la Strafgesetzbuch. No 47.
47. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1947
i. s. Spitz gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons St. Gallen.
Art. 14 Abs. 1 MFG schliesst die Bestrafung des Fahrschülers
wegen Gefährdung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB)
nicht aus (Erw. 1 ).
Art. 237 StGB.
a) Diese Bestimmung fordert eine konkrete Gefahr für Leib und
Leben von Menschen (Erw. 2).
b) Fahrlässigkeit eines Fahrschülers, der in Verletzung der
Pflichten aus Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 4 MFG und Art. 46
MFV den öffentlinhen yerkehr gefährdet (Erw. 3).
c) Ist das Bewusstsem, Leib und Leben von Menschen in Gefahr
zu bringen, auch dann Voraussetzung der Strafbarkeit wenn
der Täter den öffentlichen Verkehr nur fahrlässig gefährdet !
(Erw. 3).
L'art. 14 al. 1 LA n'exclut pas la punition de l'eleve conducteur
qui entrave la soourite publique (consid. 1).
Art. 237 OP. .
a) Cette disposition exige un danger imminent pour la vie et
l'intngrite conrelle (consid. 2).
b) NegligeJlce dun eleve conducteur qui entrave la soourite
publique en contrevenant a.ux a.rt. 25 a.1. 1 26 a.l. 4 LA et 46 RA
(consid. 3). '
c) La conscienc de mettre en danger la vie et l'integrite corpo-
relle d 'a.utrm est-elle aussi une condition de la punissabilite
quani;I l'auteur entrave la soourite publique pa.r negligence ?
(cons1d. 3).
L'art. 14, C'fl. 1 LOAV non esclude la punizione dell'allievo condu-
cente ehe mette in pericolo la sicurezza. pubblica (art. 237 CP)
(oonsid. 1).
Art. 237 OP.
a) Questa disposizione esige un pericolo imminente per la. vita e
l'integrita corporale (consid. 2).
b) egligenza d' a1Iievo conducente cne mette in pericolo la.
s1curezza pubbhca contravvenendo agli a.rt. 25 cp. 1, 26 cp. 4
LCAV e 46 dell'ordinanza. di esecuzione (consid. 3).
c) La consapevona. di mettere in pericolo la vita e l'integrita
c,orporale alt e p una. condizione della punibilita, quando
1 a.ut !re mette m pencolo per negligen;a. la sicurezza pubblica ?
(cons1d. 3).
A. -Der Fahrschüler Spitz führte am Nachmittag des
19. März 1946 auf seiner dritten Lernfahrt ein Personen-
automobil von Malans gegen Ragaz. Neben ihm sass
Kohler,
der keinen Führerausweis besass, während sich
der Fahrlehrer Litscher im hinteren Teil des Wagens be-
fand. Zwischen Tardisbrücke und Bad Ragaz holte Spitz
Strafgesetzbuch. No 47.
an einer Stelle, wo die 6, 6 m breite Strasse einige hundert
Meter weit gerade verläuft, das mit 45 bis 50 km/h fah-
rende Personenautomobil des Willi ein. Er schickte sich
an, es zu überholen, verwirklichte diese Absicht jedoch
erst,
nachdem er zunächst für einen Augenblick wieder
hinter das Fahrzeug Willis gegen die rechte Strassenseite
zu gesteuert hatte. Da er beim Beginn des Überholens
seine Aufmerksamkeit ausschliesslich auf das zu über-
holende Fahrzeug richtete und die genaue Beobachtung
der Fahrbahn bewusst unterliess, bemerkte er erst wäh-
rend des Überholens aus höchstens 50 m Entfernung, dass
ihm von Bad Ragaz her ein Personenautomobil entgegen-
fuhr. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er es schon vor-
her wahrnehmen können. Aus der Überlegung, dass es
weniger gefährlich sei,
das Überholen zu beenden, als
plötzlich
zu bremsen, fuhr er mit unverminderter Ge-
schwindigkeit weiter. Ein Zusammenstoss wurde dadurch
vermieden, dass Willi die Geschwindigkeit seines Fahrzeu-
ges stark herabsetzte und Steiger, der Führer des entgegen-
kommenden Fahrzeuges, am rechten Strassenrande an-
hielt. Dadurch konnte Spitz das überholen beenden, ehe
er das Fahrzeug Steigers kreuzte. Plötzlich geriet er aber
zu stark nach rechts und dann gleich wieder nach links,
sodass
er den Wagen Steigers fast streifte. Dann bog er
nochmals rechts ab und fuhr über die Strasse hinaus mit
grosser Wucht an einen Baum, was den Tod Litschers und
Kohlers und Sachschaden zur Folge hatte.
