-
zeichnung gehalten habe.
3. -
Da der Tatbestand des Art. 13 lit. d erfüllt ist,
braucht nicht geprüft zu werden, ob auch Art. 13 lit. b
zutrifit, wie
die Vorinstanz annimmt.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Verfahren. No 52.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
JS2. Entscheid der Anklagekammer vom 6. September 1947
i. S. Verhöramt des Kantons Appenzell-A. Rh. gegen Staats-
anwaltschaft
des Kantons St. Gallen.
Der Gerichtsstand des Arl. 349 StGB gilt auch, wenn daS Gesetz
für die Tat des Anstifters, des Gehülfen oder des Mittäters
eine besondere Strafnorm enthält.
Le for de I'arl. 349 OP est applicable m ne dans les cas ou l'acte
de l'instigateur, du complice ou du coauteur est reprime par
une disposition speciaJe.
II foro dell'arl. 349 OP e applicabile anche nei casi in cui l'a.tto
dell'istigatore,
del complice o del ooautore e punito in virtu
d'una. speciale norma di legge.
A.. -Am 12. Mai 1947 büsste das Bezirksgericht Hinter-
land Albert Bischof in Anwendhng von Art. 14 Abs. l lit. c
des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden, weil er am
26. Oktober 1946 als Kleinreisender der Neweg G.m.b.H
St. Gallen, im Kanton Appenzell-A. Rh. Bestellungen auf
Edelmetallwaren aufgesucht hatte. Dagegen trat es auf
die Anklage gegen Elvio Coscia, den Geschäftsleiter der
Neweg G.m.b.H der fündie Tat des Bischof verantwort-
lich sein soll,
nicht ein, mit der Begründung, die Gerichts-
barkeit zur Verfolgung des Coscia komme gemäss Art. 346
StGB dem Kanton St. Gallen zu ; das Aufsuchenlassen von
Bestellungen sei eine selbständige Übertretung, nicht Ge-
hülfenschaft
zur Reisetätigkeit des Bischof ; der Gerichts-
stand der Teilnehmet (Art. 349 StGB) komme nicht in
Frage. Das Bezirksgericht überwies die Akten dem Ver-
höramt des
Kantons Appenzell-A. Rh und dieses ver-
suchte die Behörden des
Kantons St. Gallen zu veran-
lassen, ein Strafverfahren gegen Coscia zu eröfinen. Die