B. -Am 14. April 1947 sprach das Kantonsgericht von
St. Gallen Spitz von der Anklage der fahrlässigen Tötung
frei, weil die Behauptung des Beschuldigten, Kohler habe
ihm unmittelbar nach dem Überholen des Willi unver-
mutet ins Steue1 gegriffen und dadurch das Fahrzeug nach
rechts geschwenkt, wahrscheinlich richtig sei. Dagegen
verurteilte es
Spitz wegen fahrlässiger Störung des öffent-
lichen Verkehrs (Art. 237
Ziff. 2 StGB) zu einer bedingt
volfaiehbaren Gefängnisstrafe von drei Wochen. Es warf
ihm vor, er habe entgegen Art. 25 Abs. 1, Art 26 Abs. 4
Strafgesetzbuch. No 47.
.MFG und Art. 46 .MFV, die er trotz Art. 14 Abs. 1 MFG
hätte beachten sollen, mangels rechtzeitiger genügender
Aufmerksamkeit den Verkehr gefährdet und gestört, nnd
zwar so, dass er unabhängig vom nachherigen Anprall an
den Baum eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von
Menschen herbeigeführt habe. Hätten sich Steige!' und
Willi nicht äusserst besonnen verhalten, so wäre ein Zu-
sammenstoss wahrscheinlich gewesen.
Der Angeklagte
wäre selbst dann nach Art. 237 Ziff. 2 StGB strafbar, wenn
in bezug auf Übertretungen des .MFG generell der persön-
liche Strafausschliessungsgrund des
Art. 14 Abs. 1 MFG
angenommen würde. Denn für Delikte des gemeinen Straf-
rechts gelte dieser Strafausschliessungsgrund nicht.
0. -Spitz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An-
trag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und
die Sache sei zu seiner Freisprechung von der Anklage der
fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Er macht geltend, Art. 14 MFG
sei verletzt. Nach dieser Bestimmung treffe den Fahrlehrer
allein die volle Verantwortung für das Geschehene.
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Nach Art. 237 StGB macht sich strafbar, wer
vorsätzlich oder fahrlässig den öffentlichen Verkehr, na-
mentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser
oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch
wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr
bringt. Der Wortlaut dieser Bestimmung macht klar, dass
Täter auch eine Person sein kann, die sich nicht eines
Motorfahrzeuges bedient,
somit nicht den besonderen Vor-
schriften untersteht, die für die Führer von Motorfahr-
zeugen gelten.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass
er nach den Bestimmungen des MFG nicht als Verantwort-
licher
in Betracht komme und deshalb freizusprechen sei,
Strafgesetzbuch. No 47.
taugt somit nicht. Selbst wenn zuzugeben wäre, dass
Art. 14 Abs. 1 MFG den von einem Fahrlehrer begleiteten
Inhaber eines Lernfahrausweises der Verantwortung stets
enthebe, würde das nur die Verurteilung wegen Über-
tretung des MFG, nicht auch die Vemrteilung wegen eines
Vergehens des gemeinen
Strafrechts ausschliessen. Was
das Bundesgericht in BGE 63 I 255 und 65 I 196 über das
Verhältnis des Art. 14 MFG zum alten kantonalen Straf-
recht ausgeführt hat, gilt heute für das Verhältnis jener
Bestimmung zum schweizerischen Strafgesetzbuch. Wenn
damals von Bundesrecht und kantonalem Recht die Rede
war, so war damit einerseits das MFG und anderseits das
gemeine Strafrecht, das damals noch kantonal war, ge-
meint. Dass heute auch letzteres Bundesrecht ist, hat nicht
zur Folge, dass Art. 14 MFG für die Verantwortlichkeit
für gemeine Vergehen einen anderen Sinn erhalten hätte.
2. -Objektiv nimmt die Vorinstanz an, der Beschwer-
deführer habe den Verkehr auf der Strasse dadurch gestört
und gefährdet, dass er durch das unzeitige Überholen den
Führer des überholten Fahrzeuges (Willi) zur Herab-
setzung der Geschwindigkeit und den Führer des entgegen-
kommenden
Fahrzeuges (Steiger) zum Anhalten nötigte,
weil sonst
ein Zusammenstoss wahrscheinlich gewesen
wäre. Soweit
darin tatsächliche Feststellungen liegen, hat
der Kassationshof sie hinzunehmen, also davon auszu-
gehen, dass
der Beschwerdeführer eine Gefahr geschaffen,
die
den normalen Ablauf des Verkehrs gestört hat. Gegen
eidgenössisches
Recht verstiesse die Auffassung der Vor-
instanz nur, wenn sie von einem unrichtigen Begriff der
Ge1ab.rdung oder Störung ausginge. Das ist nicht der Fall.
Die Erwägung, wonach ohne das besonnene Verhalten
W'illis und Steigers ein Zusammenstoss wahrscheinlich
gewesen wäre, zeigt insbesondere, dass die Vorinstanz
richtig vom Begriff der konkreten Gefährdung als der nahen
und ernstlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadensein-
tritts ausgegangen ist. Auch stellt das Kantonsgericht das
weitere objektive Tatbestandsmerkmal des Art. 237 StGB,
184 Strafgesetzbuch. No 47.
nämlich die Gefahr für Leib und Leben von Menschen,
verbindlich fest.
3: -In subjektiver Hinsicht wirft das Kantonsge-
richt dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit vor. Mit Recht.
Es war schon pflichtwidrig unvorsichtig, auf der dritten
Lernfahrt nach bloss zweieinhalb Stunden Unterricht das
Fahrzeug ohne Beistand des im hinteren Teil des Wagens
sitzenden
Fahrlehrers zu führen, und viel mehr noch, unter
diesen Umständen ein mit 45 bis 50 km/h fahrendes
anderes Automobil
ohne genaue Beobachtung der Fahr-
bahn zu überholen. Wer als Führer ungenügend ausge-
bildet ist und noch wenig Erfahrung hat, soll nicht mit
einer Selbständigkeit, wie der Beschwerdeführer sie sich
angemasst
hat, in eine so heikle Lage hineinfahren. Das ist
Missachtung der Vorsicht, zu -der der Fahrschüler trotz
seiner noch mangelhaften Kenntnisse und Erfahrung wie
jeder andere Motorfahrzeugführer verpflichtet ist. Der
Beschwerdeführer kam1 sich nicht darauf berufen, der
Fahrlehrer habe seinerseits pflichtwidrig gehandelt. Das
Verschulden des letzten hebt das des ersteren nicht auf.
Der Beschwerdeführer hätte das Fahrzeug schon nicht
führen sollen, ohne den Fahrlehrer neben sich zu haben
und von ihm genau überwacht und unterrichtet zu werden,
und namentlich hätte er nicht ohne Beobachtung der
Fahrbahn sieh entschliessen dürfen, das von Willi geführte
.Autöfuobil zu . überholen. Um die Gefahr erkennen zu
könfüfü; die mit einem solchen Vorgehen verbunden war,
bedurfte es keiner besonderen Ausbildung. Der Beschwer-
deführer hat die Pflichten, die Art. 25 Abs. 1, Art. 26
Abs. 4 MFG
und Art. 46 MFV den Motorfahrzeugführerli
auferlegen
und. die nach den Umständen und seinen per-
sönlichen Verhältnissen
auch ihm als Fahrschüler oblagen,
grob missachtet.
Nicht Stellung nimmt das Kant-0nsgericht zu der Ii'rage,
ob der fahrlässig handelnde 'l'äter Leib und Leben von
Menschen
u,issentlich in Gefahr b1'ingen muss. Nach dem
Wortlaut des Gesetzes stellt sie sich; denn in Ziff. 1 Abs. 1
Strafgesetzbuch. N° 48.
des Art. 237 wird das Wissen um die Gefährdung von Leib
und Leben als ein über den Vorsatz der Hinderung, Stö-
rung oder Gefährdung des Verkehrs hinausgehendes Tat-
bestandsmerkmal genannt, und die von der fahrlässigen
Tat handelnde Ziffer 2 lässt es nicht ausdrücklich fallen.
Allein die
Frage kann im vorliegenden Falle offen bleiben ;
denn es ist klar, dass der Beschwerdeführer wie jeder nor-
male Strassenbenützer gewusst
hat, dass bei einem mög-
lichen Zusammenstoss von Motorfahrzeugen, die
mit
Geschwindigkeiten von 50 und mehr km/h verkehren,
Leib
und Leben der Insassen in Gefahr sind. Dieses Be-
wusstsein
kann auch haben, wer die Verkehrsregeln bloss
fahrlässig
missacht.et..
Demnach
erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeit.sbeschwerde wird abgewiesen.
48. Urteil des Kassationshofes vom 2. September 1947
i. S. Verband Schweiz. Spezereihändler gegen Heyl.
Art. 270 Abs. 3 BStP. Der Privatstrafkläger ist legitimiert, gegen
einen Beschweitleentscheid des solothurnischen Obergerichts,
durch den die Ausdehnung der Untersuchung abgelehnt wird,
Nichtigkeitsbeschwerde zu führe . . .
Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP. Es genugt, wenn sich die ,Antrage der
Nichtigkeitsbeschwerdo am; der Begründung ergeben .
Art. 254 Abs. 1 StGB. Unterdrückung einer Urkunde erfordert,
dass der Täter dem . Berechtigten die Schrift bewusst und
gewollt al8 Urkund.e (13eweismittel) entzieht.
Art. 270 al. 3 PPF. L'accusateur prive a qualite pour se pmirlroir
en nullite contre un arret de la Cour d'appel soleuroise refusant
d'etendre l'instruction.
Art. 273 al. 1 litt. a PPF. II suffit que !es conclusions ressortent
des mdtifs.
Art. 254 al. 1 OP. 11 faut que l'auteur ait voulu JJriver l'ayant
droit d'un moyen de preuve.
Art. 270, cp. 3 PPl!'. L'accusatore privato ha veste per interporre
un ricor:so alla Corte di ca, ;sazione penale del 'l'ribunale föderale
contro una sentonza della Corte d'api ello di Soletta ehe rifiuta
di esten lcro l'istrutf.oria.
Art. 273, cp. 1 leU. a Pl'P. j. sufficientc ehe Je conclusioni risul-
tino dai mot-ivi.